Parkfreigabe Schulhof

Hallo Zusammen,

wieder mal eine Beschilderungsfrage:
Ich möchte ausdrücklich keine Diskussion entfachen, wie die Zusatzschilder zu interpretieren sind, denn das ist unstrittig klar: Absolutes Halteverbot für alle, ausgenommen Lehrkräfte mit Parkausweis Nr. 01 - 10/10 an Schultagen zwischen 7 und 14 Uhr.

Mir geht es darum, ob eine Parkerlaubnis überhaupt mit einem Schild "absolutes Halteverbot" ausgeschildert werden darf.

Hat das jemand belastendes Material mit Quellenangaben?

Vielen Dank und Grüße,

diezge

Parkfreigabe Schulhof
73 Antworten

Zitat:

@diezge schrieb am 12. April 2022 um 01:54:33 Uhr:



Zitat:

@Florian48 schrieb am 11. April 2022 um 22:02:57 Uhr:


Oder es ist egal, weil jeder Inhaber eines Parkausweises Nr. 01 - 10/10 argumentieren kann, er sei irgendwo auf dieser Welt Lehrkraft. Dort steht ja nicht, dass es Lehrkräfte dieser Schule sein müssen.

Hallo, ich vermute mal, dass nur die dort arbeitenden Lehrer einen Parkausweis Nr. 01 - 10/10 bekommen.

Dann hätten sie das "Lehrkräfte" nicht hingeschrieben, die Ausweisnummer hätte gereicht. Wenn du verrätst, aus welchem Ort das ist, kann das ja leicht recherchiert werden.

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 01:13:49 Uhr:



Zitat:

@Glg11 schrieb am 11. April 2022 um 23:55:33 Uhr:


Warum nicht?

Wegen § 33 Abs. 2 StVO.

Dem muss ich wiedersprechen. In der entsprechenden Verwaltungsvorschrift heißt es:

Zitat:

Wenn auf Grundstücken, auf denen kein öffentlicher Verkehr stattfindet, z. B. auf Fabrik- oder Kasernenhöfen, zur Regelung des dortigen Verkehrs den Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleiche Einrichtungen aufgestellt sind, darf das auch dann nicht beanstandet werden, wenn diese Einrichtungen von einer Straße aus sichtbar sind. Denn es ist wünschenswert, wenn auf nichtöffentlichem Raum sich der Verkehr ebenso abwickelt wie auf öffentlichen Straßen.

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 01:13:49 Uhr:



Zitat:

@Glg11 schrieb am 11. April 2022 um 23:55:33 Uhr:


Warum nicht?

Wegen § 33 Abs. 2 StVO.

Zum einen argumentierst du mit der StVO, die dort aber gar nicht gelten muss. Zum anderen ist die Intention des Paragraphen, keine den Verkehrszeichen ähnliche Schilder mit anderer oder keiner Bedeutung zuzulassen. Wenn ein Haltverbot gemeint ist, darf auch ein offizielles Haltverbotschild verwendet werden.

Zitat:

@Mosel-Manfred schrieb am 12. April 2022 um 07:27:58 Uhr:


Was gibt's da dran zu meckern?

Mosel-Manne, eine Extra-Danke meinerseits. 😎 🙂

Zitat:

@Stormie96 schrieb am 12. April 2022 um 07:12:02 Uhr:


Es muss ja wohl nicht jeder, der sein Kind zur Schule bringt auf den Schulhof fahren.
Unfallgefahr allein rechtfertigt das schon

Hallo,

darum gings mir ja auch nicht, weil sich die Frage, ob man auf einem Schulhof parkt, und zwar egal wann, mir persönlich nicht stellt. Da parkt man einfach nicht. Und das Taxi-Mama hat auf Schulhöfen auch nichts verloren.

Mir ging es nur darum, ob das überhaupt so beschildert werden darf.

Grüße,

diezge

Das wurde ja beantwortet.

Die Parkflächen an „meiner“ Schule sind alle mit „nur mit Parkausweis“ beschildert und den kriegt nur wer an der Schule arbeitet. Da erübrigt sich eine weitere Einschränkung ala „nur Lehrkräfte“. Den Parkausweis gibts im Rathaus, den benötigten Berechtigungsnachweis stellt die Schulleitung aus.

Manche Dinge ändern sich wohl nie. War zu meiner Zeit in den 90ern auch schon Thema. Gerade den Lappen gehabt, mit dem Auto zur Schule gefahren und nix frei. Stunde rückt immer näher also nur mal schnell... Teenager Logik halt.

Zack, 15 min später eine Durchsage: "Der Fahrer des Wagens xx bitte ins Sekretariat". 😁

Zitat:

@Florian48 schrieb am 12. April 2022 um 08:47:15 Uhr:


Wenn ein Haltverbot gemeint ist, darf auch ein offizielles Haltverbotschild verwendet werden.

Nein, eben nicht. Einer der Gründe ist ja, dass man schon an der Beschilderung erkennen kann, ob diese amtlich (= behördlich angeordnet) ist oder nicht.

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 14:28:22 Uhr:



Zitat:

@Florian48 schrieb am 12. April 2022 um 08:47:15 Uhr:


Wenn ein Haltverbot gemeint ist, darf auch ein offizielles Haltverbotschild verwendet werden.

Nein, eben nicht. Einer der Gründe ist ja, dass man schon an der Beschilderung erkennen kann, ob diese amtlich (= behördlich angeordnet) ist oder nicht.

Liest du auch Beiträge?

Behördlich anordnen geht auch auf Privatgrund, besonders auf Schulgelände, Krankenhaus usw. Ich kenne genügend Beispiele in meiner Weltstadt.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 12. April 2022 um 14:32:09 Uhr:


Behördlich anordnen geht auch auf Privatgrund, besonders auf Schulgelände, Krankenhaus usw.

Das ist richtig und das bestreitet ja auch niemand. Bei behördlich angeordneter Beschilderung kann es aber keine Privilegierung von Lehrern geben, bei privat aufgestellten Schildern aber schon.

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 14:35:24 Uhr:



Zitat:

@remarque4711 schrieb am 12. April 2022 um 14:32:09 Uhr:


Behördlich anordnen geht auch auf Privatgrund, besonders auf Schulgelände, Krankenhaus usw.

Das ist richtig und das bestreitet ja auch niemand. Bei behördlich angeordneter Beschilderung kann es aber keine Privilegierung von Lehrern geben, bei privat aufgestellten Schildern aber schon.

sagt wer?

Zitat:

@Rockville schrieb am 11. April 2022 um 22:06:09 Uhr:



Zitat:

@remarque4711 schrieb am 11. April 2022 um 21:59:55 Uhr:


Oder es ist tatsächlich öffentliche Privatfläche, dann kann der Eigentümer an Schildern hinstellen, welche er will.

Nicht ganz, denn er darf dann keine amtlichen Verkehrszeichen benutzen.

Nachweis bitte.
Es wäre schon recht dreist, wenn die ganzen amtlichen Parkplatzschilder, welche an vielen Supermarktparkplätzen aufgestellt sind alle illegal wären (was sie im übrigen nicht sind).

Die StVO gilt nicht uneingeschränkt auf Privatgrund.

Nochmals. Die VwV zur StVO widerlegt die Aussage von Rockville. Aber das scheint ihn nicht zu interessieren.