Parken vor Gartentor (ohne abgesenkten Bordstein)

Servus,
ich hatte gerade wieder den Spaß bei der Parkplatzsuche blöd von einem Eigentümer angemacht worden zu sein.
Ich stand vor dem Tor (siehe Bild), dann kam er daher, und sagte ich solle da schleunigst wegfahren. Habe gesagt, nö, sehe ich kein bedarf, da keine Sperrfläche, kein Schild, und keine Ausfahrt.

Daraufhin holte er seinen Kollegen, der dann ohne eine Erlaubnis ein Bild von meinem KFZ+mir gemacht hat, war dann auch schleunigst wieder weg.
Inzwischen hat er ein selbstgemachtes Schild angehängt, und ich bin ein wenig zurück gesetzt, da hinter mir frei war.
(Will die Situation ja nicht unnötig aufheizen 🙂)

Hier das Bild:
http://abload.de/img/img_20150416_172250lnum3.jpg

Hat der Eigentümer da irgendein recht dazu? Einen Grund wollte er mir nicht nennen.

Beste Antwort im Thema

Ich finde es einfach höchst befremdlich und bedauerlich, wenn auch bezeichnend für unsere sozialinkompetente Gesellschaft - es ist von der menschlichen Logik und der Verantwortungsbereitschaft gegenüber seiner Umwelt völlig klar, dass man den Zugang frei lässt. Aber nein, da müssen Gesetze und Paragrafen bemüht werden, Urteile und Gegenurteile ausgekramt werden, allerlei juristische Spitzfindigkeiten gesucht werden, um "sein gutes Recht" durchzusetzen und den Allerwertesten auch ja nicht 100 Meter zuviel zu bewegen. Aber wehe, man gerät dann mal selber in´s Visier eines derartigen Hobby-Juristen - dann sind das ja alles nur Oberlehrer, Korinthenkacker, Hils-Sheriffs und Anzeigen-Orgastiker.

@TE - das geht jetzt nicht gegen Dich, soll nur eine allgemeine Meinungsäußerung sein.

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Zitat:

@twindance schrieb am 19. April 2015 um 11:52:56 Uhr: Ergo kann der Eigentümer in diesem speziellen Fall seinen Zaun direkt bis an den Bordstein bauen.

Eine Grenzbebauung ist immer an Bauvorschriften auf Landes- und Gemeindeebene gebunden und bedarf ab einer bestimmten Höhe das Einverständnis von den Grundstücksnachbarn, auch wenn dieser eine Gemeinde ist. Oft sind sogar bei (Neu) Baugebieten per Satzung entsprechende Vorgaben festgelegt.

Wenn ich das Bild so betrachte, beschleicht mich die Vermutung, dass zwar die gesamte gepflasterte Fläche zum Haus gehört, er aber für den Zaun in einer Höhe von 1,40 m einen Abstand von der Grundstückgrenze einhalten musste. Gut, aber warum sollte jemand für einen höheren Zaun auf die Nutzung von Teilen seines Grundstücks verzichten? Bekannt ist mir dies von Hundebesitzern, welche ihr Grundstück als Auslauf befrieden und einfach eine bestimmte Höhe des Zauns benötigen.

Das ist aber eine reine Vermutung, da uns die anzuwendenden Verordnungen von Land und Gemeinde nicht bekannt sind.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 18. April 2015 um 19:29:22 Uhr:


Du sagst es doch selbst: "Stuhl auf der Fahrbahn". Das ist ein Verstoß gegen die StVO. Guck doch erstmal in die rein.

Es kommt immer noch auf die Zusammenhänge an.

Wenn ich Dir mit einem Hammer auf den Daumen schlage, dann geht das von folgenloser Unachtsamkeit, auch als Unfall bekannt, über fahrlässiger bis gefährlicher Körperverletzung, bis zum versuchten Mord.

Zitat:

Es ist doch keine Nötigung,

Die Zusammenhänge sind es, kommt man nur noch eingeschränkt durch, sind wir bei §1 StVO, wurde die Einschränkung absichtlich gemacht - das, was vorgeschlagen wurde und ich eingegangen bin - ist es eine wasserdichte Straftat und nennt sich Nötigung.

Zitat:

selbst hochgradig adipösen Personen ist das Betreten des Grundstücks noch gefahrlos möglich.

Darüber entscheidet weder der Nutzer dieser Tür, noch der Parkende, noch wir.

Zitat:

Lasst doch mal die Kirche im Dorf: lt. StVO darf er dort parken. Punkt!

Und einem Autofahrer ...

... ist es nicht möglich, mehrere von einander völlig unabhängige, aber gleichzeitig zu beachtende Vorschriften einzuhalten, lt. StVO darf er dort parken. Punkt!

... für zulässig erklärt, bei mehreren von einander völlig unabhängigen, aber gleichzeitig zu beachtenden Vorschriften sich eine auszusuchen und wenn die erfüllt ist, dann gelten auch die Anderen für erfüllt - lt. StVO darf er dort parken. Punkt!

Würde so manche Realeffekte erklären, wie:
Wenn die Fahrerlaubnis passt, gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr
Wenn die Ampel grün ist, kann man fahren auch wenn die Kreuzung zu ist
Wie hier als Fragestellung häufig zu lesen: Wieso ein Knöllchen, ich habe doch niemanden behindert.

Zitat:

Gesunder Menschenverstand hat mit Recht und Gesetz aber nichts zu tun.

Sicherlich, nur geh es nicht um den gesunden, sondern um den eingeschränkten Menschenverstand, den mindestens einer der beiden Protagonisten dort hat, und auch um die dort zu beachtenden Vorschriften.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 18. April 2015 um 19:53:42 Uhr:



Zitat:

@Dramaking schrieb am 18. April 2015 um 10:54:13 Uhr:


Warum Fahrzeuge, wenn es im §1 um Verkehrsteilnehmer geht und ein Fußgänger ein solcher ist?
Die Fußgänger wurden in meinem von Dir amputierten Beitrag keinesfalls unberücksichtigt gelassen, ich nannte sie allerdings "Personen":

😕

Ich habe auf den Unfug von Dir geantwortet, den ich zitiert habe:

Zitat:

Fahrzeuge könnten also auch Schubkarren, Bollerwagen, () sein.

Vielleicht nicht so klar verständlich, daher verständlicher:

Das gehört zu den Top Fünf Deiner größten Ergüsse, die Du hier regelmäßig ab lässt. Nur weil Du nicht in Lage bist, den Menschen, der diese Dinge zeiht oder schiebt als Verkehrsteilnehmer und damit Grund für die Einbeziehung in §1 und anderen der StVO zu erkennen, werden aus Schubkarren, Bollerwagen und vergleichbaren Dingen keine Fahrzeuge.

War jetzt besser, willst Du das immer so haben?

Oder genauer: Soll ich das jetzt bei Dir immer so machen, damit ich nicht in Gefahr gerate, zu freundlich und neutral formulierte Beiträge von Dir dann auch noch zurechtweisend um die Ohren zu bekommen?

Für mich kein Problem, Deine Entscheidung.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 18. April 2015 um 22:25:23 Uhr:


Nein, wenn man zwei offizielle Grundstückszugänge/Zufahrten hat, ist es kleinkariert mittels weiterer Tor im Zaun sich jeden parkenden auf öffentlichem Straßenland entledigen zu wollen (so hier wohl der Fall).

Deine freie Meinung und kann man auch ohne weiteres so sehen - unbenommen.

Nur verändert sich dadurch nichts, dass Du ggf. dort wirksame Vorschriften einhalten musst.

Zitat:

Der hat zwei ganz normale Grundstückszufahrten, mehr gibt es nicht, fertig aus!

Die Entscheidung trifft (einzig und allein) die dort zuständige Baubehörde. Ist diese Zugang dort "schwarz", dann ist sie zu entfernen, ist sie "weiß" dann kann die dort bleiben.

Nur ist davon nicht die StVO betroffen, da in der StVO nicht zwischen"schwarzen" oder "weißen" Zugängen unterschieden wird, sind auch "schwarze" Zugänge zu beachten.

Aber wie immer: Geht es um den klärenden Anruf bei einer Behörde, dann ist man nur noch so groß, dass man in ein Wasserstoff-Atom Rundflüge machen kann.

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Zitat:

@ChrisCRI schrieb am 19. April 2015 um 11:15:00 Uhr:


Die Zuwegung zu Grundstücken ist normalerweise im Bebauungsplan festgelegt, das ist was gilt. Der Grundtückseigentümer kann jetzt nicht einfach selbst Zugänge festlegen und fordern, dass die keiner zuparkt. Der könnte dann ja einen ganzen Gartenzaun aus Toren bauen, Blumenkübel davor stellen und alle Fahrzeuge abschleppen lassen. Wenn der Streifen mit den Küblen sein Flurstück wäre, dann hätte der Eigenümer den Zaun auf die Grenze gestellt. Da stimmt also ganz schwer etwas nicht. Die gepflasterte Fläche ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit öffentlicher Weg. Der private Grund dürfte an der Treppe enden und der Zaun steht auf öffentlichem Grund. Niemand stellt seinen privaten Grund als Gehweg zur Verfügung. Wie sieht das denn bei dem Nachbarn zur Rechten aus? Das dürfte einen Hinweis darauf geben, wie die Aufteilung der Flurstücke ist.
Ein Anruf beim Ordnungsamt und der Typ darf seinen Zaun ins Altmetall geben.

Soso... Du sichst einen Parkplatz. Siehst einen vor so einem Gartentor und parkst dort ein. Anschleießnd rufst du beim Amt an und fragst an, ob der Zaun überhaupt dort stehen darf... 😉

Hast du dir das Bild ein mal angeguckt??? Weißt du, wie eine Siedlung aussieht? Anscheinend nicht. Der Grundstücksbesitzer stellt keinen Gehweg für andere zur verfügung, sondern nur ein paar Zentimeter. Das der Grundstückseigentümer nun auf ein mal illegal was errichtet hat ist schon etwas weit hergeholt. Dazu muss man nur gucken, wie das Nachbargrundstück links abgezeunt ist.

Zitat:

@Demogantis schrieb am 19. April 2015 um 12:23:51 Uhr:


Wenn ich das Bild so betrachte, beschleicht mich die Vermutung, dass zwar die gesamte gepflasterte Fläche zum Haus gehört, er aber für den Zaun in einer Höhe von 1,40 m einen Abstand von der Grundstückgrenze einhalten musste. Gut, aber warum sollte jemand für einen höheren Zaun auf die Nutzung von Teilen seines Grundstücks verzichten?

Ich kann nicht erkennen, das der Grundstückseigentümer auf Teile seines Grundstückes verzichtet. Wie gesagt kenne ich einige solcher Zäune. Man hat höchstwahrscheinlich die Hecke herausgerissen, wudurch man in der Erde direkt ein Loch hatte, wo man den Zaun errichten kann. Sieht zwar nicht mehr so schön aus, wie eine Hecke, aber man muss nichts mehr schneiden. Klar hätte man einige Zentimeter weiter zur Straße gehen können, aber wozu solch ein Aufwand für so wenige Zentimeter?

Zitat:

... kenne ich einige solcher Zäune. ...

Ich habe diese Situation. Knapp 40 Meter Straßenfront, kein "Bürgersteig", sondern uneingeschränkt "meins" bis zum Kantstein der Fahrbahn.

Praktisch unmittelbar am Kantstein entlang eine Hecke, lichte Weite zur Fahrbahn je nach Zustand 10-20cm. Hinter der Hecke mit etwa 70 cm Abstand zum Kantstein ein durchgängiger Gartenzaun (Bebauungsgrenze sind 60 cm) und der Zaun ist im Bereich der Hecke praktisch nicht sichtbar.

Die Hecke hat zwei Lücken, eine weit rechts und etwa 8 Meter breit für Garageneinfahrt und Grundstückseingang rechts vom Haus. Die zweite Lücke etwa 3 Meter breit für den Grundstückseingang links am Haus (Zugang Einliegerwohnung, derzeit Büro und der Zugang für Mitarbeiter, Kunden, ...).

Natürlich sind diese "Lücken" in der Hecke, vor den jeweiligen Eingängen gepflastert, müssen Leute laufen, aber weder Bürgersteig oder öffentlich gewidmet, sondern ein gepflasterter Bereich, damit Besucher nicht durch Sand latschen müssen.

Die gesamte Straße kein Parkverbot, jedoch bei korrekt geparktem Fahrzeug auch keine Möglichkeit, dass der Beifahrer aussteigen könnte, da dort Hecke ist. Bis auf den Bereich mit dem Büro-Eingang, da kann ein Beifahrer recht problemlos aussteigen.

Da der Typ der da wohnt auch noch über einen "Haupteingang" rechts verfügt, kann der den gefälligst benutzen, und es wird nicht nur an der Stelle ausgestiegen (mit dem ich keinerlei Problem hätte, warum auch), sondern der Wagen auch gleich vor der Tür stehen gelassen und nicht etwas vor oder zurück gefahren, dass der Eingang so nutzbar ist, wie der nutzbar sein muss:

Für Leute mit mehreren Aktenordnern unter dem Arm oder auch größeren Kartons. Für so ein Ing.-Büro sind 5 Leute mit Akten oder Mustervorlagen gleichzeitig da rein ziemliches Tagesgeschäft. Da rein und nicht woanders über meine Terrasse und durch den Garten.

Die Tür ist nicht deshalb da, weil ich sie nicht brauche und warum sollte ich mein Grundstück umgestalten, Wege bauen, wenn ich - um genau das alles zu vermeiden - dort eine Tür habe.

Nun ist das hier ein wenig ruhiger, oft stellt sich da niemand hin und die Meisten lassen sich mit einer freundlichen Aufforderung davon überzeugen, den Zugang wieder so frei zu machen, wie das so üblich ist.

Die Meisten sind aber nicht alle. 5, 6 mal im Jahr kommt dann auch jemand ins Büro und fragt, ob man denn wüsste, warum sein Auto weg ist.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 19. April 2015 um 13:50:49 Uhr:


[...]
Das gehört zu den Top Fünf Deiner größten Ergüsse, die Du hier regelmäßig ab lässt. Nur weil Du nicht in Lage bist, den Menschen, der diese Dinge zeiht oder schiebt als Verkehrsteilnehmer und damit Grund für die Einbeziehung in §1 und anderen der StVO zu erkennen, werden aus Schubkarren, Bollerwagen und vergleichbaren Dingen keine Fahrzeuge.

War jetzt besser, willst Du das immer so haben?

Oder genauer: Soll ich das jetzt bei Dir immer so machen, damit ich nicht in Gefahr gerate, zu freundlich und neutral formulierte Beiträge von Dir dann auch noch zurechtweisend um die Ohren zu bekommen?

Für mich kein Problem, Deine Entscheidung.

Und wieder Einer mit zähnefletschendem Beißreflex gegen Mischkolino...

Daß die nicht StVO-relevanten Fahrzeuge durch Fußgänger im rechtlichen Sinne bewegt werden, ist mir klar. Aber der Hintergrund Deiner Aufregung ist mir nicht klar. Ich riet doch nur dazu, das Tor freizuhalten und zwar so, daß z.B. auch handgeführte Fahrzeuge dort durchkommen (z.B. auch die Sackkarre mit 'ner Waschmaschine, mit einem Fußgänger dran 🙄). War aber wohl auch wieder nicht richtig.

Im übrigen steht Dir Deine Ausdrucksweise im Rahmen der V&S-Regeln frei. Du mußt selbst wissen, ob Du hier als geachteter Berater oder prolliger Polemiker gesehen werden willst.

Grüße von Mischko

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 19. April 2015 um 18:21:11 Uhr:


Daß die nicht StVO-relevanten Fahrzeuge ...

Bei Dir ist eine Schubkarre ein Fahrzeug, (dass in der StVO nicht als solches relevant ist)?

Zitat:

Ich riet doch nur dazu, das Tor freizuhalten und zwar so, daß z.B. auch handgeführte Fahrzeuge dort durchkommen (z.B. auch die Sackkarre mit 'ner Waschmaschine, mit einem Fußgänger dran 🙄). War aber wohl auch wieder nicht richtig.

War nicht richtig.

Ein Gegenstand wird nicht zu einem Fahrzeug, nur weil Räder unten dran sind.

----

Es geht um das, was in der erkennbaren Situation übliches Verhalten anderer ist und als Autofahrer berücksichtigt werden muss. Fußgänger läuft, hat eine Tasche und wo eine Tür ist, geht der auch mal durch - üblich. Fahrrad durch die Tür schieben ist nicht weniger selten und damit auch nicht so unüblich.

Wie oft lässt man sich eine großes Haushaltsgerät anliefern, dass dies etwas ist, mit dem ein Autofahrer als übliches Verhalten rechnen muss - wenn man nicht an der Ausgabe für Selbstabholer bei MediaMarkt parkt.

Womit dann klar werden sollte, dass man das sehr situativ anwenden muss. Wenn der Zugang so breit bleibt, wie das Gartentor und so gerade nutzbar, dann wird das keine Probleme für einen parkenden Autofahrer bringen.

Fängt man an mit "muss der halt aufpassen", "schlank ist eh gesünder", ... dann merkt man doch eigentlich an seinen eigenen Sätzen, dass da irgendwas nicht so sauber ist - üblicherweise.

Zitat:

Du mußt selbst wissen, ob Du hier als geachteter Berater oder prolliger Polemiker gesehen werden willst.

Oha, nun wird es merkwürdig.

Dir sind aber schon die Grenzen zwischen Realität und Virtualität bewusst, Du weist auch, dass man hier mit einem Pseudonym unterwegs ist und alles, ob geachtet oder prollig diesen Avatar betrifft und von diesem Avatar in der realen Welt (Karriere, Partnerschaft und so) nichts existiert?

Zitat:

Aber der Hintergrund Deiner Aufregung ist mir nicht klar.

Ich rege mich nicht auf, warum auch, nichts hat keine Auswirkungen für mich. Ich spiele, provoziere, locke, lerne, ... ich mache vieles und es laufen auch einige Emotionen durch, Unverständnis oft auch, aber aufregen, so mit Blutdruck und Adrenalin gehört nicht dazu.

@Dramaking, Eins muß ich Dir zugestehen, Dein Name ist Programm.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 19. April 2015 um 19:36:56 Uhr:


[...]
Bei Dir ist eine Schubkarre ein Fahrzeug, (dass in der StVO nicht als solches relevant ist)?

In die Kategorie Flugzeuge paßt sie aber auch nicht. 🙄

Zitat:

@Dramaking schrieb am 19. April 2015 um 19:36:56 Uhr:


[...]
Es geht um das, was in der erkennbaren Situation übliches Verhalten anderer ist und als Autofahrer berücksichtigt werden muss. Fußgänger läuft, hat eine Tasche und wo eine Tür ist, geht der auch mal durch - üblich. Fahrrad durch die Tür schieben ist nicht weniger selten und damit auch nicht so unüblich.

Auch meine Meinung.

Zitat:

Wie oft lässt man sich eine großes Haushaltsgerät anliefern, dass dies etwas ist, mit dem ein Autofahrer als übliches Verhalten rechnen muss - [...]

... genau so oft, wie man als Autofahrer damit rechnen muß, daß ein links und rechts mit Aktenordnern beladener Geschäftsmann dort rein will. Und der ist noch breiter als die Waschmaschine.

Zitat:

Womit dann klar werden sollte, dass man das sehr situativ anwenden muss. Wenn der Zugang so breit bleibt, wie das Gartentor und so gerade nutzbar, dann wird das keine Probleme für einen parkenden Autofahrer bringen.

Auch meine Meinung, schrieb ich ja auch schon.

Zitat:

Fängt man an mit "muss der halt aufpassen", "schlank ist eh gesünder", ... dann merkt man doch eigentlich an seinen eigenen Sätzen, dass da irgendwas nicht so sauber ist - üblicherweise.
[...]

Dir ist aber bewußt, daß ich das nicht geschrieben habe?

Grüße von Mischko

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 19. April 2015 um 20:34:29 Uhr:



Zitat:

Wie oft lässt man sich eine großes Haushaltsgerät anliefern, dass dies etwas ist, mit dem ein Autofahrer als übliches Verhalten rechnen muss - [...]

... genau so oft, wie man als Autofahrer damit rechnen muß, daß ein links und rechts mit Aktenordnern beladener Geschäftsmann dort rein will. Und der ist noch breiter als die Waschmaschine.

"Situativ" ist Dir dann doch nicht so geläufig? Denn wenn Begriffe wie Ing.-Büro und techn. Bauproktierung aufgeführt ist, dann ist da was mit diesem situativ. Muss man aber nicht, geht auch nachträglich über den zweiten Bildungsweg, der Richter, der das einem kostenpflichtig erläutert.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 19. April 2015 um 20:34:29 Uhr:



Zitat:

Fängt man an mit "muss der halt aufpassen", "schlank ist eh gesünder", ... dann merkt man doch eigentlich an seinen eigenen Sätzen, dass da irgendwas nicht so sauber ist - üblicherweise.
[...]

Dir ist aber bewußt, daß ich das nicht geschrieben habe?

Da ich das geschrieben habe und auch mein Username über und als Verfasser von diesem Text steht, ist es mir bewusst, dass Du das nicht geschrieben hast.

Ein wenig Pause wäre jetzt sicherlich nicht verkehrt.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 19. April 2015 um 16:42:25 Uhr:


Ich habe diese Situation. Knapp 40 Meter Straßenfront, kein "Bürgersteig", sondern uneingeschränkt "meins" bis zum Kantstein der Fahrbahn.

...

Die gesamte Straße kein Parkverbot, jedoch bei korrekt geparktem Fahrzeug auch keine Möglichkeit, dass der Beifahrer aussteigen könnte, da dort Hecke ist. Bis auf den Bereich mit dem Büro-Eingang, da kann ein Beifahrer recht problemlos aussteigen.

Da der Typ der da wohnt auch noch über einen "Haupteingang" rechts verfügt, kann der den gefälligst benutzen, und es wird nicht nur an der Stelle ausgestiegen (mit dem ich keinerlei Problem hätte, warum auch), sondern der Wagen auch gleich vor der Tür stehen gelassen und nicht etwas vor oder zurück gefahren, dass der Eingang so nutzbar ist, wie der nutzbar sein muss:

Bei dem Satz mit dem Beifahrer musste ich schmunzeln. Parklücke anfahren, Beifahrer aussteigen lassen, und dann einparken... Aber darauf muss man manchmal erstmal kommen. 😉

Mit dem "meins" Ausdruck kann man die Sache auch gut erklären. Der Grundstückseigentümer könnte den anderen Eingang benutzen und Fahrzeuge dort parken lassen... Er kann aber auch mit amtlicher Genehmigung den Zaun abreißen und die gesamte Grundstückslänge in ein "uneingeschränkt meins" verwandeln. Somit sollte man als Autofahrer doch schon froh sein, das man wenigstens teilweise vor seinem Grundstück parken kann. Aber als genervter Autofahrer hat man doch selbst lieber ein "fast alles meins" am Straßenrand, wenn es um die nutzbare Parkfläche geht. Ob man nun für oder gegen den Autofahrer argumentiert hängt in der Regel davon ab, ob man gerade ein parkplatzsuchender Autofahrer ist, oder ein zugeparkter Hauseigentümer. Es soll auch Leute geben, die einen vor sem eigenen Haus nicht parken lassen, aber sich das Recht nehmen vor anderen Leutens Haus mit identischer "alles meins" Einfahrt zu parken...

Zitat:

@MvM schrieb am 20. April 2015 um 03:27:56 Uhr:


Mit dem "meins" Ausdruck kann man die Sache auch gut erklären.

Es kann zB. zum Denken anregen, über wie viele Quadratmeter man von seinem Grundstück verzichtet und anderen zur Nutzung zur Verfügung stellt.

Zitat:

Der Grundstückseigentümer könnte den anderen Eingang benutzen und Fahrzeuge dort parken lassen...

Über das Nachbargrundstück 😕

Das sind bei mir zwei Grundstücke und nur weil zufällig zwischen diesen beiden Grundstücken kein Zaun ist, ist doch nicht der Eigentümer des einen Grundstücks verpflichtet, den Zugang des anderen Grundstücks zu benutzen.

Immer eine lustige Sache, wenn der Autofahrer argumentiert, dass der Eigentümer ja zwei Zugänge hat, dann aber erfährt, dass der Eigentümer nur einen Zugang hat. Immer schön die Reaktion auf die Frage, warum er meint den Zugang zuparken zu dürfen, wenn der Grundstückseigentümer schon auf eine Zufahrt verzichtet hat und dadurch ohnehin schon ein Parkplatz mehr zur Verfügung steht.

Aber ein interessanter Vorschlag: Alle Anwohner in einer Straße teilen sich einen Zugang. So hat man als Autofahrer etliche Parkplätze mehr, weil eine ganze Menge Eingänge/Zufahrten wegfallen.

Man kann im ersten Schritt dahin beginnen, in dem man jedem zweiten Grundstück die Zugang und Zufahrt dicht macht denn der Ausgang des unmittelbaren Nachbarn ist nun nicht so unerreichbar weit weg.

Wer verzichtet jetzt auf die eigene Zufahrt und wer stellt seinen Eingang allen, anfangs nur einem anderen Nachbarn zur Verfügung?

Zitat:

Er kann aber auch mit amtlicher Genehmigung den Zaun abreißen und die gesamte Grundstückslänge in ein "uneingeschränkt meins" verwandeln.

Da man üblicherweise nur die Genehmigung für eine Einfahrt (die der Eigentümer des linken Grundstücks nicht gebaut hat und ein Parkplatz mehr vorhanden ist, als noch vor 5 Jahren) und einen Eingang daneben bekommt, ist die Idee schön zum Anstacheln, nur ohne jeden Hintergrund.

Zitat:

Somit sollte man als Autofahrer doch schon froh sein, das man wenigstens teilweise vor seinem Grundstück parken kann.

Kannst Du diese Formulierung näher erläutern?

Zitat:

Ob man nun für oder gegen den Autofahrer argumentiert hängt in der Regel davon ab, ob man gerade ein parkplatzsuchender Autofahrer ist, oder ein zugeparkter Hauseigentümer.

Welche Argumente sprechen für einen Autofahrer bzw. Parkenden, der vor dem Zugang eines Grundstücks parkt? Mir fällt da keines ein.

Fehlposting

Zitat:

@Dramaking schrieb am 19. April 2015 um 21:53:43 Uhr:


[...] Ein wenig Pause wäre jetzt sicherlich nicht verkehrt.

O.k. 😉

Zitat:

@Dramaking schrieb am 20. April 2015 um 08:18:40 Uhr:



Zitat:

Er kann aber auch mit amtlicher Genehmigung den Zaun abreißen und die gesamte Grundstückslänge in ein "uneingeschränkt meins" verwandeln.

Da man üblicherweise nur die Genehmigung für eine Einfahrt (die der Eigentümer des linken Grundstücks nicht gebaut hat und ein Parkplatz mehr vorhanden ist, als noch vor 5 Jahren) und einen Eingang daneben bekommt, ist die Idee schön zum Anstacheln, nur ohne jeden Hintergrund.

Die Idee hat schon einen tieferen Hintergrund. Zur Zeit ist es irgendwie modern die Grundstücksabgrenzungen (Hecke/Zäune) zu entfernen, die wiese zuzupflastern. Man spart sich die Vorgartenpflege und hat immer einen eigenen Parkplatz für sich, seine Familie und seine Freunde vor der Türe.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 20. April 2015 um 08:18:40 Uhr:



Zitat:

Somit sollte man als Autofahrer doch schon froh sein, das man wenigstens teilweise vor seinem Grundstück parken kann.

Kannst Du diese Formulierung näher erläutern?

Vor einem Zaun und einer Hecke darf man parken, wenn es nicht durch Schilder verboten ist. Dies sind die Teile vor dem Grundstück, die ich gemeint habe. Bei einem gepflasterten Vorgarten sieht es anders aus. Es könnte sich um eine vierköpfige Familie handeln, wo jeder ein eigenes Fahrzeug besitzt und alle nebeneinander auf dem Grundstück parken. Es kann aber auch um einen alleinwohnenden handeln, der gar kein Fahrzeug besitzt. Daher ist das Parken hier auf der gesamten gepflasterten Grundstückslänge verboten.

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