Neuzulassung mit Euro 4 Norm
Hallo zusammen,
folgendes Fall:
am 4 Dezember 2014 habe ich mir ein Renault Megane Coupe in Frankreich als Neuwagen ohne Zulassung gekauft jedoch der ist in 2008 gebaut und stand so lange bei Händler. Für den Wagen habe ich nur ein Kaufrechnung bekommen. Sonst nichts. Gestern wollte ich den in meine Zulassungsstelle anmelden und weil das Auto nicht „neu“ ist man hat mich zum TÜV wegen eine COC Bescheinigung / EG Übereinstimmungsbescheinigung geschickt. OK. Alles schön und gut. Ich musste gleich die Vollabnahme durchführen lassen und habe ohne jegliche Beanstandung (HU, AU usw.) alles schriftlich bekommen. Da war ich froh und mit Enthusiasmus schnell zurück zu der KFZ-Stelle. Die Dame am Schalter hat sich alles genau angeschaut und beim eintippen ins Computer hat sie festgestellt, dass das Fahrzeug Euronorm 4 besitzt und sagte mir, dass der Zulassung des Megane nicht mehr möglich ist, weil ab 1 Januar 2015 für Neufahrzeuge nur die Euronorm 6 gilt. Im diesen Moment habe ich fast Herzinfarkt bekommen! Neben mir hat ein Junge ein fast 20 Jahre alte BMW ohne weiteres zugelassen bekommen was ich nicht verstehen konnte. Da bin ich sofort zu der Abteilungsleiter gegangen und mich Beschwert. Er sagte mir Zitat:
„Wenn das ein schon zugelassene gebraucht Fahrzeug wäre wurde ich den ohne Probleme anmelden können aber neu nicht“
und nun?
Habe ich geile neue Megane mit absolute Vollausstattung aber in der Garage.
Leute was soll ich machen? Gibt es doch eine Möglichkeit die Kiste in DE anzumelden? Hat jemand Erfahrung damit. Kann mir jemand helfen?
Für jede Tipp und Kluge Ratschlag bedanke ich mich jetzt schon im Voraus und gleichzeitig bitte ich euch um Sachverhalt.
Schwachsinnige Kommentare wie: Warum hast Du den überhaupt gekauft oder erst überlegen dann kaufen oder ähnliches brauche ich nicht. Ich bin schon so wie so am Boden also treten braucht ihr mich nicht mehr.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@där kapitän schrieb am 13. Januar 2015 um 10:03:39 Uhr:
Ziemlich weltfremd, aber so kennt man unseren Amtsschimmel. Der dient gerne sich selbst und weniger dem Bürger.
Als "weltfremd" dürfte man wohl eher die Tatsache sehen, ein altes Fahrzeug für viel Geld zu kaufen, ohne sich vorher zu informieren, ob man das überhaupt zugelassen bekommt. Im Übrigen kann der Amtsschimmel hier gar nichts dafür, die gesetzlichen Grundlagen sind seit Jahrzehnten bekannt. Es gab schon zigtausende Ausnahmegenehmigungen, aber irgendwann ist halt auch einfach mal Schluss. Ansonsten bräuchte man keine Gesetze, wenn es eh immer Ausnahmen gibt.
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73 Antworten
Ziemlich weltfremd, aber so kennt man unseren Amtsschimmel. Der dient gerne sich selbst und weniger dem Bürger.
"Passierschein A 38"
Als ob der gute TE eine Atombombe nach Deutschland einführen wollte.
cheerio
Zitat:
@freewindqlb schrieb am 13. Januar 2015 um 09:46:54 Uhr:
Ich würde auch den Weg mit Rechtsanwalt gehen. Da die gesetzlichen Rahmenbedingungen bekannt sind, wäre zu prüfen, ob der franz. Händler das Auto in betrügerischer Absicht verkauft hat, um seinen Bestand zu bereinigen.
Wie willst du das beweisen? Und vor allem, ist das französische Recht dem deutschen gleich? Ein RA wird hier nicht weiterhelfen sage ich einfach mal. Hier ist einzig die Tatsache mMn entscheidend, dass der TE sich vorher nicht richtig informiert hat. Dumm gelaufen, aber ist jetzt nicht mehr zu ändern.
Zitat:
@där kapitän schrieb am 13. Januar 2015 um 10:03:39 Uhr:
Ziemlich weltfremd, aber so kennt man unseren Amtsschimmel. Der dient gerne sich selbst und weniger dem Bürger.
Als "weltfremd" dürfte man wohl eher die Tatsache sehen, ein altes Fahrzeug für viel Geld zu kaufen, ohne sich vorher zu informieren, ob man das überhaupt zugelassen bekommt. Im Übrigen kann der Amtsschimmel hier gar nichts dafür, die gesetzlichen Grundlagen sind seit Jahrzehnten bekannt. Es gab schon zigtausende Ausnahmegenehmigungen, aber irgendwann ist halt auch einfach mal Schluss. Ansonsten bräuchte man keine Gesetze, wenn es eh immer Ausnahmen gibt.
Moin!
Die einzige Chance, einigermassen vernünftig aus der Sache herauszukommen, ist der Versuch der Zulassung in einem Nicht-EU-Land bzw. der Export dorthin.
Wie sieht das in der Schweiz aus?
Export nach Afrika?
Was wurde denn für das Auto bezahlt?
Eine Rückabwicklung des Kaufes wäre m.E. dann möglich, wenn das Fahrzeug auch in Frankreich nicht mehr zugelassen werden könnte.
Wenn der Händler sich questellt, wird die Sache aber sicher nciht ganz billig durchzufechten sein.
Persönliche Einlassung: Gier frisst Hirn. Ich würde dem Thema kein Geld mehr hinterher werfen und zusehen, die Kiste loszuwerden.
Was den Amtsschimmel betrifft: natürlich ist so etwas vollkommen schwachsinnig, wenn man den Einzelfall betrachtet. Ohne solche "deadlines" würde aber kein Autohersteller seine Produkte weiterentwickeln.
Einfach dumm gelaufen, fürchte ich.
Gruss,
M. D.
Ein RA könnte wenigstens abklären ob der Wagen z.B. nach europäischen Recht überhaupt hätte in Europa zugelassen werden können. Euro Normen sind ja nicht nur für D. Wenn der TE eine Rechtschutzversicherung hat, würde ich es einfach mal probieren.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 13. Januar 2015 um 10:01:30 Uhr:
Nope. 30 Jahre ab Erstzulassung, ggf. ab Inbetriebnahme. Aber das Fahrzeug wurde nie zugelassen und auch nie in Betrieb genommen. Scheidet auch aus.
doch, da gibt es Sonderregelungen. Mit 07 ist es definitiv möglich, mit H-Zulassung geht es aber inzwischen wohl auch.
http://www.tuev-nord.de/de/auto/oldtimer-2747.htmZitat:
Das Erstzulassungsdatum bisher nie zugelassener Fahrzeuge kann, bei Vorliegen entsprechender Nachweise, bezüglich der Oldtimer-Richtlinie mit dem Produktionsdatum gleichgestellt werden.
Zitat:
@freewindqlb schrieb am 13. Januar 2015 um 09:46:54 Uhr:
Ich würde auch den Weg mit Rechtsanwalt gehen. Da die gesetzlichen Rahmenbedingungen bekannt sind, wäre zu prüfen, ob der franz. Händler das Auto in betrügerischer Absicht verkauft hat, um seinen Bestand zu bereinigen.
Der Nachweis der betrügerischen Absicht ist mal eben so dahin gesagt, in der Praxis aber oftmals eine nicht zu überwindende Hürde.
Hätte der Händler explizit in den Vertrag schreiben müssen "Fzg. kann nicht zugelassen werden" oder wie wäre andererseits das bloße Erwähnen von "Ohne Zulassung" und "Euro 4" im KV zu werten? Beschreibung einer Eigenschaft oder arglistige Täuschung? Fragen über Fragen...
Hi,
nunja man könnte auch den Bauzeitpunkt als Deadline setzen. Also Fahrzeuge die ab einem bestimmten Zeitpunkt gebaut werden müssen dann eben eine Norm erfüllen und die Fahrzeuge die vor diesem Stichtag gebaut wurden können auch später noch zugelassen werden. Das würde auch den Ärger mit den Ausnahmegemigungen vermeiden.
Allerdings ist es ja für den Staat bzw. in dem Fall die Zulassungstellen gar nicht so einfach weil das Baudatum in den offiziellen Papieren nicht ersichtlich ist und keine Rolle spielt sondern eben die Erstzulassung.
Wobei man dann umgekehrt fragen könnte warum wurde der TE zum Tüv für eine Vollabnahme? Für eine Erstzulassung ist ja normal kein Tüv Besuch notwendig sondern eben erst 3 Jahre nach Erstzulassung?
Gruß Tobias
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. Januar 2015 um 10:35:08 Uhr:
doch, da gibt es Sonderregelungen. Mit 07 ist es definitiv möglich, mit H-Zulassung geht es aber inzwischen wohl auch.Zitat:
@Tecci6N schrieb am 13. Januar 2015 um 10:01:30 Uhr:
Nope. 30 Jahre ab Erstzulassung, ggf. ab Inbetriebnahme. Aber das Fahrzeug wurde nie zugelassen und auch nie in Betrieb genommen. Scheidet auch aus.http://www.tuev-nord.de/de/auto/oldtimer-2747.htmZitat:
Das Erstzulassungsdatum bisher nie zugelassener Fahrzeuge kann, bei Vorliegen entsprechender Nachweise, bezüglich der Oldtimer-Richtlinie mit dem Produktionsdatum gleichgestellt werden.
Hast du dir deinen Link auch selbst durchgelesen? Gleich als erstes, noch vor deinem Zitat steht 30 Jahre ab Inbetriebnahme, also GENAU das, was ich schon gesagt habe. Das Fahrzeug wurde aber NIE in Betrieb genommen, also nicht möglich. Diese Ausnahme ist insbesondere für Fahrzeuge gedacht, die z. B. im Werksverkehr oder auf Flughäfen im Einsatz waren, dort keine Zulassung benötigt haben und dann ins Zivile verkauft wurden. Im hier diskutierten Fall nicht anwendbar.
Warum muss der Käufer eine betrügerische Absicht nachweisen ?
Ich würde einfach mal bei einer Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtum anfangen, und bin mir ziemlich sicher das ich zumindest in Deutschland damit kein Problem hätte.
Wie das in Frankreich ist kann ich aber nicht beurteilen.
Zitat:
@Turbotobi28 schrieb am 13. Januar 2015 um 10:42:41 Uhr:
Wobei man dann umgekehrt fragen könnte warum wurde der TE zum Tüv für eine Vollabnahme? Für eine Erstzulassung ist ja normal kein Tüv Besuch notwendig sondern eben erst 3 Jahre nach Erstzulassung?
Ab 36 Monate ab Ausstellung der ZB II wird bei einem Fahrzeug eine HU verlangt, wenn es noch nicht zugelassen war. Grds. gebe ich dir recht, dass man den TE gar nicht hätte zum TÜV schicken müssen, aber wir wissen halt auch alle nicht, was er genau auf der Zulassungsstelle gesagt und vorgelegt hat. Vielleicht kam es da einfach zu einem Missverständnis, soll ja mal passieren 😉
Zitat:
@Tand0r schrieb am 13. Januar 2015 um 10:50:52 Uhr:
Ich würde einfach mal bei einer Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtum anfangen, und bin mir ziemlich sicher das ich zumindest in Deutschland damit kein Problem hätte.
Soso...welchen Irrtum nimmst du denn? Erklärungsirrtum? Inhaltsirrtum? Identitätsirrtum? Eigenschaftsirrtum? Und vor allem, woher weißt du, was im KV drin steht und was man somit von vorneherein ausschließen kann? Ich behaupte einfach mal, du kommst damit eben nicht durch.
wieso Irrtum? Er hat doch bekommen, was er kaufen wollte. Ich bin sicher, dass eine Zulassungsfähigkeit nicht explizit zugesichert wurde.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 13. Januar 2015 um 10:50:18 Uhr:
Hast du dir deinen Link auch selbst durchgelesen? Gleich als erstes, noch vor deinem Zitat steht 30 Jahre ab Inbetriebnahme, also GENAU das, was ich schon gesagt habe.
die Inbetriebnahme kann durch das Produktionsdatum substituiert werden. Steht doch in dem Link. Diese Ausnahmeregelung wurde geschaffen, weil es viele eingemottete Klassiker gibt, die nie eine Straßenzulassung hatten. Diese dürfen nicht mehr regulär zugelassen werden, sollen aber als historisches Kulturgut fahren dürfen.
Quelle:
http://www.oldtimer-markt.de/.../...nzeichen-neuer-anforderungskatalogZitat:
Neu ist, daß ein Fahrzeug welches vor mindestens 30 Jahren in den Verkehr gekommen ist, jedoch seinerzeit nicht zugelassen wurde, mit einer Ausnahmegenehmigung trotzdem ein H-Kennzeichen erlangen kann.
Aber ist für den TE sowieso oT.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. Januar 2015 um 11:06:58 Uhr:
die Inbetriebnahme kann durch das Produktionsdatum substituiert werden. Steht doch in dem Link.
Nein, das steht da nicht. Es geht da nur um das Datum, das mit dem Datum der EZ gleichzusetzen ist für den Eintrag in den Papieren. Und da kann man, wenn kein EZ-Datum vorliegt, das Produktionsdatum nehmen. Manchmal ist ja sogar nur das Baujahr bekannt, welches Datum nimmst du denn da? 01.01.? 31.12.? Was anderes? Wenn ja, warum?
Zitat:
@Kai R. schrieb am 13. Januar 2015 um 11:06:58 Uhr:
Neu ist, daß ein Fahrzeug welches vor mindestens 30 Jahren in den Verkehr gekommen ist, jedoch seinerzeit nicht zugelassen wurde, mit einer Ausnahmegenehmigung trotzdem ein H-Kennzeichen erlangen kann
NOCHMAL: in den Verkehr gekommen. Bedeutet, das Fahrzeug wurde benutzt. Eine Lagerung beim Händler ist KEIN In-Verkehr-Bringen. Beispiele, was es bedeuten kann, habe ich oben schon gebracht.