PARKDEPOT - Brief bekommen - wie wird das überhaupt überwacht?
HalLo,
habe einen Brief von Parkdepot aus München bekommen. SolL für 29min Überzug 20€ zahLen :-( Unverschämtheit ... Ich bin in den anLiegen Märkten Stammkunde, hatte immer ne Parkuhr drin, aber auf dem SchiLd auf dem ParkpLatz steht: "Parkuhr unnötig, 2 Stunden kostenLos, danach 20€".
Mit der Firma ist nicht zu reden. Ich ehrLicher TrotteL habe sogar Auszüge (screenshots meiner Bank) von den betreffenden Geschäften geschickt, fühLe mich aLs Kunde vergrauLt. Von der Firma habe ich keine Beweise (Fotos usw.) bekommen. Da kann doch jeder kommen, sich Jacket anziehen, Büro mieten, Kaffee trinken und Briefe raushaun ;-)
War nochmaL vor Ort und frage mich, wie überwachen die das? Entdeckt habe ich nur eine Cam an einem Gebäude, siehe Foto.
Für Eure Erfahrungswerte und Auskunft wäre ich dankbar.
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Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 1. April 2024 um 11:37:43 Uhr:
Vielleicht führst Du Dir mal die rechtmäßigkeit des BGH Urteils vor Augen.
Sorry, ich möchte dir nicht zu nahe treten, aber hast du eigentlich gelesen, was du da verlinkt hast?
Da steht eindeutig, dass der Halter nicht pauschal herangezogen werden kann. Das erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten der Beklagten wurde kassiert. Der BGH hat entschieden, dass der Beklagten Gelegentlich eingeräumt werden muss, den tatsächlichen Fahrer zu benennen.
Das Urteil entscheidet NICHT, dass die Beklagte Partei dazu verpflichtet ist.
Zitat:
@Melosine schrieb am 1. April 2024 um 11:28:57 Uhr:
Eine Partei verliert, nämlich die Kunden, die dort parken.
Falsch. Die ehrlichen Kunden gewinnen. Im Falle unseres Obis hat man den Effekt deutlich positiv gemerkt. Beim Innenstadt-Aldi in Bahnhofsnähe ebenfalls.
Zitat:
@Melosine schrieb am 1. April 2024 um 11:48:24 Uhr:
Das Urteil entscheidet NICHT, dass die Beklagte Partei dazu verpflichtet ist.
Doch. Irgendwie verstehst du das Urteil falsch. Der BGH hat entschieden, dass ein Halter ggf. seine Fahrereigenschaft nicht einfach pauschal abstreiten kann, sondern die Beweislast trägt, wer als Fahrer zum fraglichen Zeitpunkt in Frage kam. Es findet insofern eine Beweislastumkehr statt bzw. eine sekundäre Darlegungslast des Halters.
Dem Halter ist es laut BGH selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich und zumutbar, die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen.
Und dann gibt es noch ein ganz relevanten Unterschied zum Falschparken als Ordnungswidrigkeit: Dort dürfte der Halter lügen, dass sich die Balken biegen. Hier ist es aber ein zivilrechtliches Verfahren, wo auch der Beklagte (also der Halter) der Wahrheitspflicht unterliegt.
Zitat:
@Melosine schrieb am 1. April 2024 um 11:48:24 Uhr:
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 1. April 2024 um 11:37:43 Uhr:
Vielleicht führst Du Dir mal die rechtmäßigkeit des BGH Urteils vor Augen.Sorry, ich möchte dir nicht zu nahe treten, aber hast du eigentlich gelesen, was du da verlinkt hast?
Da steht eindeutig, dass der Halter nicht pauschal herangezogen werden kann. Das erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten der Beklagten wurde kassiert. Der BGH hat entschieden, dass der Beklagten Gelegentlich eingeräumt werden muss, den tatsächlichen Fahrer zu benennen.
Das Urteil entscheidet NICHT, dass die Beklagte Partei dazu verpflichtet ist.
"Anders als das Landgericht meint, hat die Beklagte aber ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz auch dessen Fahrer war, besteht allerdings nicht, weil Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinanderfallen. Jedenfalls wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall, unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgt, kann sich der Halter jedoch nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr "muss" er im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam.
Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast, hier für die Fahrereigenschaft, kann nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen eine Erleichterung erfahren. Danach trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, hierzu näher vorzutragen. Diese Voraussetzungen hat der XII. Zivilsenat für den vorliegenden Fall bejaht.
Denn beim Parken auf einem privaten Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur - regelmäßig kurzzeitigen - Nutzung angeboten wird. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen Betreiber und Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es regelmäßig nicht. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass dem Verleiher die Person des Fahrzeugführers als des Entleihers nicht bekannt ist. Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil dieses Massengeschäfts und liegt im Interesse der auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesenen Verkehrsöffentlichkeit. Er hat keine zumutbare Möglichkeit, die Identität seines Vertragspartners bei Vorliegen eines unberechtigten Abstellvorgangs und damit einer Verletzung seiner letztlich aus dem Eigentum folgenden Rechte im Nachhinein in Erfahrung zu bringen. Selbst wenn er - mittels gesteigerten Personalaufwands - den Fahrer bei dessen Rückkehr zum Fahrzeug anhalten würde, könnte er dessen Personalien ebenso wenig ohne weiteres feststellen wie auf der Grundlage etwa von Videoaufnahmen. Jedenfalls von demjenigen, der Privatparkplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann auch nicht die Errichtung technischer Anlagen (etwa eines Schrankensystems) gefordert werden, die letztlich allein der Verhütung des Missbrauchs dieses Angebots dienen.
Im Gegensatz dazu ist es dem Halter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht bestreitet, selbst gefahren zu sein, regelmäßig selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen. Denn er hat es regelmäßig in der Hand, wem er das Fahrzeug überlässt. "
Das Landgericht wird der Beklagten daher nun Gelegenheit zu einem wirksamen Bestreiten ihrer Fahrereigenschaft unter Angabe der als Fahrer im Zeitpunkt des jeweiligen Parkverstoßes in Betracht kommenden Person einzuräumen und dann neu zu entscheiden haben. "
Beim Landgericht gilt es nur noch die Wirksamkeit des Bestreitens zu klären,aber nur für diesen Fall.
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im kompletten Text der Urteilbegründung steht noch dieser Absatz mit Bezug zu vorhergehenden Urteilen dea BGH:
Zitat:
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Halter eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Parkplatzbetreibers Zustandsstörer und kann als solcher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung, den für die Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt (BGH Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14 - NJW 2016, 863 Rn. 20 ff. mwN). Zudem ist der Halter aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1 iVm 670 BGB grundsätzlich zum Ersatz von Abschleppkosten verpflichtet, die für die Beseitigung der ihm als Zustandsstörer zuzurechnenden Besitzstörung anfallen (BGH Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15 - NJW 2016, 2407 Rn. 5 ff. mwN).
Daran kann man erkennen, an was es dem Berufungsurteil laut BGH mangelt, damit die "Sache reif zur Entscheidung" ist.
Zitat:
@Rockville schrieb am 1. April 2024 um 12:15:43 Uhr:
Dem Halter ist es laut BGH selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich und zumutbar, die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen.
Das ist doch genau die Quintessenz des BGH Urteils. Es räumt dem Halter ein, einen Personenkreis zu benennen.
In dem Moment, in dem dieser Personenkreis mehr als eine Person umfasst, läuft sich das Ganze tot.
In dem Moment in dem der Halter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch macht, ebenfalls.
Das weiß der BGH und das wissen auch die Überwacher. Deshalb kommt, wenn man für den Widerspruch entsprechende Standard-Formulare verwendet, auch nichts mehr nach.
Zitat:
@Melosine schrieb am 1. April 2024 um 11:28:57 Uhr:
Oder werden Blitzer abgebaut, weil keiner mehr zu schnell fährt?
Auch das.
Abgebaut vielleicht nicht(weil der montierte Starenkasten auch noch eine präventiv Wirkung erzielt), aber wir fahren die dann nicht mehr an, wenn dort erkennbar keiner zu schnell fährt. Schade um die Unkosten.
Dann packen wir den lieber in die Kiste, an dem es seit 30 Jahren immer noch sehr wenige schaffen, die Geschwindigkeit zu reduzieren.
Und da ein Parkplatz bewirtschafter ausschließlich von den Einnahmen bzw der Grundgebühr vom Besitzer lebt, ist die einfachste Möglichkeit den an s Bein zu pieseln, so zu parken, wie der Eigentümer das vorsieht.
Unser Rewe hat einen bewirtschafter arrangiert, der eine Kamera Anlage installiert hat mit Kennzeichen Erkennung und so die 90min erlaubte Parkdauer überwacht, im Nachbarort die Besitzerin des Netto Parkplatzes nimmt das selbst in die Hand und teilt ihrem Anwalt lediglich Datum,Uhrzeit,Kennzeichen mit und der erledigt das dann für sie.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 1. April 2024 um 13:54:15 Uhr:
im Nachbarort die Besitzerin des Netto Parkplatzes nimmt das selbst in die Hand und teilt ihrem Anwalt lediglich Datum,Uhrzeit,Kennzeichen mit und der erledigt das dann für sie.
Wird immer toller hier.
Erstens wird kein Anwalt der Welt alleine aufgrund dieser Angaben eine Forderung einreichen und zweitens wäre das für die Besitzerin ein ziemlich kostspieliges Unterfangen.
Den 20 oder 30€ die da dann gefordert werden steht das Honorar gegenüber, das Advokaten für das Ausstellen solcher Schriftstücke verlangen. Und das liegt dann doch etwas höher.
Zitat:
@Melosine schrieb am 1. April 2024 um 13:12:14 Uhr:
Es räumt dem Halter ein, einen Personenkreis zu benennen.
Nein, das Gericht räumt das nicht ein, es verpflichtet den Halter dazu.
Zitat:
@Melosine schrieb am 1. April 2024 um 14:17:44 Uhr:
Erstens wird kein Anwalt der Welt alleine aufgrund dieser Angaben eine Forderung einreichen ...
Natürlich macht das ein Anwalt, wenn er dazu mandatiert wird.
Zitat:
@Melosine schrieb am 1. April 2024 um 14:17:44 Uhr:
und zweitens wäre das für die Besitzerin ein ziemlich kostspieliges Unterfangen.
Der Anwalt wird seine Kostenforderung natürlich zunächst an den Falschparker richten.
Zitat:
@Melosine schrieb am 1. April 2024 um 14:17:44 Uhr:
Zitat:
@windelexpress schrieb am 1. April 2024 um 13:54:15 Uhr:
im Nachbarort die Besitzerin des Netto Parkplatzes nimmt das selbst in die Hand und teilt ihrem Anwalt lediglich Datum,Uhrzeit,Kennzeichen mit und der erledigt das dann für sie.Wird immer toller hier.
Erstens wird kein Anwalt der Welt alleine aufgrund dieser Angaben eine Forderung einreichen und zweitens wäre das für die Besitzerin ein ziemlich kostspieliges Unterfangen.
Den 20 oder 30€ die da dann gefordert werden steht das Honorar gegenüber, das Advokaten für das Ausstellen solcher Schriftstücke verlangen. Und das liegt dann doch etwas höher.
Das aus datenschutzrechtlichen Gründen natürlich hier weder Parkplatzbesitzer noch Anwalt genannt werden dürfen, solltest auch Du verstehen?
Zu erstens, der Anwalt macht wofür er bezahlt wird.
Der Anwalt hat ein Vollmacht der Eigentümerin und setzt ihre Ansprüche der Besitzstörung durch.
Zu zweitens
Vermutlich erfolgreich und nicht auf Kosten der Mandantin, sonst würden ja nicht regelmäßig Anfragen des Anwalts auflaufen.
Zitat:
@Rockville schrieb am 1. April 2024 um 14:33:58 Uhr:
Natürlich macht das ein Anwalt, wenn er dazu mandatiert wird.
Du meinst also, ein Anwalt schickt eine Forderung von 20€ wegen Parkzeitüberschreitung raus, nur weil der Eigentümer des Parkplatzes eine Autonummer und einen Zeitraum nennt?
Du meinst also, ein Anwalt würde in einem solchen Schreiben auch gleich seine 200€ Honorar einfordert können?
Ich denke mal, dir ist klar, dass das Unsinn ist.
Zitat:
@Melosine schrieb am 1. April 2024 um 14:59:08 Uhr:
Du meinst also, ein Anwalt schickt eine Forderung von 20€ wegen Parkzeitüberschreitung raus, nur weil der Eigentümer des Parkplatzes eine Autonummer und einen Zeitraum nennt?
Selbstverständlich.
Zitat:
@Melosine schrieb am 1. April 2024 um 14:59:08 Uhr:
Du meinst also, ein Anwalt würde in einem solchen Schreiben auch gleich seine 200€ Honorar einfordert können?
Selbstverständlich.
Zitat:
@Melosine schrieb am 1. April 2024 um 14:59:08 Uhr:
Ich denke mal, dir ist klar, dass das Unsinn ist.
Selbstverständlich nicht. In der Praxis ist es aber nicht unbedingt 20/200 Euro. Oft fordert der Eigentümer des Privatparkplatzes gar kein Geld, weil er ja auch keine AGB mit irgendwelchen Verstragsstrafen ausgehängt hat. Er will kein Geld, sondern nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Gut, ich nehme den "Heckenschützen" wieder zurück.
Was mich halt ärgert ist die hinterhältige Art, dass Ganze "gewinnorientiert" gestaltet ist.
Hier bei uns, vor allem im Ortskern, ist parken immer mit Glück verbunden. Natürlich kommt einem da oft die Galle hoch wenn man da mal parken möchte. Da ich grundsätzlich anständig parke, ärgere ich mich besonders über die, die es nicht tun.
Warum tun die das ? Weil sie es können. Niemand kümmert sich um die. Und wenn mal ein Passant was sagt, heißt es: "Kümmer dich um deinen Scheiß" - habe ich selbst schon kassiert, diesen Satz.
Was ich mir wünsche: Eine Dame mit einem schicken blauen Kostüm, mit Mütze und Aufschrift "Ordnungsamt", einem Scanner, mit Bild und Ausdruck. Aber sicher keine "Firma", die da 20 Cams aushängt, Filmt und Bilder macht, "gewinnorientiert" die Leute abzockt - obwohl sie es locker verdient haben. Die Kohle kommt dann einen Typen in die Tasche, den ich mit Sicherheit nicht mag.
Die Dame kann jeder sehen, jeder kann dann überlegen ob er es schafft "mal eben" in 2.Reihe zu stehen, oder einen Zettel zu riskieren, oder gleich anständig zu parken. Die Kohle kommt dem Stadtkämmerer in die Kasse.
Gruß Jörg.
Zitat:
@63er-joerg schrieb am 1. April 2024 um 15:39:08 Uhr:
Gut, ich nehme den "Heckenschützen" wieder zurück.Was mich halt ärgert ist die hinterhältige Art, dass Ganze "gewinnorientiert" gestaltet ist.
Und was mich ärgert ist die ignorante unverschämte Art, einfach wild parken zu wollen ohne dafür gerade stehen zu müssen wenn man eben erwischt wird. Vor allem diese Drückebergerei „soll dann erstmal der Fahrer ausfindig gemacht werden“ - obwohl man genau weiss wer es war (vermutlich man selbst).
Die Dame im schicken blauen Kostüm darf aber nicht auf Privatgelände kontrollieren (Ausnahme: Baden-Württemberg). Da der Rewe-Marktleiter aber auch etwas Besseres zu tun hat, als ständig nach Falschparkern zu schauen und dann auch noch den ganzen Schriftkram zu machen, bedient er sich eben eines Dienstleisters. Und von dem kann man wohl auch nicht erwarten, dass er das kostenlos macht. Und schon hat man die gewinnorierentierte Falschparker-Verfolgung. Ich weiß gar nicht, wo da der große Aufreger sein soll.