Parkfreigabe Schulhof

Hallo Zusammen,

wieder mal eine Beschilderungsfrage:
Ich möchte ausdrücklich keine Diskussion entfachen, wie die Zusatzschilder zu interpretieren sind, denn das ist unstrittig klar: Absolutes Halteverbot für alle, ausgenommen Lehrkräfte mit Parkausweis Nr. 01 - 10/10 an Schultagen zwischen 7 und 14 Uhr.

Mir geht es darum, ob eine Parkerlaubnis überhaupt mit einem Schild "absolutes Halteverbot" ausgeschildert werden darf.

Hat das jemand belastendes Material mit Quellenangaben?

Vielen Dank und Grüße,

diezge

Parkfreigabe Schulhof
73 Antworten

Gut, dass ich schon vorher wusste, dass es wieder mal jemand besser weiß. Schlagt euch weiter die Köppe ein.

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. April 2022 um 14:28:22 Uhr:


Nein, eben nicht. Einer der Gründe ist ja, dass man schon an der Beschilderung erkennen kann, ob diese amtlich (= behördlich angeordnet) ist oder nicht.

Hm, war da nicht mal was mit "amtlich"? Muß dazu nicht auf der Rückseite der Schilder eine Plakette sein?

Das hat mit "amtlich" nix zu tun, sondern weist die verwendete Reflexklasse etc. nach:
https://www.guetezeichen-verkehrszeichen.de/kennzeichnung

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 13. April 2022 um 08:51:06 Uhr:


*räusper* Amtshilfe *räusper Ende*

Da kannst du dich gerne räuspern, "Amtshilfe" ist hier der völlig falsche Ausdruck.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 13. April 2022 um 08:51:06 Uhr:


"Fahrzeugart" taucht weder im § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG noch im § 45 Abs. 1b StVO auf.

Das stimmt sogar. Die Fahrzeugarten tauchen in der Anlage 3 lfd. Nr. 7 zur StVO auf, nämlich zum Zeichen 314:

"Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein."

Danach folgen noch weitere zulässige Beschränkungen und Berechtigungen. Lehrer gehören nicht dazu.

Jetzt kannst du selbst erörtern, ob die zulässigen Beschränkungen zu einem erlaubenden Zeichen (314, 315) dieselben sind wie die zu einem Verbotsschild (Zeichen 283, 286). In der StVO steht das nicht, in der Praxis wird es aber so beschildert, d.h. mit Zusatzzeichen "frei" oder "ausgenommen".

Zitat:

@diezge schrieb am 11. Apr. 2022 um 19:21:04 Uhr:


Mir geht es darum, ob eine Parkerlaubnis überhaupt mit einem Schild "absolutes Halteverbot" ausgeschildert werden darf.

Hat das jemand belastendes Material mit Quellenangaben?

Ich muss es wohl nicht mehr verstehen...
Eine geschlossene Frage mit der Bitte um Quelle bei Antwort ist hier anscheinend einfach zu viel verlangt. 🙄

Die Frage wurde m.E. schon längst beantwortet. Ein Haltverbot kann mit einem "frei"-Zeichen versehen sein, dann gilt das HV für diese vom Verbot befreite Gruppe nicht, also ist dann für diese Gruppe halten/parken erlaubt.

Die Frage war dann nur noch, ob Lehrer zu diesen Gruppen gehören dürfen. Beim Zeichen 314 eindeutig nein, beim Zeichen 283/286 kann man das m.E. nur analog genau sehen. Das gilt für gewidmete Straßen. Auf Privatflächen, auch auf öffentlich zugänglichen, kann der Eigentümer beschildern, wie er Lust und Laune hat. Dann darf aber wieder das Ordnungsamt dort nicht beknollen.

Jetzt wäre der TE wieder an der Reihe, um mitzuteilen, welche Variante nun vorliegt.

Zitat:

@Rockville schrieb am 13. April 2022 um 14:31:19 Uhr:


… Die Frage war dann nur noch, ob Lehrer zu diesen Gruppen gehören dürfen. …

Das Schild sagt aber, wie du weißt, "ausgenommen Lehrkräfte mit Parkausweis Nr. 01 - 10/10 an Schultagen zwischen 7 und 14 Uhr.".
Es geht hier nicht um die Lehrkräfte, sondern um die Befreiung aufgrund des Parkausweises. Und Parkausweisinhaber gehören, wie du selbst anführst, zu den privilegierbaren Gruppen.

Das will er aber doch nicht hören.
Kapier das doch endlich mal. 😁😉😛

Er dreht sich so lange im Kreis, dass am Ende selbst er nicht mehr weiß, was er alles so zum Besten gegeben hat.😉

Zitat:

@onzlaught schrieb am 12. April 2022 um 19:23:10 Uhr:


Was passiert denn wenn die Einschränkung auf Lehrkräfte rechtlich fehlerhaft ist? Bleibt dann die Parkausweiseinschränkung gültig? Verliert das Zusatzschild seine Gültigkeit? Oder gar die gesamte Schilderkombo? Das Hausrecht über das Schulgelände liegt zu Schulzeiten bei der Schulleitung, ausserhalb beim Bürgermeister, deren Wünsche sind also auch zu berücksichtigen.

Als an dieser Schule arbeitende Hausmeister/ Sekretariat/ Sozialarbeiter/ Schulassistent usw. könnte man auch noch bei der Gleichstellung ankopfen ob nicht ein Diskriminierung vorliegt.

Lehrer sind Landesbeamte, die manchmal viele Kilometer zur Schule fahren müssen. Hausmeister und Sekretariat sind Stadtbeamte/-angestellte, welche die paar Kilometer "auch mit dem Bus fahren können". Lehrer, die ebenfalls in der nähe wohnen, dürften ebenfalls keinen von den 10 Parkausweisen bekommen.

Man darf auch nicht vergessen, dass Lehrer in ihrer Freizeit nicht wirklich Lust haben, den Eltern oder Schülern zu begegnen. Daher ist es absicht, nicht in der Nähe der Schule zu wohnen, wo man unterrichtet. Sekretariat und Hausmeister haben dieses Problem nicht.

Das dritte Thema, was mir einfällt ist Vandalismus. Ein Problem, was Lehrer wohl häufiger haben dürften, als die anderen. Aber dies dürfte nur nebensächlich sein.

Von der Stadtverwaltung wurde "für Lehrer" vorgegeben, aber das kann sie gar nicht überprüfen. (Halter des Fahrzeugs muss laut dem Schild kein Lehrer sein, sondern der Fahrer. Den Beruf des Fahrers kann man nicht überprüfen...) Also könnten auch andere den Lehrerparkplatz nutzen. Den betroffenen Pesonen dürfte der Ausweis wichtiger sein, als das , was auf dem Schild steht. Sollte jemand auf Grund der Wortwahl mit dem Argument "Diskriminierung" kommen, würde ich erstmal ein nettes Wörtchen reden, dass das auswechseln des Schildes nicht kostenlos ist. Es zahlt der Steuerzahler. Aber es gibt leider stättische angestellte, die nicht so auf das Geld achten.

Zitat:

@Florian48 schrieb am 13. April 2022 um 15:18:03 Uhr:


Und Parkausweisinhaber gehören, wie du selbst anführst, zu den privilegierbaren Gruppen.

Nein. Im oben zitierten Text aus der StVO heißt es:"zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner".

@Mvm wie kann man sich solche Thesen nur zusammenbauen? Nein, Leherer sind *oft* nicht Beamte .... weder beim land noch der Komune. Sie sind oft auch nur angestellte. Und bei den meisten Lehrern wird sich Lage des Wohnortes und des Dienstsitzes ungefähr genauso zufällig oder bewußt ergeben wie bei anderen auch. Von ganz nah bis ganz fern. Von Druassen vor der Stadt bis 2 Blöcke weiter.

... ich wohne auch nicht 50km vom Arbeitsplatz entfernt damit mir meine Kollegen nicht über die füße laufen ... es hat sich über die Jahre so ergeben.

Zitat:

@Rockville schrieb am 13. April 2022 um 14:16:06 Uhr:



Zitat:

@WeissNicht schrieb am 13. April 2022 um 08:51:06 Uhr:


*räusper* Amtshilfe *räusper Ende*

Da kannst du dich gerne räuspern, "Amtshilfe" ist hier der völlig falsche Ausdruck.

Cool, ich mache meinen Job seit 20 Jahren falsch.... und keiner hat es bisher gemerkt... nichteinmal die Ordnungsbehörden oder Richter.
Warum kommt überhaupt das Ordnungsamt, wenn jemand im Parkverbot mit Zusatz "Bedienstete frei" steht. Dürfen die doch gar nicht. Erstens gibt es das Schild "Bedienstete frei" gar nicht in den Anlagen zur StVO und Zweitens darf das Ordnungsamt doch gar nicht ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraums tätig werden (in Schleswig-Holstein)... wow. Wie kann ich es da wagen um Amtshiilfe zu ersuchen... und dann kommen die auch tatsächlich vorbei.
Kleiner Tipp: Machen die trotzdem... erfolgreich und gerichtsfest.

Zitat:

@Rockville schrieb am 13. April 2022 um 14:16:06 Uhr:



Zitat:

@WeissNicht schrieb am 13. April 2022 um 08:51:06 Uhr:


"Fahrzeugart" taucht weder im § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG noch im § 45 Abs. 1b StVO auf.

Das stimmt sogar. Die Fahrzeugarten tauchen in der Anlage 3 lfd. Nr. 7 zur StVO auf, nämlich zum Zeichen 314:

Ok, also steht es nicht wie von dir behauptet in der StVO. Danke für das Eingeständnis.

Dir ist aber schon aufgefallen, dass es hier nicht um das Zeichen 314 geht sondern um das Zeichen 283. Also wieder mal am Thema vorbei, denn zum Zeichen 283 stehen nicht die gleichen Anmerkungen wie beim Zeichen 314. Damit ist die gesamte Diskussion über Fahrzeugarten in Bezug auf Zeichen 283 ad absurdum geführt. Die Einschränkung auf Fahrzeugarten gibt es demnach nicht in der Anlage der StVO zum betreffenden Zeichen.

Es ist ausserdem noch immer nicht geklärt, ob sich das im Eingangspost gezeigte Schild auf öffentlichem Grund oder im öffentlichen Verkehrsraum befindet.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 13. April 2022 um 20:12:41 Uhr:


ich mache meinen Job seit 20 Jahren falsch

Warum wundert mich das nicht?

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 13. April 2022 um 20:12:41 Uhr:


Ok, also steht es nicht wie von dir behauptet in der StVO.

Wenn also etwas in einer Anlage zur StVO steht, dann versuchst du jetzt eine Art Sieg auszukosten, weil es nicht "in" der StVO steht, sondern in der Anlage? Ich verrate dir etwas: Die Anlagen zur StVO sind Bestandteil der StVO, sie gehören also dazu. Mit so komischen Sichtweisen machst du dich doch nur lächerlich. Ich bin ja auch nicht der Erste, der bei dir "Nomen est omen" festgestellt hat.

Ich mach mal zu, ihr dreht euch im Kreis.