Ordnungswiedrigkeit nach LStVG Art. 38 - Bayern ist ein komisches Land
Hi zusammen,
kurz mal zum Hintergrund. Ich wohne seit kurzem in der Nähe von Würzburg in einer ruhigen Wohnanlage. Diese Wohnanlage verfügt über einen eigenen Wendehammer. Die Straße ist nicht besonders ausgezeichnet.
Nun komme ich Samstag Abend vom Einkaufen nach hause. Vor dem Eingang des Hauses ist eine Art Ladezone (nicht gekennzeichnet!), wo man sein Auto zum Ein- und Ausladen kurz abstellen kann. Regulärer Parkplatz ist das natürlich nicht, aber selbst wenn man dort parkt, passt da locker noch ein LKW durch; die Straße ist gut 5-6 Meter breit. Jetzt ist es so, dass ich Samstag Abend vergessen habe, mein Auto umzuparken und so stand es bis Montag in der Früh vor der Tür. Fragt nicht, wie ich es vergessen konnte - ich war ziemlich verdutzt, als ich es vor der Haustüre entdeckt habe 😰
Noch viel blöder habe ich allerdings aus der Wäsche geschaut, als ich den Zettel an meinem Scheibenwischer laß:
Zitat:
Hinweis auf Verkehrsordnungswidrigkeit
Sehr geehrter Verkehrsteilnehmer, Sie haben mit Ihrem Kraftfahrzeug folgenden Verkehrsverstoß begangen: LStVG geparkt in Feuerwehrzufahrtszone außerhalb gekennzeichneter Flächen. Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist nicht möglich; es muss gegen Sie Anzeige erstattet werden. Sie erhalten noch Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern.
Diese Gelegenheit kam heute per Post. Dort steht drin, dass ich gegen LStVG Art. 38 verstoßen habe. Allerdings nicht wie und warum. Hier mal der Artikel:
Zitat:
Art. 38
Verhütung von Bränden
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand kann, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen, das Staatsministerium des Innern Verordnungen erlassen über
1.
die der Feuerbeschau unterliegenden Gebäude, Feuerungsanlagen und sonstigen Anlagen und Gegenstände, von denen Brandgefahren ausgehen können, die Ausübung der Feuerbeschau und die Beseitigung der bei der Feuerbeschau festgestellten Mängel; dabei kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde die Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe oder sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Werkfeuerwehren bestehen, auf deren Kosten übertragen kann,
2.
Lichtspielvorführungen und die Einrichtung von Lichtspieltheatern, insbesondere der Zuschauer- und Bildwerferräume, sowie die Ausbildungs- und Bedienungsvorschriften für Filmvorführer,
3.
Theateraufführungen und sonstige Schaustellungen, die Einrichtung von Theatern und sonstigen Versammlungsstätten, insbesondere die Zuschauer- und Bühnenräume, ferner über die Ausbildung und Prüfung der technischen Bühnenvorstände,
4.
die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen.
(2) In den Verordnungen nach Absatz 1 kann zugelassen werden, daß bestimmte Gemeinden abweichende Vorschriften erlassen.
(3) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand können ferner, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen, die Gemeinden und das Staatsministerium des Innern Verordnungen erlassen über
1.
die Verwendung von Feuer und offenem Licht in Gebäuden oder in der Nähe von Gebäuden oder brandgefährlichen Stoffen,
2.
Herstellung, Abgabe, Lagerung und Verwendung von Brennstoffen und brandgefährlichen Stoffen,
3.
Auflagen und Schutzmaßnahmen für die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb brandgefährlicher Anlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen,
4.
Blitzableiter, Feuerlöscheinrichtungen und andere Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung feuergefährlicher Zustände sowie zur Bekämpfung von Bränden.
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund der Absätze 1 bis 3 erlassenen Verordnung oder einer vollziehbaren Anordnung, die auf Grund einer solchen Verordnung getroffen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(5) 1 Die Eigentümer und Besitzer von Gebäuden, Anlagen oder Gegenständen, auf die sich Verordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 beziehen, haben gegenüber den Beauftragten der Gemeinden und Landratsämter die in Art. 33 Abs. 1 Satz 1 genannten Pflichten, wenn das zur Prüfung der Brandgefährlichkeit erforderlich ist. 2 Art. 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Wer den Pflichten nach Absatz 5 zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden.
Irgendwie kann's das ja nicht sein, oder? Gegen was habe ich denn nun verstoßen? Das Beste ist ja noch, dass die Straße nicht mal als Feuerwehrzufahrtszone gekennzeichnet ist und ich auch nicht behindernd geparkt habe, denn sonst wäre das Auto ja direkt abgeschleppt worden. Die Straße ist wie gesagt auch breit genug, da hätte noch ein 40ig-Tonner platz, auch wenn's ein Wendehammer ist.
Ich persönlich werde das Gefühl nicht los, dass das nur eine Mitleidsanzeige ist. Anscheinend hat sich ein Anwohner durch mein Auto gestört gefühlt und hat halt mal die Polizei gerufen. Da die nicht abschleppen wollten/konnten/dürfen haben sie mir mal diese Mitleidsanzeige reingewürgt. Meine Frage(n) wäre(n) jetzt:
- Wie hoch wäre das Verwarngeld?
- Soll ich dagegen angehen - lohnt sich das?
- Gegen was habe ich in dem o. g. Gesetz verstoßen 😕
Danke für's Lesen und eventuelle Erleuchtungen.
Gruß
Karl
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von jaro66
Normal kenn ich´s so, dass bei Behinderung der Rettungsfahrzeuge abgeschleppt wird
Zum Abschleppen ist dann meistens keine Zeit.
Wenn jemand tatsächlich bei z.B. einem Brand ein Feuerwehrfahrzeug blockiert, wird das Hindernis zu Seite geschafft ohne Rücksicht...
...und das ist auch richtig so. Ohne Rücksicht bedeutet "auch wenn das Fahrzeug dadurch Schaden nimmt"
44 Antworten
Welches war denn die ausstellende Behörde? Gemeinde? Landkreis? Polizei? Irgendwie kann ich mir grad absolut keinen Reim drauf machen, wie da etwas zustandekommen soll...ich werde das aber gerne am Montag mal checken lassen bei uns, wie man auf so etwas kommt. So in etwa kommt vielleicht Abs. 3 Nr. 4 in Frage...bin da aber nicht sicher, ob eine Feuerwehrzufahrt darunter fällt (müsste ich bei der Gelegenheit mal nachschauen, wer eine solche einrichtet bzw. einrichten darf...).
Gruß Tecci
Nein, es ist in der Tat Artikel 38. Der Landkreis ist Würzburg, Regierungsbezirk Unterfranken. Die ausstellende Behörde kann ich noch nicht nennen, da der Anhörungsbogen beim Fahrzeughalter liegt, der mir heute die Infos telefonisch durchgegeben hat. Polizei war "Würzburg Land". Hoffe, die Infos reichen. Danke schonmal vorab für die Mühe...
hallo,
es wære vielleicht auch hilfreich wenn du ein bild von der besagten zufahrt und der stelle machen kannst und rein stellst.
gruss
Zitat:
Original geschrieben von Karl Nickel
Der Landkreis ist Würzburg, Regierungsbezirk Unterfranken..
Kenne ich 😉 Da bin ich nachher wieder 😉
Zitat:
Original geschrieben von Karl Nickel
Nein, es ist in der Tat Artikel 38.
Das glaube ich dir ja 😉 Und ich habe gerade mal meine Gesetzessammlung bemüht, für mich derzeit einzig vorstellbar ist der Art. 38 Abs. 1+3 LStVG iVm § 22 Abs. 1 VVB (Verordnung über die Verhütung von Bränden, § 22 handelt von Rettungswegen für die Feuerwehr). Aber vielleicht wird es anhand der Unterlagen konkreter 🙂
Zitat:
Original geschrieben von Karl Nickel
Die ausstellende Behörde kann ich noch nicht nennen, da der Anhörungsbogen beim Fahrzeughalter liegt, der mir heute die Infos telefonisch durchgegeben hat. Polizei war "Würzburg Land". Hoffe, die Infos reichen.
Die ausstellende Behörde wäre halt dann wirklich noch von Interesse...aber man wird sehen 🙂
Zitat:
Original geschrieben von Karl Nickel
Danke schonmal vorab für die Mühe...
Kein Thema, dafür ist das Forum da 😉
Gruß Tecci
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Entweder ist das ein vorgezogener Aprilscherz, oder da hat einer keine Ahnung. Maßgebend ist der § 12,8 STVO oder parken in scharfer Kurve, Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge nicht gewährleistet oder an enger/ unübersichtlicher Stelle, Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge nicht gewährleistet. Da es, wie ich annehme, eine öffentliche Straße ist, gilt hier die STVO und sonst nichts. Und diese STVO ist auch für die Seppel bindend. LSTVG - ich lach mich weg.🙄
Zitat:
Original geschrieben von Karl Nickel
Vor dem Eingang des Hauses ist eine Art Ladezone (nicht gekennzeichnet!), wo man sein Auto zum Ein- und Ausladen kurz abstellen kann. Regulärer Parkplatz ist das natürlich nicht, aber selbst wenn man dort parkt, passt da locker noch ein LKW durch; die Straße ist gut 5-6 Meter breit.
Wen nichts spezielles ausgeschildert oder markiert ist, dann kann ich entweder halten bzw. parken oder ich kann es nicht. Ist die Straße öffentlich oder auf einem Privatgrundstück? Gibt es an eurem Haus (oder gar an der Einfahrt) ein Schild (ca. 10x50cm) mit "Feuerwehrzufahrt" und einem Stadtsiegel drauf?
*argh*
Ich habe heute Morgen das Schild gesehen. Steht ungefähr 300m von der Stelle, wo ich geparkt habe. Die Straße ist Privatgrundstück und ist als Feuerwehrzufahrt markiert. Ein Siegel habe ich auf die Schnelle allerdings nicht entdeckt...
Das Siegel ist vermutlich relativ egal. Dieses Schild der Feuerwehrzufahrt ist nicht in der STVO geregelt sondern nach Landesrecht bzw. komulanen Baurecht. D.h. nur weil die Stadt München ihre Schilder mit so einem Siegel versieht muss das in Würzuburg noch lange nicht gelten...
Meine Einschätzung der Lage:
A-Karte weil in der Feuerwehrzufahrt geparkt! Passiert dir dafür aber bestimmt kein zweites mal.
Richtig. In Würzburg steht klein "Stadt Würzburg" drauf. Ein Schild ohne amtliche Kennzeichnung kann sich schließlich jeder vor die Einfahrt schrauben.
Hast du dafür eine Quelle oder behauptest du das einfach mal??
Seit wann müssen Schilder ein amtliches Siegel haben um gütlig zu sein? Deiner Logik zur folge gelten für dich gar keine Verkehrszeichen, weil sie ja kein Siegel tragen und schließlich von jedem aufgestellt worden sein könnten.
Nicht nur das man in Deutschland eine Vorschriftenflut braucht, nein jetzt muss man auch noch alles amtlich besiegeln....
Das kann man halten wie ein Dachdecker. Die Zufahrt muß " amtlich " ausgeschildert sein, das kann ein Stadtsiegel sein oder der Zusatz " "Der Oberbürgermeister ". Genaue Vorschriften gibt es dafür merkwürdigerweise nicht. Im übrigen haben alle Schilder, die " "amtlich " aufgestellt wurden, entsprechende Aufkleber auf der Rückseite. Hier muß das allerdings vorne stehen, denn man kann niemanden zumuten, erst einen Rundlauf um das Schild zu starten.