Neue Spesenreglung ab 01.01.2014

Mehr Verpflegungsmehraufwand ab 2014 – Reisekostenreform tritt in Kraft

Der Bundestag hat den Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat nach einem längeren Entscheidungsprozess endlich zugestimmt. Damit gibt es grünes Licht für das Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts.

Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand richten sich schon immer nach der Dauer der Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte. Das wird auch in Zukunft so bleiben, nur wird die dreistufige Staffelung (ab 8h = 6 €, ab 14h = 12 €, ab 24h = 24 €) einer zweistufige Staffelung weichen. In Zukunft bekommt man bereits ab einer Abwesenheit von 8 Stunden die Pauschale von 12 €, die man sonst erst ab 14 Stunden bekam vom Arbeitgeber oder vom Finanzamt erstattet. Ab einer Abwesenheit von 24 Stunden gibt es wie gewohnt die Verpflegungspauschale von 24 €. Von einer doppelt so hohen Verpflegungspauschale profitieren also diejenigen, die geschäftliche Kurzreisen unternehmen. Für An- und Abreisetage können generell 12 € erstattet werden, ohne dass man die tatsächlichen Reisezeiten angeben muss. Die neue zweistufige Staffelung soll den Prozess der Reisekostenabrechnung sowohl für Unternehmen als auch für die Finanzämter einfacher gestalten. Sehen Sie hier die Staffelung und Pauschalen des Verpflegungsmehraufwandes, wie sie ab Januar 2014 gelten werden.
Abwesenheit ab 8 Std. ab 24 Std.

Pauschbetrag Verpflegungsmehraufwand

Abwesenheit ab 8 Std. = 12,00€

Abwesenheit ab 24 Std. = 24,00€

Beste Antwort im Thema

Mehr Verpflegungsmehraufwand ab 2014 – Reisekostenreform tritt in Kraft

Der Bundestag hat den Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat nach einem längeren Entscheidungsprozess endlich zugestimmt. Damit gibt es grünes Licht für das Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts.

Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand richten sich schon immer nach der Dauer der Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte. Das wird auch in Zukunft so bleiben, nur wird die dreistufige Staffelung (ab 8h = 6 €, ab 14h = 12 €, ab 24h = 24 €) einer zweistufige Staffelung weichen. In Zukunft bekommt man bereits ab einer Abwesenheit von 8 Stunden die Pauschale von 12 €, die man sonst erst ab 14 Stunden bekam vom Arbeitgeber oder vom Finanzamt erstattet. Ab einer Abwesenheit von 24 Stunden gibt es wie gewohnt die Verpflegungspauschale von 24 €. Von einer doppelt so hohen Verpflegungspauschale profitieren also diejenigen, die geschäftliche Kurzreisen unternehmen. Für An- und Abreisetage können generell 12 € erstattet werden, ohne dass man die tatsächlichen Reisezeiten angeben muss. Die neue zweistufige Staffelung soll den Prozess der Reisekostenabrechnung sowohl für Unternehmen als auch für die Finanzämter einfacher gestalten. Sehen Sie hier die Staffelung und Pauschalen des Verpflegungsmehraufwandes, wie sie ab Januar 2014 gelten werden.
Abwesenheit ab 8 Std. ab 24 Std.

Pauschbetrag Verpflegungsmehraufwand

Abwesenheit ab 8 Std. = 12,00€

Abwesenheit ab 24 Std. = 24,00€

54 weitere Antworten
54 Antworten

Hallo, wer kann mir bitte diese Frage beantworten?

Hallo,
ich fahre täglich (Mo-Fr) von meinem Wohnort zur Firmenfiliale (welche lt. Arbeitsvertrag meine erste Arbeitsstätte ist). Dort hole ich um 2:30 Uhr meinen LKW ab, mit dem ich dann bis mindestens 13 Uhr unterwegs bin. Zwischenzeitlich muß ich aber manchmal wieder zur Filiale zum be- und entladen.
Sind damit trotzdem die 8 Stunden Abwesenheit für die Verpflegungspauschale erfüllt oder werden die durch meine "Laderei" in der Filiale (erste Arbeitsstätte) zunichte gemacht?

Jawoll rein rechtlich hast du keinerlei Anspruch auf Spesen da du nie lange genug abwesend bist.

Meinst Du "rein Rechtlich" im Bezug auf den Arbeitgeber, oder in der Steuererklärung ?

Ich bin der Meinung das für die Steuer die Abwesenheit von der Wohnung zählt, da der Weg zur Arbeit mit zur Arbeitszeit gehört.

Gemini

Nicht wenn es eine regelmäßig gleiche erste Arbeitsstätte gibt,

ist bei uns auch so, die Zeit läuft erst an für die Spesen wenn die regelmäßige Arbeitsstätte verlassen wird und endet wenn wir ankommen obwohl wir vorher laden und ausladen.

Wie das jetzt aber ausschaut wenn ich zb 10h arbeite und davon nach 4h wieder 30min in der Firma bin und somit insgesamt mehr als 8h unterwegs bin kann ich leider nicht sagen.

Grüße
Steini

Ähnliche Themen

Zitat:

@Gemini02 schrieb am 15. November 2014 um 22:59:56 Uhr:


Meinst Du "rein Rechtlich" im Bezug auf den Arbeitgeber, oder in der Steuererklärung ?

Ich bin der Meinung das für die Steuer die Abwesenheit von der Wohnung zählt, da der Weg zur Arbeit mit zur Arbeitszeit gehört.

Gemini

das war früher so, bei der neuen Berechnung gelten die Spesen erst wenn du den Betriebshof verlässt, bzw. wenn du den LKW Zuhause hast, gilt die Abwesenheit erst wenn du mit dem LKW los fährst, nicht wenn du das Haus verlässt,

Zitat:

Alle mit Belegen nachweißbaren Reisekosten können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Die Auswärtstätigkeit beginnt nicht mehr wie früher mit dem Verlassen des Wohnsitzes. Kraftfahrer haben seit dem 1. Januar 2008, nach dem Gesetz, eine Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers. Somit beginnt die Auswärtstätigkeit erst mit Verlassen des Betriebshofes. Fährt der Fahrer von zu Hause mit dem LKW los, beginnt hier die Auswärtstätigkeit. Doch Fährt er am Tage des Öfteren in die Betriebsstätte oder z.B. auf den Speditionshof, wird die Auswärtstätigkeit unterbrochen.

http://www.lkw-auskunft.com/info/spesen.html

Zitat:

@Gemini02 schrieb am 15. November 2014 um 22:59:56 Uhr:


Meinst Du "rein Rechtlich" im Bezug auf den Arbeitgeber, oder in der Steuererklärung ?

Ich bin der Meinung das für die Steuer die Abwesenheit von der Wohnung zählt, da der Weg zur Arbeit mit zur Arbeitszeit gehört.

Gemini

Beides du musst wenigstens 8 Std vom Betrieb abwesend sein wenn du zwischendurch immer wieder auf den Hof oder in eine Niederlassung kommst hast du null Anspruch bzgl. Verpflegungsmehraufwand weder gegen deinen Chef noch gegen die Finanzbehörde.

Wichtig auch Spesenzahlungen seitens des Arbeitgebers sind eine freiwillige Leistung und keineswegs vorgeschrieben.

Zitat:

@worti32 schrieb am 16. November 2014 um 14:24:03 Uhr:



Zitat:

@Gemini02 schrieb am 15. November 2014 um 22:59:56 Uhr:


Meinst Du "rein Rechtlich" im Bezug auf den Arbeitgeber, oder in der Steuererklärung ?

Ich bin der Meinung das für die Steuer die Abwesenheit von der Wohnung zählt, da der Weg zur Arbeit mit zur Arbeitszeit gehört.

Gemini

Beides du musst wenigstens 8 Std vom Betrieb abwesend sein wenn du zwischendurch immer wieder auf den Hof oder in eine Niederlassung kommst hast du null Anspruch bzgl. Verpflegungsmehraufwand weder gegen deinen Chef noch gegen die Finanzbehörde.
Wichtig auch Spesenzahlungen seitens des Arbeitgebers sind eine freiwillige Leistung und keineswegs vorgeschrieben.

das stimmt nicht ganz, unsere Fahrer kommen 2 manchmal 3 mal in der Schicht (ca. 10 Arbeitsstunden) auf den Betriebshof zum Umsatteln und verlassen ihn ca. 20 min. später wieder, alle haben laut Finanzamt Anspruch auf die 12 € Spesen, man darf 3 mal am Tag für max. 30 min auf den Betriebshof kommen, ist man länger als 30 min. dort, hat man keinen Anspruch mehr auf Spesen,

wer in solch einer Situation ist, sollte man Finanzamt nachfragen, dann ist man auf der sicheren Seite, wie gesagt, laut unserem Finanzamt ist ab 30 min. auf dem Hof die Abwesenheit unterbrochen,

da ist irgendwo ein link, muss ihn mal suchen und hier einstellen,

Das scheint wirklich sehr vom Arbeitgeber abzuhängen. Mir werden Spesen bezahlt, selbst wenn ich 6 von den 8 Stunden auf dem Betriebshof herumoxidiere...

LG

Zitat:

@sschloja schrieb am 17. November 2014 um 20:02:55 Uhr:


Das scheint wirklich sehr vom Arbeitgeber abzuhängen. Mir werden Spesen bezahlt, selbst wenn ich 6 von den 8 Stunden auf dem Betriebshof herumoxidiere...

LG

Der Arbeitgeber kann immer Spesen zahlen. Die Frage ist nur, ob diese versteuert werden müssen.

Manche Speditionen haben wunderschöne GPS-Ortung, damit die Buchhaltung sehen kann wann der Fahrer aufm Hof war und daher keine Spesen ausbezahlt werden müssen

Deine Antwort
Ähnliche Themen