Parken ggü. nicht abgesenktem Bordstein?
Hallo!
Unsere Nachbarn (EFH) machen gerade Stress. Zwar nicht direkt wg. uns, würde mich aber mal interessieren.
Nachbar hat:
- 2 Garagen nebeneinander mit entspr. Vorplatz und abgesenktem Bordstein
- Hoftor ohne abgesenkten Bordstein
Der Gehweg ist dort durchgängig vorhanden. Dann darf man da doch parken und vor allem auf der ggü. liegenden Seite (wenn sonst nix dagegen spricht).
Die Nachbarn in dem Haus sind so ein Haufen, wo fast immer mind. 2-3 Fahrzeuge am Straßenrand stehen obwohl sie eben 4 Autos auf dafür vorgesehenen Plätzen auf ihrem Grundstück unterbringen können, d.h. sie machen die Parksituation an der Stelle unnötig schlecht.
Dann hat jmd. anderes ggü.(!) dem Hoftor also ggü. einem nicht abgesenkten Bordstein geparkt. Und die nerven erst uns damit (und als ich (relativ fix) herausgefunden hatte, dass das Fzg. nicht unseren Mietern gehört, waren sie schon wieder wegelaufen[1] und nerven einige Zeit später noch meine Mutter deswegen). Und zu doof einen Zettel dranzumachen sind sie auch, das Drama ging wohl über Tage...
Die sind halt ausgerechnet mit dem größten Fahrzeug das sie haben den nicht abgesenkten Bordstein hoch, durch das Hoftor[2] und auf den schmalen Weg der sich dahinter befindet. Wg. dem schmalen Weg und dem zu großen Fahrzeug kriegen sie die Kurve nicht mehr, kommen also nicht raus. Da hätten sie sich gleich (bevor der andere da war) vor das eigene Hoftor stellen können, hätte an der Gesamt-Parksituation nix ändert...
Also hat sich der "Ggü.-Parker" eigentlich richtig verhalten? Weil die Polizei ermittelt wg. Unfallflucht, weil dessen Auto Unfallspuren hat, die prima zu genau diesem Fahrzeug der Nachbarn passen...
TIA
notting
[1] Die haben sich auch nicht vorgestellt, als sie da eingezogen sind bzw. wird haben auch keine Tel.-Nr. bekommen.
[2] Keine Angst, das Tor wurde nicht misshandelt.
Beste Antwort im Thema
Aber nicht gegenüber 'nem abgesenkten Bordsein abstellen. 😁
Gruß Metalhead
66 Antworten
Zitat:
@wkienzl schrieb am 14. Oktober 2015 um 19:34:52 Uhr:
Sollte aber noch ein Wohnwagen mit im Spiel sein, dann bin ich mir mit den 2 - 3 Zügen nicht mehr so sicher.🙂Zitat:
@CV626 schrieb am 14. Oktober 2015 um 16:57:25 Uhr:
2. sondern davon, ob man aus der Einfahrt noch rauskommt, wenn auf der Gegenseite geparkt wird. Dabei ist ausparken in 2-3 Zügen zuzumuten.
Dann fragt man halt nett beim Nachbarn nach, ob er sein Fahrzeug da vllt mal vorübergehend entfernen könnte... oder es wird eben Ausparken in 83 Zügen... 😉
Zitat:
@notting schrieb am 14. Oktober 2015 um 19:28:37 Uhr:
Meinst du mich? Weil ich es erst nicht wusste, dann eben herauskam, dass Klarheit bzgl. der Definition von Grundstückseinfahrt nur das örtl. Rathaus helfen kann
ich weiß nicht wo Du das herausliest. Eine Einfahrt ist eine Einfahrt, dazu braucht man auch nicht im Rathaus fragen. Es ist auch nicht verboten, auf dem eigenen Grundstück weitere Einfahrten zu schaffen. Ein abgesenkter Bordstein ist nicht erforderlich und vor Einfahrten darf man nicht parken, auch nicht gegenüber, wenn die Straße eng ist.
Das einzige was sein kann, ist dass es das örtliche Rathaus zur Auflage macht, vor Einfahrten den Bordstein abzusenken, das ist aber für das Parken irrelevant, weil es vor Einfahrten sowieso verboten ist.
Zitat:
@wkienzl schrieb am 14. Oktober 2015 um 19:34:52 Uhr:
Sollte aber noch ein Wohnwagen mit im Spiel sein, dann bin ich mir mit den 2 - 3 Zügen nicht mehr so sicher.🙂Zitat:
@CV626 schrieb am 14. Oktober 2015 um 16:57:25 Uhr:
2. sondern davon, ob man aus der Einfahrt noch rauskommt, wenn auf der Gegenseite geparkt wird. Dabei ist ausparken in 2-3 Zügen zuzumuten.
Stimmt, bei Grundstückszufahrten muß man immer damit rechnen, daß ein Gigaliner dort rein und raus muß...
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Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. Oktober 2015 um 09:41:30 Uhr:
Eine Einfahrt ist eine Einfahrt, dazu braucht man auch nicht im Rathaus fragen. Es ist auch nicht verboten, auf dem eigenen Grundstück weitere Einfahrten zu schaffen
Sagt wer ? Hast du mal versucht, an deinem Grundstück "einfach so" eine andere Einfahrt als genehmigt anzulegen ? Das Ergebnis wird unter Umständen teurer, als du denkst 😰
das ist regional unterschiedlich. Parktechnisch ist es aber egal, ob es eine genehmigte oder nicht genehmigte Einfahrt ist, das kann man ja auch gar nicht nachprüfen. Im Gesetz steht nicht, dass man nur vor genehmigten Einfahrten nicht parken dürfte.
Lieber Kai R., du hattest geschrieben
Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. Oktober 2015 um 09:41:30 Uhr:
Eine Einfahrt ist eine Einfahrt, dazu braucht man auch nicht im Rathaus fragen. Es ist auch nicht verboten, auf dem eigenen Grundstück weitere Einfahrten zu schaffen...Das einzige was sein kann, ist dass es das örtliche Rathaus zur Auflage macht, vor Einfahrten den Bordstein abzusenken...
und das ist schlichtweg falsch. Mehr habe ich nicht gesagt.
Aber du hast Recht: mit dem Parken hat das nichts zu tun. Das sollte man vor "echten" Einfahrten (vor echten ! Nicht den "privaten weiteren Einfahren" ohne abgesenkten Bordstein) besser nicht tun. Ebensowenig wie gegenüber, wenn die verbleibende Breite kleiner als 3,05m beträgt.
Ob eine Grundstücksein- und -ausfahrt vorliegt, hängt von den gesamten baulichen Umständen ab (KG Berlin VRS 68 297). Wovon es nicht abhängt ist die Frage, ob die Einfahrt behördlich genehmigt wurde. Und mit dem abgesenkten Bordstein hat es grad gar nichts zu tun:
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1971-03-04/4-StR-535_70Zitat:
Der Begriff "Grundstücksein- und -ausfahrt" in § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO a.F., jetzt § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, setzt nicht voraus, daß die Bordsteine des Gehweges, über den die Ein- und Ausfahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sind.
Edit: die Einrichtung weiterer Zufahrten ist tatsächlich wohl genehmigungspflichtig. Aber das hat mit dem Parken nichts zu tun.
Nicht alle echten Einfahrten haben einen abgesenkten Bordstein. In der Straße, wo meine Eltern wohnen, gab es das noch nie. Stattdessen gab es kleine mobile Rampen aus Metall, um das Ein- und Ausfahren zu erleichtern. (Dass die nie geklaut wurden, ist ziemlich erstaunlich, wenn ich das mal so bedenke)
Eine Einfahrt definiert sich halt nicht über einen abgesenkten Bordstein. Aber das ist genau das, was der TE hier gerne hören würde.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 15. Oktober 2015 um 14:53:33 Uhr:
Edit: die Einrichtung weiterer Zufahrten ist tatsächlich wohl genehmigungspflichtig. Aber das hat mit dem Parken nichts zu tun.
Unter Umständen kann das baurechtlich relevant sein, aber grundsätzlich ist das -zumindest in Bayern- erst mal nicht genehmigungspflichtig.
Dann prüfe ich doch mal unsere örtliche Bauordnung. Wenn es wirklich so einfach ist Einfahrten einzurichten, je nach Bundesland + Kommune, kann man doch ganz einfach das Parken von Fahrzeugen vor dem eigenen Grundstück verhindern, in dem man den Zaun durch Einfahrtstore ersetzt. Sind dann Einfahrten und da darf niemand vor parken....
@Threadersteller:
Ich würde in diesem Fall mal bei der Örtlichen Baubehörde nachhorchen, ob eine Einfahrt Genehmigungspflichtig ist. Wenn ja => Ist es solange keine Einfahrt bis sie Genehmigt ist => darf vor dieser nicht existenten Einfahrt und auch gegenüber geparkt werden. Punkt aus Ende.
Dann leg doch einfach in entsprechender Länge passede Kanthölzer An den Bordstein.
Somit wurde die "Straße erhöht". Bordstein absenken ist teurer. 😁
Zitat:
@surfkiller20 schrieb am 16. Oktober 2015 um 08:06:04 Uhr:
Ich würde in diesem Fall mal bei der Örtlichen Baubehörde nachhorchen, ob eine Einfahrt Genehmigungspflichtig ist. Wenn ja => Ist es solange keine Einfahrt bis sie Genehmigt ist => darf vor dieser nicht existenten Einfahrt und auch gegenüber geparkt werden. Punkt aus Ende.
diese Behauptung wird durch Wiederholungen nicht wahrer. Parktechnisch ist eine Einfahrt auch eine Einfahrt, wenn sie nicht genehmigt ist. Oder zeige mir die Passage in der StVO, in der steht, dass man nur vor genehmigten Einfahrten nicht parken darf.
Kinder....Kinder.
Ich hatte folgendes Problem bei mir: Wollte einen Stellplatz parallel zur Strasse errichten. Für einen Stellplatz benötige ich zwar keine Baugenehmigung....ABER ich habe eine Ausnahmegenehigung gebraucht, weil das außerhalb der Baulinie im Vorgartenbereich war. Dazu wurden die Nachbarn befragt, ob sie etwas dagegen haben. Meine Nachbarschaft hat sich lieb und alle haben zugestimmt.
Tip an den TE: Frag mal im Bauamt nach, ob der Stellplatz auf dem Grundstück so richtig ist und vor allem mit der Bemerkung: "da läuft das Regenwasser immer so auf die Strasse".....das war nämlich bei mir noch eine Auflage: der Boden meines Stellplatzes darf nicht versiegelt sein! Regenwasser muss versickern können....
Könnte sein, dass der dadurch wieder entfernt werden muss.....und dann hat sich das Thema erledigt, weil keine Einfahrt mehr vorhanden ist...
Trotzdem ist das Thema sehr interessant....
Gruß Wensi