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Nutzungsausfall nach Gutachten

Themenstarteram 8. August 2019 um 9:04

Hallo,

bin Geschädtigter eines Türremplers und habe ein Gutachten eines SV anfertigen lassen.

Im Gutachten sind neben den Reparaturkosten auch die Wertminderung und der Nutzungsausfall ausgewiesen.

Kann ich mir die zwei Posten auch auszahlen lassen, wenn ich fiktiv abrechne?

Den Schaden würde ich dann privat über Sportrepair beheben lassen.

Danke

Beste Antwort im Thema

Da ich die HUK von 1977 - 2007 begleitet habe, würde ich nur von Anfang an einen fähigen Anwalt beauftragen, den mal erst mal suchen muss. Nur meine Meinung.

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Das 4 Stufenmodell des BGH:

Grundsätzlich kann der Geschädigte auf den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand verwiesen werden. Wenn jedoch ein besonderes „Integritätsinteresse“ vorliegt, greifen zugunsten des Geschädigten verschiedene Ausnahmen, welche nachfolgend im Rahmen der vom BGH entwickelten vier „Fallgruppen“ dargestellt werden:

Erste Stufe:

Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand

Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91). Die Mehrwertsteuer wird ersetzt, sofern sie angefallen ist.

Zweite Stufe:

Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert

1) Fiktive Abrechnung bei Weiternutzung

Der Geschädigte hat Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwertes, wenn er das Fahrzeug tatsächlich verkehrssicher reparieren lässt und mindestens sechs Monate weiter nutzt, wobei die Qualität der Reparatur keine Rolle spielt (BGH, Urteile vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 393/02; vom 23.05.2006, AZ: VI ZR 192/05 und vom 29.04.2008, AZ: VI ZR 220/07).

2) Fiktive Abrechnung bei Weiterveräußerung

Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, da durch die Veräußerung des Fahrzeugs der Restwert in entsprechender Höhe ausgeglichen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04).

3) Konkrete Abrechnung

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig reparieren, erhält er die Reparaturkosten (brutto) erstattet, ohne dass es auf die Weiternutzung des Fahrzeugs ankommt (BGH, Urteil vom 23.11.2010, AZ: VI ZR 35/10).

Dritte Stufe:

Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes

1) Grundsatz

Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die zuzüglich einer etwaigen merkantilen Wertminderung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, nur verlangen, wenn er sein Fahrzeug vollständig (in einem Umfang, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schadenschätzung gemacht hat) und fachgerecht reparieren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 70/04) und er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Anderenfalls ist der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 172/04).

2) Werkstatt- und Prognoserisiko

Entscheidend ist die Prognose im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen. Der Reparaturauftrag darf erteilt werden, wenn die prognostizierten Reparaturkosten unter 130 % liegen. Liegen dann die tatsächlichen Reparaturkosten unfallbedingt höher, trägt der Versicherer grundsätzlich das Prognoserisiko. Bei Kostenvoranschlägen trägt das Prognoserisiko allerdings der Reparaturbetrieb.

3) Reparatur mit Gebrauchtteilen

Im Einzelfall ist eine Reparatur mit Gebrauchtteilen zulässig, wenn dies zu einer fachgerechten und den Vorgaben des Gutachtens entsprechenden Wiederherstellung führt (vgl. BGH, Urteile vom 02.06.2015, AZ: VI ZR 387/14 und vom 14.12.2010, AZ: VI ZR 231/09). Entspricht die Reparatur jedoch nicht den Vorgaben des Gutachtens, ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten, daher empfiehlt sich stets eine Alternativ-Kalkulation durch den Sachverständigen.

4) Rabatte unzulässig

Werden vom Reparaturbetrieb nicht näher begründete Rabatte eingeräumt, wird dies von der Rechtsprechung nicht anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2011, AZ: VI ZR 79/10).

Vierte Stufe:

Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes

1) Grundsatz

Liegen die im Gutachten kalkulierten Kosten der Reparatur eines Fahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In diesem Fall hat der Geschädigte nur Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes im Rahmen der Totalschadenabrechnung (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91 und vom 08.12.2009, AZ: VI ZR 119/09).

2) Bei Kostenunterschreitung

Hier kommt es auf den konkreten Grund für die Reduzierung der Reparaturkosten (inkl. etwaiger Wertminderung) auf unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes an. Unter der Voraussetzung, dass die Reparatur des Fahrzeuges fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde, dürfte eine Kostenreduzierung aufgrund objektiver Umstände zulässig sein. Hierzu zählen z.B. niedrigere Stundenverrechnungssätze in einer anderen Region oder in einer freien Werkstatt, anerkannte Instandsetzungsalternativen, zeitwertgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen (Achtung: über diese Konstellationen wurden vom BGH bislang noch nicht konkret entschieden, hier sollte im Vorfeld eine Alternativkalkulation des Gutachters eingeholt werden). Unzulässig sind jedenfalls Pauschalpreisvereinbarungen, Sonderkonditionen, pauschale Preisnachlässe, ein vom Gutachten abweichender Reparaturweg etc.

Praxistipp

Liegen die kalkulierten Reparaturkosten beispielsweise unter Verwendung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Werkstatt und bei Verwendung von Neuteilen oberhalb der 130 %-Grenze und beabsichtigt der Geschädigte gleichwohl eine Reparatur des Fahrzeuges, sollte er immer durch den Sachverständigen prüfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze möglich ist. Der Sachverständige sollte in diesen Fällen eine verbindliche Alternativkalkulation fertigen.

Dateien:

ja

Über Reparaturkosten (netto) und Wertminderung kann fiktiv auf Basis des Gutachtens abgerechnet werden, Nutzungsausfall kann nur geltend gemacht werden sofern dieser tatsächlich angefallen und nachgewiesen ist.

Allerdings kann der Nutzungsausfall durch die Reparaturrechnung nach Spotrepair abgerechnet werden, sofern dort die Dauer der Reparatur angegeben wurde.

Die in dieser Rechnung enthaltene und tatsächlich bezahlte MwSt. kann dann zusätzlich zum Nettobetrag der fiktiven Reparaturkosten nach Gutachten geltend gemacht werden.

Zitat:

@WWiesel schrieb am 8. August 2019 um 11:16:22 Uhr:

 

.....

Die in dieser Rechnung enthaltene und tatsächlich bezahlte MwSt. kann dann zusätzlich zum Nettobetrag der fiktiven Reparaturkosten nach Gutachten geltend gemacht werden.

nein

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. August 2019 um 11:18:38 Uhr:

Zitat:

@WWiesel schrieb am 8. August 2019 um 11:16:22 Uhr:

 

.....

Die in dieser Rechnung enthaltene und tatsächlich bezahlte MwSt. kann dann zusätzlich zum Nettobetrag der fiktiven Reparaturkosten nach Gutachten geltend gemacht werden.

nein

Aber sicher doch. Die MwSt. ist schließlich als Schaden angefallen und damit zu erstatten.

Und warum einfach so "Nein" ohne Begründung?

Sogar ganz sicher nein. Ich und andere haben schon öfter auf das 4-Stufenmodel des BGH hingewiesen. Die vorliegende Konstellation betrifft die Stufe 2 und es wäre ein unzulässiges Vermischen von fiktiver und konkreter Abrechnung, weil vom Reparaturweg des Gutachtens abgewichen wird. Fiktiv den teuren Weg abrechnen und die USt der billigen Smartrepair zusätzlich verlangen, ist nicht zulässig. Es ist halt gomblidsiert. ;)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. August 2019 um 11:28:39 Uhr:

Sogar ganz sicher nein. Ich und andere haben schon öfter auf das 4-Stufenmodel des BGH hingewiesen. Die vorliegende Konstellation betrifft die Stufe 2 und es wäre ein unzulässiges Vermischen von fiktiver und konkreter Abrechnung, weil vom Reparaturweg des Gutachtens abgewichen wird. Fiktiv den teuren Weg abrechnen und die USt der billigen Smartrepair zusätzlich verlangen, ist nicht zulässig. Es ist halt gomblidsiert. ;)

Auch das ist falsch. Hier geht es gar nicht um die Kostellation des 4-Stufen-Modells (betrifft Teilreparatur bei wirtschaftlichem Totalschaden und Integritätsinteresse), sondern um eine ganz andere Kostellation, in der der Geschädigte mittels Spotrepair nur eine Teilreparatur vornimmt und damit offen bleibt, wie hoch die Kosten bei vollständigem und höherem Reparaturaufwand gem. dem Reparaturweg des Gutachtens wären. Der Geschädigte verzichtet also auf einen Teil der Schadensbehebung.

In solchen Fällen ist eine Abrechnung auf Basis des Gutachtens (netto) zzgl. der tatsächlich angefallen MwSt. möglich.

Der beste Weg wäre sicherlich, vorher mit der Versicherung auszuhandeln, ob unstreitig auf Basis Gutachten Netto plus MwSt. aus Rechnung abgerechnet werden darf.

Themenstarteram 8. August 2019 um 9:47

Ich hab halt jetzt das Gutachten vorliegen, und würde nun der Versicherung mitteilen dass ich nach diesem abrechnen lassen möchte. Bevor ich aber irgendwas falsches schreibe oder gar vergesse, wollte ich hier nochmal um Rat fragem

Wie ist es, wenn ich mir den Schaden jetzt auszahlen, die Reparatur aber erst die kommenden Wochen machen lasse. Kann ich dann nachwirkend noch den Nutzungsausfall auszahlen lassen? Oder muss ich schon vor Abrechnung erwähnen, dass ich vorhabe den mittels Spotrepair auszubessern?

WWiesel ... Du bist nicht vom Fach. Deine Meinung kannst du durchaus haben und auch äußern. Aber wo Du falsch liegst, liegst Du falsch.

Das 4 Stufenmodell des BGH betrifft alle Fälle der Abrechnung von Fahrzeugschäden. Besorg dir mal die NJW Spezial Heft 15 (2019). Dort ist es ab Seite 457 vollständig mit weiteren Fundstellen dargestellt.

Doch doch, die NJW-Spezial vom 25.7.19 liegt vor mir. Was Du vermutlich ansprichst ist die dortige Ziffer II 4.:

"Der Geschädigte kann nicht zunächst fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasis abrechnenund nach durchgeführter preisgünstigerer Reparatur die jetzt tatsächlich angefallene MwSt. nachfordern."

Wennman sich die dahinter stehenenden BGH-Entscheidungen in NJW 2014, 535 und 2017, 1664 mal anschaut, wird klar, dass es jeweils um vollständige Reparaturen handelte, die einfach nur billiger waren als im Gutachten stand.

So liegt unser Fall hier aber gar nicht, denn hier soll ja nur ein Teil des Schadens per Spotrepair beseitigt werden und der Rest bleibt so kaputt wie er war. Diese Fallkonstellation behandelt weder der BGH noch der Artikel meiner Berufskollegen Figgerer und Quaisser.

Das ist ungefähr so, wie wenn Kotflügel und Lampe beschädigt werden und der Geschädigte nur die Lampe gegen Rechnung ersetzen lässt. Dann verzichtet er zu einem Teil auf die Regulierung und bekommt den fiktiven Schadensbetrag netto zzgl. der MwSt. aus der durchgeführten Lampenreparatur.

Mag der Anspruchsteller vorher mit der Versicherung reden und unbedingt darauf hinweisen (sowohl in der Rechnung als auch in Gespräch und Korrespondenz), dass er a) nur eine geringwertigere Teilrepartur vorgenommen und b) auf einen Anwalt verzichtet hat oder verzichten wird. Danach dürfte die MwSt-erstattung kein Thema mehr sein.

Ist halt nicht dein Gebiet ...

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 8. August 2019 um 12:53:52 Uhr:

Ist halt nicht dein Gebiet ...

Mit Argumenten hast Du es heute wohl nicht so ....

Und was das Fachliche angeht: Deine erste Antwort oben ist insofern falsch, als dass Du die Erstattungsfähigkeit des Nutzungsausfalls bei rein fiktiver Abrechnung pauschal bejahst. Nutzungsausfall kann erst nach nachgewiesener Reparatur erstattet werden, weil er ohne Reparatur einfach nicht angefallen und damit kein Schaden ist.

Der Ausgangspost liest sich für mich eher so, als ob der TE den kompletten Schaden inkl. Nutzungsausfall und Wertminderung komplett auszahlen lassen will und dann günstig nur einen Teil reparieren lassen möchte.

erst hier kamen ihm "Zweifel" https://www.motor-talk.de/.../...fall-nach-gutachten-t6676848.html?...

@ TE, magst Du das näher erläutern?

WWiesel Du brauchst mir wirklich kein Schnitzel an die Backe zu quatschen.

Es gibt regional auch mal abweichende Rechtsprechung. Wenn die Verbringung zum Lacker fiktiv abgerechnet werden kann, dann auch der NA. Beides gehört zum notwendigen Aufwand der Schadensbeseitigung. Dass die Schadenabteilungen dennoch gerne was anderes erzählen, das ist keine Neuigkeit.

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