Parken vor Gartentor (ohne abgesenkten Bordstein)

Servus,
ich hatte gerade wieder den Spaß bei der Parkplatzsuche blöd von einem Eigentümer angemacht worden zu sein.
Ich stand vor dem Tor (siehe Bild), dann kam er daher, und sagte ich solle da schleunigst wegfahren. Habe gesagt, nö, sehe ich kein bedarf, da keine Sperrfläche, kein Schild, und keine Ausfahrt.

Daraufhin holte er seinen Kollegen, der dann ohne eine Erlaubnis ein Bild von meinem KFZ+mir gemacht hat, war dann auch schleunigst wieder weg.
Inzwischen hat er ein selbstgemachtes Schild angehängt, und ich bin ein wenig zurück gesetzt, da hinter mir frei war.
(Will die Situation ja nicht unnötig aufheizen 🙂)

Hier das Bild:
http://abload.de/img/img_20150416_172250lnum3.jpg

Hat der Eigentümer da irgendein recht dazu? Einen Grund wollte er mir nicht nennen.

Beste Antwort im Thema

Ich finde es einfach höchst befremdlich und bedauerlich, wenn auch bezeichnend für unsere sozialinkompetente Gesellschaft - es ist von der menschlichen Logik und der Verantwortungsbereitschaft gegenüber seiner Umwelt völlig klar, dass man den Zugang frei lässt. Aber nein, da müssen Gesetze und Paragrafen bemüht werden, Urteile und Gegenurteile ausgekramt werden, allerlei juristische Spitzfindigkeiten gesucht werden, um "sein gutes Recht" durchzusetzen und den Allerwertesten auch ja nicht 100 Meter zuviel zu bewegen. Aber wehe, man gerät dann mal selber in´s Visier eines derartigen Hobby-Juristen - dann sind das ja alles nur Oberlehrer, Korinthenkacker, Hils-Sheriffs und Anzeigen-Orgastiker.

@TE - das geht jetzt nicht gegen Dich, soll nur eine allgemeine Meinungsäußerung sein.

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Pro und Contra Gesetze gibt es auf beiden Seiten. Die Entscheidung trifft der fahrer je nach Dicke seines Fells, oder seines vorsorglichen Denkens. In dieser Situation hätte ich keine Lust mir Gedanken um Gesetzestexte zu machen, ob ich dort rechtlich stehen darf. Die Gründe dort nicht zu stehen überwiegen. Ich sehe hier bis zu drei gründe, warum man hier nicht stehen darf, bzw nicht stehen sollte.

In diesem Fall ist es ein Hauseingang ohne Bordstein und zwei Blumenkübeln neben dem Gartentor. Wenn dort ein Fahrzeug am Bordstein parkt kommt dort keiner mehr rein oder raus. Parkt man zu weit vom Borstein weg, damit man noch an den Blumenkübeln vorbei kann, riskiert man ein Knölchen. Wenn ich das Foto richtig deute steht der blaue Wagen zu weit vom Bordstein entfernt.

Als zweites muss geklärt sein, ob es sich um den Haupteingang handelt. Der Hausbesitzer kann eventuell durch ein Garagentor auf sein Grundstück. Ein DHL-Lieferant weiß dies aber unter Umständen nicht. Dieser wird beim betreten des Grundstückes behindert. Ruft der Hausbesitzer das Ordnungsamt und die sind mit ihm einer Meinung, dann ist der Wagen weg. Anschließend darf der Fahrzeugbesitzer sich mit seinem Anwalt um die Abschleppkosten streiten.

Zuletzt sollte der Fahrer sich Gedanken machen, wie man mit entstandenen Schäden am Fahrzeug umgeht. Entdeckt der Fahrzeugbesitzer einen oder mehrere Kratzer reicht es nicht aus, sich an den Hauseigentümer zu wenden. Eventuell wurde der Schaden vom Postboten, den Zeitungsjungen, oder den Zeugen Jehowas verursacht. Gibts keinen Zeugen, wie jemandem der Schlüssel ausgerutscht ist, bleibt man auf dem Schaden sitzen.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 18. April 2015 um 12:55:42 Uhr:


Und dann kippt Dir der Hausbesitzer nach einiger Zeit, weil verärgert, unter "Deine" Rostlaube einen Liter Motoröl drunter und Du darfst dich dann auf eine gesalzene Rechnung freuen.

Dies bringt nichts, da es sich schnell feststellen lässt, ob das Öl vom Fahrzeug stammt. Dazu müsste man schon die Ölwanne vollschmieren. Effektiver ist es nachts eine vordere Seitenscheibe einzuschlagen und am nächsten Tag das Ordnungsamt zu rufen. Die schleppen den Wagen dann (zumindest in Duisburg) weg, da er nicht mehr verschlossen werden kann. Aber solche Extremen Rachezüge sind selten, oder treten erst nach mehrmaligen Provokationen auf. In der Regel bleibt es bei einem schönen langen Kratzer, den man fast unbemerkt am Fahrzeug des Gegners verursachen kann... Genau so häufig kommen Spaßvögel zum Vorschein, die einem die Scheibenwischer hochklappen und/oder Außenspiegel einklappen.

Zitat:

@MvM schrieb am 19. April 2015 um 04:43:18 Uhr:


In diesem Fall ist es ein Hauseingang ohne Bordstein und zwei Blumenkübeln neben dem Gartentor. Wenn dort ein Fahrzeug am Bordstein parkt kommt dort keiner mehr rein oder raus. Parkt man zu weit vom Borstein weg, damit man noch an den Blumenkübeln vorbei kann, riskiert man ein Knölchen. Wenn ich das Foto richtig deute steht der blaue Wagen zu weit vom Bordstein entfernt.

Die beiden Blumenkübel stehen dort ja nicht zur Dekoration, sondern hier wird ein ganz anderer Zweck verfolgt. Hier will man ganz klar erreichen, dass niemand zu dicht vor dem Zugang parkt, in dem man den Zugang über den schmalen Bürgersteig mit dem Kübel künstlich einengt.

Und bevor es einen Aufschrei gibt, man darf auf seinem Grundstück hinstellen was man will, dem ist nicht so! Man kann nicht auf der einen Seite den zur Verfügung stehenden Raum künstlich einengen und sich auf der anderen Seite darüber beschweren, dass man zugeparkt wird. Müsste ein Richter die Situation beurteilen, würde er dies sicherlich berücksichtigen.

Zwar soll man platzsparend parken, jedoch gibt es keine gesetzliche Maßvorgabe wie viel Abstand zum Bordstein einzuhalten ist. Insofern der Verkehr nicht behindert wird und andere Vorschriften nicht dagegen sprechen, kann man durchaus 20 oder 30 cm vom Bordstein entfernt bleiben. Steht der Blumenkübel nicht im Weg, dann hat man zusammen einen doch ausreichenden Zugang, auch für DHL Leute.

Aha, der Dienstboteneingang also. Fragt man sich nur, wie der DHL-Bote dem Hausbewohner signalisiert, dass er da ist. Ich hab da nämlich keine Klingel gesehen. Und Haupteingänge ohne Klingel , wer baut sowas ?
Schmeisst der Bote dann Steine an das Fenster ? Oder hupt, wenn da zufällig ein Auto mit eingeschlagener Seitenscheibe steht ?

Wieso braucht man an dem Gartentor eine Klingel?

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Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 19. April 2015 um 07:54:22 Uhr:


Aha, der Dienstboteneingang also. [...] Ich hab da nämlich keine Klingel gesehen.

Dann putz mal deine Brille. Die Klingel ist gleich rechts vom Briefkasten, neben dem gelben Schild. Sogar mit Gegensprechanlage und Namensschildchen.

Nachtrag : Stimmt, Festbeleuchtung, da ist tatsächlich eine Klingel.
Also tatsächlich der Dienstboteneingang. Trotzdem könnte der TE wie abgelichtet dort stehen, der Zugang ist so immer noch gewährleistet.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 19. April 2015 um 08:04:33 Uhr:



Zitat:

@Sorgenfresser schrieb am 19. April 2015 um 07:59:52 Uhr:


Wieso braucht man an dem Gartentor eine Klingel?
Wenn es wie oben angeführt als Eingang für DHL und Konsorten dienen soll, wäre eine Möglichkeit, sich irgendwie bemerkbar zu machen, nicht verkehrt oder ?
Wenn da keine Klingel ist, [...]

@Gleiterfahrer

Da

IST

eine Klingel!

Zitat:

@festbeleuchtung schrieb am 19. April 2015 um 08:11:28 Uhr:



Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 19. April 2015 um 08:04:33 Uhr:



Wenn es wie oben angeführt als Eingang für DHL und Konsorten dienen soll, wäre eine Möglichkeit, sich irgendwie bemerkbar zu machen, nicht verkehrt oder ?
Wenn da keine Klingel ist, [...]
@Gleiterfahrer
Da IST eine Klingel!

Hab ich schon korrigiert.

Zitat:

@Demogantis schrieb am 18. April 2015 um 08:19:09 Uhr:



Zitat:

@Dramaking schrieb am 18. April 2015 um 02:10:38 Uhr: "Sie behinderten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer mehr als nach den Umständen vermeidbar."

Dafür müsste eine konkrete Behinderung vorliegen, der Versuch allein kann hier nicht als OWI gewertet werden. Dies ist z.B. bei einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz anders, hier liegt bereits eine Behinderung durch einen Falschparker vor, auch wenn gerade kein Behinderter den Parkplatz unmittelbar nutzen möchte.

Es müsste also jemand unmittelbar am Betreten oder Verlassen des Grundstücks gehindert sein und das sehe ich hier nicht. Unterm Strich hat der Hauseigentümer keinen Rechtsanspruch darauf, dass vor dem Tor niemand parkt und es ist ihm bewusst.

In wieweit hat den der Gartenzaun oder das Grundstück etwas mit dem Strassenverkehr zu tun??
Was sollte den da behindert werden??? Die Klingel ;-)

Das erschliesst sich mir nicht ganz mit dem § ?

Wenn Einer den Zugang zum Grundstück verhindert, ist es in erster Linie der Grundstückseigentümer selbst. Wie man sieht, ist der "Gehweg" ungefähr 40 cm breit, der Eigentümer hat mit seinen Blumentöpfen dafür gesorgt, dass jeder "Eintrittswillige" auf die Straße treten muss. Wenn also seine Töpfe dort nicht stehen würden, hätte er auch eine Zutrittsmöglichkeit.
Man braucht sich im Übrigen nur mal den Bewuchs oberhalb der Treppe anzusehen, um zu erkennen, dass dies kein Haupteingang ist. Dann würde nämlich in der Trittspur kein Gras mehr wachsen.

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 19. April 2015 um 09:35:49 Uhr:


Wenn Einer den Zugang zum Grundstück verhindert, ist es in erster Linie der Grundstückseigentümer selbst. Wie man sieht, ist der "Gehweg" ungefähr 40 cm breit, der Eigentümer hat mit seinen Blumentöpfen dafür gesorgt, dass jeder "Eintrittswillige" auf die Straße treten muss. Wenn also seine Töpfe dort nicht stehen würden, hätte er auch eine Zutrittsmöglichkeit.
Man braucht sich im Übrigen nur mal den Bewuchs oberhalb der Treppe anzusehen, um zu erkennen, dass dies kein Haupteingang ist. Dann würde nämlich in der Trittspur kein Gras mehr wachsen.

Also als Gehweg würde ich das jetzt nicht bezeichnen, eher vielmehr als gehweglose Straße mit einer Art Randstreifen. Wobei dieser Streifen, so wie das ausschaut "noch" zum Grundstück dazugehört. Um dies zu beurteilen bräuchte man den Flurplan des Grundstücks.

Ist es aber nicht so, daß dort, wo die Hausnummer angeschlagen ist auch der "Haupteingang" ist ?!

Bei diesem Eingang kann ich erst mal nichts nachteilhaftes für den Grundstückseigentümer erkennen. Im Duisburger Süden sehen viele so aus. Ich kann zwar vermuten, das die Blumentöpfe nicht mehr auf seinem Grundstück stehen, aber das muss nicht sein. Für mich sieht es erst mal so aus, das sein Grundstück bereits am Bordstein beginnt. (Das ist hier in den Siedlungen jedenfalls so üblich) Das Gartentor wird schon seine Bedeutung haben, da am Haus eine Leuchte ist und auf der Straßenseite gegenüber ebenfalls. Die Wiese aus den Ritzen schließen noch nicht auf eine wenignutzung des Eingangs. Da auf der Straße kein Gehweg vorhanden ist schließe ich daraus, das dort auch wenig los ist und in erster Linie nur der Hausbesitzer oder Nachbars Gäste dort parken. Ein mal im Jahr hat man dann so jemanden, wie den TE, der sich vor den Eingang stellt, obwohl daneben noch genug Platz ist.

Das muss zwar nicht so sein... Aber für mich sieht es erst mal so aus...

Die Zuwegung zu Grundstücken ist normalerweise im Bebauungsplan festgelegt, das ist was gilt. Der Grundtückseigentümer kann jetzt nicht einfach selbst Zugänge festlegen und fordern, dass die keiner zuparkt. Der könnte dann ja einen ganzen Gartenzaun aus Toren bauen, Blumenkübel davor stellen und alle Fahrzeuge abschleppen lassen. Wenn der Streifen mit den Küblen sein Flurstück wäre, dann hätte der Eigenümer den Zaun auf die Grenze gestellt. Da stimmt also ganz schwer etwas nicht. Die gepflasterte Fläche ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit öffentlicher Weg. Der private Grund dürfte an der Treppe enden und der Zaun steht auf öffentlichem Grund. Niemand stellt seinen privaten Grund als Gehweg zur Verfügung. Wie sieht das denn bei dem Nachbarn zur Rechten aus? Das dürfte einen Hinweis darauf geben, wie die Aufteilung der Flurstücke ist.
Ein Anruf beim Ordnungsamt und der Typ darf seinen Zaun ins Altmetall geben.

Die offensichtich erkennbaren Grenzen müssen nicht die im Grundbuch festgelegten, offiziellen Grenzen sein. Vielfach sind solche Grenzen in der Vergangenheit bei der Widmung von öffentlichen Flächen nicht korrigiert worden. Wir hatten mal eine Baumaßnahme, da lag die Grundstücksgrenze mittig auf einer Bundesstraße. Da konnte der Grundstückseigentümer auch nicht einfach einen Zaun bauen oder Blumenkübel aufstellen.
Bzgl. der Hausnummer: Grundsätzlich kann der Eigentümer an jeder Ecke seines Hauses seine Nummer anbringen. Nur haben die meisten Ortssatzungen eine Festlegung, wie eine solche offizielle Nummer auszusehen hat (meist weiße zahlen auf blauem Grund). Wenn man weiter orakeln will, könnte man vermuten, dass an den unter der Zahl "11" befindlichen Löchern mal die offizielle Hausnummer befestigt war, die nun am jetzigen Hauseingang befestigt ist.
Helfen könnten hier nur weitere Bilder oder Google Earth.

Zitat:

@ChrisCRI schrieb am 19. April 2015 um 11:15:00 Uhr:


Die Zuwegung zu Grundstücken ist normalerweise im Bebauungsplan festgelegt, das ist was gilt. Der Grundtückseigentümer kann jetzt nicht einfach selbst Zugänge festlegen und fordern, dass die keiner zuparkt. Der könnte dann ja einen ganzen Gartenzaun aus Toren bauen, Blumenkübel davor stellen und alle Fahrzeuge abschleppen lassen. Wenn der Streifen mit den Küblen sein Flurstück wäre, dann hätte der Eigenümer den Zaun auf die Grenze gestellt. Da stimmt also ganz schwer etwas nicht. Die gepflasterte Fläche ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit öffentlicher Weg. Der private Grund dürfte an der Treppe enden und der Zaun steht auf öffentlichem Grund. Niemand stellt seinen privaten Grund als Gehweg zur Verfügung. Wie sieht das denn bei dem Nachbarn zur Rechten aus? Das dürfte einen Hinweis darauf geben, wie die Aufteilung der Flurstücke ist.
Ein Anruf beim Ordnungsamt und der Typ darf seinen Zaun ins Altmetall geben.

Dies ist hochwahrscheinlich gepflegter Unsinn 😁.

Es ist sogar recht häufig so, dass der private Grund bist direkt an die Straße reicht oder sogar darüber hinaus. Ergo kann der Eigentümer in diesem speziellen Fall seinen Zaun direkt bis an den Bordstein bauen. Dies widerspricht auch in keinster Weise evtl. vorhandenen Bebauungsplänen. Geraade in kleineren nebenstraßen ist es nicht unüblich, dass ein Gehsteig nur einseitig angelegt ist.

Es ist oftmals erstaunlich, wo die Flurstücke lt. Kataster wirklich enden - und das Ordnungsamt kann man da anrufen bis zum weltuntergang - das ist dafür nämlich nicht im Geringsten zuständig. Zunächst müsste über das Kataster-Amt festgestellt werden, wie weit das Flurstück wirklich reicht - und dann könnte man über das Bau-Amt eine Rückbebauung initiieren.

Man könnte natürlich aber auch die heilige Karre einfach 50 Meter weiter weg parken und den Yoga-Pilates-Studio-Zumba-Fitness-Müsli-Riegel gestählten Allerwertesten diese exorbitante Wegstrecke zusätzlich bewegen.

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