Obwohl eingetragen, trotzdem nicht zulässig???

hi,
habe mir gerade ein Thread zu den Thema Unterbodenbeleuchtung durchgelesen, es scheint so das es einige eingetragen bekommen haben, nun hat ein user gemeint das auch wenn es eingetragen ist, heißt nicht automatisch das es zulässig ist, und somit die Betriebserlaubniss von Fahrzeug erlischt.

Ich als Leihe habe immer gedacht dass wenn was eingetragen ist, das Auto auch seine Bertribserlaubnis weiterhin hat. Woher soll ich denn wissen, wenn ich ein getuntes Auto (mal Theoretisch) kaufe, der alles eingetragen hat, das bestimmte Sachen trotzden nicht erlaubt sind???

Habe immer gedacht, das TÜV=GOTT für autos. Gibts da irgendwo § die Besagen das auch wenn der TÜV (oder die anderen die es gibt) was einträgt, es trotzdem nicht STVZO?? konform ist??

38 Antworten

Ich kaufe mir ungetunte Autos.
Aus vielen guten Gründen heraus. 😁

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach


Moin,

Also ... im Grunde ist deine Frage oben mit "Ja" zu beantworten.

Eine Eintragung von Prüfer A kann in der Tat ja aus Gefälligkeit oder aus Irrtum erfolgen. Ausserdem kann etwas eingetragen werden und ganz anderen Umständen als es später in Betrieb genommen wird. Bestes Beispiel sind hier von den Nutzern NACHTRÄGLICH manipulierte Endtöpfe (wie z.B. mit Bremsflüssigkeit ausbrennen etc.pp.).

In solchen Fällen ist eine Eintragung in der Tat hinfällig. Aber bzgl. UBB ist es so ... das es da vor einigen Jahren DURCHAUS noch die Möglichkeit gab, diese legal zu betreiben. Wer diese Eintragung also vor einem gewissen Stichtag hat ... der hat halt SCHWEIN gehabt, weil bis auf Ausnahmen, stets die STVZO (inkl. Anhänge) gilt, wenn das Fahrzeug Erstzugelassen wurde bzw. wenn die Eintragung erfolgte (Deshalb müssen Fahrzeuge vor EZ 1988 sich auch nicht an die Scheinwerfermindesthöhe halten).

so da muss ich dir den wind raus nehmen. UBB sind nicht eintragungsfähig auch wenn sie ein ce zeichen haben. als lichtteschniche einheit müssen sie ein prüfzeichen, die zulassungsnummer und das verwendungskurzzeichen tragen. dies hat keine ubb und verwendungskurzzeichen gibts eh net dafür . somit ist der anbau alleine illegal und die ausrede ja einstiegsbeleuchtung und während der fahrt geht auch net da da die selben vorschriften und noch andere gelten. es gibt keine legale eintragung von UBB egal wann die eingetragen wurde. sie sind und werden nie stvzo konform sein und jeder der damit fährt riskiert eine stillegung.

das leidige thema sind unwissenheit des prüfers und gefälligkeitseintragungen. gibt genug prüfer die net wissen das offene pilze nur in verbindung mit geräuschmessungsgutachten und dem zusatz in verbindung mit sportauspuff so und so nur eingetragen werden.

am schluss sind eh erstmal fahrer und halter dran den denen unterliegt die sorgfalt das auto teschnich in ordnung zu halten. und die müssen dann beweissen das der tüv fehler gemacht hat

Moin,

Himeno ... lies bitte NOCHMAL (!) und achte auf meine Wortwahl. Ich rede von der VERGANGENHEIT ... bevor es eine Novellierung des Zulassungsrechtes gab. HEUTE geht es definitiv überhaupt nicht mehr, vor 5 Jahren ... ging es mit einigen Auflagen noch. Sollte sowas also in einem z.B. 10 Jahre alten Auto eingetragen sein, ist diese Eintragung durchaus noch zulässig, da sie mit dem damaligen Zulassungsrecht im Einklang stand 😉

MFG Kester

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach


Sollte sowas also in einem z.B. 10 Jahre alten Auto eingetragen sein, ist diese Eintragung durchaus noch zulässig, da sie mit dem damaligen Zulassungsrecht im Einklang stand 😉

ich glaube kaum, dass eine ubb unter den bestandschutz fällt, da sie weder vorgschrieben, erlaubt oder werksseitig verbaut ist...

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nein ist sie nicht auch da galt schon das mit e zeichen usw somit ist die eintragung überfällig und die ausnahmen wie zb 50cm lichtaustrittskannte uswsteht in der stvzo zusätzlich drin ab wann und welche übergangsbestimmungenes dafür gab.
es gibt keine pragraphne und übergangsbestimmungen die ne ubb erlauben.

ein auto muss nach den heutigen stvzo bestimmungen gültig sein . übergangsbestimmungen für ältere fahrzeuge und inkrafttretten sind unter §72 der stvzo geregelt. und da steht kein wort das es übergangsbestimmungen für eingetragene ubbs gibt.und ubbs sind nicht stvzo konform also gibts auch da keine übergangsbestimmungen.
diese eintragungen sind unzulässlig genauso wie alu heckflügel

stvzo gibts eh nur noch bis mitte 2007 ^^

Zitat:

Original geschrieben von Himeno


stvzo gibts eh nur noch bis mitte 2007 ^^

😰 und dann?

hoffentlich gibts dann was, was die ganzen rollenden kirmesbuden auf todesstrafe verbietet... *gg*

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm


😰 und dann?
hoffentlich gibts dann was, was die ganzen rollenden kirmesbuden auf todesstrafe verbietet... *gg*

dann kommt die FZV die Fahrzeug Zulassungs Verordnung

ja hoffe auch das die einiges ganeuer regelt um endlich dämliche fragen los zu sein

Zitat:

Original geschrieben von Himeno


ja hoffe auch das die einiges ganeuer regelt um endlich dämliche fragen los zu sein

kannste haken...

die vergangenheit lehrt uns doch nur, dass je genauer etwas beschrieben ist, das es desto mehr fragen aufwirft....

so wie ich das jetzt verstanden habe bekommen die autohersteller mit genug kohle vieles durch eine sondergenehmigung zugelassen, siehe sidepipes beim mercedes slr. ich habe nicht gegen diese kirmesbudenfahrzeuge, solange alles eingetragen und mit der stvzo übereinstimmt. diese autos bringen ein wenig farbe in den sonst so tristen alltag der grauen fahrzeuge.

Finde aber das die deutschen zulassungsgesetzte ein wenig übertrieben. Aber das ist typisch deutschland, für jeden pups gibt es massig gesetzte. aber damit muß man wohl leben können.

P.S. habe keine kirmesbudde, aber hätte nicht gegen, wenn man ab und zu fahrzeuge mit UBB oder getönten scheiben sehen würde.

Sehe da auch keiner gefährdung anderer, weil sie sich dadurch ablenken lassen wurden. ist halt dann genauso auffällig wie ein seltenes automabil auf der straße, wo sich jeder nach umdreht. oder ne blondine mit tiefem ausschnitt und nem gürtel als rock 😉 😉

Zitat:

Original geschrieben von eminem7905


Finde aber das die deutschen zulassungsgesetzte ein wenig übertrieben.

tja...

wären die nicht so "übertrieben" würdest du dann warscheinlich meckern weil die zu lasch sind...

Zitat:

Original geschrieben von eminem7905


Sehe da auch keiner gefährdung anderer, weil sie sich dadurch ablenken lassen wurden.

ansichtssache...

du wärest schon irritiert, wenn dir im dichten nebel auf einmal irgendwas neonfarbenes mit ner grundfläche von rd. 2*4m entgegen käm, bzw. hinter dir ist und in alles möglichen regenbogenfarben scheint, blitzt und leuchtet...

es gibt genug ablenkung auf den straßen durch schilderwald, schaufensterbeleuchtung etc. da muss so ein scheiß nicht noch für zusätzliche ablenkung sorgen...

Zitat:

Original geschrieben von eminem7905


so wie ich das jetzt verstanden habe bekommen die autohersteller mit genug kohle vieles durch eine sondergenehmigung zugelassen, siehe sidepipes beim mercedes slr.

Nochmals, es gibt kein Verbot für solche Sidepipes. Sie müssen nur den allgemeinen Anforderungen an eine Abgasanlage bei einem Verbrennungsmotor entsprechen. Wie diese genau aussehen, ist nachzulesen im schon erwähnten §47c STVZO und den entsprechenden Anhängen dazu...

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Nochmals, es gibt kein Verbot für solche Sidepipes. Sie müssen nur den allgemeinen Anforderungen an eine Abgasanlage bei einem Verbrennungsmotor entsprechen. Wie diese genau aussehen, ist nachzulesen im schon erwähnten §47c STVZO und den entsprechenden Anhängen dazu...

die gibts sogar noch mit abe zu kaufen haben aber anbaubedingungen wie zb orginale auspuffanlage muss erhalten beliben und dürfen nicht über fahrzeug hinausragen. der anbau hat sich nur verschärft

Moin,

Himeno ... deiner Argumentation zu Folge wäre mein Fahrzeug ... obwohl es dem Werkszustand entspricht ... nicht zulassungsfähig. Da es ein Fahrgeräuschlevel von 76 dB(A) besitzt. Nach heutigem Recht sind nur Fahrzeuge zulassungsfähig, welche maximal 75 dB(A) Lautstärkeemission besitzen.

Weiterhin dürfte Ich KEINEN (!) Fiat X1/9 mehr zulassen, da dieser die 50cm Grenze erheblich unterbietet. Es gilt für ein Fahrzeug bis auf Ausnahmen, stets die STVZO bei Erstzulassung des Fahrzeuges bzw. bei Erteilung der ABE des Fahrzeuges (z.B. gilt das nicht für Blinker anstatt Winker). Denn ansonsten dürfte derzeit kein Auto rumfahren, das nicht mindestens die Euro 4 Norm erfüllt.

Nicht das ich dies bei jeder "Kirmesbude" gut fände ... aber derjenige der das Teil als "Ausstiegsbeleuchtung" vor Verschärfung des Zulassungsrechtes diesbezüglich eingetragen bekommen hat (z.B. einige Brabusfahrzeuge) die dürfen das auch weiterhin am Auto verbaut haben. Schließlich ist diese Technik ja nicht erst seit gestern bei den Japanern vorhanden. Soll heißen ... derjenige der es BEVOR es untersagt war ... aufgrund einer Zulassungslücke eingetragen bekommen hat ... dem wird es auch nicht weggenommen.

MFG Kester

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach


Moin,

Himeno ... deiner Argumentation zu Folge wäre mein Fahrzeug ... obwohl es dem Werkszustand entspricht ... nicht zulassungsfähig. Da es ein Fahrgeräuschlevel von 76 dB(A) besitzt. Nach heutigem Recht sind nur Fahrzeuge zulassungsfähig, welche maximal 75 dB(A) Lautstärkeemission besitzen.

Weiterhin dürfte Ich KEINEN (!) Fiat X1/9 mehr zulassen, da dieser die 50cm Grenze erheblich unterbietet. Es gilt für ein Fahrzeug bis auf Ausnahmen, stets die STVZO bei Erstzulassung des Fahrzeuges bzw. bei Erteilung der ABE des Fahrzeuges (z.B. gilt das nicht für Blinker anstatt Winker). Denn ansonsten dürfte derzeit kein Auto rumfahren, das nicht mindestens die Euro 4 Norm erfüllt.

Nicht das ich dies bei jeder "Kirmesbude" gut fände ... aber derjenige der das Teil als "Ausstiegsbeleuchtung" vor Verschärfung des Zulassungsrechtes diesbezüglich eingetragen bekommen hat (z.B. einige Brabusfahrzeuge) die dürfen das auch weiterhin am Auto verbaut haben. Schließlich ist diese Technik ja nicht erst seit gestern bei den Japanern vorhanden. Soll heißen ... derjenige der es BEVOR es untersagt war ... aufgrund einer Zulassungslücke eingetragen bekommen hat ... dem wird es auch nicht weggenommen.

MFG Kester

lies mal richtig wenn die ab werk das schon nicht einhalten haben se ausnahmegenehmigung wie vw beim phaetonkennzeichen. ausserdem gehen lichtaustritskante ist ab einen bestimmten erstzulassungstermin. die barbus scheisse mit ubb ist aber eine einstiegsbeleuchtung die hat aber bestimmte auflagen zu erfüllenund zu deinem db heute gilt 74 aber nur für die fahrzeuge nach einem bestimmten datum

beschäftige dich mal etwas mit der svzo bevor du scheisse laberst

Zitat:

Original geschrieben von Himeno


lies mal richtig wenn die ab werk das schon nicht einhalten haben se ausnahmegenehmigung wie vw beim phaetonkennzeichen. ausserdem gehen lichtaustritskanteist abe einen bestimmten erstzulassungstermin. die barbus scheisse mit ubb ist aber eine einstiegsbeleuchtung die hat aber bestimmte auflagen zu erfüllenund zu deinem db heute gilt 74 aber nur für die fahrzeuge nach einem bestimmten datum

beschäftige dich mal etwas mit der svzo bevor du scheisse laberst

Lern lieber richtig schreiben, bevor du hier so rumpöbelst...🙄

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