Parken links und rechts neben einer PKW-Einfahrt

Hallo Allerseits,

ich habe immer wieder damit zu kämpfen, dass PKW´s, direkt links und recht, neben meiner Einfahrt, parken, teilweise parken sie sogar ein paar cm in die Einfahrt hinein, sodass ich erst gar nicht hinein fahren kann.
Ich habe versucht mich im www schlau zu machen, wenn ich richtig interpretiere gibt es neben einer Privateinfahrt keine Regelung, außer, dass ein PKW daneben so abgestellt sein mus, dass besonders beim herausfahren aus der Einfahrt, genug Sicht vorhanden sein muss, damit es zu keiner Gefährdung mit rollendem Verkehr kommen kann.

Was meint Ihr? ich sende einmal ein Bild meiner Einfahrt mit.

Gruß Bettina

46 Antworten

Ich mag es auch nicht wenn fremde Autos vor meinem Grundstück parken. Aber meine Frustrationstoleranz ist groß genug, um mit diesem legalen "Übel" zu leben.

Wie so ist das ein Übel? Die Straße vor deinem Grundstück gehört schließlich der Allgemeinheit. So lange er/sie/es korrekt parken können die das wie sie wollen.

Ich kann erhlich gesagt gar nicht nachvollziehen wie man sich da auch nur gestört fühlen kann?

Aber ok mir ist praktisch die gesamte Straßenseite eine Einfahrt daher taucht das "Problem" bei mir gar nicht auf😉

Hallo Bettina,
Dein Anliegen ist berechtigt aber zum Teil kann man da nicht viel ausrichten.
Ich arbeite auf der Stadt und kenne mich auch mit Ordnungswidrigkeiten sehr gut aus. Der Reihe nach.
Rechts und Links kann bis zu Beginn Deines Grundstückes bzw. Einfahrt geparkt werden.
Richtig erkannt, der Gesetzgeber sieht hier keine Abstandregelung vor, jedoch wie auch richtig formuliert.
es muss genug Sicht vorhanden sein, um aus einer Einfahrt gefahrlos herausfahren zu können. Hier scheiden sich jedoch die Geister, was ist genug an Sicht?
Was gar nicht geht, dass ein Pkw, auch wenn es nur ein paar CM sind, in die Einfahrt hineinparkt. Hier ein Foto machen und an das Ordnungsamt senden.
Was in unserer Stadt auch nicht geht, ist das Abstellen eines, ich nenne es einmal, Fuhrparkes, besonders nicht, wenn eh schon nicht ausreichend Parkplätze vorhanden sind.
Das mit dem Anhänger wurde hier richtig erklärt, er darf nur 14 Tage stehen und muss dann bewegt werden oder er hängt dauerhaft an einem PKW .
Du mußt nun beweisen, dass er länger stand, als Antwort erhalten wir oft, "er wird doch laufend bewegt".
Du siehst, es ist alle nicht so einfach.
Als Tipp würde ich Dir mitgeben, begebe Dich auf Dein Ordnungsamt, bitte sie vor Ort und frage dann nach einem einfachen Querstreifen vor Deiner Einfahrt nach. Ich hoffe, ich konnte ein wenig zur Aufklärung beitragen.
Du kannst mich auch gerne per PN anschreiben.

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 11. April 2024 um 00:50:45 Uhr:


Die Idee die Hecke zu stutzen ist "kurzfristig" keine Lösung:
"Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, zwischen dem 1. März und 30. September größere Schnittmaßnahmen an Hecken vorzunehmen. Diese Vorschrift dient vor allem dem Schutz heimischer Tiere wie Vögel."

Die Vorschrift wird ausgehebelt durch

- Maßnahmen im Zusammenhang mit "Sicherheit" (Das könnte hier evtl. nicht zutreffen).

- Durch vorherige Begutachtung der Hecke durch eine sachkundige Person.

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Zitat:

@Moewenmann schrieb am 12. April 2024 um 10:53:01 Uhr:



Zitat:

@Cokefreak schrieb am 11. April 2024 um 00:50:45 Uhr:


Die Idee die Hecke zu stutzen ist "kurzfristig" keine Lösung:
"Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, zwischen dem 1. März und 30. September größere Schnittmaßnahmen an Hecken vorzunehmen. Diese Vorschrift dient vor allem dem Schutz heimischer Tiere wie Vögel."

Die Vorschrift wird ausgehebelt durch
- Maßnahmen im Zusammenhang mit "Sicherheit" (Das könnte hier evtl. nicht zutreffen).
- Durch vorherige Begutachtung der Hecke durch eine sachkundige Person.

Zu ergänzen durch schon genannten Formschnitt

Zitat:

@AndyOrdnung schrieb am 12. April 2024 um 09:24:49 Uhr:


Was in unserer Stadt auch nicht geht, ist das Abstellen eines, ich nenne es einmal, Fuhrparkes, besonders nicht, wenn eh schon nicht ausreichend Parkplätze vorhanden sind.

Und wie wollt ihr das rechtssicher verhindern? Wenn das in eurer Stadt angeblich nicht geht, auf welcher Rechtsgrundlage verbietet oder ahndet ihr es?

Hallo
So wie das Bild vermuten lässt, handelt es sich um eine Gegend mit Privathäusern.
Daher werden immer die Gleichen Kontrahenten hier parken.

Vielleicht könntest du ihnen eine Nachricht - mit deinem Anliegen - in den Scheibenwischer klemmen. Sodass sie wenigstens einen halben Meter zur Einfahrt freilassen. Vielleicht tut sich was.

Kannst ja gleich mehrere ausdrucken.

Gruß

So wie es aussieht ist ja der Bordstein abgesenkt. Ist parken am abgesenkten Bordstein nicht grundsätzlich verboten ?

AEG

Zitat:

@AEG47 schrieb am 14. April 2024 um 11:06:57 Uhr:


….Ist parken am abgesenkten Bordstein nicht grundsätzlich verboten ?

AEG

Nope,
z.B. nicht wenn über längere Strecken abgesenkt ist. Bei ner einzelnen Einfahrt aber ist die Absenkung auch eine Querungshilfe für Kinderwagen, Rollstühle usw.

Und das steht wo ?

aeg

,

Ganz anders sieht es dagegen das Kammergericht Berlin, das in seinem Urteil vom 22.06.2015 festlegte, dass auch längere Strecken mit abgesenktem Bordstein weiterhin ein Parkverbot begründen.

aeg

Beim TE gibt es keinen Bordstein. Fahrbahn in Asphalt, befahrbare Regenrinne in Rechteckpflaster, befahrbarer Gehweg in Rechteckpflaster. Kein Bordstein. Wenn die Gemeinde dort es nach 40 Jahren für lustig hält, kann sie die verschlissene Strasse auf Anliegerkosten grundhaft abreissen, neu aber diesmal mit Bordstein wiedererrichten und die Anlieger mit Abriss- und Neuerrichtungskosten ein zweites Mal zum Ersterschließungsbeitrag heranziehen, weil die erste Version nicht den Ersterschließungsbegriff erfüllte.

Sind die Straßenausbaubeiträge nicht Geschichte?

Das ist in den Bundesländern verschieden geregelt. Wovon ich da spreche wäre im Sinne der Beitragserhebung aber kein Ausbau, sondern die erstmalige Herstellung des straßenbaurechtlich korrekten Erschließungszustands. Der liegt erst vor, wenn alle Baunormen erfüllt wurden. Fehlt nur ein Element und das ist häufig der Fall, hat man die erste unrichtige Erschließung in der Vergangenheit bezahlt und muss dann den Abriss der (verschlissenen weil nicht instandgehaltenen) Straße mit den Kosten der folgenden erstmalig richtigen Erschließung tragen. Bisschen tricky und fies, aber so ist es leider. Die Tücken liegen in den Details.

Hast du dir die Zettel jetzt schon ausgedruckt ?
Freundliche Hinweise an den Scheibenwischern bewirken schon was.

Gruß

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