Ordnungswiedrigkeit nach LStVG Art. 38 - Bayern ist ein komisches Land
Hi zusammen,
kurz mal zum Hintergrund. Ich wohne seit kurzem in der Nähe von Würzburg in einer ruhigen Wohnanlage. Diese Wohnanlage verfügt über einen eigenen Wendehammer. Die Straße ist nicht besonders ausgezeichnet.
Nun komme ich Samstag Abend vom Einkaufen nach hause. Vor dem Eingang des Hauses ist eine Art Ladezone (nicht gekennzeichnet!), wo man sein Auto zum Ein- und Ausladen kurz abstellen kann. Regulärer Parkplatz ist das natürlich nicht, aber selbst wenn man dort parkt, passt da locker noch ein LKW durch; die Straße ist gut 5-6 Meter breit. Jetzt ist es so, dass ich Samstag Abend vergessen habe, mein Auto umzuparken und so stand es bis Montag in der Früh vor der Tür. Fragt nicht, wie ich es vergessen konnte - ich war ziemlich verdutzt, als ich es vor der Haustüre entdeckt habe 😰
Noch viel blöder habe ich allerdings aus der Wäsche geschaut, als ich den Zettel an meinem Scheibenwischer laß:
Zitat:
Hinweis auf Verkehrsordnungswidrigkeit
Sehr geehrter Verkehrsteilnehmer, Sie haben mit Ihrem Kraftfahrzeug folgenden Verkehrsverstoß begangen: LStVG geparkt in Feuerwehrzufahrtszone außerhalb gekennzeichneter Flächen. Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist nicht möglich; es muss gegen Sie Anzeige erstattet werden. Sie erhalten noch Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern.
Diese Gelegenheit kam heute per Post. Dort steht drin, dass ich gegen LStVG Art. 38 verstoßen habe. Allerdings nicht wie und warum. Hier mal der Artikel:
Zitat:
Art. 38
Verhütung von Bränden
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand kann, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen, das Staatsministerium des Innern Verordnungen erlassen über
1.
die der Feuerbeschau unterliegenden Gebäude, Feuerungsanlagen und sonstigen Anlagen und Gegenstände, von denen Brandgefahren ausgehen können, die Ausübung der Feuerbeschau und die Beseitigung der bei der Feuerbeschau festgestellten Mängel; dabei kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde die Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe oder sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Werkfeuerwehren bestehen, auf deren Kosten übertragen kann,
2.
Lichtspielvorführungen und die Einrichtung von Lichtspieltheatern, insbesondere der Zuschauer- und Bildwerferräume, sowie die Ausbildungs- und Bedienungsvorschriften für Filmvorführer,
3.
Theateraufführungen und sonstige Schaustellungen, die Einrichtung von Theatern und sonstigen Versammlungsstätten, insbesondere die Zuschauer- und Bühnenräume, ferner über die Ausbildung und Prüfung der technischen Bühnenvorstände,
4.
die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen.
(2) In den Verordnungen nach Absatz 1 kann zugelassen werden, daß bestimmte Gemeinden abweichende Vorschriften erlassen.
(3) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand können ferner, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen, die Gemeinden und das Staatsministerium des Innern Verordnungen erlassen über
1.
die Verwendung von Feuer und offenem Licht in Gebäuden oder in der Nähe von Gebäuden oder brandgefährlichen Stoffen,
2.
Herstellung, Abgabe, Lagerung und Verwendung von Brennstoffen und brandgefährlichen Stoffen,
3.
Auflagen und Schutzmaßnahmen für die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb brandgefährlicher Anlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen,
4.
Blitzableiter, Feuerlöscheinrichtungen und andere Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung feuergefährlicher Zustände sowie zur Bekämpfung von Bränden.
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund der Absätze 1 bis 3 erlassenen Verordnung oder einer vollziehbaren Anordnung, die auf Grund einer solchen Verordnung getroffen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(5) 1 Die Eigentümer und Besitzer von Gebäuden, Anlagen oder Gegenständen, auf die sich Verordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 beziehen, haben gegenüber den Beauftragten der Gemeinden und Landratsämter die in Art. 33 Abs. 1 Satz 1 genannten Pflichten, wenn das zur Prüfung der Brandgefährlichkeit erforderlich ist. 2 Art. 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Wer den Pflichten nach Absatz 5 zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden.
Irgendwie kann's das ja nicht sein, oder? Gegen was habe ich denn nun verstoßen? Das Beste ist ja noch, dass die Straße nicht mal als Feuerwehrzufahrtszone gekennzeichnet ist und ich auch nicht behindernd geparkt habe, denn sonst wäre das Auto ja direkt abgeschleppt worden. Die Straße ist wie gesagt auch breit genug, da hätte noch ein 40ig-Tonner platz, auch wenn's ein Wendehammer ist.
Ich persönlich werde das Gefühl nicht los, dass das nur eine Mitleidsanzeige ist. Anscheinend hat sich ein Anwohner durch mein Auto gestört gefühlt und hat halt mal die Polizei gerufen. Da die nicht abschleppen wollten/konnten/dürfen haben sie mir mal diese Mitleidsanzeige reingewürgt. Meine Frage(n) wäre(n) jetzt:
- Wie hoch wäre das Verwarngeld?
- Soll ich dagegen angehen - lohnt sich das?
- Gegen was habe ich in dem o. g. Gesetz verstoßen 😕
Danke für's Lesen und eventuelle Erleuchtungen.
Gruß
Karl
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von jaro66
Normal kenn ich´s so, dass bei Behinderung der Rettungsfahrzeuge abgeschleppt wird
Zum Abschleppen ist dann meistens keine Zeit.
Wenn jemand tatsächlich bei z.B. einem Brand ein Feuerwehrfahrzeug blockiert, wird das Hindernis zu Seite geschafft ohne Rücksicht...
...und das ist auch richtig so. Ohne Rücksicht bedeutet "auch wenn das Fahrzeug dadurch Schaden nimmt"
44 Antworten
Lagen Rede kurzer Sinn:
- du hast in einer Feuerwehrzufahrt geparkt
- man könnte prüfen ob diese amtlich ist und Versuchen sich rauszureden - Interessiert das brennende Haus allerdings wenig ob die Zufahrt nun amtlich war.
- Kostet AFAIK 35 Euro.
Also, zahlen und dort nicht mehr halten (auch nicht zum ausladen).
Also hier bei uns in Thüringen ist so gut wie keine Feuerwehrzufahrt mit dem Siegel oder der Aufschrift "Stadt xy" ausgeschildert.
Maßgebend ist doch die Tatsach das das Schild von einer Gemeinde aufgestellt wurde!
Kostet nach dem dt. Bußgeldkatalog 35,- EUR
Zitat:
Original geschrieben von S-line-Rulez
Hast du dafür eine Quelle oder behauptest du das einfach mal??Seit wann müssen Schilder ein amtliches Siegel haben um gütlig zu sein? Deiner Logik zur folge gelten für dich gar keine Verkehrszeichen, weil sie ja kein Siegel tragen und schließlich von jedem aufgestellt worden sein könnten.
Nicht nur das man in Deutschland eine Vorschriftenflut braucht, nein jetzt muss man auch noch alles amtlich besiegeln....
Die Stadt Würzburg behauptet das.
In Bayern ist das Verfahren mit den "amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten" nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO so geregelt, dass die zuständige Brandschutzbehörde eine behördliche Anordnung erlässt, nach der der Grundstückseigentümer oder ein von diesem Beauftragter die für die amtliche Kennzeichnung vorgesehene Beschilderung nach DIN 4066 nach den Vorgaben der Behörde aufzustellen hat. Rechtsgrundlage z.B. für die Verfolgung von Verstößen ist also die amtliche Anordnung, nicht das Schild, das diese nur nach außen hin dokumentiert, bei dem es sich jedoch um kein amtliches Verkehrszeichen handelt.
Bei uns an der Hofeinfahrt hängt auch so ein Schild "Feuerwehrzufahrt". Das hat aber irgendein Eigentümer dort befestigt, damit die Zufahrt nicht ständig zugeparkt wird (gut, wird sie trotzdem 😁 ). Es handelt sich bei dieser Einfahrt aber nicht um eine Feuerwehrzufahrt, denn dazu ist die Durchfahrt viel zu klein. Deshalb trägt das Schild auch keine "amtliche Kennzeichnung" (wie fast jedes "Feuerwehrzufahrt"-Schild hier auf der Straße).
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Maßgebend ist doch die Tatsach das das Schild von einer Gemeinde aufgestellt wurde!Kostet nach dem dt. Bußgeldkatalog 35,- EUR
Und das erkennst du woran? Das Schild bekommst du bei jedem Schildermacher.
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Zitat:
Original geschrieben von timovic
Und das erkennst du woran? Das Schild bekommst du bei jedem Schildermacher.Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Maßgebend ist doch die Tatsach das das Schild von einer Gemeinde aufgestellt wurde!Kostet nach dem dt. Bußgeldkatalog 35,- EUR
Du musst es doch nur bedingt erkennen können!
Wichtig und teuer ist es doch nur, wenn die Polizei od. Ordnungsamt es wissen und dir einen Zettel verpassen!
Und jeder kann doch wohl für sich mitdenken und sich hinterfragen: Echtes Schild oder nur so ein schönes Schild des Grundstücksbesitzers aus dem Baumarkt!
Zur Not eben von einem Schild der Gemeinde ausgehen und nen anderen Parkplatz suchen. Für 35,- EUR kommt man ganz schön um den Block!
Vielleicht sollte man auch einfach nicht alles und jederzeit und überall hinterfragen...Mitdenken ist schon gefragt, aber vielleicht auch mal in die andere Richtung...ich kann euch gar nicht sagen, wie oft wir schon mit Rettungswagen oder Löschfahrzeug vor Einfahrten/Zufahrten/Durchfahrten gestanden haben, wo man sich, auch OHNE Schild, einfach nicht hinstellt...einfach weil es der gesunde Menschenverstand nicht erlaubt.
Wenn man jetzt wie im vorliegenden Fall dort parkt, eine Durchfahrt aber problemlos möglich ist (ich verlasse mich da einfach mal auf die Schilderung des TE), dann ist das halt einerseits Pech wegen der Strafe, aber andererseits jetzt nicht zwangsweise verwerflich...wie gesagt, solange eine Zufahrt problemlos möglich ist...
Gruß Tecci
N`amd!
Ich versteh DAS nicht!
Zitat:
Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist nicht möglich; es muss gegen Sie Anzeige erstattet
Normal kenn ich´s so, dass bei Behinderung der Rettungsfahrzeuge abgeschleppt wird, in anderen Fällen gibts ein erhöhtes Verwarngeld.
Aber gleich Anzeige...?
Gruß Jaro.
Zitat:
Original geschrieben von jaro66
Normal kenn ich´s so, dass bei Behinderung der Rettungsfahrzeuge abgeschleppt wird
Zum Abschleppen ist dann meistens keine Zeit.
Wenn jemand tatsächlich bei z.B. einem Brand ein Feuerwehrfahrzeug blockiert, wird das Hindernis zu Seite geschafft ohne Rücksicht...
...und das ist auch richtig so. Ohne Rücksicht bedeutet "auch wenn das Fahrzeug dadurch Schaden nimmt"
Nee,nee... Wenn das Fahrzeug so steht, dass Rettungsfahrzeuge nicht durchkommen würden, wird das Abschleppen sofort von der Politesse veranlaßt. Nicht erst wenn die Feuerwehr davor steht.
Ist noch ein Durchkommen möglich, bleibt das Fz. stehen, wird aber erhöht abgestraft. Wie hoch weiß ich jetzt nicht, nach dem neuen B.-Katalog.
Wie gesagt versteh ich das mit der Anzeige deswegen nicht.
Gruß.
Also es handelt sich um ein (großes) Privatgrundstück mit einer gut 300-400 langen Straße in L-Form sowie ausgewiesenen (Privat-) Parkplätzen und Garagen-Plätzen. Zu Beginn der Straße steht ein Schild "Privatgrundstück", darunter ein weiteres Schild "Feuerwehrzufahrt". Das Schild "Feuerwehrzufahrt" hat kein amtliches Siegel.
BTW der Anhörungsbogen ist mittlerweile auch bei mir eingetrudelt. Als Absender ist "Polizeiinspektion Würzburg Land" angegeben. Desweiteren steht dort, dass ich mich innerhalb einer Woche nach Eingang des Briefes zum Fall äußern kann. Tue ich das nicht, wird davon ausgegangen, dass ich meine Tat zugebe und es wird ein Bußgeld verhängt. Ob die 35€ auch im meinem Fall gelten, weiß ich nicht. Denn das wäre die Strafe nach Bußgeldkatalog StVO. Ob der auch auf Privatgrundstücken angewendet werden kann, steht auf einem anderen Blatt.
Abgeschleppt wurde ich vermutlich deshalb nicht, weil es sich a) um ein Privatgrundstück handelt und b) ich nicht behindernd geparkt habe. Wie gesagt ist die Straße 5-6m breit und Rettungsfahrzeuge hätten da ohne weiteres durchgepasst ... ein Leiterwagen mit ausgefahrenen Auslegern vermutlich nicht. Außerdem ist es ja nicht so, dass ich in der Grundstückseinfahrt geparkt habe, sondern am Ende der Straße. Auch wenn das vermutlich keine große Rolle spielt. Wenn es tatsächlich gebrannt hätte, hätte ich absolut kein Problem damit gehabt, wenn die Rettungskräfte mein Auto unsanft entsorgt hätten. Schließlich wohne ich ja auch in dem Haus und mein Leben ist mir wichtiger als mein Auto.
Die Frage ist nun, was ich machen soll? Soll ich zum Anwalt gehen? Oder warten, bis der Bußgeldbescheid da ist und dann Einspruch einlegen? Sollte ich mich zur Sache äußern? Oder die Strafe annehmen wie ein Mann und die X Euro bezahlen? Momentan wäre ich für letzeres, da ich denke, dass der Aufwand höher ist als die Strafe...
Kannst Dich ja schon mal beraten lassen, denn wg. Privatgrundstück gibt es best. einige Dinge, die uns jetzt nicht so geläufig sind.
Ansonsten, wenn´s "nur" 35€ wären, würd ich bezahlen und als Lehrgeld verbuchen. Gestanden hast nun mal da.
@Karl Nickel:
hab nochmal das schöne Gesetz gegoogelt, für mich fehlt da irgendwie die Bussgeldvorschrift! mach auf mich den Eindruck als ob das Gesetz nur dafür da ist, dass in Bayern die Gemeinden und Städte handeln dürfen und wie in deinem Fall Zettel schreiben. Jedoch ging ich bisher davon aus, dass die Landespolizei immer auf ihr Polizeigesetz des Landes zurück greift!
Auch scheint m.E. der angegebene Par. aus dem LSrVG nicht ausreichend! Hier fehlt mir der kongrete Tatvorwurf!
Langes Schreiben - kurzer Sinn:
Ich würde zum Anwalt gehen!
Normal muß da die Tatbestandsnummer 112006 erscheinen. Dieses komische Landesgesetz reicht in keinem Falle aus, denn die STVO gilt auch in Würzburg.
Zitat:
Original geschrieben von R 129 Fan
Normal muß da die Tatbestandsnummer 112006 erscheinen. Dieses komische Landesgesetz reicht in keinem Falle aus, denn die STVO gilt auch in Würzburg.
Das Gesetz ist nicht komisch 😉 Und das LStVG reicht sehr wohl aus 😉 Und da muss auch keine Tatbestandsnummer erscheinen. Gründe sind wie folgt: der angesprochene Sachverhalt ereignete sich auf einem Privatgrundstück. Die Polizei wendet also einfach Art. 38 Abs. 1 o. alt. Abs. 3 LStVG iVm § 22 Abs. 1 VVB iVm § 27 VVB iVm Art. 38 Abs. 4 LStVG iVm Art. 1 Abs. 2 LStVG an. Und schon ist man bei einer mit Geldbuße bewehrten Ordnungswidrigkeit. Es ist also alles rechtens. Von daher würde ICH persönlich dem TE EMPFEHLEN, die 35€ zu zahlen...was er daraus macht, ist nun seine Sache...
Gruß Tecci