Ordnungswiedrigkeit nach LStVG Art. 38 - Bayern ist ein komisches Land

Hi zusammen,

kurz mal zum Hintergrund. Ich wohne seit kurzem in der Nähe von Würzburg in einer ruhigen Wohnanlage. Diese Wohnanlage verfügt über einen eigenen Wendehammer. Die Straße ist nicht besonders ausgezeichnet.

Nun komme ich Samstag Abend vom Einkaufen nach hause. Vor dem Eingang des Hauses ist eine Art Ladezone (nicht gekennzeichnet!), wo man sein Auto zum Ein- und Ausladen kurz abstellen kann. Regulärer Parkplatz ist das natürlich nicht, aber selbst wenn man dort parkt, passt da locker noch ein LKW durch; die Straße ist gut 5-6 Meter breit. Jetzt ist es so, dass ich Samstag Abend vergessen habe, mein Auto umzuparken und so stand es bis Montag in der Früh vor der Tür. Fragt nicht, wie ich es vergessen konnte - ich war ziemlich verdutzt, als ich es vor der Haustüre entdeckt habe 😰

Noch viel blöder habe ich allerdings aus der Wäsche geschaut, als ich den Zettel an meinem Scheibenwischer laß:

Zitat:

Hinweis auf Verkehrsordnungswidrigkeit
Sehr geehrter Verkehrsteilnehmer, Sie haben mit Ihrem Kraftfahrzeug folgenden Verkehrsverstoß begangen: LStVG geparkt in Feuerwehrzufahrtszone außerhalb gekennzeichneter Flächen. Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist nicht möglich; es muss gegen Sie Anzeige erstattet werden. Sie erhalten noch Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern.

Diese Gelegenheit kam heute per Post. Dort steht drin, dass ich gegen LStVG Art. 38 verstoßen habe. Allerdings nicht wie und warum. Hier mal der Artikel:

Zitat:

Art. 38
Verhütung von Bränden
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand kann, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen, das Staatsministerium des Innern Verordnungen erlassen über
1.
die der Feuerbeschau unterliegenden Gebäude, Feuerungsanlagen und sonstigen Anlagen und Gegenstände, von denen Brandgefahren ausgehen können, die Ausübung der Feuerbeschau und die Beseitigung der bei der Feuerbeschau festgestellten Mängel; dabei kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde die Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe oder sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Werkfeuerwehren bestehen, auf deren Kosten übertragen kann,
2.
Lichtspielvorführungen und die Einrichtung von Lichtspieltheatern, insbesondere der Zuschauer- und Bildwerferräume, sowie die Ausbildungs- und Bedienungsvorschriften für Filmvorführer,
3.
Theateraufführungen und sonstige Schaustellungen, die Einrichtung von Theatern und sonstigen Versammlungsstätten, insbesondere die Zuschauer- und Bühnenräume, ferner über die Ausbildung und Prüfung der technischen Bühnenvorstände,
4.
die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen.
(2) In den Verordnungen nach Absatz 1 kann zugelassen werden, daß bestimmte Gemeinden abweichende Vorschriften erlassen.
(3) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand können ferner, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen, die Gemeinden und das Staatsministerium des Innern Verordnungen erlassen über
1.
die Verwendung von Feuer und offenem Licht in Gebäuden oder in der Nähe von Gebäuden oder brandgefährlichen Stoffen,
2.
Herstellung, Abgabe, Lagerung und Verwendung von Brennstoffen und brandgefährlichen Stoffen,
3.
Auflagen und Schutzmaßnahmen für die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb brandgefährlicher Anlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen,
4.
Blitzableiter, Feuerlöscheinrichtungen und andere Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung feuergefährlicher Zustände sowie zur Bekämpfung von Bränden.
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund der Absätze 1 bis 3 erlassenen Verordnung oder einer vollziehbaren Anordnung, die auf Grund einer solchen Verordnung getroffen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(5) 1 Die Eigentümer und Besitzer von Gebäuden, Anlagen oder Gegenständen, auf die sich Verordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 beziehen, haben gegenüber den Beauftragten der Gemeinden und Landratsämter die in Art. 33 Abs. 1 Satz 1 genannten Pflichten, wenn das zur Prüfung der Brandgefährlichkeit erforderlich ist. 2 Art. 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Wer den Pflichten nach Absatz 5 zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden.

Irgendwie kann's das ja nicht sein, oder? Gegen was habe ich denn nun verstoßen? Das Beste ist ja noch, dass die Straße nicht mal als Feuerwehrzufahrtszone gekennzeichnet ist und ich auch nicht behindernd geparkt habe, denn sonst wäre das Auto ja direkt abgeschleppt worden. Die Straße ist wie gesagt auch breit genug, da hätte noch ein 40ig-Tonner platz, auch wenn's ein Wendehammer ist.

Ich persönlich werde das Gefühl nicht los, dass das nur eine Mitleidsanzeige ist. Anscheinend hat sich ein Anwohner durch mein Auto gestört gefühlt und hat halt mal die Polizei gerufen. Da die nicht abschleppen wollten/konnten/dürfen haben sie mir mal diese Mitleidsanzeige reingewürgt. Meine Frage(n) wäre(n) jetzt:

  • Wie hoch wäre das Verwarngeld?
  • Soll ich dagegen angehen - lohnt sich das?
  • Gegen was habe ich in dem o. g. Gesetz verstoßen 😕

Danke für's Lesen und eventuelle Erleuchtungen.

Gruß
Karl

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von jaro66


Normal kenn ich´s so, dass bei Behinderung der Rettungsfahrzeuge abgeschleppt wird

Zum Abschleppen ist dann meistens keine Zeit.

Wenn jemand tatsächlich bei z.B. einem Brand ein Feuerwehrfahrzeug blockiert, wird das Hindernis zu Seite geschafft ohne Rücksicht...

...und das ist auch richtig so. Ohne Rücksicht bedeutet "auch wenn das Fahrzeug dadurch Schaden nimmt"

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Öhm, das würde ich den lieben Kollegen aber nicht empfehlen. Es sei denn, auf dem Privartgelände wird ÖFFENTLICHER VERKEHR GEDULDET. Ansonsten ahndet da keiner Ordnungswidrigkeiten nach der STVO. Aber, ehrlich gesagt, ich habe keinen Nerv mich näher mit bayrischen Sitten und Gebräuchen zu beschäftigen. Wir räumen jedenfalls bei öffentlichen Feuerwerhrzufahrten die Karren sofort und ohne Diskussion weg. Von Privatgeläde habe ich immer die Finger gelassen, und das war auch gut so.😉

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan


Öhm, das würde ich den lieben Kollegen aber nicht empfehlen. Es sei denn, auf dem Privartgelände wird ÖFFENTLICHER VERKEHR GEDULDET. Ansonsten ahndet da keiner Ordnungswidrigkeiten nach der STVO

Öhm, hat hier ja auch keiner getan 😁 Schon mal den Threadtitel gelesen? 😉

Doch, doch. Nur ,wo steht in dem famosen L-Gesetz ein Bußgeld- oder Verwarnungsgeldsatz ? Die 35 Teuros tauchen in dem Verwarnungsgeldkatalog, der auf der STVO beruht auf und sonst nirgendwo anders. Ergo falsche Rechtsgrundlage wenn an dem L-Gesetz kein Katalog mit Beträgen dranhängt. So einfach Verwarnugs-oder Bußgelder verhängen ist nicht. Oder ist da in Bayern auch wieder alles anders ?

Zitat:

Original geschrieben von Karl Nickel



Die Frage ist nun, was ich machen soll? Soll ich zum Anwalt gehen? Oder warten, bis der Bußgeldbescheid da ist und dann Einspruch einlegen? Sollte ich mich zur Sache äußern? Oder die Strafe annehmen wie ein Mann und die X Euro bezahlen? Momentan wäre ich für letzeres, da ich denke, dass der Aufwand höher ist als die Strafe...

Also ich würde die 35 Euros zahlen. Gang zum Anwalt dürfte einiges mehr kosten... Und sieh es doch auch mal so: die 35 Euro bleiben bei deiner Stadt, und wird auch wieder für die Kommune ausgegeben (Schule, KiGarten, Schwimmbad,...). Wenn der Anwalt die Kohle einschiebt siehst du nie wieder was davon.

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Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan


Doch, doch. Nur ,wo steht in dem famosen L-Gesetz ein Bußgeld- oder Verwarnungsgeldsatz ? Die 35 Teuros tauchen in dem Verwarnungsgeldkatalog, der auf der STVO beruht auf und sonst nirgendwo anders. Ergo falsche Rechtsgrundlage wenn an dem L-Gesetz kein Katalog mit Beträgen dranhängt. So einfach Verwarnugs-oder Bußgelder verhängen ist nicht. Oder ist da in Bayern auch wieder alles anders ?

Lies dir die Gesetzesgrundlagen durch, die ich erwähnt habe und du hast deine Antwort...nach dem Gesetzeswortlaut hätte das Bußgeld sogar noch viel höher ausfallen können, aber ich vermute, dass man sich da einfach am B-Kat orientiert hat, da das Bußgeld bzw. dessen Höhe ja eine Ermessenentscheidung in diesem Fall war...

Du kennst dich mit alpenländischen Berggesetzen besser aus, also dürfte das wohl stimmen. 😉

@ Tecci6N:
Kannst du uns mal bescheid geben wo wir und vor allem der TE die Bußgeldvorschriften zum LStVG findet?
Oder kann das jede Gemeinde in Bayern für sich selbst festlegen?!

Und noch etwas: ich hab hier in Thüringen noch nie einen Polizisten bzw. eine Polizeidienststelle gesehen die nach einem Landesgesetz abstraft, hier hält man sich an den Bußgeldkatalog (bundeseinheitlich) bzw. gibt die OWi-Anzeige an die zuständige Behörde (Landratsamt / Ordnungsamt der Gemeinde) ab!

Tja, so kenn ich das auch von uns.

Wie das in WÜ geregelt, wo die Polizei etwas unternimmt oder das evtl. weiterleitet an eine Gemeinde (oder deren Unterbehörde) kann ich euch nicht sagen. Im LStVG und in der VVB wird lediglich darauf Bezug genommen, dass die Tatbestände mit Geldbuße bzw. Geldstrafe belegt werden können. Konkrete Summen werden nicht genannt (daher wie gesagt Ermessensentscheidung), lediglich "kann mit ... bis zu ... € belegt werden"

Gruß Tecci

Ich kann mich ja nochmal melden, wenn der Bußgeldbescheid da ist. Wenn er mir zu hoch ist, dann geh ich damit zum Anwalt und werde Einspruch erheben. Bei mir entscheidet jetzt die Verhältnismäßigkeit: Ich hab am Ende der Privatstraße geparkt und nicht in deren Einfahrt. Soll ich mehr als 35 Euro bezahlen, geh ich zum Anwalt. Die Beratung nach Regelsatz übernimmt der Rechtsschutz, daher ist das ja egal...

... Bescheid ist letzte Woche gekommen: 35€

Was hast du denn in der schriftlichen Äußerung angegeben? Ich habe genau die selbe Anzeige an der Backe, auch in Bayern (München) und soll mich innerhalb einer Woche schriftlich äußern. 35€ würd ich auch sofort zahlen da steht aber nichts davon, von der StvO liest man auch nichts nur die Ordnungswidrigkeit nach Art. 38 LStVG.

so lange kein Fahrer bekannt ist, kann man solche Verstöße ganz locker abwehren, da hier auch die "Halterhaftung" für die Verwaltungskosten nicht greift.

Der TE war vor vier Jahren hier letzmalig online.

Das kommt dann wieder bestimmt zum Stress mit Gericht und so, der Halter ist mein Vater, da möchte ich nicht das er noch Stress bekommt. Werde es wohl einfach ausfüllen und abschicken und hoffen, dass ich mit 35€ wegkomme.

Bei uns hier hat das die Wohnungsgesellschaft ganz cool geregelt. Zu dem Hochhaus führt auch eine Privatstraße mit ausgeschilderten absoluten Halteverbot auf beiden Seiten.

Vor dem Hochhaus gibt es Parkplätze im gebührenden Abstand und Freifläche vor dem Hochhaus, die als Feuerwehrzufahrt ausgewiesen ist.

Die Wohnungsgesellschaft hat einen Vertrag mit einem Abschleppunternehmen, das hin und wieder aufkreuzt und Fahrzeuge, die in der Feuerwehrzufahrt stehen abschleppt. Dies ist mit den örtlichen Ordnungsbehörden abgestimmt und legal. Die Mieter sind auch über einen entsprechenden Passus im Mietvertrag informiert. Immer cool, wenn Leute, die einen Platz in der Tiefgarage haben abgeschleppt werden, weil sie sich einbilden es ist lässiger stundenlang in der Feuerwehrfläche zu stehen.

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