1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Neuer Verbandkasten ab 01.01.2014?

Neuer Verbandkasten ab 01.01.2014?

Moin,

in der regionalen Zeitung stand, dass ab 01.01.2014 die Norm für Verbandskästen geändert wurde und man nun neue benötigt.

U.a. sollen jetzt 2 Feuchttücher sowie eine Kinderverbandsrolle und ein 16teiliges Pflasterset drin sein.

Mich wundert, das man weder hier noch sonstwo davon gehört hat. Ist doch ein gefundenes Fressen für Baumärkte, Händler etc. mit den Verbandskästen wieder abzuzocken?!

Bei Wikipedia steht dazu lediglich:

Zitat:

Der Inhalt des Kfz-Verbandkastens ist in der DIN 13164 Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten B festgelegt. Diese wurde zum Januar 2014 angepasst.

Aldi bietet jetzt die neuen Sets an für günstige 5,99 €.

Laut ADAC haben die alten bis zum Verfallsdatum "Bestandsschutz":
http://www.adac.de/infotestrat/technik-und-zubehoer/verbandskasten/

Natürlich kann man das neu hinzugekommene auch einfach ergänzen, genauso wie man bei den abgelaufenen eben nur die abgelaufenen Produkte ersetzen muss.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Ich muss auch nix Neues kaufen, wenn der Inhalt abgelaufen ist.

Wie gesagt musst Du nicht, aber ist doch blöde wenn Du ein Pflaster hast welches nicht richtig klebt, aber Dein Ding.

Zitat:

da in Deutschland mit Verwendung des Begriffs Verbandkasten selbiger üblicherweise inklusive dem dazugehörigen Inhalt verstanden wird, auch und gerade wenn man von Ablaufdaten spricht...

Ebenso ein Verbandskasten, und warum versuchst Du "Lehrerhaft" nun einen Begriff zu korrigieren welcher ebenfalls die gleiche Bedeutung hat ?

Gerade als Mod solltest Du doch solche Diskussionen unterbinden, und nicht auch noch fördern.

123 weitere Antworten
123 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Golfschlosser



Zitat:

Original geschrieben von popeye174



§4 Medizinproduktegesetz beachten !
Für welchen Personenkreis ist das Medizinproduktegesetz denn bindend?

Für Mediziner, Apotheker usw die in der Medizinbranche tätig sind.

Aber nicht für die Normalbürger.

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald



Zitat:

Original geschrieben von Golfschlosser


Für welchen Personenkreis ist das Medizinproduktegesetz denn bindend?

Für Mediziner, Apotheker usw die in der Medizinbranche tätig sind.
Aber nicht für die Normalbürger.

Die Behauptung hört (liest) man regelmäßig.

Bisher fehlt aber immer der Beleg dafür.

Ich würde einen Verletzten auch mit meinem T-Shirt verbinden. Denn wer blutend auf einer dreckigen Strasse liegt, hat ganz andere Probleme, als einen abgelaufenen Verband.

ja, das sollte man in dieser Diskussion nicht vergessen:

Wenn Material zur Versorgung eines Verletzten gebraucht wird und nur abgelaufenes Material vorhanden ist, dürfte der Einsatz fraglos durch Notstandsregeln gedeckt und damit legal sein.

Ähnliche Themen

Lt Kommentierungen Henschel/König/Dauer ist der §4 medprodges. entscheidest für die Erfüllung des 35h StVZO . ( das sind die Kommentierungen die bei den Gerichten verwendet und anerkannt sind )
Im übrigen sollte ja wohl jedem klar sein, dass eine Mullbinde selbstverständlich ein medizinisches Produkt ist.
Das Medizinproduktegesetz gilt für die Produkte ( wie das Wort schon sagt ) und nicht nur für Mediziner.

Nun geht's aber auch drum, ob wissentlich, oder unwissentlich. Beim o.g. Ausdruck eines neuen Labels ist von Vorsatz auszugehen. Hat man vergessen die Sachen aktuell zu halten wohl nur fahrlässig.

Zitat:

Original geschrieben von popeye174


Lt Kommentierungen Henschel/König/Dauer ist der §4 medprodges. entscheidest für die Erfüllung des 35h StVZO .

Das ist auch eigentlich meine Interpretation: was ich regulär nicht benutzen darf, kann nicht geeignet sein die Mitfürpflicht zu erfüllen.

Allerdings hat das Bundesverkersministerium entschieden, dass ein "abgelaufener" Verbandkasten bei der HU kein Mangel, sondern nur ein Hinweis ist.

(Natürlich stört das die Polizei nicht, weil die dem Innenministerium und nicht dem Verkehrsministerium unterstehen...)

Dass rein technisch gesehen die meisten Verbandmittel auch nach Ablauf ihrer zulässigen Nutzungsdauer noch eine mehr oder weniger lange Zeit bedenkenlos genutzt werden können, spielt ja für die rechtliche Betrachtung keine Rolle...

Moin, mal ne Frage:

Das Thema geistert ja aktuell überall durch die Presse, weil die neuen Kästen nach DIN 13164 Stand 2014 ab 01.01.2015 Pflicht sind.

Wobei es hier unterschiedliche Aussagen zum Thema Bestandschutz gibt: Einige Quellen sagen, man dürfe "alte" Kästen solange weiter benutzen bis sie ablaufen. Andere Quellen sagen, man braucht bei "alten" Kästen ein Ergänzungsset, damit sie der neuen Norm entsprechen.

Welche Aussage stimmt denn nun?

Da beide verlinkten Internetseiten grobe inhaltliche Fehler aufweisen (und die eine sogar durch die eingeblendete Werbung ggf. völlig in die Irre leitet) empfiehlt sich doch ein Blick in die Primärquelle, nämlich die StVZO §35h:

Zitat:

...ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht

Danke, das erklärt alles 😉

In der Praxis sieht es Folgendermaßen aus:

Kein Verbandskasten dabei -> 5 € Ordnungswidrigkeit
Abgelaufener Verbandskasten -> Mängelbericht

Alles andere wird nicht sanktioniert 🙂

Gruß
FD

Wenn man auf einen unfähigen Ordnungshüter trifft, dann kann das passieren. Denn ein abgelaufener Kasten stellt keine Owi da aber das Thema hatten wir erst und ich führe es nicht erneut.

Zitat:

@Sorgenfresser schrieb am 24. Dezember 2014 um 14:08:23 Uhr:


Denn ein abgelaufener Kasten stellt keine Owi da aber das Thema hatten wir erst und ich führe es nicht erneut.

Sicher?

Erste-Hilfe-Material mangelhaft, Tatbestandsnummer 335124, Grundlage: § 35h StVZO, 5 Euro

Erste-Hilfe-Material nicht vorgezeigt, Tatbestandsnummer 331332, Grundlage: § 31b StVZO, 5 Euro

Quellen:

http://www.bussgeldkatalog.net/suche/?q=331332
http://www.bussgeldkatalog.net/suche/?q=335124
http://www.google.de/url?...
http://www.google.de/url?...

Erste-Hilfe-Material mangelhaft bedeutet, dass es nicht vollständig ist. Damit ist nicht das Ablaufdatum gemeint. In den Normblättern, auf die die StVZO verweist, steht auch nur etwas über die Anforderungen drin, aber ebenfalls nichts über die Haltbarkeit...

Ja, sicher! Ein abgelaufener Verbandskasten ist nicht zwingend mangelhaft! Mangelhaft wäre, wenn z.B. die Hälfte fehlen würde. Aber selbst das wird in der Praxis seltenst geahndet. Schließlich ist es besser, man verzichtet als Beamter auf die 5€ für die Owi und schreibt einen Mängelbericht. Die 5€ können dann lieber in den Verbandskasten investiert werden... Zumindest ist das meine Philosophie 😉

Zitat:

@FrankDrebbin89 schrieb am 24. Dezember 2014 um 13:44:24 Uhr:


Abgelaufener Verbandskasten -> Mängelbericht

und wie wird das begründet, wo doch das Verkehrsministerium klargestellt hat, dass ein abgelaufener Verbandkasten kein Mangel i.S.d. §29 StVZO ist (nach genau dem dann aber hinterher die Mangelbeseitigung geprüft wird)?

Zitat:

Alles andere wird nicht sanktioniert 🙂

Ich sag mal so:

Es hat schon Fälle gegeben, in denen im Rahmen der Hauptuntersuchung Verbandmaterial bemängelt wurde, was nicht den Anforderungen des §35h entsprach 😉

Es ist eben nicht jedes Behältnis mit Verbandmaterial in Menge und Art geeignet; z.B. so ein Haushalts- oder Wander-Set mit ein paar Streifen WSV und ein oder zwei Verbandpäckchen ziemlich sicher nicht.

Deine Antwort
Ähnliche Themen