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Neuer Verbandkasten ab 01.01.2014?

Themenstarteram 19. Januar 2014 um 18:13

Moin,

in der regionalen Zeitung stand, dass ab 01.01.2014 die Norm für Verbandskästen geändert wurde und man nun neue benötigt.

U.a. sollen jetzt 2 Feuchttücher sowie eine Kinderverbandsrolle und ein 16teiliges Pflasterset drin sein.

Mich wundert, das man weder hier noch sonstwo davon gehört hat. Ist doch ein gefundenes Fressen für Baumärkte, Händler etc. mit den Verbandskästen wieder abzuzocken?!

Bei Wikipedia steht dazu lediglich:

Zitat:

Der Inhalt des Kfz-Verbandkastens ist in der DIN 13164 Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten B festgelegt. Diese wurde zum Januar 2014 angepasst.

Aldi bietet jetzt die neuen Sets an für günstige 5,99 €.

Laut ADAC haben die alten bis zum Verfallsdatum "Bestandsschutz":

http://www.adac.de/infotestrat/technik-und-zubehoer/verbandskasten/

Natürlich kann man das neu hinzugekommene auch einfach ergänzen, genauso wie man bei den abgelaufenen eben nur die abgelaufenen Produkte ersetzen muss.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Ich muss auch nix Neues kaufen, wenn der Inhalt abgelaufen ist.

Wie gesagt musst Du nicht, aber ist doch blöde wenn Du ein Pflaster hast welches nicht richtig klebt, aber Dein Ding.

 

Zitat:

da in Deutschland mit Verwendung des Begriffs Verbandkasten selbiger üblicherweise inklusive dem dazugehörigen Inhalt verstanden wird, auch und gerade wenn man von Ablaufdaten spricht...

Ebenso ein Verbandskasten, und warum versuchst Du "Lehrerhaft" nun einen Begriff zu korrigieren welcher ebenfalls die gleiche Bedeutung hat ?

Gerade als Mod solltest Du doch solche Diskussionen unterbinden, und nicht auch noch fördern.

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Jetzt kapier ich gar nix mehr :o. Also der Verband(s)kasten an sich, also der "Schrein", kann nicht ablaufen. Der Inhalt hat zwar ein Haltbarkeitsdatum, muss aber nicht getauscht werden obwohl abgelaufen. Ist das so richtig? :confused:

am 19. Januar 2014 um 21:30

Klärt mich mal jemand bitte auf!

 

Mein Inhalt hat ein Datum. Bei der Hauptuntersuchung wird schon auf das "Haltbarkeitsdatum" prüfend geschaut; kennt wohl jeder. Nur warum...;)

 

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Und wenn du meinst, dass eine solche Diskussion unnötig ist und von einem Mod unterbunden werden soll, warum fängst du sie dann überhaupt an? :confused:

?!? Wer hat begonnen und versucht einen Lehrer zu spielen ? :eek: :confused:

Da du schon danach fragst: DU ->

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Ich muss auch keinen neuen kaufen, wenn der alte abgelaufen ist...

Musst Du nicht, der Verbandskasten hat eh kein Ablaufdatum, wohl aber so einige Dinge welche sich darin befinden, bin fälschlicher Weise davon ausgegangen das dies jedem klar ist, war wohl ein Irrtum nicht jedem klar.

Das mit der Schreibweise war schon lange abgehakt, war nur ein Einwurf hatte und hatte mit dem Grundbeitrag nix zu tun. Mal schauen, wann du das endlich verstehst. Nichtsfestotrotz war er dennoch korrekt, da die offizielle Bezeichnung für diese Teile nun mal so ist. Ich habe mir das nicht ausgedacht.

Zitat:

Original geschrieben von dodo32

Der Inhalt hat zwar ein Haltbarkeitsdatum, muss aber nicht getauscht werden obwohl abgelaufen. Ist das so richtig? :confused:

Solange wir von dem Inhalt des Verbandkasten in deinem Privatfahrzeug reden (was ich zugegebenermaßen einfach mal unkommentiert unterstellt habe): das ist so richtig.

Und warum man danach bei der HU schaut: weil ein netter Hinweis immer gut ist. Viele würden sich sonst gar keine Gedanken darum machen und wirklich noch mit Kästen (samt Inhalt) aus dem vorigen Jahrtausend rumfahren. Ist zwar legal, aber nicht so prickelnd für ein mögliches Unfallopfer (oder wer sonst damit verarztet werden soll/muss).

am 19. Januar 2014 um 21:45

Also keine Sanktionen seitens der Polizei oder HU-Prüfer, wegen "abgelaufenen" Inhalt eines Verbandkasten/Kissen etc. möglich. 

 

Nachtrag: bei privaten, nicht gewerblichen Wagen!

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Zitat:

Original geschrieben von dodo32

Der Inhalt hat zwar ein Haltbarkeitsdatum, muss aber nicht getauscht werden obwohl abgelaufen. Ist das so richtig? :confused:

Solange wir von dem Inhalt des Verbandkasten in deinem Privatfahrzeug reden (was ich zugegebenermaßen einfach mal unkommentiert unterstellt habe): das ist so richtig.

Und warum man danach bei der HU schaut: weil ein netter Hinweis immer gut ist. Viele würden sich sonst gar keine Gedanken darum machen und wirklich noch mit Kästen (samt Inhalt) aus dem vorigen Jahrtausend rumfahren. Ist zwar legal, aber nicht so prickelnd für ein mögliches Unfallopfer (oder wer sonst damit verarztet werden soll/muss).

Ok, wieder etwas gelernt. Ich dachte bislang das sei generell verbindlich und könne bei einer Kontrolle Geld kosten. Hatte am Golf als er noch Straßenzulassung hatte, dennoch immer eine aktuelle Verbandtasche dabei.:)

Im Firmenwagen darf er nicht abgelaufen sein? Habe ich das richtig entnommen? Warum wird da unterschieden?

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

?!? Wer hat begonnen und versucht einen Lehrer zu spielen ? :eek: :confused:

Da du schon danach fragst: DU ->

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Musst Du nicht, der Verbandskasten hat eh kein Ablaufdatum, wohl aber so einige Dinge welche sich darin befinden, bin fälschlicher Weise davon ausgegangen das dies jedem klar ist, war wohl ein Irrtum nicht jedem klar.

Das mit der Schreibweise war schon lange abgehakt, war nur ein Einwurf hatte und hatte mit dem Grundbeitrag nix zu tun. Mal schauen, wann du das endlich verstehst. Nichtsfestotrotz war er dennoch korrekt, da die offizielle Bezeichnung für diese Teile nun mal so ist. Ich habe mir das nicht ausgedacht.

Nein nicht wirklich ich, aber Deinen Glaube will ich dir nicht nehmen.

Haben die Dinge welche sich darin befinden kein Ablaufdatum ?

Das Du diese nicht neu kaufen musst widerspreche ich doch gar nicht.

Statt zu verbessern, lieber geschriebenes lesen.

Und das Du das mit der Schreibweise abhaken möchtest ist klar bei dem Eigentor :D

Bußgeld nur möglich, wenn gar nix mitgeführt wird.

Die Unterscheidung ergibt sich aus dem Medizinproduktegesetz, da ein Privater diesem nicht unterliegt, ein Gewerblicher als "Betreiber" eines Verbandkasten allerdings schon.

am 19. Januar 2014 um 22:08

Danke! Man lernt eben immer noch was dazu! ;) 

 

Das Datum bezieht sich auf die gewährleistete Sterilität der Produkte; die nach dem Ablauf des aufgedruckten Datums nicht mehr gegeben ist....aber denke das wird das geringste Problem sein, wenn ein starke, lebensbedrohliche Blutung damit gestillt wird/werden kann.....aber klar, besser steril...keine Frage!

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Bußgeld nur möglich, wenn gar nix mitgeführt wird.

Ein Bußgeld bekommt man auch, wenn der Kasten nicht vollständig ist. Damit meine ich jetzt nicht, das von den zehn Verbänden drei fehlen... Es muss "genug" vorhanden sein, um erste Hilfe leisten zu können. Allerdings ist nicht genau geregelt, wie hoch die Anzahl an Verbänden, Pflastern und co sein muss. Fakt ist jedoch, das es nicht ausreicht, wenn man nur ein paar Pflaster mitführt.

Weil nicht alle User den verlinkten Beitrag lesen werden:

§ 35h StVZO fordert eindeutig

Zitat:

Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998

Nach der neuen Norm fallen ja einzelne Ausstattungsteile weg, die in der alten Norm noch aufgeführt sind.

Somit entsprechen die Kästen nach der neuen Norm nicht der StVZO.

Danke, Tecci.

Wo ist eigentlich der V+S Forenpate, um aus Verbandskasten den Verbandkasten zu machen? :confused: Da geht's im Werkzeugforum ordentlicher her!!!! :D:D:D

Da am Unfallort seltenst sterile Umgebung vorliegt, und das Umfeld der Verletzung ebenso unsteril ist, wird dies wohl das kleinste Problem an der Unglücksstelle sein. Also sollte dem Sankasten wohl ne Pulle Alkohol beigelegt werden, dann könnte man auch schon mal einen nervösen Magen behandeln.

Gruß

am 19. Januar 2014 um 22:25

Der des Helfers oder der Magen vom Hilfeempfänger.... :D

 

P.S. es geht um die Sterilität der Wundauflagen und Pflaster! Nicht um die Umgebung etc. . ;)

 

Möchte keine versiffte Wundauflage einem Opfer oder mir selbst auf eine Wunde legen!

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Weil nicht alle User den verlinkten Beitrag lesen werden:

§ 35h StVZO fordert eindeutig

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Zitat:

Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998

Nach der neuen Norm fallen ja einzelne Ausstattungsteile weg, die in der alten Norm noch aufgeführt sind.

Somit entsprechen die Kästen nach der neuen Norm nicht der StVZO.

Warum gillt das Gesetzt für Kraftomnibusse?

am 19. Januar 2014 um 22:29

Im Absatz 4 heißt es mindestens.....Umkehrschluß: mehr als.....ist erlaubt.....;) und regelkonform!

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