Paarken auf zwei Parkplätzen

Halle liebe Community,

ich habe gerade überlegt, wie es denn aussieht mit dem verschrienen Parken auf zwei Plätzen...

Dürfte ich generell auf einem kostenpflichtigen Parkplatz auf zwei Stellplätzen parken, wenn ich auch zwei Tickets ziehe? Und wie sieht es aus, wenn mein Auto so groß ist, dass es über einen herausragt (sowohl in der Länge, als auch der Breite)? Muss ich trotzdem zwei kaufen? Ich denke da gerade an 1,99m Breite ohne Spiegel, also ca 2,30m mit Spiegeln und 5,5-5,8m Länge.

Bei öffentlichen kostenlosen Plätzen stelle ich mir das schwieriger vor, ich glaube da helfen auch zwei Parkscheiben nicht 😉

Würdet ihr lieber etwas auf dem Gehweg herausragen (wenn er denn dann noch breit genug ist für Rollstuhlfahrer und evtl Radfahrer) oder auf die Straße? Ich tendiere fast zu Straße, da wohl die meisten Autofahrer mehr Angst um ihr Auto haben als Radfahrer um den Lack an ihren Pedalen.

Ich hoffe auf viele fachkundige Antworten. Die ewige Diskussion, ob es moralisch in Ordnung ist, wenn man Angst um sein Auto hat könnt ihr euch hier bitte sparen. Es geht nur darum, wenn es wirklich nicht passt. (Und danke an alle, die mir empfehlen ein kleineres Auto zu kaufen, will ich nicht 😁)

Dann lasst euren Gedanken mal freien Lauf und klärt mich auf!

Vielen Dank
LincolnGuy

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Popelnascher


Die Diskussionsgrundlage ist eine glasklare Frage, da muss man nicht den moralischen Zeigefinger schwingen. Entweder man hat etwas dazu beizutragen oder nicht.

Und deswegen gibt es auch nur eine glasklare Antwort:

TE, kauf dir ein kleineres Auto oder parke dort wo ausreichend große Parkflächen vorhanden sind.

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Zitat:

74 Parkflächenmarkierung Ge- oder Verbot
...

Und das klärt es jetzt?

Was ist eine "Parkflächenmarkierung"?

Genau das haben doch BGH u.a. in ihren Urteilen bereits vor über 30 Jahren festgestellt und bemängelt, und es wurde bisher nicht durch den Gesetzgeber geändert. ZB. eine Grafik zu Nummer 74 angefügt, wie eine (rechtswirksam verbindlich wirkende) Parkflächenmarkierung auszusehen hat oder das ein auf die Fahrbahn aufgemaltes, geschlossenes oder nur über Eckenmarkierung stilisiertes Kästchen eine Markierung gem. Anlage 2, laufende Nummer 74 ist.

Jeder weiß, dass eine nicht erkennbare oder zuzuordnende Beschriftung, Beschilderung, Markierung, ... auch keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Wie soll man eine "Parkflächenmarkierung" erkennen, wenn es unter Nummer 74 neben der Verhaltensvorgabe und Erläuterung keine rechtsverbindlich aufgezeigte Referenzgrafik gibt, wie derartiges aussieht?

Weil jetzt dann doch ein "man kann sich doch denken, was gemeint ist" eine Rechtsverbindlichkeit hat?

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Bundesländer können auch eigene erfinden.z. B. in Bayern gibt es das Zusatzzeichen

Zitat:

[nur innerhalb der
markierten Parkstände]

Quelle:
Anwendungshinweise des Bayerischen Innenbauverkehrstaatsminischderium, Zusatzzeichen zu amtlichen Verkehrszeichen

Und bundeslandinterne Zusatzzeichen und Anwendungshinweise (an wen überhaupt, und haben behördeninterne Hinweise eine Rechtswirkung für Autofahrer) setzen BGH-Urteile außer Kraft, die zu exakt diesem Zusatzzeichen ergangen sind und genau dieses ZZ für rechtsunwirksam erklären?

Vielleicht als vorbereitende Maßnahme irgendwelcher Gültigkeiten im Rahmen der Abspaltung Bayerns von Deutschland, vorher doch kaum.

Naja das Zeuch das du hast ist schon alt.
(das Argument bring ich zwar selten, da Urteile lange Bestand haben, selbst von 1956 teilweise, aber hier passet es)

auch

z. B. das

Zitat:

da dieses Zeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog vorgesehen ist

(OLG Frankfurt DAR 78, 83; )

kann sich überholt haben. Und (solche) Zusatzzeichen inzwischen möglich sein.

Und der BGH hat zu diesem Zusatzzeichen glaube ich nichts entschieden.
Nur allgemein zu Markierungen.

Kannst du mal das direkt zitieren wenn du den BGH im Zusammenhang damit ansprichst was der BGH explizit zu [Parken nur in markierten Parkständen] sagt?

Hier mal zum Lesen der AH.
http://www.weilheim-schongau.de/.../Zusatzzeichen.pdf

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen



Zitat:

74 Parkflächenmarkierung Ge- oder Verbot
...

Und das klärt es jetzt?

Was ist eine "Parkflächenmarkierung"?

Genau das haben doch BGH u.a. in ihren Urteilen bereits vor über 30 Jahren festgestellt und bemängelt, und es wurde bisher nicht durch den Gesetzgeber geändert. ZB. eine Grafik zu Nummer 74 angefügt, wie eine (rechtswirksam verbindlich wirkende) Parkflächenmarkierung auszusehen hat oder das ein auf die Fahrbahn aufgemaltes, geschlossenes oder nur über Eckenmarkierung stilisiertes Kästchen eine Markierung gem. Anlage 2, laufende Nummer 74 ist.

Ich weis gar nicht, wo das Problem ist. 🙄

Das ist doch klar geregelt :

Zitat:

Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen
1 I. Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.

Was interessieren schon so Feinheiten, dass sich das gar nicht an den normalen VT richtet...

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Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Naja das Zeuch das du hast ist schon alt.
(das Argument bring ich zwar selten, da Urteile lange Bestand haben, selbst von 1956 teilweise, aber hier passet es)

auch
z. B. das

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess



Zitat:

da dieses Zeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog vorgesehen ist

(OLG Frankfurt DAR 78, 83; )
kann sich überholt haben. Und (solche) Zusatzzeichen inzwischen möglich sein.

Wie jetzt, dieses Zusatzzeichen ist rechtsgültig, weil seine Existenz möglich sein könnte?

Wurde jetzt dieses "ist rechtswirksam, weil es existiert - siehe Nr.: xxxx-xx" / "gibt es nicht" abgeschafft? Eine Rechtspflicht aufgrund der rein theoretischen Möglichkeit?

So wie man jetzt auch keine Vorschriften mehr definieren muss, sondern es ausreicht, wenn man sich eine gegen sich geltende Vorschrift ausdenken kann?

So wie man jetzt auf Basis der VwV bestraft werden kann,
- die für Verkehrsteilnehmer ohne jede Gültigkeit ist, und
- keine Strafen für deren Missachtung vor sieht?
😕

Was hindert Dich daran, in den aktuellen Verkehrszeichenkatalog zu sehen und dann auf das Zeichen "(nur) innerhalb der markierten Parkstände" zu verlinken - zur Not verlinkst Du einfach in ein leeres Feld und schreibst dazu, dass es dort sein könnte und damit rechtsgültig ist.

Wo sind denn Deine Nachweise, zB. durch Nennung von Urteilen, nach denen das Parken außerhalb einer Parkmarkierung unzulässig ist? Der "Umkehrschluss", dass bei einer Parkerlaubnis an einer Stelle "logischerweise" daneben das Parken verboten ist, ist juristisch falsch.

Also mache ich es Dir ganz einfach, gehe in die Fiktion und nehme an, dass das von Dir propagierte Schild "nur innerhalb der markierten Parkstände" existiert und rechtsgültig ist (wäre). Wo finden wir denn jetzt das Verbot, oder was ist die juristisch korrekte Ableitung (den "Umkehrschluss" gibt es nicht), welches das Parken bei diesem Zusatzzeichen außerhalb der Markierung untersagt?

Die Tickets sind platzgebunden. Somit dürfte man in der Theorie mit 2 von ihnen kein Problem haben.

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