Parkfreigabe Schulhof

Hallo Zusammen,

wieder mal eine Beschilderungsfrage:
Ich möchte ausdrücklich keine Diskussion entfachen, wie die Zusatzschilder zu interpretieren sind, denn das ist unstrittig klar: Absolutes Halteverbot für alle, ausgenommen Lehrkräfte mit Parkausweis Nr. 01 - 10/10 an Schultagen zwischen 7 und 14 Uhr.

Mir geht es darum, ob eine Parkerlaubnis überhaupt mit einem Schild "absolutes Halteverbot" ausgeschildert werden darf.

Hat das jemand belastendes Material mit Quellenangaben?

Vielen Dank und Grüße,

diezge

Parkfreigabe Schulhof
73 Antworten

"Lehrerfahrzeug" ist keine Fahrzeugart. Und daher gibt es in der StVO oder im VZ-Katalog auch kein solches Schild.

Wenn ein Firmeneigentümer seine Parkflächen nur für seine Angestellten „öffnen“ darf, warum soll eine Schulleitung oder Bürgermeister nicht die zur Schule gehörigen Parkflächen einschränken dürfen. An deren Stelle würde ich nur auf den nötigen Parkausweis verweisen, die Ergänzung „Lehrkräfte“ verkompliziert das Ganze unnötig. An einer Schule arbeiten auch andere Berufsgruppen, nicht nur Lehrkräfte.

Zitat:

@onzlaught schrieb am 12. April 2022 um 19:01:07 Uhr:


Wenn ein Firmeneigentümer seine Parkflächen nur für seine Angestellten „öffnen“ darf, warum soll eine Schulleitung oder Bürgermeister nicht die zur Schule gehörigen Parkflächen einschränken dürfen.

Wer hat denn behauptet, dass man das nicht darf? Falls du mich meintest, ich habe genau das Gegenteil geschrieben:

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 16:42:12 Uhr:


Der Supermarktbetreiber kann das Parken auf Kunden beschränken, der Firmeninhaber auf seine Mitarbeiter, die Schulverwaltung auf Lehrer.

Es darf dann aber das Ordnungsamt dort nicht beknollen. "Knöllchen" könnte von Park&Control, Contipark usw. kommen.

Was passiert denn wenn die Einschränkung auf Lehrkräfte rechtlich fehlerhaft ist? Bleibt dann die Parkausweiseinschränkung gültig? Verliert das Zusatzschild seine Gültigkeit? Oder gar die gesamte Schilderkombo? Das Hausrecht über das Schulgelände liegt zu Schulzeiten bei der Schulleitung, ausserhalb beim Bürgermeister, deren Wünsche sind also auch zu berücksichtigen.

Als an dieser Schule arbeitende Hausmeister/ Sekretariat/ Sozialarbeiter/ Schulassistent usw. könnte man auch noch bei der Gleichstellung ankopfen ob nicht ein Diskriminierung vorliegt.

Nach der Theorie von Rockville kann ich ab sofort vor der Polizeistation bei mir im Städtle parken. Dort ist grundsätzlich in der Straße das parken erlaubt und nur in diesem Bereich auf Einsatzfahrzeuge beschränkt. Da solch eine Beschränkung wohl nicht in der StVO und dem StVG vorgesehen ist.

Zitat:

@ktown schrieb am 12. April 2022 um 19:37:52 Uhr:


Nach der Theorie von Rockville kann ich ab sofort vor der Polizeistation bei mir im Städtle parken. Dort ist grundsätzlich in der Straße das parken erlaubt und nur in diesem Bereich auf Einsatzfahrzeuge beschränkt. Da solch eine Beschränkung wohl nicht in der StVO und dem StVG vorgesehen ist.

Ich muss dir leider jegliche Lesekompetenz absprechen:

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 18:20:42 Uhr:


"Einsatzfahrzeuge frei" ist gedeckt durch die Formulierung der StVO, wonach auf "Fahrzeugarten" beschränkt werden darf. Es handelt sich ja auch wieder um ein amtliches Verkehrszeichen, nämlich Zeichen 1026-33.

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 18:49:28 Uhr:


"Lehrerfahrzeug" ist keine Fahrzeugart. Und daher gibt es in der StVO oder im VZ-Katalog auch kein solches Schild.

Wo sind denn die Fahrzeugarten definiert?

Naja. In dem ganzen hin und her das du hier fabrizierst kann einem so etwas mal durchgehen. Was ich weiß ist, dass unser Ordnungsamt das Gelände der TU bewirtschaftet, obwohl dieses Gelände nicht der Stadt gehört. Genauso im Klinikum des benachbarten Städtchen.
Aber nachdem du ja meintest das amtliche Verkehrszeichen nicht zulässig wären (was eindeutig widerlegt wurde) flüchtest du dich in Bestandteile der Beschilderung die max. Informationscharaker haben und ignorierst dabei das der wichtigste Anteil des Schildes direkt darunter steht.
Da leider die Ergebnisse solcher Ordnungswidrigkeitsverfahren nie veröffentlicht werden, werden wir nie erfahren ob deine aberwitzige Sichtweise bei einem Richter Gehör finden würde.

lasst ihm doch seine ruhe
er wird von seiner meinung nicht abrücken
also kann hier eig auch zu

Zitat:

@Gurkengraeber schrieb am 12. April 2022 um 13:56:30 Uhr:


Manche Dinge ändern sich wohl nie. War zu meiner Zeit in den 90ern auch schon Thema. Gerade den Lappen gehabt, mit dem Auto zur Schule gefahren und nix frei. Stunde rückt immer näher also nur mal schnell... Teenager Logik halt.

Zack, 15 min später eine Durchsage: "Der Fahrer des Wagens xx bitte ins Sekretariat". 😁

Wie ich schon vermutete, bist du schon ziemlich oft im Leben aufgefallen, Gurke. 😉

Zitat:

@ktown schrieb am 12. April 2022 um 20:08:58 Uhr:


Aber nachdem du ja meintest das amtliche Verkehrszeichen nicht zulässig wären ...

Ich habe behauptet, amtliche Verkehrszeichen seien nicht zulässig? Das wird ja immer besser hier. 😁

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 22:18:40 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 12. April 2022 um 20:08:58 Uhr:


Aber nachdem du ja meintest das amtliche Verkehrszeichen nicht zulässig wären ...

Ich habe behauptet, amtliche Verkehrszeichen seien nicht zulässig? Das wird ja immer besser hier. 😁

Ich zitiere:

Zitat:

@Rockville schrieb am 11. April 2022 um 22:06:09 Uhr:



Zitat:

@remarque4711 schrieb am 11. April 2022 um 21:59:55 Uhr:


Oder es ist tatsächlich öffentliche Privatfläche, dann kann der Eigentümer an Schildern hinstellen, welche er will.

Nicht ganz, denn er darf dann keine amtlichen Verkehrszeichen benutzen.

Noch Fragen?

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 19:07:21 Uhr:



Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 16:42:12 Uhr:


Der Supermarktbetreiber kann das Parken auf Kunden beschränken, der Firmeninhaber auf seine Mitarbeiter, die Schulverwaltung auf Lehrer.

Es darf dann aber das Ordnungsamt dort nicht beknollen.

*räusper* Amtshilfe *räusper Ende* (Zumindest beim letzten (hervorgehoben) Punkt)

Zitat:

@Florian48 schrieb am 12. April 2022 um 20:03:44 Uhr:



Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 18:49:28 Uhr:


"Lehrerfahrzeug" ist keine Fahrzeugart. Und daher gibt es in der StVO oder im VZ-Katalog auch kein solches Schild.

Wo sind denn die Fahrzeugarten definiert?

Der Begriff Fahrzeugart wird z.B. vom KBA definiert. Interessanterweise ist der Begriff "Einsatzfahrzeug" nicht dabei.

Interessanterweise geben aber die von bewusstem User geposteten §§ auch nicht her, dass solch eine Bevorzugung erlaubt ist. "Fahrzeugart" taucht weder im § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG noch im § 45 Abs. 1b StVO auf.

Unter Umständen könnte man es hierunter zuordnen:

Zitat:

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
[...]
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
[...]

Das bringt mich zu folgendem Punkt:

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 18:20:42 Uhr:


Was soll das jetzt belegen? "Einsatzfahrzeuge frei" ist gedeckt durch die Formulierung der StVO, wonach auf "Fahrzeugarten" beschränkt werden darf.

Wo in der StVO steht das?

Fahrzeugarten werden in Paragraph 2 (Begriffsbestimmungen) der FZV aufgezählt.

Nö. Dort werden Fahrzeuggattungen aufgeführt (wie Leichtkrafträder, Sitzkarren, Oldtimer), aber keine Fahrzeugarten wie Einsatzfahrzeuge etc.