Parkkralle angebracht ohne Rechtsgrundlage
Servus zusammen,
folgendes ist mir passiert:
Die liebe Polizei hat bei einer Routinekontrolle auf der Autobahn festgestellt, dass etwas mit meiner Versicherung nicht passt und hat zwecks fehlender Nachvollziehbarkeit an einem Sonntag vorsorglich die Plaketten abgekratzt.
Bis dahin rechtlich erstmal nicht zu beanstanden.
Ich habe daraufhin einen befreundeten Händler angerufen, der sich bereiterklärt hat, mein Fahrzeug mit seinen roten Kennzeichen abzuholen (Telefonat nicht im Beisein der Beamten).
Daraufhin hat die Autobahnpolizei mir ohne Angabe von Rechtsgründen meine Fahrzeugpapiere eingezogen und mir eine Parkkralle ans Auto gebaut. Mein Mercedes steht jetzt auf einem unbeleuchteten Autobahnparkplatz auf den LKW Plätzen, Vandalismus ist quasi vorprogrammiert.
Polizei meint, dass interessiert sie nicht, würden dann Anzeige gegen unbekannt aufnehmen und ich hätte halt Pech, weil eh niemand ermittelt wird.
War dann gleich die Nacht mit dem Händler vor Ort das Auto holen, die Polizei weigert sich ohne Angabe von konkreten Gründen (rote Kennzeichen akzeptieren sie nicht, soll Kurzzeitkennzeichen holen, was ohne die eingezogenen Papiere aber nicht geht) die Kralle zu entfernen. Hatte jetzt Kosten für Fahrt und Fahrer/Händler, die zur Sicherheit mit dabei waren.
Habe weder ein Aktenzeichen, noch irgendwas schriftliches zur Parkkralle bekommen, Fahrzeug ist ja quasi "beschlagnahmt" jetzt ohne Rechtsgrund.
Bin ich allein mit meiner Meinung, dass hier schon der Straftatbestand der Nötigung durch die Polizei gegeben ist ? Weiß gerade nicht mehr weiter, wie ich an mein Auto kommen soll ...
Fachanwalt wird morgen früh eingeschaltet.
Danke fürs Feedback schon mal 🙂
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Fenja1 schrieb am 15. Juni 2020 um 01:52:28 Uhr:
Die liebe Polizei hat bei einer Routinekontrolle auf der Autobahn festgestellt, dass etwas mit meiner Versicherung nicht passt und hat zwecks fehlender Nachvollziehbarkeit an einem Sonntag vorsorglich die Plaketten abgekratzt.Bis dahin rechtlich erstmal nicht zu beanstanden.
Damit geht es schon los. Deswegen kratzt kein Polizist mal eben die Plaketten ab und montiert eine Parkkralle. Der Sachverhalt, vor allem die Vorgeschichte zu dieser Aktion, ist so nebulös, dass auch alle Antworten nur spekulativ sein können. Und damit letztlich ohne Wert.
Wenn nur "etwas mit der Versicherung nicht passt" sollte sich das schnell klären lassen.
Grüße vom Ostelch
56 Antworten
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 15. Juni 2020 um 15:14:02 Uhr:
Zitat:
@Ostelch schrieb am 15. Juni 2020 um 15:00:18 Uhr:
Ich habe von "Straftat" nichts geschrieben. Nun schildere mir bitte für diesen Fall am Sonntag nur einen betrieblichen Zweck, tausend würden hier den Rahmen sprengen, der den Einsatz eines Händlerkennzeichens an einem fremden Fahrzeug gestattet.In genau diesem Fall eher schwierig.
Generell jedoch: Warum sollte ein selbständiger Händler nicht an einem Sonntag ein Fahrzeug abholen, welches er entweder in Besitz nehmen möchte, oder aber welches er in seine Werkstatt zwecks Reparatur überführen möchte. Es gibt kein Sonntagsarbeitsverbot für Selbstständige.
Hier ist nur das Problem, dass der Zulassungsstatus des betreffenden Fahrzeugs nicht geklärt ist. Ggf. wurde das Fahrzeug sichergestellt; auch diese Info ist bisher nicht geklärt.
Kai R. möchte nicht, dass "fabuliert" wird. 😉 Welchen nicht konstruierten Grund hätte der Händler in diesem Fall angeben können? Zu behaupten, er hätte der verzweifelten TE soeben den stillgelegten Pkw abgekauft, wäre möglich. Dass der Pkw bis zur Kontrolle auf die TE zugelassen war, jedenfalls überhaupt zugelassen war, dürfte feststehen. Dass er für den Händler ersichtlich zum Zeitpunkt des Kaufes auf dem Rastplatz nicht mehr zugelassen war, wird schon schwieriger sein, festzustellen, vor allem für den Händler. Aber ich fabuliere schon wieder ... Autos kaufen kann ein Händler rund ums Jahr. Aber diese Geschichte hier muss ihm auch erst mal jemand abkaufen. Aber es gibt ja noch 999 weitere tragfähige Gründe, von denen Kai R. uns bei Gelenhenheit den einen oder anderen verraten wird.
Grüße vom Ostelch
die TE könnte sich auch entschlossen haben, längst fällige Reparaturen am Auto durchführen zu lassen, den Händler sogar beauftragt haben, das Auto für Sie zu überführen, ….. Aber wir müssen nicht spekulieren, denn
Zitat:
@Fenja1 schrieb am 15. Juni 2020 um 02:16:47 Uhr:
Der Händler hatte einen unterschriebenen Kaufvertrag für mein Auto dabei
das ist in jedem Fall als betrieblicher Zweck ausreichend.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 15. Juni 2020 um 15:21:46 Uhr:
Aber diese Geschichte hier muss ihm auch erst mal jemand abkaufen.
es ist völlig ausreichend, wenn man das Gegenteil nicht beweisen kann
Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. Juni 2020 um 16:11:08 Uhr:
die TE könnte sich auch entschlossen haben, längst fällige Reparaturen am Auto durchführen zu lassen, den Händler sogar beauftragt haben, das Auto für Sie zu überführen, ….. Aber wir müssen nicht spekulieren, denn
Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. Juni 2020 um 16:11:08 Uhr:
Zitat:
@Fenja1 schrieb am 15. Juni 2020 um 02:16:47 Uhr:
Der Händler hatte einen unterschriebenen Kaufvertrag für mein Auto dabei
das ist in jedem Fall als betrieblicher Zweck ausreichend.
Dann zitier mal bitte alles.
Die Beamten haben das als Schutzbehauptung aufgenommen.
Und jetzt mal ehrlich, genau das war es auch!
das steht doch den Beamten überhaupt nicht zu, das zu behaupten. Wenn sie meinen, die Nutzung wäre nicht rechtmäßig, müssen sie das auch beweisen können. Oder sie machen sich schadenersatzpflichtig.
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Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. Juni 2020 um 16:16:44 Uhr:
das steht doch den Beamten überhaupt nicht zu, das zu behaupten. Wenn sie meinen, die Nutzung wäre nicht rechtmäßig, müssen sie das auch beweisen können. Oder sie machen sich schadenersatzpflichtig.
Die Jungs werden schon genug Sachverstand, Berufserfahrung und Lebenserfahrung haben, das einschätzen zu können.
Der Händler soll mal ne Schadensersatzklage einreichen.
Aber lieber TE, dann bitte berichten wie es ausging.
Bin gespannt, ob vom TE überhaupt noch was kommt.
Mich würde mal interessieren von welchen zeitlichen Abläufen wie hier reden.
Wann war die Kontrolle,? Wann ist der TE mit dem Händler da wieder aufgetaucht?
Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. Juni 2020 um 16:11:08 Uhr:
die TE könnte sich auch entschlossen haben, längst fällige Reparaturen am Auto durchführen zu lassen, den Händler sogar beauftragt haben, das Auto für Sie zu überführen, ….. Aber wir müssen nicht spekulieren, denn
Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. Juni 2020 um 16:11:08 Uhr:
Zitat:
@Fenja1 schrieb am 15. Juni 2020 um 02:16:47 Uhr:
Der Händler hatte einen unterschriebenen Kaufvertrag für mein Auto dabei
das ist in jedem Fall als betrieblicher Zweck ausreichend.
Solange das Auto noch zugelassen war, eben nicht! Aber auch das konnte der Händler, der üblicherweise immer sonntags frisch stillgelegte Fahrzeuge, die er gerade gekauft hat, von Autobhanparkplätzen abholt, sicher wieder im Voraus wissen.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. Juni 2020 um 16:11:08 Uhr:
Zitat:
@Ostelch schrieb am 15. Juni 2020 um 15:21:46 Uhr:
Aber diese Geschichte hier muss ihm auch erst mal jemand abkaufen.es ist völlig ausreichend, wenn man das Gegenteil nicht beweisen kann
Ja, wenn das so einfach ist. Einfach was behaupten, bzw. falsche Angaben machen und gut ist es. Dann muss man sich ja keine Sorgen machen. Allerdings werden die Kennzeichen nur befristet oder auf Widerruf zugeteilt. Erscheint der Händelr der Zulassunsgstelle nicht mehr als zuverlässig, kann sie ihm die Kennzeichen wieder entzeihen. Ein Fall unerlaubter Nutzung oder unzureichender Dokumentation reicht da sicherlich nicht aus. Wer da mal auffällt dürfte sich allerdings zukünftig auf eine gründlichere Prüfung der Kennzeichenverwendung einrichten.
Lassen wir das Thema bleiben, es ist hier ja nur nebensächlich.
Grüße vom Ostelch
Bei fehlendem Versicherungsschutz und angeordneter Außerbetriebsetzung ist es mehr als korrekt von der Polizei die Kennzeichen zu entsiegeln.
Da dies nun an einem WE war und die Zulassungsstelle natürlich nicht die Abmeldung durchführen konnte, haben die Polizisten durch das Anbringen der Parkkralle verhindert, dass das Fzg mit Händlerkennzeichen bewegt wird. Warum dies nicht sein soll, wurde schon erläutert.
Nach Außerbetriebsetzung des Fzg. durch die Zul.-stelle, kann der Händler seine roten Bleche dran machen und die Überführung durchführen.
Und das "Problem" mit der Versicherung ist doch in 90 Prozent der Anzeigen nach § 25 Abs. 1 FZV , dass der Beitrag nicht bezahlt , bzw. kein Vertrag unterzeichnet wurde und die Versicherungsgesellschaft die Deckung zurück zieht. In vielen Fällen leider viel zu spät.
@Fenja1 - Montag ist rum... gibts was Neues von Versicherung, Rechtsanwalt, Zulassungsstelle oder Polizei?!
Bevor hier weiter in "bester" MT-Mentalität rumgesponnen wird.. 🙄
Zitat:
@Fenja1 schrieb am 15. Juni 2020 um 01:52:28 Uhr:
Bin ich allein mit meiner Meinung, dass hier schon der Straftatbestand der Nötigung durch die Polizei gegeben ist ? Weiß gerade nicht mehr weiter, wie ich an mein Auto kommen soll ...
Danke fürs Feedback schon mal 🙂
Wo siehst du hier denn eine Nötigung. Die Polizei verhindert Straftaten...
Mit Händlerkennzeichen ist die Fahrt genau so wenig gestattet, wie ohne.
Außerdem steht auf dem Beschlagnahme/Sicherstellungsprotokoll normalerweise gegen welche Rechntsnorm du verstoßen hast, oder welche OWI /Straftat dir vorgeworfen wird.
So ist es zumindest bei uns
Schade, eure Antworten waren wohl, in Ermangelung moralischer
Unterstützung für die TE, wenig hilfreich für sie.
Daher sagt sie jetzt nichts mehr, weil es später evtl.gegen sie verwendet werden kann.
Ja, eben. Sie hat die Versicherung nicht bezahlt, dann hat sie gesagt, dass sie das Fahrzeug mit roten Kennzeichen abholt, und darauf hin musste die Polizei natürlich die Krallen anbringen.
Das finde ich auch gut, weil niemand was davon hat, wenn nicht versicherte Fahrzeuge im Straßenverkehr fahren.
Bis ein Fahrzeug entsiegelt wird, müssen schon etliche Mahnungen rausgeschickt worden sein!
2 höchstens.
Eine Aufforderung , die muss nicht zwingend sein
Und die Betriebsuntersagung.
Nach der BU macht sich ein Vollstreckungsbedienster auf den Weg, die Entstempelung durchzuführen.
Fällt bei einer Kontrolle auf,dass die Schüssel nicht versichert ist, ist die Fahrt beendet und die Polizei entfernt die Siegel. Darüber wird die Zulassungsstelle informiert,die dann die Außerbetriebsetzung durchführt. Deshalb auch die Kralle. Hätte die zuständige Zulassungsstelle auf Anruf der Polizei und Mitteilung der Entstempelung die Außerbetriebsetzung vorgenommen und ans KBA übermittelt, wäre auch das anbringen der Händlerkennzeichen möglich gewesen.
Spätestens 4 Wochen nach Eingang der Anzeige wegen fehlendem Versicherung wird die Zulassungsstelle die Pol. Fahndung einleiten, denn da endet die Nachhaftungsfrist der Versicherung und ein Geschädigter schaut mal richtig dumm aus der Wäsche