Neuwagen in einer freien Werkstatt reparieren lassen trotz Garantie?
Moin,
ich habe mir vor kurzen ein neues Auto gekauft. mit meinem alten bin ich zu einer freienwerkstatt gefahren. jetzt frage ich mich ob ich auch mit dem neuen KFZ auch zur inspektion und reperatur in die freie werkstatt fahren kann ohne die Garantie zu verlieren.
Wenn ihr den gesetzestext habt wär super wenn ihr mir den zu schicken könntet.
LG
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von DCACKG
(fremde Werkstatt)... Deren durchgeführte Arbeiten führen nicht zum Erlöschen
der Herstellergarantie!!
Das ist sachlich Falsch.
Garantie ist IMMER und GRUNDSÄTZLICH eine freiwillige, komplett frei gestaltbare Leistung. Sie darf nur die gesetzliche Gewährleistung (Sachmangelhaftung) nicht ausschließen.
Wenn Opel als Garantiebedingung den Besuch in seinen Betrieben vorsieht und du das nicht erfüllst, kann sich Opel weigern die Garantie geltend zu machen.
Gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon gänzlich unberührt ! Aber um die geht es hier nicht !
98 Antworten
Zitat:
[Gruppenfreistellungsverordnung 1400/2002 und folgende ist das Stichwort.
Es ist wenig hilfreich, an dieser Stelle nur Namedropping zu betreiben, anstatt eine Textpassage daraus zu zitieren, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass Tillamook Unrecht hat.
Ich habe beispielsweise ein deutsches Gerichtsurteil im Hinterkopf, das eine 8-jährige Garantie bezügl. Durchrostung, die DB nur unter der Bedingung gewährte, dass sämtliche Kundendienste in Mercedes-Werkstätten gemacht wurden, für rechtens erklärte. Das ist sicherlich nicht länger als drei Jahre her, wenn überhaupt.
Zu der oben genannten Gruppenfreistellungsverordnung gibt es übrigens eine Dissertation, in der von Garantie nirgendwo die Rede ist. (
http://miami.uni-muenster.de/.../diss_ahlersmeier.pdf)
Gruß vom bösen Dieter
Findest Du es nicht etwas dreist? Ich hab schon bewusst die Möglichkeit eingeräumt, die Angelegenheit ohne Gesichtsverlust abzuwickeln.
Du meinst BGH, 12. Dezember 2007, VIII ZR 187/06? Dieses Urteil war höchst umstritten und ist nach deutschem Verbraucherschutzrecht ergangen, widerspricht jedoch europäischem Wettbewerbsrecht, welches auch hinsichtlich der Fahrzeuggarantie gilt (Artikel 101, AEUV), auf welches die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnungen regelmäßig hinweisen.
Dem europäischen Recht gerecht wird hingegen die Entscheidung BGH, 06. Juli 2009, VIII ZR 293/10.
Hallo ins Forum,
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Dann erklärt mir doch mal die Vereinbarkeit einer solchen Vertragsklausel mit Artikel 101 AEUV, da bin ich mal gespannt.
was hat den jetzt bitte das Wettbewerbsrecht damit zu tun 😕?
Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung, die man nach Belieben ausgestalten kann, sofern man gesetzliche Dinge wie die Gewährleistung nicht aushebelt. Dies ist auch nicht wettbewerbswidrig, weil der Kunde frei entscheiden kann, ob er die Bedingungen annimmt oder eben nicht.
Wettbewerbswidig wäre z.B. eine Regelung - überspitzt -, dass man das Auto nur verkauft, wenn sich der Käufer mit Vertragsstrafe verpflichtet, für z.B. 2 Jahre nur in markengebundene Werkstätten warten lässt. Das Garantieversprechen fällt jedoch nicht darunter.
Auch die Gruppenfreistellungsverordnung ist im Zusammenhang mit Garantieversprechen des Herstellers nicht hilfreich. Diese verpflichtet u.a. den Hersteller die notwendigen Dokumentationen für die Wartung an freie Werkstätten rauszugeben. Sie verpflichtet die Hersteller aber nicht, die Bedingungen in den Garantieversprechen so auszugestalten, dass freie und markengebundene Werkstätten gleich wären.
In diesem Sinne: Garantien dürfen an Bedingungen geknüpft werden, Gewährleistungspflichten aber nicht.
Viele Grüße
Peter
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Kurator El Mobile
Findest Du es nicht etwas dreist?
Was denn?
Zitat:
Ich hab schon bewusst die Möglichkeit eingeräumt, die Angelegenheit ohne Gesichtsverlust abzuwickeln.
Erstens ist mir unklar, was Du mit dieser "Möglichkeit" konkret meinst, und zweitens halte ich in diesem Zusammenhang den Begriff "Gesichtsverlust" bei Fragen, mit denen sich auch Gerichte beschäftigen, für etwas überzogen. Ich erleide auch dann keinen Gesichtsverlust, wenn ich hier Unrecht haben sollte, aber bisher hast Du das noch nicht belegt.
Gruß vom bösen Dieter
Hallo ins Forum,
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Dem europäischen Recht gerecht wird hingegen die Entscheidung BGH, 06. Juli 2009, VIII ZR 293/10.
nö, in diesem Urteil geht es nur um die AGB-mäßige Benachteiligung einer Regelung, die jedwede Leistung einer (kostenpflichtigen) Anschluss-Garantie ausschließt, wenn man in einer Fremdwerkstatt war, insbesondere dann, wenn die dort durchgeführten Arbeiten keinen Einfluss auf den Defekt haben, der unter die Garantie fällt. Um Wettbewerbsrecht geht's dabei auch nicht.
Die (kostenfreie) Neuwagengarantie ist da wieder was anderes.
Viele Grüße
Peter
Zitat:
Original geschrieben von 212059
was hat den jetzt bitte das Wettbewerbsrecht damit zu tun 😕?
»
die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden«dürfte wohl unbestritten gegeben sein, wenn markenfremde oder ungebundene Werkstätten durch Garantiebedingungen ausgeschlossen werden würden.
Zitat:
Original geschrieben von 212059
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Dem europäischen Recht gerecht wird hingegen die Entscheidung BGH, 06. Juli 2009, VIII ZR 293/10.
Mea culpa, es hätte "gerechter" heißen sollen.
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Dann erklärt mir doch mal die Vereinbarkeit einer solchen Vertragsklausel mit Artikel 101 AEUV, da bin ich mal gespannt.Es ist ja schön, dass Ihr den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie kennt, aber so einfach ist die Welt nicht gestrickt.
Erst einmal
hierder Link dazu - den hättest Du eigentlich gleich mitliefern können.
Und in welcher Textpassage siehst Du ein Problem?
Hallo ins Forum,
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
»die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden« dürfte wohl unbestritten gegeben sein, wenn markenfremde oder ungebundene Werkstätten durch Garantiebedingungen ausgeschlossen werden würden.
das entscheidene Merkmal dürfte das "gleichwertig" sein. Hier gibt es durchaus Argumentationsansätze, dass eine markengebundene Werkstatt aus verschiedensten Gründen bessere Leistungen als eine freie Werkstatt erbringen kann.
Somit dürfte es kaum möglich sein, aus Wettbewerbsrecht ein Garantieversprechen zu kippen. Was wäre dann auch die Folge, es wäre nichtig, so dass man dann gar keine Ansprüche hätte. Somit auch nicht gerade hilfreich.
Viele Grüße
Peter
Zitat:
Original geschrieben von 212059
das entscheidene Merkmal dürfte das "gleichwertig" sein. Hier gibt es durchaus Argumentationsansätze, dass eine markengebundene Werkstatt aus verschiedensten Gründen bessere Leistungen als eine freie Werkstatt erbringen kann.
Die Gleichwertigkeit wird dadurch gewährleistet, dass die Arbeiten gemäß den Herstellervorgaben ausgeführt werden.
Zitat:
Was wäre dann auch die Folge, es wäre nichtig, so dass man dann gar keine Ansprüche hätte.
Dazu käme es wohl gar nicht, da solche Klauseln in den Garantiebedingungen gar nicht vorkommen dürften.
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
»die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden« dürfte wohl unbestritten gegeben sein, wenn markenfremde oder ungebundene Werkstätten durch Garantiebedingungen ausgeschlossen werden würden.
Hättest Du vollständig und im Zusammenhang zitiert, dann hätte Dir deutlich werden müssen, dass es hier mitnichten um die Garantie eines Automobilherstellers gegenüber dem Endverbraucher geht, sondern um die Bedingungen des Handels im europäischen Binnenmarkt (unterschiedliche Lieferbedingungen für Händler in unterschiedlichen europäischen Staaten z.B.).
Gruß vom bösen Dieter
Zitat:
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
(Quelle: http://dejure.org/gesetze/AEUV/101.html)
Zitat:
Original geschrieben von Dieter47
Hättest Du vollständig und im Zusammenhang zitiert, dann hätte Dir deutlich werden müssen, dass es hier mitnichten um die Garantie eines Automobilherstellers gegenüber dem Endverbraucher geht, sondern um die Bedingungen des Handels im europäischen Binnenmarkt (unterschiedliche Lieferbedingungen für Händler in unterschiedlichen europäischen Staaten z.B.).
Natürlich geht es nicht um Garantiebedingungen eines Automobilherstellers, das sollte doch wohl jedem einleuchten. Hingegen geht es um Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die einen freien Wettbewerb hemmen können, bspw. die Bevorzugung markengebundener Werkstätten durch restriktive Klauseln bei Garantiebedingungen. Die dadurch entstehende Benachteiligung freier und markenfremder Werkstätten ist eine Wettbewerbsverzerrung und daher nicht zulässig.
Zitat:
Original geschrieben von Dieter47
Was denn?Zitat:
Original geschrieben von Kurator El Mobile
Findest Du es nicht etwas dreist?
Zitat:
Original geschrieben von Dieter47
Erstens ist mir unklar, was Du mit dieser "Möglichkeit" konkret meinst, und zweitens halte ich in diesem Zusammenhang den Begriff "Gesichtsverlust" bei Fragen, mit denen sich auch Gerichte beschäftigen, für etwas überzogen. Ich erleide auch dann keinen Gesichtsverlust, wenn ich hier Unrecht haben sollte, aber bisher hast Du das noch nicht belegt.Zitat:
Ich hab schon bewusst die Möglichkeit eingeräumt, die Angelegenheit ohne Gesichtsverlust abzuwickeln.
Gruß vom bösen Dieter
Das Thema ist über 10 Jahre alt, und hier kommt die große Garantiediskussion. Dann geben zwei Leute das Stichwort, von dem Du noch nie hörtest, und dann fängst Du an mit Rosinenpicken. Vergiss es, die Tour zieht nicht. Darauf hättest Du auch von allein kommen können. Das Ding ist jetzt ausgeschrieben.
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Hingegen geht es um Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die einen freien Wettbewerb hemmen können,
Wir sprechen bei Garantie aber nicht über eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, sondern zwischen Unternehmen und Endverbraucher.
Zitat:
bspw. die Bevorzugung markengebundener Werkstätten durch restriktive Klauseln bei Garantiebedingungen. Die dadurch entstehende Benachteiligung freier und markenfremder Werkstätten ist eine Wettbewerbsverzerrung und daher nicht zulässig.
Davon kann ich hier nichts erkennen. Aber wie dem auch sei, ich wünsche Dir trotzdem eine gute Nacht.
Gruß vom bösen Dieter
Zitat:
Original geschrieben von Dieter47
Ich habe beispielsweise ein deutsches Gerichtsurteil im Hinterkopf, das eine 8-jährige Garantie bezügl. Durchrostung, die DB nur unter der Bedingung gewährte, dass sämtliche Kundendienste in Mercedes-Werkstätten gemacht wurden, für rechtens erklärte. Das ist sicherlich nicht länger als drei Jahre her, wenn überhaupt.
Dieser Fall ging bis vor den Europäischen Gerichtshof und Mercedes gewann, dürfte jetzt so zwei Jahre her sein.
Sicherlich wird es für die Hersteller schwer eine Garantie abzulehnen wenn die freie Werkstatt exakt nach Herstellervorgaben arbeitet, Problem dabei ist das die Werkstatt dazu einen Zugang zu den Datenbanken der Hersteller braucht um sich über aktuelle Änderungen, Fehlerbeschreibungen und Serviceaktionen zu informieren und diese Zugänge kosten nicht wenig. Dazu kommt dann noch das die Werkstatt ihre Mechaniker regelmässig auf Werksschulungen schicken müsste.
In der Praxis bedeutet das Alles das eine freie Werkstatt nicht mehr spürbar billiger arbeiten kann wenn sie die Herstellerauflagen erfüllen will. Übrigens dürfen dann nur noch Originalteile verbaut werden und dann ist der Preisvorteil schnell dahin.