parken vor Garagen-Einfahrt
Hallo , alle geplagten Fahrer(innen)
Unsere 'Jugend' bewohnt ein eigenes Haus mitten in einer Straße (also rechts und links weitere Bebauung). Der Bürgersteig vor der Garagen-Einfahrt ist naturgemäß abgesenkt. Eine Bekannte,
die sich zu Besuch im Haus befand, und mit Genehmigung auf der Straße vor der Garagen-Einfahrt parkte, erhielt ein 'Knöllchen', weil dort eben Parken verboten sei. Genehmigung hin oder her. Verbot bleibt Verbot!
Wer hat auch schon solche oder ähnliche Erfahrungen gemacht, und, stimmt es wirklich, daß ich, auch mit Genehmigung meines Sohnes, nicht vor seiner Einfahrt (selbstverständlich ohne irgendeine geartete Behinderung) oder vielleicht sogar vor meiner eigenen Einfahrt, aber n och auf der Fahrbahn, parken darf?
Bin gespannt auf Eure Meinung oder
auch Erfahrung
Euer kennerauto
Beste Antwort im Thema
Allein schon der abgesekte Bordstein ist Grund genug für das Knöllchen, eigentlich auch für ein Abschleppenlassen durch die Ordnungshüter. Die Asozialen, die davor parken, sollten mal selbst sehen, wie es ist, auf den Rollstuhl und eben die abgesenkten Bordsteine angewiesen zu sein.
50 Antworten
Wie kann man denn so merkbefreit sein?
Ich habs doch schon geschrieben.
Du willst es doch gar nicht kapieren. 🙄
Aber hey macht Spaß hier im OT Forum.
Ich muß nur noch weniger Fakten bringen, aber das wird schon noch. 😁
Was soll ich nicht kapieren, hast du dir den Absatz durchgelesen und verstanden? Ansonsten gäbe es keine Rückfragen.
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Das hier:
Aber das kapierst du eh nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Es gibt auch noch Kommentare zu der StVO und Richter... 😉Was ist daran so schwer zu verstehen?
Edit:
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
http://dejure.org/.../rechtsprechung?...Zitat:
Es ist allgemein anerkannt, daß hiervon der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder solche Personen ausgenommen sind, denen das Parken dort von dem Berechtigten gestattet worden ist. Nur deren Schutz dient das Parkverbot des § 12 III Nr. 3 StVO (vgl. Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 32. Aufl., § 12 StVO Rdnr. 47; Drees/Kuckuk/Werny, StraßenverkehrsR, 6. Aufl., § 12 Rdnr. 25; Mühlhaus/Janiszewski, § 12 Rdnr. 48 - jew. m.w. Nachw.; Senat, VRS 81, 375 (379) = StVE § 12 StVO Nr. 72a).
Leute mit einem Horizont der sich auf nen Punkt beschränkt nicht. Die haben nen festen Standpunkt. 😁
Edit:
das schreibt nicht der Professor, das ist ein OLG URTEIL...
Ja, ich weiß, verstehen ist schwierig. 😁
Und das steht in Kommentaren zur StVO ebenfalls drin.
Mein Auto wollten die auch mal vor der EInfahrt meiner Eltern abschleppen. Auf dem Gehweg darf nicht geparkt werden.
Was hat denn auf dem Gehweg parken mit vor einer Einfahrt parken zu tun? 😕 Zwei vollkommen verschiedene Situation durcheinandergewürfelt...
Vor meiner Toreinfahrt wird wöchentlich mindestens einmal abgeschleppt, ab und zu auch mehrmals.
Anruf bei der Ordnungsbehörde genügt. 😁
Wenn sie vom Zahnarzt gegenüber kommen machen sie ein dummes Gesicht. 😁
Richtig so, gar nicht erst anfangen mit den Leuten zu diskutieren oder denen nur "drohen", sondern gleich handeln.
Zitat:
Original geschrieben von Hartz4Fahrer
Was da steht interessiert doch gar nicht. Schon gar nicht, was ein Prof. Schweizer schreibt.
Das ist ein Richterspruch. Und der gilt auch für Leute wie dich.
Zitat:
1. Das Verbot, vor Grundstücksein- und ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat.
Aber das wirst du vermutlich nicht nachvollziehen können. Die Braunen stellen halt nicht so grosse Ansprüche an ihr Fussvolk.
Zitat:
Original geschrieben von Hartz4Fahrer
Richtig so, gar nicht erst anfangen mit den Leuten zu diskutieren oder denen nur "drohen", sondern gleich handeln.
Du würdest besser mal so "gesetzestreu" fahren wie du anscheinend parkst 😁😁
Mal im Ernst...das einzige was dich interessiert sind doch die Gesetz die du selbst aufstellst 😉
Alles andere geht dir doch am Ar... vorbei, also laß mal was von der Luft ab, mit der du dich grade aufbläst....🙄🙄
Hallo, alle 'Antworter' auf meine Garagenfrage. War einige Tagw außer Haus, kann daher erst jetzt antworten. Bin erstaunt, wie Viele zu diesem Thema ETWAS zu sagen haben, und vor allen Dingen 'WAS'. Also, zum näheren Verständnis Folgendes: auf der 'eigenen' Straßenseite ist vor j e d e m Haus ein abgesenkter Bürgersteig. Jeder Rollstuhl- oder Kinderwagen kann also von jedem Haus aus auf die Fahrbahn gelangen. Auf der gegenüber liegenden Straßenseite ist ebenfalls vor jedem Haus ein abgesenkter Bürgersteig! Wenn ich also vor dem Haus meines Sohnes vor dessen Einfahrt parke, behindere ich außer der eigenen Familie NIEMAND. Ich parke auf der Straße, auf der weder ein Halte- noch ein Parkverbot besteht, und sowohl vor als auch hinter meinem Auto weitere Fahrzeuge parken. Ich hoffe, damit alle Unklarheiten beseitigt zu haben, und bedanke mich ganz ausdrücklich nochmals extra für das angegebene OLG-Urteil, Düsseldorf. Damit kann meine Familie und ich gut leben.
Hiermit möchte das Kapitel schließen.
Danke Allen
Euer kennerauto
Wie ich schon mal schrieb: man verwechsle nicht einen flachen Bordstein mit einem abgesenkten Bordstein...das sind zwei grundverschiedene Dinge...