Oma verstorben - Pflicht auf Ummeldung?

Ich habe es gerade im Bekanntenkreis, dass von jemanden die Oma gestorben ist.

Das Auto lief Halter und VN über die Oma, da diese mit den Prozenten ganz unten war.

Jetzt ist tatsächlich die Diskussion aufgekommen, ob man das nicht einfach so weiter laufen lassen kann, da eine Übernahme der Prozente nicht in voller Höhe möglich ist.

Bitte keine Diskussion darüber, welche Alternativen es gibt, die Prozente zu übertragen.

Ich möchte nur wissen, wie das Ganze rechtlich aussieht?
Was würde passieren, wenn man es nicht ummeldet?

Seitens Versicherung und seitens Staat?
Die Kfz Steuer und Versicherung wird vom Fahrer abgebucht. Der lebt ja noch.
Konto gibt es ja weiterhin und die Beiträge würden bezahlt werden.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@MaxMueler schrieb am 9. Mai 2016 um 15:33:55 Uhr:


Was hat das jetzt alles mit der Eingangsfrage zu tun?

Wenn Du keine Ahnung hast und nichts kapierst, dann lass bitte diese unqualifizierten Kommentare und Posts. 🙁

Die meisten hier geben sich mühe und die Posts passen zur Frage.

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Aber der VN sollte schon eine Unterschrift unter der Schadenmeldung bei KH setzen, sofern der Schaden nicht per Telefon, Fax oder EMail ausreicht.

Wieso sollte der VN der eigenen KH einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn es sich um einen Haftpflichtschaden mit dem Fahrzeug handelt?

Zitat:

@Vandut schrieb am 11. Mai 2016 um 10:08:21 Uhr:


Wieso sollte der VN der eigenen KH einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn es sich um einen Haftpflichtschaden mit dem Fahrzeug handelt?

Hierbei meinte ich (und habe gepostet) die Schadenmeldung (Bestätigung der Richtigkeit der Angaben, die zum Unfall führten) und nicht den Fragebogen für den Anspruchsteller.

Mir fährt jemand gegen meine Karre.

Mein z.B. Vater ist VN.

Was soll mein Vater damit zu tun haben?

Ich als Eigentümer des Fahrzeuges stelle die Ansprüche an die gegnerische Versicherung. Nicht mein Vater!

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Meine Angaben bezogen sich allgemein und nicht hier auf diesem Fall bezogen.

Man, man, man drei Seiten obwohl ein kurzer Blick ins Gesetzt alles klärt:

Zitat:

§ 13 FZV - Mitteilungspflichten bei Änderungen
(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
...
Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

Halterin verstorben = eine Änderung, welche gemeldet werden MUSS!
Eigentümer ist der Enkel = er ist zur Meldung VERPFLICHTET!

Da gibt es auch kein Wenn und Aber!

Die Frage hier ist ja:

Was sind die Auswirkungen, wenn man es nicht macht?

Zitat:

@Vandut schrieb am 13. Mai 2016 um 09:58:04 Uhr:


Die Frage hier ist ja:

Was sind die Auswirkungen, wenn man es nicht macht?

Steht in dem von mir zitierten Text drin!

Wenn es, für dich, viel Text war, hier nochmal der, für dich, wichtige Auszug:

Zitat:

Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.

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