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Parken auf Gehweg - Verstoß ist nicht erkennbar.

Themenstarteram 5. März 2023 um 9:44

Servus Leute,

Ich bin mit meinem Latein am Ende. Ich soll vor einer Woche eine Ordnungswidrigkeit begangen haben.

- Sie parken verbotswidrig auf dem Gehweg. -

Paragraph 12 Abs.4 , Paragraph 49 StVO, Paragraph 24 Abs.1 ,3 Nr. 5 StVG , 52a BKat

Verwarngeld 55 Euro

Ich gehe mal davon aus, hier soll mit allen Mitteln die Gemeindekasse gefüllt werden.

Den Verlauf des Bordstein habe ich rot markiert. Ich stand mit KEINEM Reifen auf dem Bordstein. Maximal das eingeschlagene rechte vordere Rad stand ein paar Zentimeter über, ohne auf der Kante zu stehen. Ich fahre halt immer sehr nah ran und stand auch an diesem Tag parallel zum Gehweg.

Aus der verwiesenen Gesetzeslage werde ich nicht schlau.

Bevor ich ankreuze, dass ich den Verstoß nicht zugeben und damit einen Bußgeldbescheid riskiere und hierbei weitere Kosten entstehen, wollte ich mich mal im Vorfeld bei euch informieren.

Was hat die Beauftragte vom Ordnungsamt sich hierbei gedacht?

Beste Grüße

Tobi

Foto von Verwarnung
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87 Antworten

Wo genau war das denn? Gibt es dort einen durchgehend niedrigen Bordstein? Weil so wie das rechte Vorderrad eingeschlagen ist, scheint das schon in den Gehweg hinein zu ragen. Bei einem nomalen Hochbord schafft man das aber eigentlich nicht.

 

Sieht man auf dem Original-Foto den Bordstein?

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 5. März 2023 um 16:49:27 Uhr:

Ich verstehe die aktuelle Diskussion nicht, denn der Vorwurf lautet:

- Sie parken verbotswidrig auf dem Gehweg. -

...oder meint ihr mit Zeichen den Gehweg. Der wird wohl kaum mal schnell unter das Auto gepflastert werden, nach dem Motto, Auto kurz anheben, Gehweg drunter und fertig. ;)

Einfach noch mal richtig lesen. Es ging darum, dass wegen der Veranstaltung möglicherweise ein Zeichen 239 aufgestellt gewesen sein könnte. Dieses heißt amtlich "Gehweg" und hat die entsprechende Bedeutung. Ob es das Zeichen tatsächlich gab, wissen wir nicht, es erscheint mir aber hier wegen der Veranstaltung nicht unwahrscheinlich.

Gehweg

Eine ganze Straße wird nicht zum Gehweg, nur weil man ein Schild dort aufstellt. Wenn nur für Fußgänger frei sein soll, dann müsste man das Schild für Fußgängerzone (Zeichen 242.1) aufstellen. Dann würde aber wieder der Tatbestand nicht passen.

 

Gruß

Uwe

Dazu würde aber der Tatbestand nicht passen, denn der stellt auf den §12 Abs. 4 StVO ab.

Zitat:

@Rockville schrieb am 5. März 2023 um 16:40:04 Uhr:

Nur, wenn die Fahrzeuge schon vorher geparkt hatten. Fährt jemand erst nach der Aufstellung des Zeichens dort hin und parkt, dann kann er sich bei den Haltverbotszeichen nicht auf die 72-Stunden-Regel berufen.

(Déjà-vu)

Die Liste des Ordnungsamtes, wo bereits geparkte Fahrzeuge notiert sind kann lückenhaft, oder nicht vorhanden sein.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 5. März 2023 um 17:23:28 Uhr:

Dazu würde aber der Tatbestand nicht passen, denn der stellt auf den §12 Abs. 4 StVO ab.

Macht ja nichts. Im § 12 Abs. 4 StVO kommt ja das Wort "Gehweg" gar nicht vor. Geahndet wird dann eben, dass auf einem Gehweg und somit nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt wurde.

Ist natürlich alles Spekulation. Ich bin mir aber sicher, dass es nicht um diese Reifenbreite (die es ja laut TE nicht mal gegeben haben soll) oder den in den Gehweg ragenden Außenspiegel geht. Die Kombination aus "Es gibt mehr als ein Dutzend Betroffene" und "Alle sind sich keiner Schuld bewusst" und "Es war an diesem Tag eine Kindersportveranstaltung" lässt jedenfalls den Schluss zu, dass an diesem Tag irgendwas anders war. Also muss man das in Erfahrung bringen, danach kann man schauen, ob es andere Ansatzpunkte gibt, z.B. ob eine eventuelle Beschilderung korrekt war.

Für Zeichen 239 gibt es einen eigenen Tatbestand, daher schließe ich das aus. Daher auch die Frage nach dem Foto ohne die nachträgliche Änderung oder einem Link zur Örtlichkeit.

Gelöscht

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 5. März 2023 um 18:20:40 Uhr:

Für Zeichen 239 gibt es einen eigenen Tatbestand, daher schließe ich das aus.

Ich nicht. ;)

Die Tatsache, dass es im TB-Katalog einen eigenen ("spezielleren") Tatbestand gibt, bedeutet nicht, dass man nicht auch den allgemeineren nehmen kann. Insbesondere bei mobilen Zeichen, die nur für einen Tag aufgestellt sind, hat die Überwachungskraft keine Übung und Routine in der Anwendung des "speziellen" Tatbestands. Aber warten wir mal, was der TE dazu herausfindet.

Zitat:

@Rockville schrieb am 5. März 2023 um 18:30:52 Uhr:

Die Tatsache, dass es im TB-Katalog einen eigenen ("spezielleren") Tatbestand gibt, bedeutet nicht, dass man nicht auch den allgemeineren nehmen kann.

Hier wurde aber kein allgemeiner Tatbestand genommen, sondern ein spezieller (Tatbestand 112454).

 

Gruß

Uwe

Das ist der allg. Tatbestand beim Gehwegparken. Der speziellere bei einem beschilderten Gehweg wäre 141184:

"Sie parkten auf dem Gehweg, der durch Zeichen 239 gesperrt war."

Zitat:

@Rockville schrieb am 5. März 2023 um 18:45:59 Uhr:

Das ist der allg. Tatbestand beim Gehwegparken. Der speziellere bei einem beschilderten Gehweg wäre 141184:

"Sie parkten auf dem Gehweg, der durch Zeichen 239 gesperrt war."

Der Tatbestand 141184 ist nicht spezieller als der 112454 und lautet komplett ausgeschrieben:

"Sie parkten auf dem Gehweg/auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg

auf dem Gehweg eines getrennten Rad- und Gehwegs/im Bereich einer

Fußgängerzone *), der durch Zeichen 239/240/241/242.1 **) gesperrt

war."

Er wäre also passend, wenn die Straße wegen einer Veranstaltung zur Fußgängerzone deklariert werden würde.

Dem TE hat man aber den Tatbestand 112454 vorgeworfen.

 

Gruß

Uwe

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 5. März 2023 um 18:58:27 Uhr:

... lautet komplett ausgeschrieben ...

Da werden doch drei Alternativen genannt, von denen dann aber im Tatvorwurf nur einer genannt wird. Die Sternchen haben die Bedeutung "Zutreffendes angeben". Warum markiert du die Fußgängerzone in Fettschrift, wenn es doch offenbar keine Fußgängerzone gab?

Dem TE wurde vorgeworfen "Sie parken verbotswidrig auf dem Gehweg." Dieser Tatvorwurf ist auch dann zutreffend, wenn er im Bereich eines Zeichens 239 geparkt hätte, denn dieses Zeichen heißt "Gehweg".

Zitat:

@Rockville schrieb am 5. März 2023 um 19:02:29 Uhr:

Da werden doch drei Alternativen genannt, von denen dann aber im Tatvorwurf nur einer genannt wird.

Genau, dann ist das der allgemeinere Tatbestand und der dem TE vorgeworfener ist spezieller und somit widersprichst du dich doch selbst, denn du hast geschrieben:

Zitat:

@Rockville schrieb am 5. März 2023 um 18:30:52 Uhr:

Die Tatsache, dass es im TB-Katalog einen eigenen ("spezielleren") Tatbestand gibt, bedeutet nicht, dass man nicht auch den allgemeineren nehmen kann. Insbesondere bei mobilen Zeichen, die nur für einen Tag aufgestellt sind, hat die Überwachungskraft keine Übung und Routine in der Anwendung des "speziellen" Tatbestands.

Gruß

Uwe

 

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 5. März 2023 um 19:09:57 Uhr:

... und somit widersprichst du dich doch selbst

Nein, du liest einfach nicht richtig, das macht die Diskussion ermüdend.

Allgemeiner TB: 112454

Speziellerer TB: 141184

Wenn der speziellere TB zutreffend wäre (weil es ein Zeichen 239 gab), dann wird dadurch der allgemeinere TB nicht falsch. Die Frage ist doch immer: "Ist der Tatvorwurf zutreffend, ja oder nein?".

Der Einwand "Es hätte aber einen noch besseren/passenderen Vorwurf gegeben" ist nicht zielführend.

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