Paarken auf zwei Parkplätzen

Halle liebe Community,

ich habe gerade überlegt, wie es denn aussieht mit dem verschrienen Parken auf zwei Plätzen...

Dürfte ich generell auf einem kostenpflichtigen Parkplatz auf zwei Stellplätzen parken, wenn ich auch zwei Tickets ziehe? Und wie sieht es aus, wenn mein Auto so groß ist, dass es über einen herausragt (sowohl in der Länge, als auch der Breite)? Muss ich trotzdem zwei kaufen? Ich denke da gerade an 1,99m Breite ohne Spiegel, also ca 2,30m mit Spiegeln und 5,5-5,8m Länge.

Bei öffentlichen kostenlosen Plätzen stelle ich mir das schwieriger vor, ich glaube da helfen auch zwei Parkscheiben nicht 😉

Würdet ihr lieber etwas auf dem Gehweg herausragen (wenn er denn dann noch breit genug ist für Rollstuhlfahrer und evtl Radfahrer) oder auf die Straße? Ich tendiere fast zu Straße, da wohl die meisten Autofahrer mehr Angst um ihr Auto haben als Radfahrer um den Lack an ihren Pedalen.

Ich hoffe auf viele fachkundige Antworten. Die ewige Diskussion, ob es moralisch in Ordnung ist, wenn man Angst um sein Auto hat könnt ihr euch hier bitte sparen. Es geht nur darum, wenn es wirklich nicht passt. (Und danke an alle, die mir empfehlen ein kleineres Auto zu kaufen, will ich nicht 😁)

Dann lasst euren Gedanken mal freien Lauf und klärt mich auf!

Vielen Dank
LincolnGuy

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Popelnascher


Die Diskussionsgrundlage ist eine glasklare Frage, da muss man nicht den moralischen Zeigefinger schwingen. Entweder man hat etwas dazu beizutragen oder nicht.

Und deswegen gibt es auch nur eine glasklare Antwort:

TE, kauf dir ein kleineres Auto oder parke dort wo ausreichend große Parkflächen vorhanden sind.

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Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

Wo steht das - Rechtsgrundlage?
Man zahlt eine Parkgebühr für das Fahrzeug, aber keine Miete für ein oder mehrere "Boxen".

Was nützt es, wenn hier im Netz ein veralteten Rechtsartikel ausgegraben wird und man sich dann als der große Rechtsversteher darstellt. Probier's aus und lass es auf eine Gerichtsverhandlung ankommen. Dann gibt's das Aktenzeichen kostenlos dazu...

Zitat:

Bei zwei Kleinwagen, zB. Smart, innerhalb einer markierten Fläche muss auch für beide die Parkgebühr bezahlt werden. Eine Ausnahme stellt hier zwar eine Fläche mit Parkuhr dar, da muss nur ein mal bezahlt werden. Aber auch hier gilt die Parkuhr nicht als Miete für die Fläche. Es muss nur ein mal bezahlt werden, weil nur eine Parkuhr pro Fläche vorhanden ist.

das zu entscheiden obliegt dem Parkplatzbetreiber. Auch Gemeinden handhaben das unterschiedlich. Natürlich verfolgen diese aber auch wirtschaftliche Interessen...

Zitat:

Original geschrieben von burbaner


Was nützt es, wenn hier im Netz ein veralteten Rechtsartikel ausgegraben wird und man sich dann als der große Rechtsversteher darstellt.

Immer noch besser, als persönlich zu werden, wenn einem die Sachargumente ausgehen.

Es ist Dir doch freigestellt, eine abweichende Rechtsgrundlage hier nachzuweisen, bisher ist da von Dir außer Stammtischweisheiten nichts gekommen.

Zitat:

das zu entscheiden obliegt dem Parkplatzbetreiber.

Beim rechter Fahrbahnrand gibt es nicht viele unterschiedliche Betreiber, und die oft angeführten gemeindeangepassten StVOs sind auch eher selten anzutreffen, aber Du kannst gerne den Nachweis für deren Existenz verlinken.

Lies einfach noch mal den in Klammern gesetzten Hinweis und versuche ihn zu verstehen.

Oder auch, ob Deine bisher als allgemeingültig gegebene Antwort zu Deiner jetzt neuen Aussage passt, dass ein Parkplatzbetreiber einen Entscheidungsspielraum hat und keine allgemeingültigen Antworten gegeben werden können.

Zitat:

Original geschrieben von LincolnGuy



Würdet ihr lieber etwas auf dem Gehweg herausragen (wenn er denn dann noch breit genug ist für Rollstuhlfahrer und evtl Radfahrer) oder auf die Straße? Ich tendiere fast zu Straße, da wohl die meisten Autofahrer mehr Angst um ihr Auto haben als Radfahrer um den Lack an ihren Pedalen.

Beides wird wohl eine Verwarnung geben, wenn der Knöllchenschreiber vorbei kommt.

Solltest Du andere durch dein Parken behindern, darf sogar abgeschleppt werden.

Wenn dein Auto zu groß für den markierten Parkplatz ist, dann musst Du eben so lange weiter suchen, bis Du einen ausreichend großen Parkplatz gefunden hast.

Zitat:

Original geschrieben von LincolnGuy



Ich hoffe auf viele fachkundige Antworten. Die ewige Diskussion, ob es moralisch in Ordnung ist, wenn man Angst um sein Auto hat könnt ihr euch hier bitte sparen. Es geht nur darum, wenn es wirklich nicht passt. (Und danke an alle, die mir empfehlen ein kleineres Auto zu kaufen, will ich nicht 😁)

Dann lasst euren Gedanken mal freien Lauf und klärt mich auf!

Vielen Dank
LincolnGuy

siehe obige (völlig moralisch wertungsfreie) Antwort. 😁 😁

Zitat:

Original geschrieben von einTraumtaenzer


Wenn dein Auto zu groß für den markierten Parkplatz ist, dann musst Du eben so lange weiter suchen, bis Du einen ausreichend großen Parkplatz gefunden hast. 

Quetscht sich ein Dickschiff im Parkhaus doch auf einen markierten normalen Parkplatz, so geht dies nur zu Lasten der Nebenleute oder des Gegenübers. Sie lassen dir nur noch wenig Raum zum Öffnen deiner eigenen Autotüren und derjenige, der von vis-à-vis ausparken möchte, kurbelt sich einen Wolf. Aber das juckt die SUV-Fahrer überhaupt nicht.

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Zitat:

Original geschrieben von freddi2010


Quetscht sich ein Dickschiff im Parkhaus doch auf einen markierten normalen Parkplatz, so geht dies nur zu Lasten der Nebenleute oder des Gegenübers. Sie lassen dir nur noch wenig Raum zum Öffnen deiner eigenen Autotüren und derjenige, der von vis-à-vis ausparken möchte, kurbelt sich einen Wolf. Aber das juckt die SUV-Fahrer überhaupt nicht.

Pssssst... Mit moralisch angehauchten Antworten kann er nichts anfangen. 😉

Zitat:

Original geschrieben von freddi2010


Quetscht sich ein Dickschiff im Parkhaus doch auf einen markierten normalen Parkplatz, so geht dies nur zu Lasten der Nebenleute oder des Gegenübers. Sie lassen dir nur noch wenig Raum zum Öffnen deiner eigenen Autotüren und derjenige, der von vis-à-vis ausparken möchte, kurbelt sich einen Wolf. Aber das juckt die SUV-Fahrer überhaupt nicht.

du verknüpfst da zwei Dinge miteinander, die nicht in zwingendem Zusammenhang stehen. Rundumschläge sind selten hilfreich.

Vergleiche mal den Platzbedarf eines normalen SUV mit dem Platzbedarf einer normalen Oberklasse-Limousine. Das sind zwei verschiedene Fahrzeugklassen für zum Teil verschiedene Nutzungsbereiche.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Es ist Dir doch freigestellt, eine abweichende Rechtsgrundlage hier nachzuweisen...

Mal exemplarisch eine von vielen AGBs die so an Parkhäusern zu finden sind:

Zitat:

Der Mieter hat die Verkehrszeichen und die sonstigen Benutzungsbestimmungen in unserem Parkhaus/ auf unserem Parkplatz (insbesondere die Markierungen und Beschilderungen) zu beachten sowie den Anweisungen unseres Perso- nals Folge zu leisten. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - insbesondere das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. § 1 StVO) - entsprechend.

Abgesehen davon, dass es Teil des Vertrages zwischen Autofahrer und Parkhausbetreiber ist, sich an die Markierungen zu halten, bedeutet eine durchgezogene Linie doch laut Stvo, das sie nicht befahren oder überfahren werden darf. Ob nun als Parkplatzbegrenzung oder Trennung von zwei Fahrspuren wird nicht genauer festgelegt.

Zitat:

Original geschrieben von Han_Omag F45


du verknüpfst da zwei Dinge miteinander, die nicht in zwingendem Zusammenhang stehen. Rundumschläge sind selten hilfreich.
Vergleiche mal den Platzbedarf eines normalen SUV mit dem Platzbedarf einer normalen Oberklasse-Limousine. Das sind zwei verschiedene Fahrzeugklassen für zum Teil verschiedene Nutzungsbereiche.

Jemandem nahezutreten, lag nicht in meiner Absicht. Doch aus dem Bauch heraus muss ich sagen, dass eine S-Klasse oder ein 7er mir weniger Sorgen bereitet, als ein hoch aufragender SUV. Vermutlich ist es das schiere Volumen und die Höhe. Das Ausparken machte er einem nicht leicht: Der SUV neben dir macht dich auf der einen Seite blind😁

Es tut mir leid für dich, das ich dich "einseitig blind" mache, obwohl mein Auto nur Golf Format hat, von der Höhe mal abgesehen 😁

Zitat:

Original geschrieben von freddi2010



Zitat:

Original geschrieben von einTraumtaenzer


Wenn dein Auto zu groß für den markierten Parkplatz ist, dann musst Du eben so lange weiter suchen, bis Du einen ausreichend großen Parkplatz gefunden hast. 

Quetscht sich ein Dickschiff im Parkhaus doch auf einen markierten normalen Parkplatz, so geht dies nur zu Lasten der Nebenleute oder des Gegenübers. Sie lassen dir nur noch wenig Raum zum Öffnen deiner eigenen Autotüren und derjenige, der von vis-à-vis ausparken möchte, kurbelt sich einen Wolf. Aber das juckt die SUV-Fahrer überhaupt nicht.

... juckt's den Parkhausbetreiber, der lieber eine Parkfläche pro Reihe mehr hat, als für vernünftige Plätze zu sorgen? 😉

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher



Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Es ist Dir doch freigestellt, eine abweichende Rechtsgrundlage hier nachzuweisen...
Mal exemplarisch eine von vielen AGBs die so an Parkhäusern zu finden sind:

Ich hatte doch deutlich geschrieben, dass es einen massiven Unterschied zwischen öffentlichem Straßenland und "privaten" Parkplatzbetreibern existiert.

Wieso muss hier schon zwanghaft meine Antwort für den öffentlichen Straßenbereich in den "privaten" Bereich verschoben werden?

Zitat:

Abgesehen davon, ..., bedeutet eine durchgezogene Linie doch laut Stvo, das sie nicht befahren oder überfahren werden darf.

Ob nun als Parkplatzbegrenzung oder Trennung von zwei Fahrspuren wird nicht genauer festgelegt.

Es ist richtig, dass in der StVO nicht differenziert wird, allerdings kann auch nicht differenziert werden, weil Parkplatzbegrenzungslinien auf Fahrbahnen in der StVO überhaupt nicht existieren.

Das ist auch der Entscheidungsgrund für das genannte BGH-Urteil - es kann nicht etwas rechtsverbindlich sein, was rechtlich überhaupt nicht existiert.

Es existieren Fahrbahnmarkierungen in Zusammenwirkung mit einem zB. durch Beschilderung existierenden Park- oder Haltverbot, um Beginn und Ende dieser Verbote genauer zu bestimmen, es existiert aber keine Rechtsvorschrift, nach der "Boxenbereiche" existieren oder gar deren Nutzungsbegrenzung definieren.

Schaut doch selbst in die Anlagen 1-4 zur StVO rein, in der sämtliche geltende Zeichen, Schilder, Fahrbahn-Markierungen und deren Bedeutung aufgeführt sind, irgendwelche "Parkboxen" gibt es nicht.

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen


Es ist richtig, dass in der StVO nicht differenziert wird, allerdings kann auch nicht differenziert werden, weil Parkplatzbegrenzungslinien auf Fahrbahnen in der StVO überhaupt nicht existieren.

Das ist auch der Entscheidungsgrund für das genannte BGH-Urteil - es kann nicht etwas rechtsverbindlich sein, was rechtlich überhaupt nicht existiert.

Es existieren Fahrbahnmarkierungen in Zusammenwirkung mit einem zB. durch Beschilderung existierenden Park- oder Haltverbot, um Beginn und Ende dieser Verbote genauer zu bestimmen, es existiert aber keine Rechtsvorschrift, nach der "Boxenbereiche" existieren oder gar deren Nutzungsbegrenzung definieren.

Schaut doch selbst in die Anlagen 1-4 zur StVO rein, in der sämtliche geltende Zeichen, Schilder, Fahrbahn-Markierungen und deren Bedeutung aufgeführt sind, irgendwelche "Parkboxen" gibt es nicht.

Anlage 2

:

Zitat:

74 Parkflächenmarkierung Ge- oder Verbot
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.
Erläuterung
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.

Wenn beispielsweise Querparken am Fahrbahnrand angeordnet wird, geht das durchaus.

@ichtyos:
die regeln aber nur das "wie".

Man kann (durchaus je nach Urteil - die meisten dafür) darüber hinaus parken.

aber:
@Pflaumenkuchen:
Es gibt sogar ein explizites Zusatzzeichen, das ein "nur" im Text hat.

Die Zusatzzeichen sind nicht abschließend.

Bundesländer können auch eigene erfinden.

z. B. in Bayern gibt es das Zusatzzeichen

Zitat:

[nur innerhalb der
markierten Parkstände]

Quelle:

Anwendungshinweise des Bayerischen Innenbauverkehrstaatsminischderium, Zusatzzeichen zu amtlichen Verkehrszeichen

Da muß man sich auch im öffentlichen Straßenverkehr nicht nur an die Aufstellungsart halten, sondern auch innerhalb der Markierung parken.

Dazu gibt es noch den Sonderfall, daß die Parkmarkierung das Parken zwar erlaubt -
aber neben der Parkmarkierung etwas anderes dem Parken entgegensteht.
Eine zu schmale Fahrbahn z. B.
Dann ist wieder strittig ob man darüber hinaus parken darf.
Meiner Ansicht nach aber ein klares Nein, da das Verkehrszeichen (die Linie - ja ist auch nen Verkehrszeichen) nicht soweit geht.

Zitat:

Original geschrieben von Han_Omag F45


Es tut mir leid für dich, das ich dich "einseitig blind" mache, obwohl mein Auto nur Golf Format hat, von der Höhe mal abgesehen 😁

Die Schrankwand mag ja kurz sein, aber die Höhe macht's😁

nur für Unflexible... 😛

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