Parken ggü. nicht abgesenktem Bordstein?

Hallo!

Unsere Nachbarn (EFH) machen gerade Stress. Zwar nicht direkt wg. uns, würde mich aber mal interessieren.
Nachbar hat:
- 2 Garagen nebeneinander mit entspr. Vorplatz und abgesenktem Bordstein
- Hoftor ohne abgesenkten Bordstein
Der Gehweg ist dort durchgängig vorhanden. Dann darf man da doch parken und vor allem auf der ggü. liegenden Seite (wenn sonst nix dagegen spricht).

Die Nachbarn in dem Haus sind so ein Haufen, wo fast immer mind. 2-3 Fahrzeuge am Straßenrand stehen obwohl sie eben 4 Autos auf dafür vorgesehenen Plätzen auf ihrem Grundstück unterbringen können, d.h. sie machen die Parksituation an der Stelle unnötig schlecht.

Dann hat jmd. anderes ggü.(!) dem Hoftor also ggü. einem nicht abgesenkten Bordstein geparkt. Und die nerven erst uns damit (und als ich (relativ fix) herausgefunden hatte, dass das Fzg. nicht unseren Mietern gehört, waren sie schon wieder wegelaufen[1] und nerven einige Zeit später noch meine Mutter deswegen). Und zu doof einen Zettel dranzumachen sind sie auch, das Drama ging wohl über Tage...

Die sind halt ausgerechnet mit dem größten Fahrzeug das sie haben den nicht abgesenkten Bordstein hoch, durch das Hoftor[2] und auf den schmalen Weg der sich dahinter befindet. Wg. dem schmalen Weg und dem zu großen Fahrzeug kriegen sie die Kurve nicht mehr, kommen also nicht raus. Da hätten sie sich gleich (bevor der andere da war) vor das eigene Hoftor stellen können, hätte an der Gesamt-Parksituation nix ändert...

Also hat sich der "Ggü.-Parker" eigentlich richtig verhalten? Weil die Polizei ermittelt wg. Unfallflucht, weil dessen Auto Unfallspuren hat, die prima zu genau diesem Fahrzeug der Nachbarn passen...

TIA

notting

[1] Die haben sich auch nicht vorgestellt, als sie da eingezogen sind bzw. wird haben auch keine Tel.-Nr. bekommen.
[2] Keine Angst, das Tor wurde nicht misshandelt.

Beste Antwort im Thema

Aber nicht gegenüber 'nem abgesenkten Bordsein abstellen. 😁

Gruß Metalhead

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Zitat:

@Kai R. schrieb am 16. Oktober 2015 um 09:32:57 Uhr:



Zitat:

@surfkiller20 schrieb am 16. Oktober 2015 um 08:06:04 Uhr:


Ich würde in diesem Fall mal bei der Örtlichen Baubehörde nachhorchen, ob eine Einfahrt Genehmigungspflichtig ist. Wenn ja => Ist es solange keine Einfahrt bis sie Genehmigt ist => darf vor dieser nicht existenten Einfahrt und auch gegenüber geparkt werden. Punkt aus Ende.
diese Behauptung wird durch Wiederholungen nicht wahrer. Parktechnisch ist eine Einfahrt auch eine Einfahrt, wenn sie nicht genehmigt ist. Oder zeige mir die Passage in der StVO, in der steht, dass man nur vor genehmigten Einfahrten nicht parken darf.

zwar dünnes Eis aber ggf. erstmal richtig.

Deshalb zunächst mal versuchen, gegen die Einfahrt vorzugehen...eine email an das Bauamt mit entsprechenden Bildern hilft hier.

Gruß Wensi

Zitat:

@Kai R. schrieb am 16. Oktober 2015 um 09:32:57 Uhr:


diese Behauptung wird durch Wiederholungen nicht wahrer. Parktechnisch ist eine Einfahrt auch eine Einfahrt, wenn sie nicht genehmigt ist. Oder zeige mir die Passage in der StVO, in der steht, dass man nur vor genehmigten Einfahrten nicht parken darf.

Hmm Grundsätzlich richtig. Nur wenn lt. Bauordnung etwas nicht existiert, dann kann ich dafür schlecht bestraft werden, wenn ich vor der nicht existenten Einfahrt parke.

Aber wie gesagt:
Ich fange kommende Woche an und tausche meinen Zaun komplett gegen Einfahrtstore aus. Wäre hier kein großes Problem. Endlich keine nervenden Autos mehr vor dem Haus. 🙄 (Ich hoffe die Ironie aus dem Satz wird jedem klar!)

Zitat:

@surfkiller20 schrieb am 16. Oktober 2015 um 11:18:05 Uhr:


Nur wenn lt. Bauordnung etwas nicht existiert, dann kann ich dafür schlecht bestraft werden, wenn ich vor der nicht existenten Einfahrt parke.

das ist eine sehr deutsche Sichtweise. Ich erkenne Einfahrten nicht an der Bauordnung, sondern an dem Tor, durch dass ich reinfahren kann.

Wenn die Stadt rechtswidrig einen Radweg als benutzungspflichtig ausschildert, ist man daran auch erst mal gebunden. Man kann dagegen klagen, damit die Benutzungspflicht aufgehoben wird. Genauso kann man natürlich baurechtlich gegen nicht genehmigte Einfahrten vorgehen. Bis dahin ist es nicht Sache des einzelnen Bürgers, einfach vielleicht nicht genehmigte Einfahrten zuzuparken.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 16. Oktober 2015 um 11:49:30 Uhr:



Zitat:

@surfkiller20 schrieb am 16. Oktober 2015 um 11:18:05 Uhr:


Nur wenn lt. Bauordnung etwas nicht existiert, dann kann ich dafür schlecht bestraft werden, wenn ich vor der nicht existenten Einfahrt parke.
das ist eine sehr deutsche Sichtweise. Ich erkenne Einfahrten nicht an der Bauordnung, sondern an dem Tor, durch dass ich reinfahren kann.

Wenn die Stadt rechtswidrig einen Radweg als benutzungspflichtig ausschildert, ist man daran auch erst mal gebunden. Man kann dagegen klagen, damit die Benutzungspflicht aufgehoben wird. Genauso kann man natürlich baurechtlich gegen nicht genehmigte Einfahrten vorgehen. Bis dahin ist es nicht Sache des einzelnen Bürgers, einfach vielleicht nicht genehmigte Einfahrten zuzuparken.

schwierig.

Ich kenne im Stuttgarter Westen mind. 1 Eingangstor/Haustüre MIT Treppenstufe 😰 davor, wo an der Tür selbst ein "Ausfahrt Freihalten" Schild gepeppt wurde, damit der Besitzer abends ohne Stress einen Parkplatz vor der Tür hat..... 😠

Ich hätte da kein Problem, mich davor zu stellen....

Gruß Wensi

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Zitat:

@Kai R. schrieb am 16. Oktober 2015 um 11:49:30 Uhr:



Zitat:

@surfkiller20 schrieb am 16. Oktober 2015 um 11:18:05 Uhr:


Nur wenn lt. Bauordnung etwas nicht existiert, dann kann ich dafür schlecht bestraft werden, wenn ich vor der nicht existenten Einfahrt parke.
das ist eine sehr deutsche Sichtweise. Ich erkenne Einfahrten nicht an der Bauordnung, sondern an dem Tor, durch dass ich reinfahren kann.

Das macht es noch einfacher:

Ich muss meinen Zaun nicht mal durch Einfahrtstore tauschen, nein ich baue Scharniere an, so dass ich den Zaun wegklappen kann. Astreine Einfahrt => keine Autos mehr an der Straße. 🙄

Aber wie gesagt:
Anfrage beim Bauamt bezüglich Genehmigungspflicht von Einfahrten machen. Wenn das Bauamt feststellt das sowas einer Genehmigung bedarf, handelt es sich nur um einen Zaun.

Mal ein Urteil aus Niedersachsen dazu:
https://versteigerungspool.de/newseintrag/oeffentliches-baurecht.2277

Hier wurde zwar ohne Genehmigung der Bordstein abgesenkt aber letztlich hat das Gericht festgestellt das Parkflächen für die Allgemeinheit Vorrang vor eigenen belangen haben.

Zitat:

@surfkiller20 schrieb am 16. Oktober 2015 um 12:10:05 Uhr:


Hier wurde zwar ohne Genehmigung der Bordstein abgesenkt aber letztlich hat das Gericht festgestellt das Parkflächen für die Allgemeinheit Vorrang vor eigenen belangen haben.

das bestreitet gar niemand. Damit muss die Einfahrt zurückgebaut werden. Das bedeutet aber nicht, dass man davor parken darf, so lange es die Einfahrt noch gibt. Das wäre doch auch in der Praxis gar nicht überprüfbar, oder willst Du ein online-Kataster einführen, so dass jedermann überprüfen kann, ob eine Einfahrt auch genehmigt ist, bevor er sich davorstellt?

Zitat:

@surfkiller20 schrieb am 16. Oktober 2015 um 08:06:04 Uhr:


Dann prüfe ich doch mal unsere örtliche Bauordnung. Wenn es wirklich so einfach ist Einfahrten einzurichten, je nach Bundesland + Kommune, kann man doch ganz einfach das Parken von Fahrzeugen vor dem eigenen Grundstück verhindern, in dem man den Zaun durch Einfahrtstore ersetzt. Sind dann Einfahrten und da darf niemand vor parken....

Prinzipiell ja.

Solange keine anderen (baurechtlichen) Vorschriften entgegenstehen gilt in Bayern die Verfahrensfreiheit wie folgt:

Zitat:

Art. 57 BayBO:

(1) Verfahrensfrei sind

15. folgende Plätze:
[...]
b)
nicht überdachte Stellplätze und sonstige Lager- und Abstellplätze mit einer Fläche bis zu 300 m² und deren Zufahrten, außer im Außenbereich,
[...]

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