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Ohne Kennzeichen

Themenstarteram 15. Januar 2015 um 10:27

Hallo zusammen,

das ominöse Autohaus in unserer Umgebung rangiert die Fahrzeuge vom Ausstellungsplatz und der Werkstatt, die nur über die Hauptstraße zu erreichen ist, ständig ohne irgendwelche Kennzeichen.

Dazu werden die Autos vom Ausstellungsplatz teilweiße zur Hälfte über den Gehweg und der Hauptstraße in die Werkstätten gefahren. Danach wieder auf gleichem Weg zurück auf den Ausstellungsplatz.

Da dieser Bereich in einer Kurve liegt ist es schon öfter vorgekommen, wenn ich da lang fahre, daß mir die Autos auf meiner Spur (halb auf dem Gehweg und halb auf der Straße) entgegenkamen und mir nichts anderes übrig blieb als auszuweichen oder stark abzubremsen.

Jetzt die Frage:

Dürfen Autos, die im öffentlichen Verkehrsraum sich bewegen einfach so "ohne" angebrachte Kennzeichen mal kurz 50 mtr. so halb über die Straße/Gehweg vom Ausstellungsplatz zur Werkstatt und andersherum fahren, und dazu auf der eigentlichen Fahrspur noch gegen den Verkehrsfluß teilnehmen ?

Ich warte eigentlich jeden Tag darauf, bis es hier mal kracht.

Beste Antwort im Thema

Du hast doch schonmal so einen Thread eröffnet:(:(:(

LEBEN UND LEBEN LASSEN

Wenn er das nächste Mal ein Auto ohne Kennzeichen bewegt und das nicht im Vorgarten bei dir Passiert, dann hol dir doch erstmal ein Heißgetränk und reg dich nicht drüber auf.

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Hoffentlich toleriert die Polizei dann auch mal meine Umparkaktion aber wahrscheinlich wird man dann wieder die volle Härte zu spüren bekommen.

Zitat:

@Sorgenfresser schrieb am 15. Januar 2015 um 13:08:57 Uhr:

Bei uns gibt es ein Autohaus gegenüber der Polizei und der LKW mit Neuwagen steht regelmäßig im absoluten Haltverbot, um die Neuwagen vom LKW über die öffentliche Straße zum Autohaus zu bewegen. Da sagt (leider) auch niemand etwas.

Die Frage währe ganz einfach zu lösen.

Einen Polizisten der gegenüberliegenden Dienststelle einfach mal Fragen.

Wie ich schon geschrieben habe könnte es ja sein, dass für den Autotransporter (wie auch bei Übersiedlungen üblich) diese (AB)Ladezone eingerichtet wurde.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 17. Januar 2015 um 09:39:49 Uhr:

um Gefahrenquellen im Straßenverkehr aus der Welt zu schaffen !

Wo bitte ist das Fehlen eines Kennzeichens eine Gefahrenquelle? Die Gefährdung geht, wenn überhaupt, noch immer von den Fahrern der Fahrzeuge bzw. anderen Verkehrsteilnehmern aus.

am 20. Januar 2015 um 16:08

Hallo erstmal,

ich bin neu in diesem Forum aber versuche mal so gut ich kann zu helfen. Also laut der anfänglichen Schilderung tun sich für mich folgende "Schwerpunkte" dar:

- Kennzeichenpflicht

- Anbringung der Kennzeichen

- Zulassungspflciht

- Versicherungspflicht

Ich werde einmal versuchen die rechtliche Situation hinter den einzelnen Punkten darzustellen, um so (hoffentlich) die ursprüngliche Frage ausreichend zu beantworten.

Erstmal die grundlegenden Informationen:

"Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind." gem. §3 (1) Satz 1 FZV

"Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn ... eine Haftpflichtverischerung vorliegt." gem. §3 (1) Satz 2 FZV

"Der Halter eines Kfz ... ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung ... abzuschließen und aufrecht zu erhalten." gem. §1 PflversG

Darüber hinaus gelten gewisse Auflagen für die Nutzung eines roten "06er-Kennzeichens":

"Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden, die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen."

- Kennzeichenpflicht & deren Anbringung

"Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kfz vorhanden und fest angebracht sein" gem. §10 (5) Satz 1 FZV

demzufolge reicht das Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe nicht aus.

"Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas ... versehen sein" gem. §10 (2) Satz 1 FZV

ein weiterer Punkt der gegen das Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe spricht. Darüber hinaus glaube ich, dass aus einem gerichtlichen Urteil hervorgeht das keinerlei Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können wenn die Kennzeichen nicht an den dafür vorgesehen Stellen angebracht sind/waren.

Natürlich gibt es noch eine Ausnahmegenehmigung, diese kann von der Zulassungsbehörde erteilt werden, es ist aber nicht die Pflicht eine Ausnahmegenehmigung auszustellen. Darüber hinaus ist mir kein einziger Fall einer Ausnahme über die Kennzeichenpflicht oder der Anbringung bekannt.

Daher handelt der Händler rein rechtlich gesehen nciht korrekt!

Ich hoffe das hilft :)

Er handelt vielleicht nicht korrekt, aber pragmatisch und das ist mir sehr sympathisch.

Ist das Thema nicht ausdiskutiert? Hat es nicht Wichtigeres im Alltag, als sich darum zu sorgen, wie, warum, weshalb und für wen ein Autohändler seine bzw. die ihm in Kommission anvertrauten Fahrzeuge von Ort A nach Ort B quasi unerkannt über eine öffentliche Straße bewegt? Auch ohne offizielles Kennzeichen verfügt jedes Fahrzeug ja noch über eine Motor- bzw. Fahrgestellnummer und wäre im Falle eines Unfalles eindeutig zu identifizieren?

Fall a) Ein Autotransporter parkt auf der Straße vor dem Grundstück des Autohauses. Beim Abladen berühren die Räder der Neuwagen (ohne Kennzeichen) kurz den öffentlichen Straßenboden.

Fall b) Ein Möbeltransporter parkt auf der Straße vor dem Grundstück des Möbelhauses. Beim Abladen schieben die Möbelpacker ein Sofa (ohne Kennzeichen) ein kurzes Stück über die Straße.

Wo ist der Unterschied? (Warum) / Ist das eine erlaubt, das andere nicht?

Weil ein Sofa kein Kraftfahrzeug ist. Hätte man aber auch mit ein bisschen Nachdenken drauf kommen können...

Zitat:

@Kai R. schrieb am 15. Januar 2015 um 12:51:56 Uhr:

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 15. Januar 2015 um 11:33:54 Uhr:

Nein, die dürften da nicht mal stehen.

möööp!

Auf privatem Grund dürfen sie stehen, auch wenn es öffentlicher Verkehrsraum ist. Auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen dürfen sie nicht stehen. Fahren dürfen sie im öffentlichen Verkehrsraum ohne Kennzeichen gar nicht, da ist es egal ob der Grund privat ist.

ist ein nicht eingezäunter privater Acker ein öffentlicher verkehrsraum?

Zitat:

@Geisslein schrieb am 15. Januar 2015 um 18:10:20 Uhr:

 

[.....]

Wenn dann so einer in mich reinfährt hab ich als Geschädigter die Rennerei, nur weil die Herren zu faul sind kurz ein Kennzeichen dran zu machen.

[.....]

Ja nee, is klar, MIT Kennzeichen ist diese Gefährdung natürlich ausgeschlossen! Sorry, aber dies ist in meinen Augen wieder ein Thread eines gefrusteten Erbsenzählers/Oberlehrers! :rolleyes:

Hallo, Sitzheizung,

Zitat:

@Sitzheitzung schrieb am 21. Januar 2015 um 13:22:36 Uhr:

 

ist ein nicht eingezäunter privater Acker ein öffentlicher verkehrsraum?

in aller Regel handelt es sich bei einem Acker nicht um öffentlichen Verkehrsraum.

Somit braucht z. B. ein Traktorfahrer keine Fahrerlaubnis, wenn er diesen Acker umpflügen will, solange er diesen Acker nicht verlässt.

Anders kann es aussehen, wenn so ein Acker zu einem Parkplatz umfunktioniert wird, z. B. bei einem Schützenfest.

Viele Grüße,

Uhu110

Zitat:

@uhu110 schrieb am 22. Januar 2015 um 11:34:39 Uhr:

Hallo, Sitzheizung,

Zitat:

@uhu110 schrieb am 22. Januar 2015 um 11:34:39 Uhr:

Zitat:

@Sitzheitzung schrieb am 21. Januar 2015 um 13:22:36 Uhr:

 

ist ein nicht eingezäunter privater Acker ein öffentlicher verkehrsraum?

in aller Regel handelt es sich bei einem Acker nicht um öffentlichen Verkehrsraum.

Somit braucht z. B. ein Traktorfahrer keine Fahrerlaubnis, wenn er diesen Acker umpflügen will, solange er diesen Acker nicht verlässt.

Anders kann es aussehen, wenn so ein Acker zu einem Parkplatz umfunktioniert wird, z. B. bei einem Schützenfest.

Viele Grüße,

Uhu110

Verstehe ich nicht. Wenn ich auf meinem privaten Acker das parken erlaube, bleibt es immer noch mein privater Acker und ich fahre auf meinem Privatgrund mit jedem Fahrzeug, ob angemeldet oder nicht.

Wir erlauben z. B. den Kirchgängern, ihre Fahrzeuge auf unserem Privatgrund abzustellen. Nach Deiner Logik, dürfte ich dann während einer Kirche unseren Privatgrund nicht mit unangemeldeten Fahrzeugen nutzen.

Deutsche Gesetze sind ja manchmal durchaus "seltsam", aber dass kann ich mir nun wirklicht vorstellen.

Hi,

Supermarktparkplätze sind auch Private Grundstücke,trotzdem darf man dort ohne FS oder Zulassung nicht fahren. Sobald es öffentlich zugänglich ist zählt es eben auch zum öffentlichen Verkehrsraum.

Ob nun der zum Acker umfunktionierte Parkplatz dazu auch zählt da bin ich überfragt. Selbst euer privates Grundstück ist kritisch wenn es von der Straße direkt zugänglich ist z.b. ein großer Hof. Das sind aber eher theoretische Betrachtungsweisen,gerade auf dem Land wo man "sich" kennt incl. Dorfpolizist ist sowas kein Thema.

Gruß Tobias

in dem Moment, wo ich öffentlichen Verkehr erkennbar erlaube wird auch privater Grund zum öffentlichen Verkehrsraum. Dazu zählt der normale Acker nicht. Wenn ich einen öffentlichen Parkplatz daraus mache und jeder (oder viele) kann drauffahren, dann ist das selbstverständlich öffentlicher Verkehrsraum.

am 23. Januar 2015 um 16:19

Zitat:

@Geisslein schrieb am 15. Januar 2015 um 11:27:26 Uhr:

Hallo zusammen,

das ominöse Autohaus in unserer Umgebung rangiert die Fahrzeuge vom Ausstellungsplatz und der Werkstatt, die nur über die Hauptstraße zu erreichen ist, ständig ohne irgendwelche Kennzeichen.

Dazu werden die Autos vom Ausstellungsplatz teilweiße zur Hälfte über den Gehweg und der Hauptstraße in die Werkstätten gefahren. Danach wieder auf gleichem Weg zurück auf den Ausstellungsplatz.

Da dieser Bereich in einer Kurve liegt ist es schon öfter vorgekommen, wenn ich da lang fahre, daß mir die Autos auf meiner Spur (halb auf dem Gehweg und halb auf der Straße) entgegenkamen und mir nichts anderes übrig blieb als auszuweichen oder stark abzubremsen.

Jetzt die Frage:

Dürfen Autos, die im öffentlichen Verkehrsraum sich bewegen einfach so "ohne" angebrachte Kennzeichen mal kurz 50 mtr. so halb über die Straße/Gehweg vom Ausstellungsplatz zur Werkstatt und andersherum fahren, und dazu auf der eigentlichen Fahrspur noch gegen den Verkehrsfluß teilnehmen ?

Ich warte eigentlich jeden Tag darauf, bis es hier mal kracht.

Nein darf er nicht. Du musst den Händler unbedingt anzeigen. Sowas geht ja mal gar nicht.

 

Nein, eigentlich wollt ich fragen, was es dich interessiert. Soll er doch machen was er will.

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