Parkkralle angebracht ohne Rechtsgrundlage

Servus zusammen,

folgendes ist mir passiert:

Die liebe Polizei hat bei einer Routinekontrolle auf der Autobahn festgestellt, dass etwas mit meiner Versicherung nicht passt und hat zwecks fehlender Nachvollziehbarkeit an einem Sonntag vorsorglich die Plaketten abgekratzt.

Bis dahin rechtlich erstmal nicht zu beanstanden.

Ich habe daraufhin einen befreundeten Händler angerufen, der sich bereiterklärt hat, mein Fahrzeug mit seinen roten Kennzeichen abzuholen (Telefonat nicht im Beisein der Beamten).

Daraufhin hat die Autobahnpolizei mir ohne Angabe von Rechtsgründen meine Fahrzeugpapiere eingezogen und mir eine Parkkralle ans Auto gebaut. Mein Mercedes steht jetzt auf einem unbeleuchteten Autobahnparkplatz auf den LKW Plätzen, Vandalismus ist quasi vorprogrammiert.

Polizei meint, dass interessiert sie nicht, würden dann Anzeige gegen unbekannt aufnehmen und ich hätte halt Pech, weil eh niemand ermittelt wird.

War dann gleich die Nacht mit dem Händler vor Ort das Auto holen, die Polizei weigert sich ohne Angabe von konkreten Gründen (rote Kennzeichen akzeptieren sie nicht, soll Kurzzeitkennzeichen holen, was ohne die eingezogenen Papiere aber nicht geht) die Kralle zu entfernen. Hatte jetzt Kosten für Fahrt und Fahrer/Händler, die zur Sicherheit mit dabei waren.

Habe weder ein Aktenzeichen, noch irgendwas schriftliches zur Parkkralle bekommen, Fahrzeug ist ja quasi "beschlagnahmt" jetzt ohne Rechtsgrund.

Bin ich allein mit meiner Meinung, dass hier schon der Straftatbestand der Nötigung durch die Polizei gegeben ist ? Weiß gerade nicht mehr weiter, wie ich an mein Auto kommen soll ...

Fachanwalt wird morgen früh eingeschaltet.

Danke fürs Feedback schon mal 🙂

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Fenja1 schrieb am 15. Juni 2020 um 01:52:28 Uhr:


Die liebe Polizei hat bei einer Routinekontrolle auf der Autobahn festgestellt, dass etwas mit meiner Versicherung nicht passt und hat zwecks fehlender Nachvollziehbarkeit an einem Sonntag vorsorglich die Plaketten abgekratzt.

Bis dahin rechtlich erstmal nicht zu beanstanden.

Damit geht es schon los. Deswegen kratzt kein Polizist mal eben die Plaketten ab und montiert eine Parkkralle. Der Sachverhalt, vor allem die Vorgeschichte zu dieser Aktion, ist so nebulös, dass auch alle Antworten nur spekulativ sein können. Und damit letztlich ohne Wert.
Wenn nur "etwas mit der Versicherung nicht passt" sollte sich das schnell klären lassen.

Grüße vom Ostelch

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Auf ein Aktenzeichen mit dem Verweis auf Beschlagnahme der Fahrzeugpapiere hätte ich schon bestanden. Da hätte man die Situation mit der Parkkralle auch vermerken können.

Ich schreibe mal 2 PN an User, die Dir vielleicht konkreten Ratschlag geben können 🙂

Fahrzeugpapiere habe ich ein Protokoll bekommen, allerdings ohne Aktenzeichen/Telefonnummer/Ansprechpartner etc. das ist ja noch im Rahmen des Erlaubten aber die Parkkralle an einem Ort, wo eine Beschädigung des Fahrzeuges schon fast voraussehbar ist ?

Das kann ich konkret nicht beurteilen, verstehe aber die Bedenken. PN´s sind raus.

Die Polizei schützt den Händler vorm Kennzeichenmissbrauch und gewährleistet so, dass das Fahrzeug nicht ohne Versicherungsschutz bewegt wird.
Was spricht gegen einen Trailer, den ein Händler doch sicherlich hat?

Deine Versicherung erreichst du doch rund um die Uhr? Was sagt die dazu?

Können die Kennzeichen eigentlich wieder verwendet werden, wenn die Polizei die Siegel abgekratzt hat?

Rufe bei der Zulassungsstelle an, was die für die Erteilung eines 5-Tagekennzeichens benötigen. FIN und Fahrzeugtyp hast du zu Hause im Fahrzeugbrief.

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Für das Kurzzeitkennzeichen benötige ich zwingend den Fahrzeugschein/Zul.Best. Teil 2, der aber Beschlagnahmt ist und minimum 2 Wochen braucht bis er da ankommt, wo er hinsoll. Der Händler hatte einen unterschriebenen Kaufvertrag für mein Auto dabei, dass wurde ohne weitere Prüfung als Schutzbehauptung abgetan. Für die Parkkralle habe ich nirgendwo eine Rechtsgrundlage gefunden ...

Meine letzten Kurzzeitkennzeichen habe ich ohne Angabe des Fahrzeugtyps bekommen. Ich habe .mir mehrere angesehen und konnte daher keine Angabe machen, da ich nicht wusste, welchen ich kaufen werde. Daten in den Fahrzeugschein habe ich selbst eingetragen. Mit Glück brauchst du also nur die EVB der Versicherung, aber einige Zulassungsstellen bestehen anscheinend darauf, dass der Fahrzeugschein bei der Zulassungsstelle ausgefüllt wird.

Das war aber 2014 oder früher, seitdem braucht man zwingend die die Papiere und eine gültige HU.

PKW auf Hänger oder Pritsche und er wäre weg. Dann wäre vor Ort die Parkkralle entfernt worden.

Ich behaupte wir haben nur einen Teil der Geschichte erzählt bekommen. Das Fahrzeug könnte gestohlen sein, der Verdacht darauf bestehen, abgemeldet sein usw...

Der Wagen ist immer noch zugelassen, auch wenn es Probleme mit der Versicherung gibt und die Plakette abgekratzt ist.

Daher darf der Wagen weder mit roten Kennzeichen noch mit KZK bewegt werden. Erst wenn er Wagen abgemeldet ist darf er mit KZK für 5 tage zugelassen und bewegt werden.

Rote Händlerkennzeichen sind eigentlich auch nicht möglich, liegt aber primär an den Versicherungsbedinungungen der Kennzeichen.

Abholen des Fahrzeugs mit Pritsche oder Anhänger ist der einzige kurzfristige Weg.

Die Geschichte stinkt doch vorne und hinten ... ich glaube bspw. kaum, das die Polizei einen PKW auf dem LKW-Platz stehenlässt. Auf Parkplätzen gibt es üblicherweise auch PKW-Stellplätze, eine Fahrt bis dahin hätte auf jeden Fall stattgefunden.

Ebenso die Aussage mit der Anzeige gegen unbekannt. Das mag vielleicht stimmen, trotzdem sagt das kein seriöser Polizist.

Außerdem fehlt noch die Aussage, was bei der Versicherung nicht passt ...

Zitat:

@Knergy schrieb am 15. Juni 2020 um 08:13:03 Uhr:


Die Geschichte stinkt doch vorne und hinten ... ich glaube bspw. kaum, das die Polizei einen PKW auf dem LKW-Platz stehenlässt. Auf Parkplätzen gibt es üblicherweise auch PKW-Stellplätze, eine Fahrt bis dahin hätte auf jeden Fall stattgefunden.

Ebenso die Aussage mit der Anzeige gegen unbekannt. Das mag vielleicht stimmen, trotzdem sagt das kein seriöser Polizist.

Außerdem fehlt noch die Aussage, was bei der Versicherung nicht passt ...

Ich mache gerne später Fotos, wenn ich wieder vor Ort bin ...

Zitat:

@Turbotobi28 [url=https://www.motor-talk.de/.../...hne-rechtsgrundlage-t6884070.html?...]

Rote Händlerkennzeichen sind eigentlich auch nicht möglich, liegt aber primär an den Versicherungsbedinungungen der Kennzeichen.

Abholen des Fahrzeugs mit Pritsche oder Anhänger ist der einzige kurzfristige Weg.

Fahrt zur Verbringung eines Kraftfahrzeuges an einen anderen Ort, v.a. von der Herstellungs- zur Verkaufsstätte, bei Eigentumswechsel oder der Veränderung des Einstellortes sowie Fahrt zum Zwecke des Abschleppens eines Kfz (vgl. § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ist die Definition einer Überführungsfahrt, die ist mit roten Kennzeichen erlaubt.

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 15. Juni 2020 um 07:43:44 Uhr:


Der Wagen ist immer noch zugelassen, auch wenn es Probleme mit der Versicherung gibt und die Plakette abgekratzt ist.

Daher darf der Wagen weder mit roten Kennzeichen noch mit KZK bewegt werden. Erst wenn er Wagen abgemeldet ist darf er mit KZK für 5 tage zugelassen und bewegt werden.

Rote Händlerkennzeichen sind eigentlich auch nicht möglich, liegt aber primär an den Versicherungsbedinungungen der Kennzeichen.

Abholen des Fahrzeugs mit Pritsche oder Anhänger ist der einzige kurzfristige Weg.

Wenn das Bezirks/Stadt- oder Kreiszulassungssiegel abgekratzt wurde, ist der Wagen Zwangsstillgelegt.
Ein erneutes Inbetriebnehmen geht nur nach erneuter Anmeldung bei der Zulassungsstelle.

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