Ordnungswirdrigkeitenanzeige weil Kunden ihre Autos vor meiner KFZ-Werkstatt abstellen

Hallo,

Mit Datum 15.Juli 2025 ist mir folgendes Schreiben der Bußgeldstelle zugegangen (siehe Bild)

wie verhält man sich jetzt am Besten, bzw. welche Antwort verfassen?

200 Antworten
Zitat:
@Rockville schrieb am 25. Juli 2025 um 10:02:16 Uhr:
Natürlich kann man zur Wahrung der Frist den Einspruch erst mal ohne Begründung einlegen, aber das ist nicht üblich, sondern ganz unüblich und wird auch nur in den seltenen Fällen so gemacht, in denen es gar nicht anders geht. Hier soll ja schon "planmäßig" erst mal ohne Begründung der Einspruch eingelegt werden, obwohl der TE erst im Stadium der Anhörung ist. Eure Tipps sind absolut bescheuert und entweder inhaltlich falsch oder nicht sinnvoll. Ich führe das jetzt gar nicht weiter aus, weil ich um den Faktor 1 Million mehr Ahnung habe als jemand, der meint er müsse hier "Du siehst das falsch" schreiben. In diesem Thread sind mal wieder absolute Dilettanten unterwegs.

Wenn ich mir deinen Kommentar so durchlese stelle ich fest, dass du in erster Linie der Dilettant bist. Selbstverständlich kann man Widerspruch ohne Begründung einlegen. Zu einer Begründung ist man nicht verpflichtet. Das Ordnungsamt wird dann einen Bussgeldbescheid erlassen - der begründet sein muss -. Dann kommt es vor Gericht und dann KANN man sich dazu einlassen. Wenn dann feststeht, dass der Bussgeldbescheid rechtlich unzulässig war, da keinerlei Vorwurf belegbar war, erstatten man Gegenanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger

Zitat:
@Spi95 schrieb am 25. Juli 2025 um 11:33:48 Uhr:
Jawoll, Herr Berufsoberrechthaber.
Schlag doch dem Forenbetreiber vor, alle User außer dir zu sperren. Es reicht doch völlig, wenn sich ein einziger auskennt. 👍

Tja, so ist es, wenn Rechts- und Verfahrenskenntnisse den Spezialusern egal sind

Können wir hier das Thema Sondernutzung nochmal beleuchten?

Das Land Niedersachsen (offenbar ist der TE dort ansässig) hat es sich da sehr einfach gemacht und die Sondernutzung in § 18 NStrG gar nicht erst definiert. Von der Ordnungsbehörde des TE wird eine Sondernutzung behauptet, auch wenn es dafür keine ordnungsrechtliche Grundlage gibt.

In diversen Betrachtungen wird vom Hauptzweck (Fahren, Parken, Gehen) einer gewidmeten Fläche der Nebenzweck (alles Andere, Infostand, Verkauf, Bistro, private Zufahrten …) unterschieden. Sobald der Nebenzweck im Vordergrund stünde, läge eine Sondernutzung vor. In BaWü ist das im StrG auch so ausgeführt.

Zitat:
@FTCK schrieb am 25. Juli 2025 um 15:15:29 Uhr:
oder standen die im Bereich eines abgesenkten Bordsteins vor der Werkstatt? Da würde sich ja normalerweise nie einer hinstellen, es sei denn er hat einen direkten Bezug zur Werkstatt. Somit wäre erklärbar, dass die Polizei innerhalb kürzester Zeit diese Autos zuordnen konnte. Vielleicht hat der TE auch Ärger mit einem Kunden, der ihm jetzt eins auswischen will. Und der Kunde hat einen Bekannten bei der Polizei oder ist gar selbst Polizist. Denn dass sich hier Polizei und nicht OA einschaltet, ist schon recht sonderbar.

Es ist eine reine "Verdachtsanzeige". Die müssen ihre Behauptung auch belegen können und der TE muss gar nichts sagen. Max. streitet er den Tatvorwurf einfach ab.

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Zitat: @Cabriofan111 schrieb am 25. Juli 2025 um 15:53:14 Uhr:
Das ist falsch. Der Betroffene muss, selbst vor Gericht, nichts sagen.

Es hat nie jemand etwas anderes behauptet. Daher ist auch deine Aussage "Das ist falsch" in diesem Zusammenhang Unsinn.

Zitat: @Cabriofan111 schrieb am 25. Juli 2025 um 15:58:28 Uhr:
Selbstverständlich kann man Widerspruch ohne Begründung einlegen.

Auch da hat niemand etwas anderes behauptet. Kannst du nicht richtig lesen?

Zitat: @Cabriofan111 schrieb am 25. Juli 2025 um 15:58:28 Uhr:
Wenn dann feststeht, dass der Bussgeldbescheid rechtlich unzulässig war, da keinerlei Vorwurf belegbar war, erstatten man Gegenanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger

Das war jetzt sogar so absurd, dass ich dich für ein paar Tage auf die ignorelist schicke.

Zitat @Cabriofan111

" Wenn dann feststeht, dass der Bussgeldbescheid rechtlich unzulässig war, da keinerlei Vorwurf belegbar war, erstatten man Gegenanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger".

Na, das ist ja mal ein richtiger Schenkelklopfer.

Seit wann hat ein Bußgeldbescheid was mit dem StGB zu tun? Es geht beim Bußgeld doch nicht um eine Straftat.

Zitat:
@Moewenmann schrieb am 25. Juli 2025 um 16:01:16 Uhr:
Das Land Niedersachsen (offenbar ist der TE dort ansässig) hat es sich da sehr einfach gemacht und die Sondernutzung in § 18 NStrG gar nicht erst definiert.

Die Formulierungen sind in allen Bundesländern ähnlich. Als Sondernutzung wird jede Nutzung gesehen, die über den Gemeingebrauch hinaus geht. Ich kenne aus keinem Bundesland eine Positiv- und Negativliste, also eine Auflistung aller Arten des Gemeingebrauchs und aller Arten der Sondernutzung. Das ist aber durch Rechtsprechung ziemlich trennscharf definiert. Wenn also der Sachverhalt feststeht, kann man praktisch immer auch sagen, ob es Sondernutzung oder Gemeingebrauch ist.

Zitat:
@A346 schrieb am 25. Juli 2025 um 16:09:36 Uhr:
Zitat @Cabriofan111
" Wenn dann feststeht, dass der Bussgeldbescheid rechtlich unzulässig war, da keinerlei Vorwurf belegbar war, erstatten man Gegenanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger".
Na, das ist ja mal ein richtiger Schenkelklopfer.
Seit wann hat ein Bußgeldbescheid was mit dem StGB zu tun? Es geht beim Bußgeld doch nicht um eine Straftat.

Die Verfolgung Unschuldiger ist ein Straftatbestand nach 344 StGB und gilt auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren. Aber du bist ja hier der Jurist!!

(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1.

einem Bußgeldverfahren oder

2.

einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

Es wird immer peinlicher mit Dir.

Zitat:
@A346 schrieb am 25. Juli 2025 um 16:15:08 Uhr:
Es wird immer peinlicher mit Dir.

Entschuldige, aber Dummschwätzer haben wir hier genug. Ich habe den Gesetzestext zitiert und von der Juristerei wohl mehr Ahnung, wie 80% der hier Schreibenden. Du fällst doch ständig hier auf, in dem du andere User beleidigst.

Jetzt kommt noch ein Kommentar deines Handlangers und die Diskussion ist endlich auf das passende Niveau abgesackt

gelöscht

Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1.
einem Bußgeldverfahren oder
2.
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
Zitat:
@nogel schrieb am 25. Juli 2025 um 16:19:59 Uhr:
gelöscht

Du hast es gemerkt?

als 80%, nicht WIE, @Cabriofan111

Genau. Und wenn dann noch ein falsches Komma gesetzt wird, dann verkehrt sich der Sinn sogar ins Gegenteil:

Heute ist es wärmer, wie gestern = Es ist heute ziemlich warm, genau so wie gestern. Gemeint ist aber oft:
Heute ist es wärmer als gestern.

Und Cabriofan hat angeblich "mehr Ahnung, wie 80% der hier Schreibenden" = Er hat insgesamt viel Ahnung, genau so wie 80 % der User. Das ist also nicht nur inhaltlich falsch.

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