Parken als Schwerbehinderter im absoluten Halteverbot
Hallo Leute,
bin neu hier und bitte um Hilfe. Falls ich in dieser Sparte falsch bin, bitte ich mich richtig einzuordnen. Finde das entsprechende Thema nirgends bzw. weiß nicht wie ich dahin komme. Danke vorab!
Zum Thema:
ich war im Okt. und November 2011 in NRW und habe offensichtlich falsch geparkt. Hierzu: ich bin schwerbehindert mit Merkzeichen "B, aG". Als ich da oben zum Arzt mußte, waren alle Behinderten-Parkplätze belegt, deshalb parkte ich im Absoluten halteverbot. Allerdings hier auf einem freien Platz, genau neben einer Einfahrt, die aber mit Brettern verbarrikadiert war, also unbenutzt. Davor war das Parken erlaubt, deshalb nahm ich an, ich könne dort meinen Wagen abstellen, um nicht unendlich weit zurück laufen zu müssen.
Als ich aber vom Dok wieder kam, hatte ich eine orangene Karte an der Windschutzscheibe, daß ich widerrechtlich geparkt hätte und mir in Kürze ein entsprechender Bescheid zu ginge.
Für mich total unsinnig folgendes:
1.
Wieso darf man da nicht parken, wenn aus der Ausfahrt eh niemand kommen oder reinfahren kann, da zu?
Klar, Schilder deshalb ab zu bauen wäre wohl zu teuer. Aber wenigsten zuhängen könnte man das da. Also nochmals, behindert habe ich dort niemanden!
2.
Wie kann man mir einen Bescheid oder ähnliches nach Hause schicken, wenn doch auf dem Kennzeichen eindeutig zu sehen ist, daß ich 550 km entfernt wohne? Habe nämlich nach Heimkehr keine Nachricht bei der Post gehabt.
3.
Darf man generell nicht dort parken, selbst wenn alle Behinderten-Parkplätze benutzt sind?
Umsonst habe ich keinen Parkausweis mit dem "aG". Das hat schon seien Grund!
4.
Wie wird wohl die Strafe dafür ausfallen?
5.
Macht es Sinn, wenn ich im Anhörungsbogen später angebe, daß die Behinderten-Plätze alle belegt waren und die Einfahrt verbarrikadiert war?
Wäre schön von Euch zu lesen. Danke und Gruß,
Moni
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von moni r19
1.
Wieso darf man da nicht parken, wenn aus der Ausfahrt eh niemand kommen oder reinfahren kann, da zu?
Klar, Schilder deshalb ab zu bauen wäre wohl zu teuer. Aber wenigsten zuhängen könnte man das da. Also nochmals, behindert habe ich dort niemanden!
Wieso man da nicht parken darf? Weil es die Beschilderung verbietet. Hat nichts damit zu tun, ob jemand behindert wird oder nicht. Auch nicht, ob das Verbot an der Stelle nun gerade Sinn macht oder nicht. Verboten ist halt verboten.
Zitat:
Original geschrieben von moni r19
2.
Wie kann man mir einen Bescheid oder ähnliches nach Hause schicken, wenn doch auf dem Kennzeichen eindeutig zu sehen ist, daß ich 550 km entfernt wohne? Habe nämlich nach Heimkehr keine Nachricht bei der Post gehabt.
Halterfeststellung über das Kennzeichen? Das Vergehen wurde halt nur notiert, Bescheid dafür kommt später. Nicht alles hat gleich den Überweisungsträger mit dran.
Zitat:
Original geschrieben von moni r19
3.
Darf man generell nicht dort parken, selbst wenn alle Behinderten-Parkplätze benutzt sind?
Umsonst habe ich keinen Parkausweis mit dem "aG". Das hat schon seien Grund!
Nein, man darf dort generell nicht parken, steht ja auch so auf den Schildern. Die Regeln sind für alle gleich, auch für behinderte Menschen. Egal ob mit oder ohne Ausweis.
Zitat:
Original geschrieben von moni r19
4.
Wie wird wohl die Strafe dafür ausfallen?
Hier kommt es jetzt drauf an, ob tatsächlich jemand behindert wurde und wie genau die Beschilderung und die Situation vor Ort war. Zwischen 10 und 35 Euro.
Zitat:
Original geschrieben von moni r19
5.
Macht es Sinn, wenn ich im Anhörungsbogen später angebe, daß die Behinderten-Plätze alle belegt waren und die Einfahrt verbarrikadiert war?
Denke nicht, wenn dir dann noch jemand was Böses will, wird da vielleicht noch Vorsatz reininterpretiert...
Gruß Tecci
149 Antworten
Zitat:
@MvM schrieb am 13. August 2016 um 21:54:04 Uhr:
Der erste Link war von mir... du haust nur immer mit links um dich, wo exakt das selbe drin steht... 😉
Dann freu dich, glaubst du, ich lese mir hier jeden Quark durch? 😛😁 Aber selbst diese Wiederholungen haben ja nicht viel gebracht....
Zitat:
@R 129 Fan schrieb am 14. August 2016 um 16:18:10 Uhr:
Zitat:
@MvM schrieb am 13. August 2016 um 21:54:04 Uhr:
Der erste Link war von mir... du haust nur immer mit links um dich, wo exakt das selbe drin steht... 😉
Dann freu dich, glaubst du, ich lese mir hier jeden Quark durch? 😛😁 Aber selbst diese Wiederholungen haben ja nicht viel gebracht....
Ich weiß, das du dir nicht alles durchliest, daher auch die ganzen Wiederholungen. 😛
Zitat:
@MvM schrieb am 15. August 2016 um 08:19:46 Uhr:
Ich weiß, das du dir nicht alles durchliest, daher auch die ganzen Wiederholungen. 😛
Das ist geplant. Steter Tropfen höhlt den Stein....😛 (Stimmt zwar nicht, aber was soll es 😁 )
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 12. August 2016 um 19:49:06 Uhr:
Niemand hat die Absicht, einen Flughafen zu eröffnen! Wir lieben nur das Bauen an sich. Die BerlinerErlebnisRuine steht übrigens in BRANDENBURG. Aber ditt macht nischt. 🙂
Dichte das nicht den Brandenburgern an. Das empfinde ich als persönliche Beleidigung und mit den Vollpfosten der Planung in Berlin will ich nicht verglichen werden.
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Das ist alles die Folge der poltitischen Einmischunngen nach der aufgehobenen ersten Ausschreibung. Da haben sich beide Landesregierungen wirklich nicht mit Ruhm bekleckert. Die gekündigte Planungsgesellschaft hatte mehrfach deutlich gewarnt. Aber das geht jetzt arg in Richtung OT 😉
Hi Leute.
Ich bin sehr verwirrt. Bitte erklärt es mir!
Ich habe das Merkzeichen "aG" und die blaue Parkkarte.
Im Beizettel steht ich darf nicht im absoluten Halteverbot parken, gleich daneben sind Symbole wo ich parken darf. Darunter ist das absolute Halteverbot.
Da wird sich auf dem selben widersprochen. Wie soll ich das verstehen?
Das Schild war verdeckt. Muss ich trotzdem zahlen?
Bitte helft mir! Das Verfahren läuft.
LG Robert
Laut VDK:
Parkerleichterungen mit dem blauen Ausweis
Der EU-einheitliche blaue Sonderparkausweis erlaubt ...
auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken.
Außerdem berechtigt der blaue Parkausweis auch zu folgendem, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt:
bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Haltverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.
Im absoluten Halteverbot darf niemand parken. Niemand.
Mit dem blauen Ausweis darf man lediglich bis zu drei Stunden an Stellen parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
Du hast in dem Bescheid sicherlich nicht ganz korrekt gelesen. Schau nochmal nach.
Du wirst zahlen müssen.
Edit: Handschweiß war schneller
Meines Wissens ist Parken im ansoluten Halteverbot nicht erlaubt. Um den Behiderten ein- bzw. auzuladen sehr wohl. Im Parkverbot besteht eine zeitliche Begrenzung (3h ??). Mein letzter Wissensstand.
Danke auch Dir für deine Antwort.
Im Anhörungsbogen steht, ich parkte im Zeichen 283 und auf dem Beiblatt steht erlaubt im Zeichen 283. Das Verwirrte mich. Ich kann nur richtig lesen, wenn es richtig beschrieben ist.
LG Robert
Zitat:
@Heizölheizer schrieb am 5. Juni 2023 um 16:57:56 Uhr:
Im absoluten Halteverbot darf niemand parken. Niemand.
Mit dem blauen Ausweis darf man lediglich bis zu drei Stunden an Stellen parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.Du hast in dem Bescheid sicherlich nicht ganz korrekt gelesen. Schau nochmal nach.
Du wirst zahlen müssen.
Edit: Handschweiß war schneller
Dann dürfte das wohl ein sehr ärgerlicher Fehler auf dem Beiblatt sein, denn 283 ist definitiv das absolute Halteverbot.
Zitat:
@Robert12345 schrieb am 05. Juni 2023 um 18:8:56 Uhr:
auf dem Beiblatt steht erlaubt im Zeichen 283.
Ich hoffe, das Beiblatt ist von einer Behörde.
Dann würde ich
1. Widerspruch einlegen und das Beiblatt mitsenden - belegbarer Verbotsirrtum
2. wenn der Widerspruch nicht erfolgreich ist, wegen des Beiblattes die Strafe von der Behörde einfordern. Auch wenn die Chancen gering sind.
3. wenn 1 und 2 erfolglos sind, ab zur Presse.
Zitat:
@Robert12345 schrieb am 5. Juni 2023 um 16:40:44 Uhr:
Ich habe das Merkzeichen "aG" und die blaue Parkkarte.
Im Beizettel steht ich darf nicht im absoluten Halteverbot parken, gleich daneben sind Symbole wo ich parken darf. Darunter ist das absolute Halteverbot.Da wird sich auf dem selben widersprochen. Wie soll ich das verstehen?
Das Schild war verdeckt. Muss ich trotzdem zahlen?
Welches Schild war verdeckt? Deine Parkkarte oder das Halteverbotsschild?
Die o.g Beschreibung des VdK ist korrekt. Im absoluten Halteverbot (Zeichen 283), darf niemand halten, geschweige denn parken. Auch nicht mit einer Schwerbehinderung und Merkzeichen "aG" für außergewöhnlich Gehbehindert.
Beim eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) sieht es hingegen anders aus. Dort dürfen sogar Schwerbehinderte mit dem einfachen Merkzeichen "G" und dem orangen Parkausweis für bis 3 Stunden parken.
Das absolute Halteverbot wird zudem nur dort aufgestellt, wo jederzeit eine freie Fahrbahn nötig ist, entweder aus Gefahrengründen oder z.B bei Feuerwehrzufahrten.
Leider meinen viele, ist bei Robert wohl nicht der Fall, da "aG" vorhanden, nur weil sie eine Schwerbehinderung mit dem einfachen "G " oder gar ganz ohne Merkzeichen auf den gekennzeichneten Behinderten Parkplätzen parken zu dürfen. Das ist halt absolut falsch und ist nur mit dem "Blauen Parkausweis" erlaubt.
Zitat:
@Robert12345 schrieb am 5. Juni 2023 um 16:40:44 Uhr:
Im Beizettel steht ich darf nicht im absoluten Halteverbot parken, gleich daneben sind Symbole wo ich parken darf. Darunter ist das absolute Halteverbot.
Du könntest mal ein Foto von diesem Beizettel hier hochladen. Dann kann man beurteilen, ob die Erklärung tatsächlich falsch ist oder ob du sie nur falsch interpretiert hast.
Zitat:
@Robert12345 schrieb am 5. Juni 2023 um 16:40:44 Uhr:
Das Schild war verdeckt. Muss ich trotzdem zahlen?
Auch hier wäre ein Foto hilfreich.