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Nutzungsausfall nach Gutachten

Hallo,

bin Geschädtigter eines Türremplers und habe ein Gutachten eines SV anfertigen lassen.

Im Gutachten sind neben den Reparaturkosten auch die Wertminderung und der Nutzungsausfall ausgewiesen.
Kann ich mir die zwei Posten auch auszahlen lassen, wenn ich fiktiv abrechne?

Den Schaden würde ich dann privat über Sportrepair beheben lassen.

Danke

Beste Antwort im Thema

Da ich die HUK von 1977 - 2007 begleitet habe, würde ich nur von Anfang an einen fähigen Anwalt beauftragen, den mal erst mal suchen muss. Nur meine Meinung.

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Frag doch einfach mal Deinen Gutachter nach einer Empfehlung. Die Netzwerke funktionieren.

Zitat:

@UliBN schrieb am 10. August 2019 um 02:32:23 Uhr:


Frag doch einfach mal Deinen Gutachter nach einer Empfehlung. Die Netzwerke funktionieren.

was heute als netzwerk deklariert wird, war früher der unfallhelferring. das system funktioniert aber auch heute. 🙄🙄🙄

Zitat:

@beachi schrieb am 10. August 2019 um 08:46:35 Uhr:


was heute als netzwerk deklariert wird, war früher der unfallhelferring.

Was ist das? kannst Du das bitte einmal näher beschreiben?

Zitat:

@Murmelspieler schrieb am 9. August 2019 um 23:43:08 Uhr:


Naja, das Gutachten ist erstellt und der Versicherung wurde mitgeteilt, dass anhand dessen abgerechnet werden soll. Von der Versicherung kam zwar noch keine Antwort respektive Abrechnung, aber für den Anwalt ist es damit jetzt schon unlukrativ, wenn ich das richtig verstanden hab

Um die RA-Kosten in Deinem Fall darzustellen hier mal die möglichen Varianten der Berechnung außergerichtlicher Kosten bei üblichem Aufwand, dies nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

Die kostenbestimmende Gegenstandswert setzt sich zusammen aus 1.000 € Reparaturkosten, 200,00 € Wertminderung, 70,00 € Nutzungsausfallentschädigung (2 Tage je 35,00 €) und einer Kostenpauschle für Dich in Höhe von üblicherweise 25,00 €, macht in Summe 1.295,00 €.

Wenn der RA bei diesem Gegenstandswert (1.295,00 €) die übliche außergerichtliche 1,3-Gebühr ansetzt, bekommt er eine Geschäftsgebühr iHv. netto 149,50 zzgl. Auslagen in Höhe von pauschal 20,00 €, also netto 169,50 € (zzgl. MwSt., die der Anwalt aber in voller Höhe an den Fiskus abführen muss). Die Kosten können sich erhöhen, wenn ein besonderer Aufwand durch Anforderung einer Ermittlungsakte oder durch spezielle Ablichtungen/ Farbkopien entsteht, aber dann decken diese Kosten sich meist mit dem entsprechenden Aufwand. Das lasse ich im Folgenden unberücksichtigt.

Wir reden also im Normalfall bei diesem Gegenstandswert über einen Kostenanspruch von netto, 169,50 €.

Anwaltsgebühren richten sich nach sog. Wertstufen. Übersteigt der Gegenstandswert einen Grenzwert, steigen die Gebühren, unterschreitet der Anspruch einen Grenzwert, dann sinkt das Honorar. Die Grenzwerte findest Du besispielsweise hier https://tinyurl.com/y3hqalqz und kannst daran ablesen, dass sich Dein Fall derzeit noch in der Wertstufe von 1.001,00 € bis max € 1.500,00 bewegt.

Erkennt die Versicherung jetzt irgendeinen Betrag von mehr als 295,00 € (wovon wohl auszugehen ist) und weniger als 795,00 € und geschieht dies vor Beauftragung des RA, so befindet sich der Fall in der niedrigeren Wertstufe von 501,00 € bis max € 1.000,00 €.

Die identisch wie oben berechnete Anwaltsgebühr beträgt dann nur noch € 124,00 netto incl. Kostenpauschale.

Wenn die Versicherung noch mehr anerkennt (was ich auch vermute) und nur noch ein Betrag in der Größenordnung von bis zu max. 500,00 € streitig bleibt, bevor der RA beauftragt wird, so beträgt dessen Gebühenanspruch noch 70,20 € netto. (Beim etwaigen Nachrechnen nach Tabelle nicht wundern, der Pauschbetrag für Allgemeinkosten sinkt bei solchen Werten sogar unter den sonst üblichen Betrag von 20,00 €).

Je nach streitiger Summe bekommt ein früher oder später beauftragter Anwalt also in Deinem Fall zwischen max. 169,50 € netto und min. 70,20 € netto.

Um die betriebswirtschaftliche Seite für eine Kanzlei zu verdeutlichen:
Diese Summen sind nach Abzug der Kanzleikosten noch der individuell unterschiedlichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Man kann sich also ungefähr ausrechnen, wieviel für eine Kanzlei "übrig" bleibt.

Fazit: Für derartige Erträge kann eine Kanzlei unter Berücksichtigung einer üblichen Vollkostenrechnung (Personal-, Raum- und EDV-Kosten, anteilige Versicherungen etc. etc.) den konkreten Fall nicht kostendeckend bearbeiten. Es läuft betriebswirtschaftlich auf eine reine Dienstleistung ohne Gewinn oder eher mit Verlust hinaus, je nachdem, welchen zeitlichen und personellen Aufwand der Fall verursacht.

Dies solltest Du aber nicht so verstehen, dass sich der Gang zum Anwalt von vornherein nicht lohnt.

Speziell Fachanwälte für Verkehrs-/ Versicherungsrecht und im besonderen die ADAC-Sydikusanwälte (welche natürlich auch für Nicht-ADAC-Mitglieder arbeiten), werden meiner Erfahrung nach bereits aus Marketinggründen oder aus Verpflichtung gegenüber dem Berufsstand und der Mandantschaft solche Fälle annehmen und ordentlich bearbeiten.

Schließlich spricht sich hohes Engagement herum und wer weiß - vielleicht brauchst Du demnächst anwaltliche Hilfe bei der Wandlung eines hochpreisigen Neufahrzeugs. Dann solltest Du sofort zum Anwalt gehen und dessen Rechnung sieht dann schon ganz anders aus. Es ist also auch eine Mischkalkulation.

Und ja, mit einer eigenen Verkehrsrechtsschutzversicherung würdest Du die Kosten noch entspannter sehen.

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Zitat:

@rrwraith schrieb am 10. August 2019 um 08:59:14 Uhr:



Zitat:

@beachi schrieb am 10. August 2019 um 08:46:35 Uhr:


was heute als netzwerk deklariert wird, war früher der unfallhelferring.

Was ist das? kannst Du das bitte einmal näher beschreiben?

Was ist das für eine Fehlinterpretation meines Beitrags. Gemeint war die Empfehlung eines Gutachters für einen Anwalt aufgrund seiner Erfahrung. Also nur das interne Netzwerk eines Gutachters.

Jo, sollte man nutzen.
Meistens zaubert dann der SV eine Vollmacht eines Anwalts aus dem Ärmel, so dass der Geschädigte ihn noch nicht einmal persönlich aufsuchen muss bzw. die weitere Abwicklung schon angestoßen ist!

Zitat:

@Franklyn67 schrieb am 11. August 2019 um 10:06:42 Uhr:


Jo, sollte man nutzen.

Nein, sollte man kritisch hinterfragen, denn das ist genau das Schema der Unfallhelferringe. Besser selber einen unabhängigen Anwalt beauftragen.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 11. August 2019 um 12:57:15 Uhr:



Zitat:

@Franklyn67 schrieb am 11. August 2019 um 10:06:42 Uhr:


Jo, sollte man nutzen.

Nein, sollte man kritisch hinterfragen, denn das ist genau das Schema der Unfallhelferringe. Besser selber einen unabhängigen Anwalt beauftragen.

Rede keinen Bullshit, das hat mit irgendwelchen Unfallhelfergedöns nichts zu tun!
SVs kennen Anwälte, die ihr Handwerk bzgl. Verkehrsrecht verstehen!

Na klar kennen SV Anwälte, die ihr Handwerk verstehen. Aber dennoch bleibt ein Geschmäckle bei diesen Sachen, weil es eben auch der Stil der Unfallhelferringe ist.

Da hier weiter oben nachgefragt wurde, was ein Unfallhelferring ist, anbei eine Beschreibung die hier zu finden ist:

Zitat:

Unfallhelfer, die nicht im positiven Sinne an der Bewältigung eines Unfallschadens beteiligt sind, schließen sich oft zu einem sogenannten Unfallhelferring zusammen, um besser kooperieren zu können.

Bei solchen Helfern kann es sich um die verschiedensten Personen- und Unternehmenskreise handeln: Werkstätten, Abschleppunternehmen, Autovermietungen, Sachverständige bzw. Gutachter oder Anwälte können sich zu solchen Unfallhelferringen zusammenschließen. Da diese Anbieter oft als Unfallhelfer zusammenarbeiten, empfehlen sich die einzelnen Dienstleister in der Regel gegenseitig bei den Geschädigten.

Das kann dann zu einem Problem werden, wenn das Unfallopfer sich durch Unwissenheit auf dieses Geschäft einlässt. Ein bis dahin geringer Unfallschaden kann sich durch den angebotenen Komplettservice nach einem Unfall dann insoweit vergrößern, dass weitaus höhere – zum Teil überflüssige – Kosten gezahlt werden.

Man kann Aluhütte im Dutzend auch billiger kaufen ...

Unseriös ist es in meinen Augen, wenn dem Geschädigten der Schaden vorab ausgezahlt wird und nachgelagert die Regulierung im eigenen Namen nach dem Forderungsabkauf durchgeführt wird.

In den übrigen Fällen sind Empfehlungen das was sie sind. Eine Empfehlung eben und die kann man befolgen oder auch nicht. Da ist jeder in seiner Entscheidung frei.

wie ist denn das mit SSH, DEKRA und C€ und der Versicherungswirtschaft?

Kooperieren die nicht auch?

Bleibt da nicht auch ein Geschmäckle zurück bei diesen Sachen?

Oder ist das nicht eher schon ein Brechreiz?

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 11. August 2019 um 14:37:27 Uhr:


Da hier weiter oben nachgefragt wurde, was ein Unfallhelferring ist, anbei eine Beschreibung die hier zu finden ist:

Danke, jetzt weiß ich Bescheid.
Das ist also nur ein anderes Wort für Schadensmanagement der Versicherungen...

Ich frage mich nur, was das hier mit den Ringen jetzt überhaupt soll.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 9. August 2019 um 20:37:20 Uhr:


@weissblau

...

Für mich ist der Wiesel: siehe oben.

Du magst das anders sehen 🙂

Mittlerweile nicht mehr.

Da tun sich ja Abgründe auf. Wir Bundeskanzler würden Whiskas kaufen, oder so ähnlich.

😛

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