Parkfreigabe Schulhof

Hallo Zusammen,

wieder mal eine Beschilderungsfrage:
Ich möchte ausdrücklich keine Diskussion entfachen, wie die Zusatzschilder zu interpretieren sind, denn das ist unstrittig klar: Absolutes Halteverbot für alle, ausgenommen Lehrkräfte mit Parkausweis Nr. 01 - 10/10 an Schultagen zwischen 7 und 14 Uhr.

Mir geht es darum, ob eine Parkerlaubnis überhaupt mit einem Schild "absolutes Halteverbot" ausgeschildert werden darf.

Hat das jemand belastendes Material mit Quellenangaben?

Vielen Dank und Grüße,

diezge

Parkfreigabe Schulhof
73 Antworten

Zitat:

@ktown schrieb am 12. April 2022 um 15:21:43 Uhr:


Nochmals. Die VwV zur StVO widerlegt die Aussage von Rockville. Aber das scheint ihn nicht zu interessieren.

Ich schreib nichts weiter dazu...verweise aber auf die Suche nach anderen Beiträgen des Users...

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 12. April 2022 um 15:23:57 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 12. April 2022 um 15:21:43 Uhr:


Nochmals. Die VwV zur StVO widerlegt die Aussage von Rockville. Aber das scheint ihn nicht zu interessieren.

Ich schreib nichts weiter dazu...verweise aber auf die Suche nach anderen Beiträgen des Users...

Habe verstanden😉

Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 12. April 2022 um 15:17:49 Uhr:



Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 14:35:24 Uhr:


Das ist richtig und das bestreitet ja auch niemand. Bei behördlich angeordneter Beschilderung kann es aber keine Privilegierung von Lehrern geben, bei privat aufgestellten Schildern aber schon.

sagt wer?

Sagt § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG und § 45 Abs. 1b StVO. Beschränkungen sind möglich auf Wochentage und Uhrzeiten, auf Bewohner, auf Behinderte mit Behindertenausweis, auf Fahrzeugarten (z.B. nur Pkw), auf Fahrzeuge mit Parkschein oder Parkscheibe.

Beschränkungen auf Bäcker, Schreiner, Rechtsanwälte oder Lehrer sind auf gewidmeter Straße nicht möglich. Wohl ist das aber auf Privatgelände möglich. Der Supermarktbetreiber kann das Parken auf Kunden beschränken, der Firmeninhaber auf seine Mitarbeiter, die Schulverwaltung auf Lehrer.

Dann ist aber auf solchen Flächen kein amtliches "Knöllchen" zulässig. Die Politesse verteilt daher keine Knöllchen auf dem Aldi-Parkplatz, sondern das macht ggf. ein privater Parkraumbewirtschafter.

Der TE schreibt aber, dass es dort Knöllchen hagelt. Und diese Konstellation "Knöllchen + Beschränkung auf Lehrer" kann es nicht geben. Entweder sind also die Knöllchen ungerechtfertigt oder die Beschränkung auf Lehrer ist unzulässig. Einzige mir bekannte Ausnahme: In Baden-Württemberg dürfen Knöllchen auch auf Privatgelände ausgestellt werden. Zum Bundesland kann ja der TE was sagen.

Aber selbstverfreilich kann eine zuständige öffentliche Parkraumbewirtschaftung ein Parkverbot aussprechen und Personen, welche Inhaber eines entsprechenden Parkausweises sind davon ausnehmen.

Es wird auch keine Berufsgruppe bevorrechtigt. Die Ausnahme gilt für Lehrkräfte... im Rahmen der Ausübung ihrer hoheitlich aufgetragenen Pflichten; nicht für die Privatperson "Lehrer". Der Schwerpunkt liegt auf der Wahrnehmung der Pflichten.

Sämtliche Behörden sind öffentlicher Grund und Boden. Bei einigen dürfen ausschliesslich Bedienste parken. Der Parkplatz unserer Dienststelle ist ausserhalb der Dienstzeiten für alle freigegeben. Innerhalb der Dienstzeit für Personen ohne entsprechenden Parkausweis allerdings tabu... mit entsprechenden Konsequenzen bis hin zur gewaltsamen Öffnung des Fahrzeugs zur Gefahrenabwehr (schon selbst mitbekommen).

Und ganz nebenbei...das StVG gilt im öffentlichen Verkehrsraum. Nicht auf öffentlichem Grund...wie z.B. einem Schulgelände. Auf Privatgrund schon gar nicht;es gibt auch Privatschulen, ggf. ist die Schule im Eingangspost eine Privatschule, oder ähnlich; wenn diese in einer Privatstrasse- ja auch das gibt es- liegt kann sehr wohl eine derartige Beschilderung legal aufgestellt sein.
Ein Gesetz oder eine Verordnung ausserhalb ihres Geltungsbereiches zu verwenden ist... ein guter Nachweis dafür, dass jemand nicht begriffen hat, wie deutsche Gesetzgebung und Anwendung funktionieren.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 12. April 2022 um 16:51:21 Uhr:


Sämtliche Behörden sind öffentlicher Grund und Boden.

Unsinn. Nicht jeder Behördenparkplatz ist automatisch eine gewidmete Straße.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 12. April 2022 um 15:23:57 Uhr:


Ich schreib nichts weiter dazu...

Ja, das wäre besser.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 12. April 2022 um 15:18:26 Uhr:


Es wäre schon recht dreist, wenn die ganzen amtlichen Parkplatzschilder, welche an vielen Supermarktparkplätzen aufgestellt sind alle illegal wären (was sie im übrigen nicht sind).

Wo gibt es denn auf Supermarktparkplätzen amtliche Schilder, die behördlich angeordnet sind? Üblicherweise sehen die Schilder so aus ...

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Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 17:02:14 Uhr:



Zitat:

@WeissNicht schrieb am 12. April 2022 um 16:51:21 Uhr:


Sämtliche Behörden sind öffentlicher Grund und Boden.

Unsinn. Nicht jeder Behördenparkplatz ist automatisch eine gewidmete Straße.

Habe ich derartiges geschrieben? Öffentlicher Grund und öffentlicher Verkehrsraum (gewidmete Strasse) sind zwei unterschiedliche Dinge. Warum vermischt du dies?
Die entsprechende Beschilderung von Behördenparkplätzen werden auch nicht von der Gemeinde angeordnet. Das macht die betreffende Behörde, oder die übergeortdnete Stelle.

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 17:02:14 Uhr:


Wo gibt es denn auf Supermarktparkplätzen amtliche Schilder, die behördlich angeordnet sind? Üblicherweise sehen die Schilder so aus ...

Den Widerspruch merkst du selbst? "Behördlich angeordnet" auf privatem Grund? Eine Behörde kann auf privatem Grund keine Beschilderung anordnen....genausowenig wie eine Behörde dort die Aufstellung verbieten darf.

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 17:02:14 Uhr:



Zitat:

@WeissNicht schrieb am 12. April 2022 um 15:23:57 Uhr:


Ich schreib nichts weiter dazu...

Ja, das wäre besser.

Ich weiss, du hast einen Narren an mir gefressen. Die Gründe sind mir bisher unbekannt. Aber es wäre schön, du würdest deine eigenen Ratschläge befolgen.

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 16:42:12 Uhr:


Sagt § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG und § 45 Abs. 1b StVO. Beschränkungen sind möglich auf Wochentage und Uhrzeiten, auf Bewohner, auf Behinderte mit Behindertenausweis, auf Fahrzeugarten (z.B. nur Pkw), auf Fahrzeuge mit Parkschein oder Parkscheibe.

Beschränkungen auf Bäcker, Schreiner, Rechtsanwälte oder Lehrer sind auf gewidmeter Straße nicht möglich. Wohl ist das aber auf Privatgelände möglich. Der Supermarktbetreiber kann das Parken auf Kunden beschränken, der Firmeninhaber auf seine Mitarbeiter, die Schulverwaltung auf Lehrer.

Dann ist aber auf solchen Flächen kein amtliches "Knöllchen" zulässig. Die Politesse verteilt daher keine Knöllchen auf dem Aldi-Parkplatz, sondern das macht ggf. ein privater Parkraumbewirtschafter.

Der TE schreibt aber, dass es dort Knöllchen hagelt. Und diese Konstellation "Knöllchen + Beschränkung auf Lehrer" kann es nicht geben. Entweder sind also die Knöllchen ungerechtfertigt oder die Beschränkung auf Lehrer ist unzulässig. Einzige mir bekannte Ausnahme: In Baden-Württemberg dürfen Knöllchen auch auf Privatgelände ausgestellt werden. Zum Bundesland kann ja der TE was sagen.

Es würde helfen, wenn du das Schild nochmal anschaust. Dort steht "… mit Parkausweis Nr … frei", deine zwar umfangreichen aber nicht korrekten Ausführungen, welche Gruppen nicht berücksichtigt werden dürfen, treffen hier also gar nicht zu. Die von dir angenommene Beschränkung auf Lehrer gibt es hier gar nicht.

Aber schön zu erfahren, dass Zusatzzeichen wie "Einsatzkräfte frei" deiner Auslegung nach nicht möglich sind – die Polizei parkt sicher gern im Halteverbot, genauso wie es die Feuerwehrkräfte am Gerätehaus tun.

Zitat:

@Florian48 schrieb am 12. April 2022 um 17:12:15 Uhr:


Die von dir angenommene Beschränkung auf Lehrer gibt es hier gar nicht.

Da steht doch eindeutig "Lehrkräfte mit Parkausweis ... frei". Das ist eine Beschränkung bzw. Privilegierung, die unzulässig ist. Oder aber es ist Privatgelände: Dann ist die Beschränkung zulässig, aber es dürfen dort keine Knöllchen ausgestellt werden. Ausnahme, wie schon erwähnt, Baden-Württemberg.

Zitat:

@Florian48 schrieb am 12. April 2022 um 17:12:15 Uhr:


Aber schön zu erfahren, dass Zusatzzeichen wie "Einsatzkräfte frei" deiner Auslegung nach nicht möglich sind – die Polizei parkt sicher gern im Halteverbot, genauso wie es die Feuerwehrkräfte am Gerätehaus tun.

Das ist der feine Unterschied zwischen öffentlichem Grund und öffentlichem Verkehrsraum. Im Öffentlichen Verkehrsraus gibt es die genannten Schilder tatsächlich nicht. Auf öffentlichem Grund hingegen schon. Eine Schule ist aber nunmal öffentlicher Grund und dazu kann auch ein Parkstreifen am Rande eine Strasse gehören.

Absurd wird es hier bei uns im Ort:
Wir haben an der Hauptstrasse eine länger gezogene Parkbucht. Dort hat ein Anwohner ein Schild "Absolutes Halteverbot" aufgestellt und den Zusatz "Kennzeichen XYZ frei".
Ich habe beim Ordnungsamt nachgefragt, was das soll. Die Antwort: Das ist richtig so, die Parkbucht ist privater Grund und gehört zu dem Grundstück jenseits des Bürgersteiges. (laut Aussage des Mitarbeiters war das irgendwann mal ein Aktenfehler (und so kam es dazu, dass die Grundstückseigentümer auch Eigentümer der Parkbucht wurden (Begünstigender Verwaltungsakt -> kann nicht zurückgenommen werden)). Und so steht ein amtliches Schild neben einer öffentlichen Strasse, welches nicht behördlich angeordnet wurde... und zwar legal auf privatem Grund.

Ein Vorschlag zur Lösung des Disputs:
Derjenige, welcher sagt, dass Schild ist nicht zulässig, parkt dort,, kassiert ein Ticket und lässt die Frage von einem Richter klären. Danach postet er die Antwort hier.

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 17:19:19 Uhr:



Zitat:

@Florian48 schrieb am 12. April 2022 um 17:12:15 Uhr:


Die von dir angenommene Beschränkung auf Lehrer gibt es hier gar nicht.

Da steht doch eindeutig "Lehrkräfte mit Parkausweis ... frei". Das ist eine Beschränkung bzw. Privilegierung, die unzulässig ist. Oder aber es ist Privatgelände: Dann ist die Beschränkung zulässig, aber es dürfen dort keine Knöllchen ausgestellt werden. Ausnahme, wie schon erwähnt, Baden-Württemberg.

Du kennst doch die Vergabe gar nicht. Wurden diese Parkausweise nur an Lehrkräfte vergeben, ist alles rechtens. Dass eine Privilegierung von Lehrkräften, Einsatzkräften, Feuerwehrlern, Wasserwachtlern etc. nicht zulässig sei, ist rein deine persönliche Meinung.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 12. April 2022 um 17:21:16 Uhr:



Zitat:

@Florian48 schrieb am 12. April 2022 um 17:12:15 Uhr:


Aber schön zu erfahren, dass Zusatzzeichen wie "Einsatzkräfte frei" deiner Auslegung nach nicht möglich sind – die Polizei parkt sicher gern im Halteverbot, genauso wie es die Feuerwehrkräfte am Gerätehaus tun.

Das ist der feine Unterschied zwischen öffentlichem Grund und öffentlichem Verkehrsraum. Im Öffentlichen Verkehrsraus gibt es die genannten Schilder tatsächlich nicht. Auf öffentlichem Grund hingegen schon. Eine Schule ist aber nunmal öffentlicher Grund und dazu kann auch ein Parkstreifen am Rande eine Strasse gehören. …

Natürlich gibt es diese Schilder im öffentlichen Verkehrsraum, schau einfach mal hier.

War eher auf das Lehrkräfte-Schild bezogen

Zitat:

@Florian48 schrieb am 12. April 2022 um 17:35:17 Uhr:


Dass eine Privilegierung von Lehrkräften, Einsatzkräften, Feuerwehrlern, Wasserwachtlern etc. nicht zulässig sei, ist rein deine persönliche Meinung.

StVG und StVO zählen die Privilegierungen abschließend auf. Ich habe es doch weiter vorn belegt, mit Quellen. Müsste man halt lesen.

Zitat:

@Florian48 schrieb am 12. April 2022 um 17:43:17 Uhr:


Natürlich gibt es diese Schilder im öffentlichen Verkehrsraum, schau einfach mal hier.

Was soll das jetzt belegen? "Einsatzfahrzeuge frei" ist gedeckt durch die Formulierung der StVO, wonach auf "Fahrzeugarten" beschränkt werden darf. Es handelt sich ja auch wieder um ein amtliches Verkehrszeichen, nämlich Zeichen 1026-33. Jetzt suche doch mal "Lehrkräfte frei". Das gibt es nicht. Beschildern kann man das, aber eben nicht als behördlich angeordnetes Schild. Das ist doch nicht so schwer zu verstehen.

Bei uns am Sportplatz gibt es "P" mit Zusatzzeichen "Schiedsrichter". Das ist aber eben Privatgelände.

Ah, ok, dann muss man ja nur die Fahrzeugart "Lehrer*innenfahrzeuge" schreiben, schon passt’s wieder mit deiner Logik zusammen und ist rechtens. Fall gelöst.

Zitat:

@Quertraeger schrieb am 12. April 2022 um 09:22:53 Uhr:



Zitat:

@Mosel-Manfred schrieb am 12. April 2022 um 07:27:58 Uhr:


Was gibt's da dran zu meckern?

Mosel-Manne, eine Extra-Danke meinerseits. 😎 🙂

Wenn ihr beide jetzt noch sagt wer gemeckert hat……
Der TE war’s jedenfalls nicht.