Parken ggü. nicht abgesenktem Bordstein?

Hallo!

Unsere Nachbarn (EFH) machen gerade Stress. Zwar nicht direkt wg. uns, würde mich aber mal interessieren.
Nachbar hat:
- 2 Garagen nebeneinander mit entspr. Vorplatz und abgesenktem Bordstein
- Hoftor ohne abgesenkten Bordstein
Der Gehweg ist dort durchgängig vorhanden. Dann darf man da doch parken und vor allem auf der ggü. liegenden Seite (wenn sonst nix dagegen spricht).

Die Nachbarn in dem Haus sind so ein Haufen, wo fast immer mind. 2-3 Fahrzeuge am Straßenrand stehen obwohl sie eben 4 Autos auf dafür vorgesehenen Plätzen auf ihrem Grundstück unterbringen können, d.h. sie machen die Parksituation an der Stelle unnötig schlecht.

Dann hat jmd. anderes ggü.(!) dem Hoftor also ggü. einem nicht abgesenkten Bordstein geparkt. Und die nerven erst uns damit (und als ich (relativ fix) herausgefunden hatte, dass das Fzg. nicht unseren Mietern gehört, waren sie schon wieder wegelaufen[1] und nerven einige Zeit später noch meine Mutter deswegen). Und zu doof einen Zettel dranzumachen sind sie auch, das Drama ging wohl über Tage...

Die sind halt ausgerechnet mit dem größten Fahrzeug das sie haben den nicht abgesenkten Bordstein hoch, durch das Hoftor[2] und auf den schmalen Weg der sich dahinter befindet. Wg. dem schmalen Weg und dem zu großen Fahrzeug kriegen sie die Kurve nicht mehr, kommen also nicht raus. Da hätten sie sich gleich (bevor der andere da war) vor das eigene Hoftor stellen können, hätte an der Gesamt-Parksituation nix ändert...

Also hat sich der "Ggü.-Parker" eigentlich richtig verhalten? Weil die Polizei ermittelt wg. Unfallflucht, weil dessen Auto Unfallspuren hat, die prima zu genau diesem Fahrzeug der Nachbarn passen...

TIA

notting

[1] Die haben sich auch nicht vorgestellt, als sie da eingezogen sind bzw. wird haben auch keine Tel.-Nr. bekommen.
[2] Keine Angst, das Tor wurde nicht misshandelt.

Beste Antwort im Thema

Aber nicht gegenüber 'nem abgesenkten Bordsein abstellen. 😁

Gruß Metalhead

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Stimmt. Wenn ich es richtig erinnere, wird für das Parkverbot ggü. der Einfahrt u.a. auf das Vorhandensein einer schmalen Straße abgestellt.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 11. Oktober 2015 um 23:00:04 Uhr:


Lies Abs. 3 Nr. 3. Da steht Einfahrt und gegenüber, aber nichts von Absenkung. Du kannst das komisch finden, ist aber so.

Das ist doch eine "und"-Aufzählung. Also ist es egal, bei welchem Punkt das mit dem abgesenkten Bordstein steht.

notting

Nix "und". Lies den Gesetzestext

Zitat:

@Kai R. schrieb am 13. Oktober 2015 um 07:10:22 Uhr:


Nix "und". Lies den Gesetzestext

Ich schrieb doch, dass es eine Aufzählung ist im Sinne von implizites und. Also es ist verboten wenn bla, bli und bub. Meinetwegen kannst du es auch boolsches Oder nennen, das wäre natürlich wohl auch sinngemäß korrekt.

notting

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Hört sich nach Aufzählung an.

Aha. Wenn Du das so sicher weißt, warum dann der Thread. Du liegst falsch.

Zitat:

@fruchtzwerg schrieb am 10. Oktober 2015 um 16:39:35 Uhr:


Wir Deutschen und der Nachbarschaftsstreit. Immer wieder lustig. 😁 😁 😁

Wir Deutschen und der Nachb

arsch

aftsstreit.

Der Fett geschriebene Teil ist der Knackpunkt. 😉

Diesem Nachbarschaftsgezänke kann man mit einem einfachen Projekt ein Ende setzen. Dann sind die Kontrahenten plötzlich Solidargenossen.

Ganz einfach!

Die kriegen einige Container mit 1.000 Flüchtlingen vor die Nase gesetzt und dann haben die sich alle ganz doll lieb.

Aber nicht gegenüber 'nem abgesenkten Bordsein abstellen. 😁

Gruß Metalhead

Gegen ein paar Flüchtlinge in meiner Nachbarschaft hätte ich nix.

Aber bitte nicht auf Kosten der Parkplätze, irgendwo muss dann doch mal Schluss sein! 😁

Leute, das driftet aber wieder ziemlich ab .... 😕

Stimmt. Das Flüchtlingsthema ist auch nicht ganz ungefährlich in bezug auf Threadschließung. Sorry, da hätte ich nicht drauf einsteigen sollen.

Zum Thema lässt sich folgendes sagen:

1. On man ggü einer Einfahrt parken darf oder nicht, hängt nicht davon ab, ob der Bordstein bei der Einfahrt abgesenkt ist oder nicht
2. sondern davon, ob man aus der Einfahrt noch rauskommt, wenn auf der Gegenseite geparkt wird. Dabei ist ausparken in 2-3 Zügen zuzumuten.
3. De facto läuft es auf die Frage hinaus, wieviel Straßenbreite an dieser Stelle abzüglich des Parkenden noch übrigbleibt. Sind es mindestens 3,05 Meter, so darf geparkt werden. Sonst nicht. (Bin mir nicht ganz sicher, ob die 3,05 richtig sind, kann auch eine andere Breite sein. Auf jeden Fall gibt es eine solche Breite, die als Kriterium gilt).

Zitat:

@Kai R. schrieb am 14. Oktober 2015 um 09:07:47 Uhr:


Aha. Wenn Du das so sicher weißt, warum dann der Thread. Du liegst falsch.

Meinst du mich? Weil ich es erst nicht wusste, dann eben herauskam, dass Klarheit bzgl. der Definition von Grundstückseinfahrt nur das örtl. Rathaus helfen kann und dann etwas behauptet wurde, wo ich vorher schon wusste, dass es nicht stimmt (vor Bordsteinabsenkungen darf man nicht parken).

notting

Zitat:

@trouble01 schrieb am 14. Oktober 2015 um 15:29:28 Uhr:


Diesem Nachbarschaftsgezänke kann man mit einem einfachen Projekt ein Ende setzen. Dann sind die Kontrahenten plötzlich Solidargenossen.

Ganz einfach!

Die kriegen einige Container mit 1.000 Flüchtlingen vor die Nase gesetzt und dann haben die sich alle ganz doll lieb.

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil: Es ist kein Nachbarschaftsstreit zwischen uns und denen.

notting

Zitat:

@CV626 schrieb am 14. Oktober 2015 um 16:57:25 Uhr:


2. sondern davon, ob man aus der Einfahrt noch rauskommt, wenn auf der Gegenseite geparkt wird. Dabei ist ausparken in 2-3 Zügen zuzumuten.

Sollte aber noch ein Wohnwagen mit im Spiel sein, dann bin ich mir mit den 2 - 3 Zügen nicht mehr so sicher.🙂

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