Neue Felgen, reicht ABE oder alle Räder Einzelabnahme
Hey
ich fahre einen CC BJ 2012.
Habe mir für den Winter 18zoll Felgen gekauft. Einziger Unterschied ET35 , aktuell 19zoll mit ET41.
Jetzte meine Frage:
Original ABE ist vorhanden, KBA nummer auf allen Felgen eingestanzt alles gut. Mein Wagen steht in der ABE mit den zulässsigen Reifengrössen. Geplant ist es 235/40/18 zu montieren. Die stehen auch schon in meiner Fahrzeugzulassung. Mein Reifenhändler sagt "Jede VEränderung am Auto muss vom TÜV Mann abgenommen werden" er sagt also einzelabnahme. Das wollte ich aber nicht unbedingt. Ich weiß das die Reifen und Felgen ohne Probleme in meinen großen Radkasten passen. Und die ABE habe ich ja auch sowie die Reifengröße ist eingetragen. Dennoch geht mir aus VErsicherungszwecken die Sicherheit vor , und will mir im Falle eines Unfalls nicht was vorwerfen..
Kann mir dazu jemand was genaues sagen?
Und wenn eintragen? Was trägt er denn da ein? Das es 35 ET ist?
Danke im vorraus
29 Antworten
Ich habe jetzt alles was ich zu den Felgen gefunden habe ausgedruckt(Deckblatt, ABE, Gutachten zur ABE).
Das sind ca. 25 Seiten. Muss ich alle Blätter auch nach dem Besuch beim Dekra-Mann im Auto dabei haben?
nein, du bekommst von der dekra/tüv ein gutachten mit dem du auf die zulassungsstelle musst und dort wird alles in den fahrzeugschein eingetragen
Zitat:
Original geschrieben von Car-freak
Muss ich alle Blätter auch nach dem Besuch beim Dekra-Mann im Auto dabei haben?
Nein. Mit dem Gutachten was du bekommst, gehst du zur Zulassungsstelle und diese trägt dir die Rad-Reifen-Kombination in den Fahrzeugschein ein.
Edit: 59 Sekunden zu langsam 🙄
Es ist aber im Prinzip alles genauso wie bei den Sommerreifen. Also 235/40 R18. Nur die ET ist 35 anstatt 41.
Trotzdem wird das eingetragen? In meiner Zulassungsbescheinigung steht aktuell sowieso nur die kleinste Dimension. Also irgendwas mit 205er auf 17 Zoll. Oder muss ich mir das CoC vom Händler besorgen?
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Zitat:
Original geschrieben von Car-freak
Es ist aber im Prinzip alles genauso wie bei den Sommerreifen. Also 235/40 R18. Nur die ET ist 35 anstatt 41.
Trotzdem wird das eingetragen? In meiner Zulassungsbescheinigung steht aktuell sowieso nur die kleinste Dimension. Also irgendwas mit 205er auf 17 Zoll. Oder muss ich mir das CoC vom Händler besorgen?
Alle von der Originalbereifung abweichenden Größen werden nach Abnahme im Fahrzeugschein eingetragen, ob nun ein Millimeter Einpresstiefe mehr oder weniger ist unerheblich.
Du brauchst deine COC nicht zwingend, da der Prüfer in seiner Räderdatenbank alle möglichen Größen drin stehen hat.
und im gutachten zur abe stehen ja auch die zugelassenen reifengrößen für dein fahrzeug mit den jeweiligen auflagen
OK. Alles klar. Vielen Dank für die Antworten.
Zitat:
Original geschrieben von Car-freak
Es ist aber im Prinzip alles genauso wie bei den Sommerreifen. Also 235/40 R18. Nur die ET ist 35 anstatt 41.
Trotzdem wird das eingetragen? In meiner Zulassungsbescheinigung steht aktuell sowieso nur die kleinste Dimension. Also irgendwas mit 205er auf 17 Zoll. Oder muss ich mir das CoC vom Händler besorgen?
Hallo,
gemäß den " Papieren " für die 8x18 ET 35 Rial Bavaro
a) Gutachten 1.Ausfertigung Anlage 4
> bei 235/40 Auflagen für Reifen
A01 = "TÜV"-Änderungsabnahme wegen der Karosserie-Auflagen
> allgemeine Auflage
A02 = Beschreibungen wegen der " Eintragung" mit dem Hinweis auf die ABE
b) ABE 49237 Seite 2
beschreibt fettgedruckt , daß eine "Eintragung" = Berichtigung der "Papiere"
nicht erforderlich ist 🙂
Im Übrigen erhälst Du vom "TÜV" (Dekra usw.)
> eine Änderungsabnahme-Bestätigung, die Dir ebenfalls bescheinigt,
daß eine "Eintragung" nicht erforderlich ist
( aber bei der Zulassungsstelle trotzdem gemacht werden kann)
Diese Änderungsabnahme-Bestätigung führst Du mit der Zulassungsbescheinigung I mit.
Die " 25 Seiten " Radgutachten + ABE " verstaust Du am Sinnvollsten im Kofferraum 😉
Also "Berichtigung der Fahrzeugpapiere nicht erforderlich" hab ich nie mit "Keine Eintragung" gleichgesetzt.
Unter dem ersten verstehe ich die Übernahme von abgenommenen Änderungen in die Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsstelle. Mit dem zweiten verbinde ich sämtliche technische Änderungen, welche durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen geprüft und abgenommen werden.
Auf Seite zwei der ABE steht ja tatsächlich:
Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) nicht erforderlich.
Wenn ich diesen Satz betrachte sagt er mir doch das ich die freigegebenen Rad/Reifenkombinationen auch ohne Berechtigung der Zulassungsbescheinigung fahren darf. Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung berechtigt mich zB. mit einem Spoiler oder 22 Zoll Felgen zu fahren. Aber für die Rial Bavaro ist diese Berechtigung nicht nötig. Demzufolge muss auch nichts eingetragen werden.
Ich bin auf dem Gebiet ein absoluter Laie, aber so verstehe ich diesen Satz.
Zitat:
Original geschrieben von Halb-Marathon-Man
Also "Berichtigung der Fahrzeugpapiere nicht erforderlich" hab ich nie mit "Keine Eintragung" gleichgesetzt.Unter dem ersten verstehe ich die Übernahme von abgenommenen Änderungen in die Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsstelle. Mit dem zweiten verbinde ich sämtliche technische Änderungen, welche durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen geprüft und abgenommen werden.
Tja,
> der "Volksmund" spricht von " Eintragen" (und teilweise irrtümlich von "TÜV-Eintragung)
> Das KBA, die angeschlossenen Prüforganisationen und zuständigen Behörden
nennen das im Behörden-Deutsch " Berichtigung......"
siehe auch hier bei einer DEKRA-Abnahme-Bestätigung
Bei felgenoutlet.de steht zu den Felgen:
Gutachten zur ABE mit Auflage A01
Laut dem uns vorliegenden Gutachten zur ABE, ist nur eine Vorführung beim TÜV erforderlich. Der Gutachter stellt Ihnen lediglich eine Anbaubestätigung für ca. 40,-€ nach §19 StVZO aus. Es ist kein Nachtrag in die Fahrzeugpapiere notwendig!
Das bekräftigt die Aussage von touaresch nochmals.
Aber das Dokument vom SQ5 aus dem Link ist ja eigentlich schon eindeutig genug.
Also fassen wir zusammen: Car-Freak führt das Fahrzeug beim TÜV vor und die daraus resultierende Anbaubestätigung legt er ins Handschuhfach. Wenn er will, kann er eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere vornehmen, muss er aber nicht. Stimmt das so?
Bei mir war das immer einfacher. In den unzähligen Gutachten stand "Mit Einbau erlischt die Betriebserlaubnis, wenn das Fahrzeug nicht unverzüglich bei einem Sachverständigen vorgeführt wird und dieser den ordnungsgemäßen Einbau überprüft hat." Da wusste ich gleich woran ich bin.
Änderungs-Abnahme-BestätigungZitat:
Original geschrieben von Halb-Marathon-Man
Also fassen wir zusammen: Car-Freak führt das Fahrzeug beim TÜV vor und die daraus resultierende Anbaubestätigung legt er ins Handschuhfach.
***
vornehmen lassenZitat:
Wenn er will, kann er eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere vornehmen,
so ist es 🙂Zitat:
muss er aber nicht. Stimmt das so?
( *** Vorausgesetzt der Prüfer sieht -in diesem Fall -
die im Gutachten vorgegebenen Karosserie-Auflagen als realisiert an 😉 )
Zitat:
Original geschrieben von Halb-Marathon-Man
Bei mir war das immer einfacher. In den unzähligen Gutachten stand "Mit Einbau erlischt die Betriebserlaubnis, wenn das Fahrzeug nicht unverzüglich bei einem Sachverständigen vorgeführt wird und dieser den ordnungsgemäßen Einbau überprüft hat."
Das mit der unverzüglichen Vorführung ist auch heute noch so:
a) generell bei Teilegutachten
b) wenn es die Auflage A.. im Gutachten zur ABE fordert
> hat aber nichts mit "Eintragung"= Berichtigung der "Papiere" zu tun 😛