Parken als Schwerbehinderter im absoluten Halteverbot
Hallo Leute,
bin neu hier und bitte um Hilfe. Falls ich in dieser Sparte falsch bin, bitte ich mich richtig einzuordnen. Finde das entsprechende Thema nirgends bzw. weiß nicht wie ich dahin komme. Danke vorab!
Zum Thema:
ich war im Okt. und November 2011 in NRW und habe offensichtlich falsch geparkt. Hierzu: ich bin schwerbehindert mit Merkzeichen "B, aG". Als ich da oben zum Arzt mußte, waren alle Behinderten-Parkplätze belegt, deshalb parkte ich im Absoluten halteverbot. Allerdings hier auf einem freien Platz, genau neben einer Einfahrt, die aber mit Brettern verbarrikadiert war, also unbenutzt. Davor war das Parken erlaubt, deshalb nahm ich an, ich könne dort meinen Wagen abstellen, um nicht unendlich weit zurück laufen zu müssen.
Als ich aber vom Dok wieder kam, hatte ich eine orangene Karte an der Windschutzscheibe, daß ich widerrechtlich geparkt hätte und mir in Kürze ein entsprechender Bescheid zu ginge.
Für mich total unsinnig folgendes:
1.
Wieso darf man da nicht parken, wenn aus der Ausfahrt eh niemand kommen oder reinfahren kann, da zu?
Klar, Schilder deshalb ab zu bauen wäre wohl zu teuer. Aber wenigsten zuhängen könnte man das da. Also nochmals, behindert habe ich dort niemanden!
2.
Wie kann man mir einen Bescheid oder ähnliches nach Hause schicken, wenn doch auf dem Kennzeichen eindeutig zu sehen ist, daß ich 550 km entfernt wohne? Habe nämlich nach Heimkehr keine Nachricht bei der Post gehabt.
3.
Darf man generell nicht dort parken, selbst wenn alle Behinderten-Parkplätze benutzt sind?
Umsonst habe ich keinen Parkausweis mit dem "aG". Das hat schon seien Grund!
4.
Wie wird wohl die Strafe dafür ausfallen?
5.
Macht es Sinn, wenn ich im Anhörungsbogen später angebe, daß die Behinderten-Plätze alle belegt waren und die Einfahrt verbarrikadiert war?
Wäre schön von Euch zu lesen. Danke und Gruß,
Moni
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von moni r19
1.
Wieso darf man da nicht parken, wenn aus der Ausfahrt eh niemand kommen oder reinfahren kann, da zu?
Klar, Schilder deshalb ab zu bauen wäre wohl zu teuer. Aber wenigsten zuhängen könnte man das da. Also nochmals, behindert habe ich dort niemanden!
Wieso man da nicht parken darf? Weil es die Beschilderung verbietet. Hat nichts damit zu tun, ob jemand behindert wird oder nicht. Auch nicht, ob das Verbot an der Stelle nun gerade Sinn macht oder nicht. Verboten ist halt verboten.
Zitat:
Original geschrieben von moni r19
2.
Wie kann man mir einen Bescheid oder ähnliches nach Hause schicken, wenn doch auf dem Kennzeichen eindeutig zu sehen ist, daß ich 550 km entfernt wohne? Habe nämlich nach Heimkehr keine Nachricht bei der Post gehabt.
Halterfeststellung über das Kennzeichen? Das Vergehen wurde halt nur notiert, Bescheid dafür kommt später. Nicht alles hat gleich den Überweisungsträger mit dran.
Zitat:
Original geschrieben von moni r19
3.
Darf man generell nicht dort parken, selbst wenn alle Behinderten-Parkplätze benutzt sind?
Umsonst habe ich keinen Parkausweis mit dem "aG". Das hat schon seien Grund!
Nein, man darf dort generell nicht parken, steht ja auch so auf den Schildern. Die Regeln sind für alle gleich, auch für behinderte Menschen. Egal ob mit oder ohne Ausweis.
Zitat:
Original geschrieben von moni r19
4.
Wie wird wohl die Strafe dafür ausfallen?
Hier kommt es jetzt drauf an, ob tatsächlich jemand behindert wurde und wie genau die Beschilderung und die Situation vor Ort war. Zwischen 10 und 35 Euro.
Zitat:
Original geschrieben von moni r19
5.
Macht es Sinn, wenn ich im Anhörungsbogen später angebe, daß die Behinderten-Plätze alle belegt waren und die Einfahrt verbarrikadiert war?
Denke nicht, wenn dir dann noch jemand was Böses will, wird da vielleicht noch Vorsatz reininterpretiert...
Gruß Tecci
149 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Unser Moderator twindance behauptet von sich ja folgendes:Zitat:
Original geschrieben von twindance
PeterClio, hab Nachsicht mit Ihro Heiligkeit. Mittlerweile erzeugen Beiträge wie der von Dir angesprochene nur noch desinteressiertes Gähnen, werden diese doch bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit nur wenig wechselnder Formulierung dargeboten. Es muss sehr deprimierend sein, so einsam in derartigen Sphären .Oder ist die so abwertend wirkende Frosch-Perspektive in Wirklichkeit das hehre und so unerreichbar erscheinende Ziel?
Vom Standpunkt eines Wurmes aus .......Fragen über Fragen..................😎
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Ob er das einfach nur so sagt, oder sich das wirklich einbildet, kann ich natürlich nicht beurteilen. Aber ich werde ihn einfach beim Wort nehmen, und da er als Nutzer geschrieben hat, werde ich ihm auch als solchen antworten.Zitat:
Schreibe ich als Nutzer, so stehe ich auch zu meinen Emotionen. Werde ich als Moderator tätig, so geschieht dies ohne die geringste persönliche Sym- oder Antipathie. Dies bin ich MT, den Nutzern und meinem eigenen Gewissen schuldig.
Lieber twindance!
Daß Du in vielen Dingen anderer Meinung bist wie ich, ist hinreichend deutlich geworden. Daß Du Dich dabei nicht in der Lage siehst, eine direkte argumentative Auseinandersetzung mit mir zu führen, ebenfalls. Die von Dir hilfsweise praktizierte Methode, indirekt über die Beiträge anderer Nutzer Dein Mütchen an mir zu kühlen, empfinde ich als eines erwachsenen Menschen unwürdig.
Ich möchte Dich daher für die Zukunft bitten, es bei Beiträgen meinerseits beim desinteressierten Gähnen zu belassen, oder Dich direkt an mich zu wenden. Wer weiß, vielleicht gehst Du in deiner Selbsteinschätzung ja fehl und kannst mir das Wasser letztlich doch reichen...🙂
😮, der Rest per PN
@TE
In einer Aussage stimme ich Hadrian voll und ganz zu - bezahl den Bescheid, alles Andere ist wenig aussichtsreich. Den Bescheid wirst Du auch erhalten, wenn Du mehr als 550km entfernt wohnen würdest, dies kostet das gleiche Porto wie der Brief in´s Nachbardorf. Du hast im absoluten Halteverbot gehalten - Punkt. Die Gründe hierfür sind absolut unerheblich. Die Tatsache, dass Du in so weit entfernte Gebiete reisen konntest lässt den Schluss zu, Du hättest einige Meter zusätzlich laufen können. Ich kenne nicht die Art Deiner Grunderkrankung, aber ich kenne die Anerkennungskriterien der außergewöhnlichen Gehbehinderung ebenso gut wie die Art und Weise, wie sie einige Zeitgenossen zuerkannt bekamen - dies geht nicht gegen Dich persönlich, dies sind meine fachlichen Erfahrungen.
Guten Tag Ihr lieben alle,
ausgeschlafen, zwischen Terminen mal kurz im Netz, lese ich rasch die neuen Beiträge.
Hatte nicht vor hier solch heftige Diskussionen auszulösen, obwohl in mir auch alle möglichen Gefühle aufkamen, als ich gewisse Beiträge las. Denn eigentlich wollte ich lediglich um Erfahrungen, Rechte oder Möglichkeiten bitten. Da gehörte eigentlich nicht zu, ob jemandem der Ausweis nicht zustehen dürfte oder nicht. Das Amt hat da schon seine Gründe den auszuhändigen/-stellen.
Grundsätzlich hier noch einmal:
1.) Ich will u. wollte keine Freikarte durch meinen Schein, aber die Erleichterung die ich brauche.
2.) Wenn keine Ausnahme besteht OK, zahle ich auf jeden Fall.
3.) Wegen für mich unlogisch die Situation muß ich dort nachfragen WARUM das Schild trotz Bretterwand.
Auf irgend eine Art hat jeder von Euch recht. Auch wenn die Verordnungen oftmals das anders zeigen. Vielleicht liegt das daran, daß es jeder aus seiner persönlichen Sicht sieht.
Im Moment fallen mir nicht die richtigen Worte ein - eben wußte ich sie noch - schade.
Es ist auch richtig, daß dort jeden Moment irgendwelche Arbeiten anfallen könnten (obwohl seit "MONATEN dort alles verrammelt ist). Frage aber auf jeden Fall nach. Mit den Fahrzeugen wie Feuerwehr, Notarzt oder sonst wer paßt gar nicht, denn "DIE EINFAHRT WAR FREI"! Nochmals, Plflanzenkübel -- ICH -- Ein-/Ausfahrt frei -- Pflanzenkübel in einer Einbuchtung wie z.b. zum Parken. Das alte, rostige Halteverbotschild war vor mir auf einem Pfosten fest montiert.
Egal, wie ich nun von Euch allen weiß, habe ich dort widerrechtlich geparkt!
Dennoch bin ich der Meinung, daß man ein solches, für mich ungerechtfertigtes Halteverbot durch Abhängen aufheben sollte, bis die Verbretterte Wand in der Einfahrt wieder benutzt wird. Wir auf Straßen gebaut, stellt man schließlich auch so lange (leider auch manchmal viel länger als nötig) mobile Schilder -oder wie die sich schimpfen- auf. Dafür ist seltsamerweise Zeit, zum Zuhängen aber scheinbar nicht.
Zitat:
Original geschrieben von moni r19
stellt man schließlich auch so lange (leider auch manchmal viel länger als nötig) mobile Schilder -oder wie die sich schimpfen- auf.
ich empfehle dir mal einen ganz entspannten plausch mit leuten aus dem schwerlast gewerbe zu halten 😉 DANN wird dir einiges klar WARUM die schilder durchaus mal ne woche früher hängen als nötig. es gibt nichts stressigeres wie mit einem spezial transport und polizei escorte nicht um eine kurve zu kommen weil da 2 autos das seit wochen stehende absolute halteverbot ignorieren. man stellt es deshalb früher auf das NIEMAND sagen kann "ich hab mein auto dort geparkt, war im urlaub" (den kann man natürlich NICHT nachweisen, wie den auch wen die motorhaube noch WARM ist!) und deshalb der wagen eben im weg steht. aus diesem grund stehen die schilder ziemlich früh da. ggf noch mit dem vermerk "halteverbot ab xxxxx".
selbiges gilt im übrigen auch für umzüge, feuerwehrübungen...ach da könnte man jetzt ewig aufzählen.
fakt ist das ein schild dastand. ob oder warum das ausgerechnet da stand steht erstmal nicht zur debatte. kann man ja wen man zuviel geld/freizeit hat ggf durch einen richter klähren lassen.
Och nö, nicht nochmal. Ist doch akzeptiert!
Aber so langsam kommt die Frage auf, warum nicht erst hinter mir bzw. nach der Einfahrt das Halteverbotschild steht?
Ist aber keine Diskussion wert, denn kann ich alles nachfragen, wenn ich Ende Januar da persönlich nachfrage.
Und zu den " wenn einer 550 km fahren kann, dann kann er auch 50 m laufen": Hmm, es ist schon gut, wenn man für solche Strecken einen Fahrer hat.
Ähnliche Themen
Habe ich noch vergessen (hallo kaputtes Hirn):
Ist es nicht so, daß ein aG-Parkschein erst begrenzt gültig ist und erst nach Verschlimmerung o. gleichbleibender Gesundheitszustand auf "unbefristet" geändert wird. Meiner war mehrfach nur zeitlich begrenzt und wurde erst viel, viel später "unbefristet" gültig. Dann nämlich, wenn nichts mehr an gewissen Sachen machbar ist oder noch mehr dazu kam/kommt. Auch das Versorgungsamt stuft ja runter, wenn etwas wieder hergestellt werden kann.
Ich kenne niemanden, der ein aG-Ausweis hat, dem er nicht zusteht. Eher andersrum. Die, die einen wirklich brauchten bekommen ihn erst nach Klage vorm Sozialgericht.
Zitat:
Original geschrieben von moni r19
3.) Wegen für mich unlogisch die Situation muß ich dort nachfragen WARUM das Schild trotz Bretterwand.
Nein, musst Du nicht. Nur solltest Du Dir dann auch nicht anmaßen zu wissen dass dem nicht so ist. Und nur weil da eine Bretterwand steht heißt es ja dennoch nicht dass da irgendjemand rein oder raus muss oder will. Wenn ich meine Ausfahrt mit ner Bretterwand zustelle weils mir gefällt würde das ja auch nicht heißen dass dann jeder sich da hinstellen darf.
Und: Nur weil eine Einfahrt an sich frei ist heißt dies ja auch noch lange nicht dass da dann jeder reinkommt. Ein LKW ist leider kein Smart den de mal um die Ecke heben kannst. LKW und gerade Einsatzfahrzeuge haben Überhänge usw.
Und noch weiter: Ja manchmal hilft es ungemein wenn man bei zuständigen stellen anfragt wieso, weshalb warum. Ich hab auch schon an Behörden geschrieben warum dieses Schild da steht oder hier jetzt ein TL ist oder so. Ich habe bisher immer einleuchtende und freundliche Antworten bekommen. Und: Ja, vielleicht wurde es wirklich ganz einfach vergessen dass Schild zu demontieren. Auch da ist dann die Behörde vielleicht froh wenn sie darauf aufmerksam gemacht werden. Die Politesse vor Ort wird es aber nicht wissen und: Wieso sollte diese dann anstatt Deiner oder meiner Fragen ? Die muss nach dem jetzt handeln und, wie auch immer, zu dem Zeitpunkt war dort ein Halte- bzw. Parkverbot. Dumm gelaufen aber es dürfte einfacher und billiger sein wenn Du einfach zahlst.
Zitat:
Original geschrieben von moni r19
Habe ich noch vergessen (hallo kaputtes Hirn):Ist es nicht so, daß ein aG-Parkschein erst begrenzt gültig ist und erst nach Verschlimmerung o. gleichbleibender Gesundheitszustand auf "unbefristet" geändert wird. Meiner war mehrfach nur zeitlich begrenzt und wurde erst viel, viel später "unbefristet" gültig. Dann nämlich, wenn nichts mehr an gewissen Sachen machbar ist oder noch mehr dazu kam/kommt. Auch das Versorgungsamt stuft ja runter, wenn etwas wieder hergestellt werden kann.
Ich kann gleich mal auf meinem nachschauen, da der Parkausweis im Auto liegt und ich zugegebenermaßen im Moment keine Lust habe, mich zu meinem Auto zu bewegen.
Mein SBA mit aG ist schon einmal unbefristet, das könnte beim Parkausweis auch sein. Ich erzähle es, wenn ich beim Auto war.
Zitat:
Original geschrieben von moni r19
Ich kenne niemanden, der ein aG-Ausweis hat, dem er nicht zusteht. Eher andersrum. Die, die einen wirklich brauchten bekommen ihn erst nach Klage vorm Sozialgericht.
Das kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen. Allerdings: Man muß "nur" auf das Merkzeichen aG klagen. Den Parkausweis bekommt man beim Straßenverkehrsamt problemlos, wenn man den entsprechenden SBA hat.
Hallo, man darf stehen, 3 Stunden im absoluten Parkverbot mit Zusatzzeichen "Be- und Entladen...".
Mit Parkscheibe und Ausweis, EU Parkausweis.
Ich habe gerade den Fall in Berlin.
Die Strassenverkehrsbehörde hat meinen Antrag auf Einrichtung eines personenbegonenen Schwerbehindertenparkplatzes abgelehnt hat.
Vor meiner Arbeitsstelle!!
Mit der Begründung, Behinderte können doch irgendwo in der Strasse auf Be- und Entladezonen stehen.
Falls sie mal frei sind, ein Anrecht haben sie damit aber nicht auf einen jederzeit benutzbaren Parkplatz, wie es aber das SGB vorsieht.
Damit könnten behinderte Menschen übrigens auch nur 3 Stunden arbeiten, sonst wird wohl abgeschleppt.
Darauf wurde extra hingewiesen, mit Androhung auf "Erzwingungshaft", Das schränkt meine Grundrechte ein und viele wundern bzw. fragen sich, was für eine Gedankenwelt da von höchster Stelle umgesetzt werden soll.
Das hat nun für den Leiter des Ordnungsamtes und dem Leiter der Strassenverkehrsbehörde, xxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxx, eine Dienstaufsichtsbeschwerde, eine Strafanzeige wegen Amtsmißbrauch, Rechtsbeugung, Diskriminierung und ehrverletzenden Äusserungen gegenüber behinderten Bürgern zur Folge.
Es ist alles geregelt im SGB, wie Nachteilsausgleiche, in Berlin nennen die , leider,. zur Zeit alleine weisungsbefugten Entscheidungsträger das "privilegiertes Parken" (Behindertenautos!!).
Also, für Arztbesuche usw. ist es möglich. 3 Stunden da zu stehen, für Leute, die gerne ganz normal ihren Arbeeitsplatz erreichen wollen, ist das nicht ausreichend und realitätsfern.
Der Job wäre weg, die Existenz, berufliche und private Teilhabe zerstört, gerade bei behinderten Menschen ein großes Problem.
Deshalb gibt es zum Glück gesetzlichen Regelungen.
Die genauen Bestimmungen über dieses Parken 3 Stunden...kann man in dem Beiblatt lesen, das zum EU Parkausweis mitgegeben wird.
Grüsse
xxxxxxxxxxx - die Klarnamen habe ich mal entfernt twindance/MT-Moderation
Wie so oft hilft ein Blick ins Gesetz
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_46.php
Wobei in dem Fall die VwV zum §46 StVO zielführender ist.
(auch wie so oft)
http://...svorschriften-im-internet.de/...und_26012001_S3236420014.htm
Zitat:
Zu Nummer 4a und 4b
10 I. Ohnhänder (Ohnarmer) erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.
11 II. Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken.
12 III. Nummer III zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 gilt entsprechend.
Zitat:
Zu Nummer 11
Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen
118 I. Parkerleichterungen
1. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden,
119 a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290.1), bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Absatz 2 Nr. 2, Bild 318) ergeben,
120 b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
121 c) an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
122 d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
123 e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
124 f) auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
125 g) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken,
126 sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.
127 Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
128 2. Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen (vgl. Nummer IX 1 Buchstabe b zu § 45 Absatz 1 bis 1e) oder durch einen besonderen Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.
II. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung
129 1. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
130 Hierzu zählen:
Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
131 2. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I 1; Rn. 118 ff.) erteilt werden.
132 In diesen Fällen ist den schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist.
133 3. Die Randnummern 118 bis 132 sind sinngemäß auch auf die nach stehend aufgeführten Personengruppen anzuwenden:
134 a) Blinde Menschen;
135 b) Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten;
136 c) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
137 d) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
138 e) Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
139 f) Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
DU DARFST ! Mit dem Behindertenparkausweis & Parkuhr : Im Eingeschrenktem Halteverbot bis zu 3 Stunden und und in einemAbsolutem Parkverbot bis zu 1 Stunde parken.
Ich parke immer im absolutem wenn ich mal zum Flughafen oder so muss, und wenns mal ein Bussgeld versendet wird, teile ich denen das mit und die Sache hat sich erledigt. Kostet 15 Euro normalerweise !
Zitat:
@Sönmezdag schrieb am 7. August 2016 um 03:31:47 Uhr:
DU DARFST ! Mit dem Behindertenparkausweis & Parkuhr : Im Eingeschrenktem Halteverbot bis zu 3 Stunden und und in einemAbsolutem Parkverbot bis zu 1 Stunde parken.Ich parke immer im absolutem wenn ich mal zum Flughafen oder so muss, und wenns mal ein Bussgeld versendet wird, teile ich denen das mit und die Sache hat sich erledigt. Kostet 15 Euro normalerweise !
Eventuell hat sich in den letzten 4 Jahren was geändert.
Gruß Frank,
die Welt hat sich seit Dezember 2012 ja auch weiter gedreht. 😉
Zitat:
@Sönmezdag schrieb am 7. August 2016 um 03:31:47 Uhr:
DU DARFST ! Mit dem Behindertenparkausweis & Parkuhr : Im Eingeschrenktem Halteverbot bis zu 3 Stunden und und in einemAbsolutem Parkverbot bis zu 1 Stunde parken.Ich parke immer im absolutem wenn ich mal zum Flughafen oder so muss, und wenns mal ein Bussgeld versendet wird, teile ich denen das mit und die Sache hat sich erledigt. Kostet 15 Euro normalerweise !
Naja... Du hast nur die Hälfte der Fakten von dir gegeben... Wer auf dich hört findet seinen Wagen irgendwann bei einem Abschleppunternehmen wieder...
http://www.behindertenbeauftragte.de/.../FAQ_Mobilitaet.html
Zitat:
@Tillamook schrieb am 7. August 2016 um 08:04:18 Uhr:
Ich glaube nach fast 5 Jahren hat er einen Parkplatz gefunden ...😉
Oder er wurde abgeschleppt und sucht noch sein Fahrzeug! 😁 😁 😁