Parken vor Gartentor (ohne abgesenkten Bordstein)

Servus,
ich hatte gerade wieder den Spaß bei der Parkplatzsuche blöd von einem Eigentümer angemacht worden zu sein.
Ich stand vor dem Tor (siehe Bild), dann kam er daher, und sagte ich solle da schleunigst wegfahren. Habe gesagt, nö, sehe ich kein bedarf, da keine Sperrfläche, kein Schild, und keine Ausfahrt.

Daraufhin holte er seinen Kollegen, der dann ohne eine Erlaubnis ein Bild von meinem KFZ+mir gemacht hat, war dann auch schleunigst wieder weg.
Inzwischen hat er ein selbstgemachtes Schild angehängt, und ich bin ein wenig zurück gesetzt, da hinter mir frei war.
(Will die Situation ja nicht unnötig aufheizen 🙂)

Hier das Bild:
http://abload.de/img/img_20150416_172250lnum3.jpg

Hat der Eigentümer da irgendein recht dazu? Einen Grund wollte er mir nicht nennen.

Beste Antwort im Thema

Ich finde es einfach höchst befremdlich und bedauerlich, wenn auch bezeichnend für unsere sozialinkompetente Gesellschaft - es ist von der menschlichen Logik und der Verantwortungsbereitschaft gegenüber seiner Umwelt völlig klar, dass man den Zugang frei lässt. Aber nein, da müssen Gesetze und Paragrafen bemüht werden, Urteile und Gegenurteile ausgekramt werden, allerlei juristische Spitzfindigkeiten gesucht werden, um "sein gutes Recht" durchzusetzen und den Allerwertesten auch ja nicht 100 Meter zuviel zu bewegen. Aber wehe, man gerät dann mal selber in´s Visier eines derartigen Hobby-Juristen - dann sind das ja alles nur Oberlehrer, Korinthenkacker, Hils-Sheriffs und Anzeigen-Orgastiker.

@TE - das geht jetzt nicht gegen Dich, soll nur eine allgemeine Meinungsäußerung sein.

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Zitat:

@Jupp78 schrieb am 17. April 2015 um 20:47:26 Uhr:


Und da er bereits zwei hat, zieht auch das Argument mit dem Rettungsweg nicht. Irgendwo ist Schluss.

Über diese Aussage solltest Du dir nochmals gründlichst Gedanken drüber machen !!!

Im Einsatzfall hat die Feuerwehr auf schnellstem Wege dafür zu sorgen Menschenleben zu retten.

Erkundet der Einsatzleiter den schnellsten und bestmöglichsten Zugang eben über dieses "zugeparkte" Gartentor wird hier kostbare Zeit verloren. Es kann auch sein, daß über die anderen beiden Zufahrten kein Vordringen ins Wohngebäude möglich ist, oder bereits soweit durch Feuer zerstört, daß man hier keine Kräfte mehr reinschicken kann.

Ich würde den Falschparker jedenfalls mit in die Verantwortung ziehen, wenn durch Ihn Menschenleben nicht schnell genug gerettet werden können und dadurch gefährdet werden.

Desweiteren, wer anderen Leuten vorschreibt wie, bzw. wo diese Ihr Grundstück zu betreten haben ist schon auf dem besten Weg der Nötigung. Und das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.
Ich wäre da also vorsichtig.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 17. April 2015 um 21:17:07 Uhr:


Jetzt müßte man allerdings wissen, ob der baufreie Streifen öffentlich gewidmetes Straßenland ist, dann sind die Töpfe tabu.

Seit wann haben Baufreiheitsgrenzen aus der Bauordnung etwas mit Widmung aus dem Straßenbau zu tun?

Umgekehrt ja, wenn eine Widmung vor liegt, dann darf ich da nicht bauen, Hindernisse einbringen, ..., aber das Einhalten einer Baugrenze bewirkt nicht automatisch eine Widmung. Den "Umkehrschluss" gibt es nicht im Jura.

Vielleicht ist das auch das Missverständnis hier in Zusammenhang mit dieser Gartentür:

Es ist völlig richtig, dass §1 StVO kein Parkverbot ausspricht, ausschließlich §12 StVO regelt Park- und Haltverbote und da dieses Gartentor nicht unter §12 fällt (keine Ein- oder Ausfahrt, kein abgesenkter Bordstein), existiert hier auch zweifelsfrei kein Parkverbot.

Man sollte jetzt allerdings nicht den "Umkehrschluss" machen und logischerweise feststellen, dass wenn kein Parkverbot vorhanden ist, das Parken uneingeschränkt erlaubt wäre - das ist in derartigen Fällen u.U. ein großer Irrtum.

§1 StVO verbietet nicht das Parken, der verbietet eine vermeidbare Behinderung. Das ist auch unter Tatbestandsnummer 101106 erfasst: "Sie behinderten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer mehr als nach den Umständen vermeidbar."
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.2 BKatbestraft

Mit 20 Euro nicht allzu schmerzhaft. Allerdings dann doch schmerzhaft, wenn der Wagen umgesetzt, "abgeschleppt" wird. Denn wenn ein geparktes Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer behindert, dann darf es auf Kosten des Fahrzeughalters umgesetzt werden.

Ein paar Dinge kommen hier aber noch mit rein, zB.: Wie relevant ist dieser Eingang, handelt es sich um den primären Zugang zu einer (Einlieger-)Wohnung oder Büro in diesem Haus und existiert aus dem Grund, damit Familienfremde nicht durch die Privatbereiche im Garten oder am Küchenfenster vorbei laufen.

Wie immer eine individuelle Betrachtung notwendig, aber ohne ausreichende Kenntnisse auch nicht offensichtlicher Hintergründe, kann es nicht nur aus gesellschaftlich moralischen Gründen unangenehm werden, dort direkt vor der Gartentür zu parken.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 17. April 2015 um 20:47:26 Uhr:


Lässt er sich aber eine neue Couch anliefern, dann muss er eben eine seiner zwei offiziellen Zufahrten nutzen. Dabei bricht man sich sicher keinen ab! Und genau das hat auch etwas mit Rücksicht und Umsicht zu tun.

Das war nichts.

Rücksicht und Umsicht sind ausschließlich eine Pflicht von einem selbst gegenüber andere, beinhaltet aber keine Rechte, Ansprüche oder Forderungen für sich selbst - auch hier gilt: kein "Umkehrschluss".

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 17. April 2015 um 20:47:26 Uhr:


Lässt er sich aber eine neue Couch anliefern, dann muss er eben eine seiner zwei offiziellen Zufahrten nutzen. Dabei bricht man sich sicher keinen ab! Und genau das hat auch etwas mit Rücksicht und Umsicht zu tun.

Nee, das wäre : "Der Klügere gibt nach."🙂

Bei mir zu Hause persönlich wären das etwa 25 Meter zusätzlich schleppen.

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Zitat:

@IncOtto schrieb am 16. April 2015 um 17:51:14 Uhr:


Ist mir bewusst, dass wenn ich direkt davor stehe, man da schlecht rauskommt. Ich hatte jedoch reichlich Abstand gehalten, da wäre man problemlos noch vorbei gekommen.
Zumal er 5m weiter ein Tor (und 10m weiter hinten eine Ausfahrt) mit Sperrfläche hat, wo er dann auch mit Rad und co rein kann 🙂

...dann wäre mir das Gemoser egal und ich würde dort parken, wenn ich dort nicht wohnen würde.

Als Nachbar würde ich wohl eher nachgeben, um des lieben Friedens willen.

M. D.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 18. April 2015 um 02:10:38 Uhr: "Sie behinderten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer mehr als nach den Umständen vermeidbar."

Dafür müsste eine konkrete Behinderung vorliegen, der Versuch allein kann hier nicht als OWI gewertet werden. Dies ist z.B. bei einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz anders, hier liegt bereits eine Behinderung durch einen Falschparker vor, auch wenn gerade kein Behinderter den Parkplatz unmittelbar nutzen möchte.

Es müsste also jemand unmittelbar am Betreten oder Verlassen des Grundstücks gehindert sein und das sehe ich hier nicht. Unterm Strich hat der Hauseigentümer keinen Rechtsanspruch darauf, dass vor dem Tor niemand parkt und es ist ihm bewusst.

Zitat:

Bei mir zu Hause persönlich wären das etwa 25 Meter zusätzlich schleppen.

Jupp wäre ganz sicher der erste und lauteste wenn er etwas 25m weit schleppen müßte wegen der istmirdochegal-Einstellung!

Nach der Definition mancher dürfte man nicht mal vor Haustüren parken, was irgendwo lächerlich ist. Das ist gewiss keine Ausfahrt für Autos.

Und mich würde auch mal interessieren, ob nicht der Eine oder Andere der -Alles-Freihalten-Fraktion- nicht auch schon vor einer Tür geparkt hat. Ob bewusst oder unbewusst, ist hier mal nicht von Belang.
Und es schliesst natürlich die eigene Tür mit ein.

Zitat:

@downforze84 schrieb am 18. April 2015 um 09:16:32 Uhr:


Nach der Definition mancher dürfte man nicht mal vor Haustüren parken, was irgendwo lächerlich ist. Das ist gewiss keine Ausfahrt für Autos.

Aber für Fahrräder und Roller zum Beispiel. Oder einen Kinderwagen.

Zitat:

@Sorgenfresser schrieb am 18. April 2015 um 09:28:35 Uhr:


Aber für Fahrräder und Roller zum Beispiel. Oder einen Kinderwagen.

Wofür auch im vorliegenden Fall genug Platz gewesen wäre. Dass man nicht unmittelbar vor einer Tür oder Tor steht, versteht sich ja von selbst.

Es ging hier scheinbar vielmehr um die Frage: Wieviel Platz ist genug ? Erst recht, wenn es sich um ein kleines Gartentor mit nachfolgender Treppe handelt. Ist ist also keine Feuerwehrzufahrt, selbst für einen Rollatornutzer sollte spätestens die Treppe ein fast unüberwindliches Hindernis darstellen.

Und eine junge Mutter mit Kinderwagen wird sich auch schon drauf freuen, diese Treppe zu erklimmen.

Möbelträger schauen auch erst, wo man sich halbwegs gefahrlos und kräftesparend bewegen kann.

Zitat:

@Mr. Driveyanuts schrieb am 18. April 2015 um 06:22:03 Uhr:


...dann wäre mir das Gemoser egal und ich würde dort parken, wenn ich dort nicht wohnen würde.
Als Nachbar würde ich wohl eher nachgeben, um des lieben Friedens willen.

M. D.

Also da mußte ich grad doch etwas schmunzeln... Einem Nachbarschaftsstreit aus dem Weg zu gehen ist es komischerweiße möglich auf solche Dinge zu achten.

Handelt es sich aber nicht mehr um Nachbarn ist es völlig egal.

Was für eine Einstellung !?

Im übrigen kann § 1 der STVO doch hier eingreifen und das Parken "vor" einem Gartentor als als nicht erlaubt beinhalten. Fußgänger werden auch als Teilnehmer im Straßenverkehr betrachtet. Und nach § 1 hat man sich so zu verhalten, daß:

Zitat:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

1.2 BKat Tat. Best. Nr. 101106

Auf der anderen Seite, wenn die Mutter mit dem Kinderwagen nicht raus kommt ist das Nötigung.

"Eine Zufahrt ist die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte Verbindung von Grundstücken oder von nichtöffentlichen Wegen mit einer Straße."

Fahrzeuge könnten also auch Schubkarren, Bollerwagen, Mopeds sein. Also muß das Tor frei bleiben, zumal ja auch keine Person dort rein oder raus kommen würde, wenn am Bordstein geparkt wird. Wäre ein ausreichend breiter Gehweg vorhanden, sähe das anders aus. Dann wäre die Verbindung zur Straße gegeben.

Ja, mit Paragraph eins der StVO lässt sich so ziemlich alles belegen. Insbesondere der Absatz 2 verbietet demnach überhaupt, dass man irgendwo parken könnte. An so ziemlich jedem Straßenrand könnte ja ein Fussgänger auf die andere Seite wollen. Kann er aber nicht, weil ich da parke. Hier muss der Fussgänger nun einen 5m Umweg nehmen. Entsetzlich.

Zitat:

@Demogantis schrieb am 18. April 2015 um 08:19:09 Uhr:


Dafür müsste eine konkrete Behinderung vorliegen, ...

Zum Einen hatte ich genannt, dass weitere, individuelle Bedingungen vorliegen müssen, zum Anderen ist das eine Bedingung, die am Leichtesten von alle zu erfüllen ist:

Tür auf, man kommt nicht ohne Einschränkung heraus - Bingo.

Zitat:

der Versuch allein kann hier nicht als OWI gewertet werden.

"Versuch"?

Ich vermute, Du meinst eine abstrakte, theoretische Herleitung der Behinderung. Das sicherlich ja, nur braucht man hier nur die Gartentür öffnen und seines Weges gehen wollen. Ist dies nicht ganz so einfach möglich, ist hier nicht mehr abstrakt, sondern real.

Zitat:

Es müsste also jemand unmittelbar am Betreten oder Verlassen des Grundstücks gehindert sein

Behindert worden, nicht gehindert.

Die reine Einschränkung gegenüber einer üblichen Nutzung. Liegt eine massive Einschränkung oder gar eine Unmöglichkeit der Nutzung vor, fehlt nur noch die Absicht und es ist nicht mehr §1 StVO und das OA als Gesprächspartner, sondern §240 StGB und die StA.

Und auch nicht das Betreten oder Verlassen des Grundstücks, sondern die uneingeschränkte Nutzung genau dieser Tür. Sofern ein entsprechender Hintergrund zur Nutzung genau dieser Tür besteht, wie zB. Mieter der Einliegerwohnung.

Zitat:

und das sehe ich hier nicht.

Eine weitergehende Erkennbarkeit für Dritte ist keine Bedingung dabei, die Tür selbst reicht völlig aus.

Weitere Dinge müssen vorhanden sein, damit das OA ein Knöllchen schreibt oder auch ein Umsetzen des Fahrzeugs mit Kostentragepflicht des Halters anordnen kann, nur müssen diese Dinge nicht für den erkennbar sein, der dort parkt.

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