Oma verstorben - Pflicht auf Ummeldung?
Ich habe es gerade im Bekanntenkreis, dass von jemanden die Oma gestorben ist.
Das Auto lief Halter und VN über die Oma, da diese mit den Prozenten ganz unten war.
Jetzt ist tatsächlich die Diskussion aufgekommen, ob man das nicht einfach so weiter laufen lassen kann, da eine Übernahme der Prozente nicht in voller Höhe möglich ist.
Bitte keine Diskussion darüber, welche Alternativen es gibt, die Prozente zu übertragen.
Ich möchte nur wissen, wie das Ganze rechtlich aussieht?
Was würde passieren, wenn man es nicht ummeldet?
Seitens Versicherung und seitens Staat?
Die Kfz Steuer und Versicherung wird vom Fahrer abgebucht. Der lebt ja noch.
Konto gibt es ja weiterhin und die Beiträge würden bezahlt werden.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@MaxMueler schrieb am 9. Mai 2016 um 15:33:55 Uhr:
Was hat das jetzt alles mit der Eingangsfrage zu tun?
Wenn Du keine Ahnung hast und nichts kapierst, dann lass bitte diese unqualifizierten Kommentare und Posts. 🙁
Die meisten hier geben sich mühe und die Posts passen zur Frage.
37 Antworten
Zitat:
@MaxMueler schrieb am 9. Mai 2016 um 15:33:55 Uhr:
Was hat das jetzt alles mit der Eingangsfrage zu tun?
Wenn Du keine Ahnung hast und nichts kapierst, dann lass bitte diese unqualifizierten Kommentare und Posts. 🙁
Die meisten hier geben sich mühe und die Posts passen zur Frage.
Was bringt das ganze gelaber um wie man den SF übertragen könnte, wenn der TE nur wissen möchte, was passiert, wenn er es nicht macht?
Solange Versicherung und "Staat" ihr Geld bekommen ist es denen schnurz pip egal, wenn das Fahrzeug aber mal den Geist aufgibt, fängst Du dann eben dort an wo Du bei der umschreibung jetzt anfängst, da Du zur NEuanmeldung die Vollmacht der Oma bräuchtest !!!
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Zitat:
@BodovonHausen schrieb am 9. Mai 2016 um 08:50:12 Uhr:
Konto gibt es ja weiterhin und die Beiträge würden bezahlt werden.
Haftpflichmässig hat nur der Jenige einen Anspruch, welcher im Versicherungsvertrag steht.
Wird oft bei Sterbefällen vergessen, dass man die Versicherungen dann unverzüglich um schreiben muss,
sonst Probleme mit der Deckung.
Zitat:
@MaxMueler schrieb am 10. Mai 2016 um 11:34:20 Uhr:
Seit wann hat meine eigene Versicherung was mit einem Haftpflichtanspruch zu tun?
nüünn...wenn ein Unfallschaden entsteht....der federführende Versicherungsnehmer verstorben ( Vollmachtserklärung nicht mehr möglich ist )....
rein rechtlich ist der Verstorbene nicht mehr existent(greifbar), wenn mausetot. Er steht juristisch nicht mehr in den Statuten(da aus dem System gelöscht), ...analog wird der Fahrer ein kleines Problem mit der Versicherung haben, wenn Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden müssen...er aber selber nicht der Versicherung-Inhaber ist, rein vertragsmässig.
Entscheidend ist, ...wer in den Papieren steht ...
Zitat:
@MaxMueler schrieb am 10. Mai 2016 um 11:46:42 Uhr:
...
Wer hat Anspruch auf Erstattung im Haftpflichtfall?
Keiner....weil...
a) der Versicherungsnehmer = Oma ...mausetot ist - analog rechtlich nicht mehr greifbar ist. wie auch
wenn dieser rein juristisch aus dem Programm fällt.
...
b) der Autoeigentümer kein Vertragspartner der Versicherung ist - Punkt -
ps. sind wir nun bei den Hotten-Totten ...oder wie? Haftet nun der
Lehrbub im Elektroladen, ...wenn der konzessionierte Betriebsinhaber unterschreibt ? 😕
Was Manche für ein Rechtsverständnis haben ...? schon sonderbar... ( Pisa-Studie )
Zitat:
@Vandut schrieb am 10. Mai 2016 um 12:08:44 Uhr:
Interessante Ansicht, HansJosef....
was heisst da interessant; das sind halt die Gebaren bei der Allianz.
Möglich, dass die HUK Leute es lockerer sehen? k.A.
jedenfalls sagt das ein gelernter Versicherungsagent, welcher in der Haftpflichabteilung
sein Tagesgeschäft studiert hatte ... aus dem eff-eff.
gut, ...der Nebeneinsteiger, Bäcker, Konditor ...oder der aus der Raiffeisenbank Gekündigte/ der Ehemalige...weiss das eher nicht, weil nicht gelernt und mehr scharf auf Provisionsgeschäfte, als
fachlicher Service vor Ort....whatever
Zitat:
@HansJosefMoser schrieb am 10. Mai 2016 um 12:02:35 Uhr:
Zitat:
@MaxMueler schrieb am 10. Mai 2016 um 11:46:42 Uhr:
...
Wer hat Anspruch auf Erstattung im Haftpflichtfall?Keiner....weil...
a) der Versicherungsnehmer = Oma ...mausetot ist - analog rechtlich nicht mehr greifbar ist. wie auch
wenn dieser rein juristisch aus dem Programm fällt.
...
b) der Autoeigentümer kein Vertragspartner der Versicherung ist - Punkt -ps. sind wir nun bei den Hotten-Totten ...oder wie? Haftet nun der
Lehrbub im Elektroladen, ...wenn der konzessionierte Betriebsinhaber unterschreibt ? 😕
Was Manche für ein Rechtsverständnis haben ...? schon sonderbar... ( Pisa-Studie )
Richtig, bei mir ein wenig anders aber
VN+Halter Freundin
Besitzer ich. als mir die Vorfahrt genommen wurde, wurden die ganzen Ansprüche über Sie abgewickelt!
Zitat:
@Corsadiesel schrieb am 11. Mai 2016 um 07:26:55 Uhr:
Der VN ist immer der Ansprechpartner des Versicherers, egal wer Halter ist.
Nur im Kaskofall und in Vertragssachen. Ist VN verstorben, kann man mit dem Erbschein seine Ansprüche geltend machen. Bzw. man sollte achten, dass zumindest die Post des Verstorbenen an eine Anschrift geht, auf die man zugriff hat. 🙂
Bei einem Haftpflichtschaden kann man als Besitzer direkt den Anspruch geltend machen, da ist es egal wer VN ist. 😉