Nebelschlussleuchte durch AHK verdeckt - zulässig?
Hallo,
habe gerade einen Fall, wo ich etwas stutzig geworden bin.
Fahrzeug wird zur HU vorgestellt. (Peugeot 206 Kombi Typ 2 KFU)
Durch den Anbau der AHK wird die Nebelschlussleuchte verdeckt. Nach meinem Verständnis ist das nicht zulässig. (wie man da drüber weg schaut brauch ich nicht wissen).
Deshalb die Frage an euch, seht Ihr das rein rechtlich auch als Mangel?
PS: Die AHK hat eine E-Kennzeichnung, und wird auch im Handel so als starres Bauteil verkauft. (geschraubt)
In der Anbauanleitung steht weiter nichts dazu.
Grüße
139 Antworten
Ganz toll ,100% . 🙂
Ich kann das Kennzeichen trotzdem nicht lesen,also alles egal. 😛
Kennzeichen und NSL kann man trotz Haken gut erkennen. Über sowas kann man auch nur in Deutschland diskutieren. 😁
Als Prüfingenieur kann ich dazu nur sagen dass diese in keiner Weise zulässig ist. Auch mit EG-Genehmigung.
Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeugs sowie das amtliche Kennzeichen dürfen weder ganz noch teilweise verdeckt sein. Das steht zwar nicht explizit in der StVZO drin, wird aber durch die Angaben im EG-Recht (EU-Verordnung 661/2009 bzw. die neuere EU-Verordnung 2019/2144) ganz klar geregelt. Genauer gesagt ist in Fällen wo entweder das amtliche Kennzeichen und/oder Beleuchtungseinrichtungen verdeckt werden die Anbringung einer abnehmbaren oder einschwenkbaren Anhängerkupplung VERPFLICHTEND!!!
Jeder Hersteller solcher Anhängerkupplungen ist zudem verpflichtet diese Angabe auch in der Montageanleitung anzugeben, die jedem Kunden auszuhändigen ist. Wen in der Anbauanleitung schon nichts drin steht hat der Hersteller Mist gebaut.
Da es sich bei diesen Vorschriften um EU-Verordnungen und nicht um EU-Richtlinien handelt sind diese auch ohne Übernahme in nationales Recht (StVZO, etc.) verbindlich für alle EU-Bürger anzuwenden.
Um deine Frage vollständig zu beantworten: Eine solche feste Anhängerkupplung, die eine Leuchte oder das amtliche Kennzeichen ganz oder teilweise verdeckt nicht zulässig und stellt damit einen erheblichen Mangel dar, welcher zur nicht-Zuteilung der HU-Plakette führen muss. Jeder Prüfingenieur bzw. amtl. anerkannte Sachverständige der das durchwinkt handelt also zuwider geltendem Recht. Das Problem hier stellt auch nicht die reine Erkennbarkeit dar, schließlich sieht man die Leuchte ja noch wie Vorredner bereits angemerkt haben. Das Problem sind die Vorgaben an die sogenannte geometrische Sichtbarkeit, das bedeutet dass die Leuchte in einem Definierten Bereich (Winkel XY oben unten links rechts) eine definierte Leuchtstärke aufweisen muss. Durch die Anhängerkupplung im Bild ist die Leuchte somit zwar erkennbar, stellt aber im verdeckten Bereich nicht mehr die geforderte Leuchtwirkung dar.