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Nutzungsausfall nach Gutachten

Hallo,

bin Geschädtigter eines Türremplers und habe ein Gutachten eines SV anfertigen lassen.

Im Gutachten sind neben den Reparaturkosten auch die Wertminderung und der Nutzungsausfall ausgewiesen.
Kann ich mir die zwei Posten auch auszahlen lassen, wenn ich fiktiv abrechne?

Den Schaden würde ich dann privat über Sportrepair beheben lassen.

Danke

Beste Antwort im Thema

Da ich die HUK von 1977 - 2007 begleitet habe, würde ich nur von Anfang an einen fähigen Anwalt beauftragen, den mal erst mal suchen muss. Nur meine Meinung.

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Zitat:

@NDLimit schrieb am 8. August 2019 um 13:03:15 Uhr:


@ TE, magst Du das näher erläutern?

Gern. Ich hab eine Schramme in der Fahrertüre meines Wagens. Der SV hat in seinem Gutachten Reparaturkosten für Lackieren und Beilackieren von ~1000€ veranschlagt + 200€ Wertminderung + 2 Tage Reparaturdauer mit Nutzungsausfall von jeweils ~35€.

Den Schaden würde ich mir auszahlen und günstig per Spotrepair reparieren lassen, da der Wagen ohnehin schon 8 Jahre alt ist. Muss ich also der Versicherung mitteilen, dass ich es plane günstig reparieren zu lassen, da ich ansonsten den Nutzungsausfall nicht erstattet bekomme?

Fahre nach erfolgter Reparatur zum SV und lasse eine Reparaturbestätigung von ihm machen
Wer bei dem Schadenbild und dem Fahrzeugalter 200€ WM in Ansatz bringt, sollte das als Service kostenlos machen! 😉

Zitat:

@Franklyn67 schrieb am 8. August 2019 um 13:26:38 Uhr:


Fahre nach erfolgter Reparatur zum SV und lasse eine Reparaturbestätigung von ihm machen
Wer bei dem Schadenbild und dem Fahrzeugalter 200€ WM in Ansatz bringt, sollte das als Service kostenlos machen! 😉

So isses, genau der richtige Weg. Diese Wertminderung wäre nämlich überobligatorisch hoch und - falls die Versicherung das überhaupt so schlucken sollte - bereits ein Geschenk.

Und wo wir oben so schön über die MwSt. geschrieben haben, nach der Du ja gar nich gefragt hattest:

Angesichts des vermutlich reinen Streifschadens, würde ich mein Argument einer "Teilreparatur" nicht mehr bringen, denn wenn der Lack ok ist dann dürfte nicht mehr viel zu reparieren übrig bleiben. Also eher keine Teilreparatur.

Anders wäre es bei einem angerempelten Schweller gewesen. Da hätte man zur Not den oft defekten Stoßstangenträger so kaputt lassen können und nur die Kunststoffhaut spotlackieren können. Nicht perfekt aber zufriedenstellend und zeitwertgerecht.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. August 2019 um 13:14:06 Uhr:


WWiesel Du brauchst mir wirklich kein Schnitzel an die Backe zu quatschen.

Es gibt regional auch mal abweichende Rechtsprechung. Wenn die Verbringung zum Lacker fiktiv abgerechnet werden kann, dann auch der NA. Beides gehört zum notwendigen Aufwand der Schadensbeseitigung. Dass die Schadenabteilungen dennoch gerne was anderes erzählen, das ist keine Neuigkeit.

Weder eine nicht erfolgte Fahrzeugverbringung noch ein nicht eingetretener Nutzungsausfall dürfen fiktiv abgerechnet werden. Dazu gibt es auch keine "regional unterschiedliche Rechtsprechung", wobei der Fragesteller mit diesem nebulösen Hinweis eh' nichts anfangen könnte. Das ist simpelstest Schadensrecht.

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Zitat:

@WWiesel schrieb am 8. August 2019 um 14:27:36 Uhr:



Weder eine nicht erfolgte Fahrzeugverbringung ........................................... dürfen fiktiv abgerechnet werden. ..................................

Wenn man diesen Betrag aber doch auch überwiesen bekommt darf man das so hinnehmen und sich freuen, oder?

Zitat:

@WWiesel schrieb am 8. August 2019 um 14:27:36 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. August 2019 um 13:14:06 Uhr:


WWiesel Du brauchst mir wirklich kein Schnitzel an die Backe zu quatschen.

Es gibt regional auch mal abweichende Rechtsprechung. Wenn die Verbringung zum Lacker fiktiv abgerechnet werden kann, dann auch der NA. Beides gehört zum notwendigen Aufwand der Schadensbeseitigung. Dass die Schadenabteilungen dennoch gerne was anderes erzählen, das ist keine Neuigkeit.

Weder eine nicht erfolgte Fahrzeugverbringung noch ein nicht eingetretener Nutzungsausfall dürfen fiktiv abgerechnet werden. Dazu gibt es auch keine "regional unterschiedliche Rechtsprechung", wobei der Fragesteller mit diesem nebulösen Hinweis eh' nichts anfangen könnte. Das ist simpelstest Schadensrecht.

Lass dir die Welt bitte von jemand anderem erklären.

Zitat:

@rufus608 schrieb am 8. August 2019 um 14:35:44 Uhr:



Zitat:

@WWiesel schrieb am 8. August 2019 um 14:27:36 Uhr:



Weder eine nicht erfolgte Fahrzeugverbringung ........................................... dürfen fiktiv abgerechnet werden. ..................................

Wenn man diesen Betrag aber doch auch überwiesen bekommt darf man das so hinnehmen und sich freuen, oder?

Klar, die Zahlung ist ja dann ein Anerkenntnis.

@WWiesel
Weder eine nicht erfolgte Fahrzeugverbringung noch ein nicht eingetretener Nutzungsausfall dürfen fiktiv abgerechnet werden. Dazu gibt es auch keine "regional unterschiedliche Rechtsprechung", wobei der Fragesteller mit diesem nebulösen Hinweis eh' nichts anfangen könnte. Das ist simpelstest Schadensrecht.

So ein Unfug........🙄

natürlich gibt es zuhauf Urteile, welche bei fiktiver Abrechnung sowohl Verbringskosten als auch zum Beispiel Ersatzteilaufschläge zusprechen. Schreibe hier doch nicht solche Unwarheiten!

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 8. August 2019 um 14:57:30 Uhr:


@WWiesel
Weder eine nicht erfolgte Fahrzeugverbringung noch ein nicht eingetretener Nutzungsausfall dürfen fiktiv abgerechnet werden. Dazu gibt es auch keine "regional unterschiedliche Rechtsprechung", wobei der Fragesteller mit diesem nebulösen Hinweis eh' nichts anfangen könnte. Das ist simpelstest Schadensrecht.

So ein Unfug........🙄

natürlich gibt es zuhauf Urteile, welche bei fiktiver Abrechnung sowohl Verbringskosten als auch zum Beispiel Ersatzteilaufschläge zusprechen. Schreibe hier doch nicht solche Unwarheiten!

Welche Urteile wären das beispielsweise?

Richtig ist, dass es Urteile gibt, die dann, wenn UPE-Aufschläge als regional üblich anerkannt werden, auch die regional üblichen Verbringungskosten als Teil des Wertersatzanspruchs anerkennen, sofern diese Kosten im Gutachten entsprechend als "üblich" bezeichnet wurden. Das ist aber dann ein Ausnahme- und kein Regelfall.

Einigen wir uns darauf, dass man die Verbringungskosten einfach geltend machen und sich freuen sollte, wenn man sie bekommt. Eine Garahtie gibt es nicht.

Warum hast Du denn den dich selbst widerlegenden link wieder rauseditiert?

Der hier wars klick

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. August 2019 um 15:07:49 Uhr:


Warum hast Du denn den dich selbst widerlegenden link wieder rauseditiert?

Weil ich den link, in dem nichts anderes als das Regel- Ausnahmeverhältnis stand, durch dessen imhaltliche Erklärung ersetzt habe. Davon hat jeder Leser mehr.

Also: Einfach versuchen herauszuholen was geht und nicht unbedingt darauf vertrauen, dass jede Versicherung das Spiel sofort mitspielt.

[

i]@WWiese
Welche Urteile wären das beispielsweise?

Richtig ist, dass es Urteile gibt, die dann, wenn UPE-Aufschläge als regional üblich anerkannt werden, auch die regional üblichen Verbringungskosten als Teil des Wertersatzanspruchs anerkennen, sofern diese Kosten im Gutachten entsprechend als "üblich" bezeichnet wurden. Das ist aber dann ein Ausnahme- und kein Regelfall.

Du bist auch eine Ausnahme von der Regel eine richtige...........

@WWiesel
Also: Einfach versuchen herauszuholen was geht und nicht unbedingt darauf vertrauen, dass jede Versicherung das Spiel sofort mitspielt.

Nein.

einfach mal versuchen fachlich fundierte Ratschläge zu geben und nicht mit Stammitschwissen die Fragesteller in die Irre zu führen.

Davon hat jeder Leser mehr.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 8. August 2019 um 15:23:09 Uhr:


@WWiesel
Also: Einfach versuchen herauszuholen was geht und nicht unbedingt darauf vertrauen, dass jede Versicherung das Spiel sofort mitspielt.

Nein.

einfach mal versuchen fachlich fundierte Ratschläge zu geben und nicht mit Stammitschwissen die Fragesteller in die Irre zu führen.

Davon hat jeder Leser mehr.

Soll das etwa bedeuten, dass es eine feste Regel gibt, nach der Verbringungskosten immer zu ersetzen sind, und zwar auch dann, wenn gar keine Verbringung stattgefunden hat?

Das wird doch wohl keiner behaupten wollen.

@WWiesel
Soll das etwa bedeuten, dass es eine feste Regel gibt, nach der Verbringungskosten immer zu ersetzen sind, und zwar auch dann, wenn gar keine Verbringung stattgefunden hat?

Das wird doch wohl keiner behaupten wollen.

Das soll bedeuten, das du hier Dummfug schreibt, weil du als Laie viel zu wenig von der Thematik verstehst.

Hier noch mal:

Weder eine nicht erfolgte Fahrzeugverbringung noch ein nicht eingetretener Nutzungsausfall dürfen fiktiv abgerechnet werden. Dazu gibt es auch keine "regional unterschiedliche Rechtsprechung", wobei der Fragesteller mit diesem nebulösen Hinweis eh' nichts anfangen könnte. Das ist simpelstest Schadensrecht.

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