Parkkralle angebracht ohne Rechtsgrundlage
Servus zusammen,
folgendes ist mir passiert:
Die liebe Polizei hat bei einer Routinekontrolle auf der Autobahn festgestellt, dass etwas mit meiner Versicherung nicht passt und hat zwecks fehlender Nachvollziehbarkeit an einem Sonntag vorsorglich die Plaketten abgekratzt.
Bis dahin rechtlich erstmal nicht zu beanstanden.
Ich habe daraufhin einen befreundeten Händler angerufen, der sich bereiterklärt hat, mein Fahrzeug mit seinen roten Kennzeichen abzuholen (Telefonat nicht im Beisein der Beamten).
Daraufhin hat die Autobahnpolizei mir ohne Angabe von Rechtsgründen meine Fahrzeugpapiere eingezogen und mir eine Parkkralle ans Auto gebaut. Mein Mercedes steht jetzt auf einem unbeleuchteten Autobahnparkplatz auf den LKW Plätzen, Vandalismus ist quasi vorprogrammiert.
Polizei meint, dass interessiert sie nicht, würden dann Anzeige gegen unbekannt aufnehmen und ich hätte halt Pech, weil eh niemand ermittelt wird.
War dann gleich die Nacht mit dem Händler vor Ort das Auto holen, die Polizei weigert sich ohne Angabe von konkreten Gründen (rote Kennzeichen akzeptieren sie nicht, soll Kurzzeitkennzeichen holen, was ohne die eingezogenen Papiere aber nicht geht) die Kralle zu entfernen. Hatte jetzt Kosten für Fahrt und Fahrer/Händler, die zur Sicherheit mit dabei waren.
Habe weder ein Aktenzeichen, noch irgendwas schriftliches zur Parkkralle bekommen, Fahrzeug ist ja quasi "beschlagnahmt" jetzt ohne Rechtsgrund.
Bin ich allein mit meiner Meinung, dass hier schon der Straftatbestand der Nötigung durch die Polizei gegeben ist ? Weiß gerade nicht mehr weiter, wie ich an mein Auto kommen soll ...
Fachanwalt wird morgen früh eingeschaltet.
Danke fürs Feedback schon mal 🙂
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Fenja1 schrieb am 15. Juni 2020 um 01:52:28 Uhr:
Die liebe Polizei hat bei einer Routinekontrolle auf der Autobahn festgestellt, dass etwas mit meiner Versicherung nicht passt und hat zwecks fehlender Nachvollziehbarkeit an einem Sonntag vorsorglich die Plaketten abgekratzt.Bis dahin rechtlich erstmal nicht zu beanstanden.
Damit geht es schon los. Deswegen kratzt kein Polizist mal eben die Plaketten ab und montiert eine Parkkralle. Der Sachverhalt, vor allem die Vorgeschichte zu dieser Aktion, ist so nebulös, dass auch alle Antworten nur spekulativ sein können. Und damit letztlich ohne Wert.
Wenn nur "etwas mit der Versicherung nicht passt" sollte sich das schnell klären lassen.
Grüße vom Ostelch
56 Antworten
Ein zugelassenes Fahrzeug darf weder mit KZK (bekommst du dann auch nicht) noch mit Händlerkennzeichen bewegt werden. Wurde ja schon geschrieben. Das wäre eine Doppelzulassung.
Gruß Metalhead
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 15. Juni 2020 um 06:28:41 Uhr:
Das war aber 2014 oder früher, seitdem braucht man zwingend die die Papiere und eine gültige HU.
Ja, war vor 2014. Wäre ja auch schlimm, wenn etwas einfach bleiben würde...Aber geht in dem Fall wegen Doppelzulassung dann ja eh nicht...
Zitat:
Der Wagen ist immer noch zugelassen, auch wenn es Probleme mit der Versicherung gibt und die Plakette abgekratzt ist.
Daher darf der Wagen weder mit roten Kennzeichen noch mit KZK bewegt werden. Erst wenn er Wagen abgemeldet ist darf er mit KZK für 5 tage zugelassen und bewegt werden.
Rote Händlerkennzeichen sind eigentlich auch nicht möglich, liegt aber primär an den Versicherungsbedinungungen der Kennzeichen.
Abholen des Fahrzeugs mit Pritsche oder Anhänger ist der einzige kurzfristige Weg.
Sorry, was schreibst Du denn da ?
1. Wenn die Kennzeichen entwertet wurden ist es vorbei mit der Zulassung.
2. Rote Händlerkennzeichen dürfen für solche Aktionen überhaupt nicht genutzt werden. Dreh mal das Rote Fahrzeugscheinheft um, da steht es in der Regel drauf. Sonst schau mal Bitte in die FZV.
@ TE
Wenn der Haftplichtversicherungsschutz entzogen wurde wird der Halter darüber in Kenntnis gesetzt. Manmal hilft es, in seinen Briefkasten zu schauen.
Sollte sich der Grund des Entzuges auf die Nichtzahlung des Versicherungsbeitrages beziehen, wird die Versicherung dies mit Sicherheit in einem Mahnverfahren mitgeteilt haben. Wenn die Versicherung schon mitteilt, dass sie den Versicherungsschutz entzogen hat, darf das Fahrzeug bereits auch schon zu diesem Zeitpunkt auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht mehr benutzt werden. Siehe Pflichtversicherungsgesetzt.
Die Polizei kann und darf zur Gefahrenabwehr solche Maßnahmen ergreifen.
Wer weis, was die Halterin so alles von sich gegeben hat.
Sich über einen solchen Fall hier zu unterhalten setzt voraus, dass man alle Fakten kennt und sich beide Seiten dazu geäußert haben.
Aufgrund der unangenehmen Situation wird oftmals nicht die volle Wahrheit gesagt, oder wichtige Informationen nicht erwähnt.
Zwangsabmeldung
https://www.bussgeldkatalog.org/zwangsabmeldung-kfz/
Zur Klarstellung
Wenn das betroffene Fahrzeug entsiegelt wurde – es also über keine Zulassung mehr verfügt – dürfen Sie es nicht mehr im Straßenverkehr führen. Die Zulassungsstelle kann daher eine Zwangsstilllegung des KFZ beantragen und sich damit an das Ordnungsamt wenden. Die Plakette auf dem Kennzeichen wird in diesem Fall abgekratzt, da keine Zulassung mehr besteht.
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Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 15. Juni 2020 um 11:02:23 Uhr:
Zwangsabmeldunghttps://www.bussgeldkatalog.org/zwangsabmeldung-kfz/
Zur Klarstellung
Wenn das betroffene Fahrzeug entsiegelt wurde – es also über keine Zulassung mehr verfügt – dürfen Sie es nicht mehr im Straßenverkehr führen. Die Zulassungsstelle kann daher eine Zwangsstilllegung des KFZ beantragen und sich damit an das Ordnungsamt wenden. Die Plakette auf dem Kennzeichen wird in diesem Fall abgekratzt, da keine Zulassung mehr besteht.
Was hat das mit diesem Fall zu tun ???
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 15. Juni 2020 um 10:22:49 Uhr:
2. Rote Händlerkennzeichen dürfen für solche Aktionen überhaupt nicht genutzt werden. Dreh mal das Rote Fahrzeugscheinheft um, da steht es in der Regel drauf. Sonst schau mal Bitte in die FZV.
Sofern das Auto wirklich an den Händler verkauft wurde, darf der Händler seine rote Nummer dafür nutzen. Der Kaufvertrag als Beleg weist ja darauf hin. Es ist nicht Sache der Polizei, hier pauschal einen Fake zu unterstellen.
Allerdings ist eine Entsiegelung durch die Polizei nicht automatisch auch gleich einer Abmeldung durch die Zulassungsstelle. Mindestens muss ja die Entsiegelung an die Zulassungsstelle noch gemeldet werden. So lange ist das FZ zugelassen und dann wäre die Nutzung der roten Nummer eine Doppelzulassung und das ist unzulässig.
Zitat:
@Fenja1 schrieb am 15. Juni 2020 um 01:52:28 Uhr:
Die liebe Polizei hat bei einer Routinekontrolle auf der Autobahn festgestellt, dass etwas mit meiner Versicherung nicht passt und hat zwecks fehlender Nachvollziehbarkeit an einem Sonntag vorsorglich die Plaketten abgekratzt.Bis dahin rechtlich erstmal nicht zu beanstanden.
Damit geht es schon los. Deswegen kratzt kein Polizist mal eben die Plaketten ab und montiert eine Parkkralle. Der Sachverhalt, vor allem die Vorgeschichte zu dieser Aktion, ist so nebulös, dass auch alle Antworten nur spekulativ sein können. Und damit letztlich ohne Wert.
Wenn nur "etwas mit der Versicherung nicht passt" sollte sich das schnell klären lassen.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. Juni 2020 um 12:04:35 Uhr:
Zitat:
@derbeste44 schrieb am 15. Juni 2020 um 10:22:49 Uhr:
2. Rote Händlerkennzeichen dürfen für solche Aktionen überhaupt nicht genutzt werden. Dreh mal das Rote Fahrzeugscheinheft um, da steht es in der Regel drauf. Sonst schau mal Bitte in die FZV.
Sofern das Auto wirklich an den Händler verkauft wurde, darf der Händler seine rote Nummer dafür nutzen. Der Kaufvertrag als Beleg weist ja darauf hin. Es ist nicht Sache der Polizei, hier pauschal einen Fake zu unterstellen.Allerdings ist eine Entsiegelung durch die Polizei nicht automatisch auch gleich einer Abmeldung durch die Zulassungsstelle. Mindestens muss ja die Entsiegelung an die Zulassungsstelle noch gemeldet werden. So lange ist das FZ zugelassen und dann wäre die Nutzung der roten Nummer eine Doppelzulassung und das ist unzulässig.
Umgekehrt wird ein Schuh draus.
Die Versicherung meldet dem KBA dass das Fahrzeug nicht mehr versichert ist, due melden das der Zulassungsstelle und die wiederum beauftragt das Ordnungsamt. Ist der Halter/Fahrzeug nicht auffindbar, geht es in die Fahndung bei der Polizei.
Wird bei einer Kontrolle der Polizei das Kennzeichen gecheckt ist das Siegel ruck Zuck ab.
dennoch bleibt die Frage, ob die Ordnungsverfügung durch die Zulassungsstelle bereits die Abmeldung bedeutet und man folgerichtig rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen montieren darf. Oder darf man das erst, wenn die Polizei die Entsiegelung an die Zulassungsstelle gemeldet und diese die endgültige Abmeldung vollzogen hat?
Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. Juni 2020 um 12:39:56 Uhr:
dennoch bleibt es zugelassen, so lange bis es durch die Zulassungsstelle abgemeldet wird. Und das kann erst erfolgen, wenn die Polizei die Entsiegelung an die Zulassungsstelle gemeldet hat.
Was sie gemacht werden haben.
Nach Amtshilfe gibt es immer Rückmeldung und Bericht.
Zumal jetzt der Meldeweg rückwärts läuft.
Denn ab diesem Zeitpunkt dürfte keine Kf z Steuer mehr fällig werden.
... und das alles braucht seine Zeit und läuft nicht ohne jede Information an den Halter ab. Das fängt schon bei der Versicherung an, wenn diese "ein Problem" mit dem Versicherungsschutz erkennt.
Wie soll man bei derart lückenhaft Informationen irgendetwas Sinnvolles zur Problemlösung beitragen?
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 15. Juni 2020 um 12:48:43 Uhr:
Sobald das Siegel ab ist, hat die Zulassungsstelle die Info am nächsten Werktag.
Das hilft aber leider nicht zur Beantwortung der Frage, ob das Handeln der Polizei rechtmäßig war. Dazu wissen wir einfach zu wenig vom Sachverhalt. Nur weil ein Polizist ein schlechtes Gefühl beim Betrachten eines Autos hat, kratzt er nicht die Plaketten runter. Wenn es um die Versicherung geht, hätte die TE schon vor dem Polizisten wissen müssen, was Sache ist. Es sei denn sie liest aus Prinzip ihre Post nicht, denn es war ja "ihre Versicherung", wie sie schreibt.
Grüße vom Ostelch
bevor das Fahrzeug zur Stilllegung ausgeschrieben wird, hat der Halter eine Ordnungsverfügung mit Untersagung des Gebrauchs erhalten. Von Amts wegen.
Die Polizei wird keine Entstempelung durchführen, wenn Sie nicht erkennen kann, dass breits ein Zwangsstilllegungsauftrag erteilt ist. Das würde sie erst einmal klären. Viele Zulassungsstellen leiten mit dem Zwangsstilllegungsauftrag auch gleich eine Suchfahndung in Zevis ein. Spätestens wenn zu erkennen ist, dass der Halter z.B. mit unbekannten Verbleib verzogen ist, oder die Nachhaftung abzulaufen droht.
Das schrieb der TE:
" Ich habe daraufhin einen befreundeten Händler angerufen, der sich bereiterklärt hat, mein Fahrzeug mit seinen roten Kennzeichen abzuholen (Telefonat nicht im Beisein der Beamten). "
Hier steht nichts davon, dass das Fahrzeug verkauft wurde.
Aus diesem Grund dürfen die Roten Kennzeichen nicht verwendet werden.
Der TE hält sich mit der Vorgeschichte sehr bedeckt. Aus diesem Grund ist eine Klärung auch nicht möglich.
Dem Halter muß nicht unbedingt eine Ordungsverfügung zugesandt werden. Ist aber schöner wegen den entstehenden Kosten. 😁 Eine Zulassungsstelle könnte auch sofort in die Zwangsstilllegung gehen.