Name in Kfz Brief und Schein nicht der vom Verkäufer
Hallo in die Runde,
wir haben Wagen von privat angekauft und haben nun eine (dumme?) Frage:
Der Verkäufer hat einen anderen Namen, als im KFZ-Brief und Schein angegeben ist.
Er erklärte das damit, dass er diesen Wagen von seinem Arbeitgeber als Ersatz für noch ausstehende Lohnzahlungen erhalten habe. Der Wagen ist abgemeldet (also steht im Kfz Brief stillgelegt drin) und wurde nicht auf den namen des Verkäufers umgemeldet, da er ihn nicht selbst fahren will.
Das klang für uns alles sehr plausibel....aber nun kommen mir doch leichte Zweifel (zu spät natürlich, denn der Kauf wurde getätigt und bezahlt).
Wie ist da die rechtliche Lage? Darf man einen Wagen verkaufen, sobald man Schein und Brief in den
Händen hält, auch wenn man darauf nicht als Halter eingetragen ist?
Wir haben einen Kaufvertragsvordruck genutzt, in dem der Verkäufer versichern musste, dass der Wagen ihm gehört und frei von Rechten/Forderungen Dritter ist, reicht das aus? oder kann es uns passieren, dass plötzlich die Firma (oder deren Insolvenzverwalter) vor unserer Tür steht und den Wagen zurückverlangt?
Morgen möchte ich den Wagen auf unseren Namen anmelden, im Moment hat er eine Tageszulassung.
Ich weiss, dass es dämlich war, solche Fragen nicht VOR dem Kauf zu stellen.....aber nun ist es passiert und ich brauche Euren Rat.
Vielen Dank für schnelle Hilfe!
lg
Caro
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Transit-123
Wie ist da die rechtliche Lage? Darf man einen Wagen verkaufen, sobald man Schein und Brief in den
Händen hält, auch wenn man darauf nicht als Halter eingetragen ist?
Jeder Autohändler verkauft so seine gebrauchten Autos.
29 Antworten
Steht ein Firmenname oder der Name einer natürlichen Person in den Fahrzeugpapieren?
Wie steht es doch so schon in der Zulassungsbescheinigung Teil II:
Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer ausgewiesen.
Wenn die Karre sauber ist steht somit einer Zulassung nichts im Wege.
Gruß
Danke für die schnellen Antworten!
@ trouble01
Es steht in den Papieren nicht der Name einer Firma, sondern eine natürliche Person.
@Golfschlosser
Es geht ja nicht rein um die Anmeldung, sondern ob wir Probleme bekommen können von anderer Seite.
Du meinst mit "sauber" sicher "nicht geklaut" ?
Genau DAS kann ich ja anhand der Papiere eben nicht erkennen.
Zitat:
Original geschrieben von Transit-123
Wie ist da die rechtliche Lage? Darf man einen Wagen verkaufen, sobald man Schein und Brief in den
Händen hält, auch wenn man darauf nicht als Halter eingetragen ist?
Jeder Autohändler verkauft so seine gebrauchten Autos.
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Hallo Caro,
wenn du starke Zweifel hast, dann versuche Kontakt mit der eingetragenen Person aufzunehmen.
Ich würde aber zum jetzigen Zeitpunkt, um keinen evtl. unnötigen Ärger zu provozieren, das Fahrzeug ummelden.
Wenn das problemlos klappt, dann würde ich mir keine weiteren Gedanken machen, zumindest so lange nicht, bis die Kripo vor der Tür steht 😉
Liebe Grüße
Herbert
Danke Euch, es ist wirklich toll, dass man hier so schnelle Antworten bekommt.
@Pepperduster
genau das, war mir nicht bewusst, daher die "dumme" Frage
@Herbert
ja, das werde ich tun. Morgen werde ich zur Zulassungsstelle fahren. Sollte das Fahrzeug z.B. gestohlen gemeldet sein, würde die Zulassungsstelle ja einen entsprechenden Eintrag haben.
Drückt mir mal die Daumen...vielleicht mach ich mich ja ganz umsonst verrückt.
lg
Caro
Zitat:
Original geschrieben von Transit-123
Morgen werde ich zur Zulassungsstelle fahren. Sollte das Fahrzeug z.B. gestohlen gemeldet sein, würde die Zulassungsstelle ja einen entsprechenden Eintrag haben.
Richtig.
Zitat:
Original geschrieben von Transit-123
Drückt mir mal die Daumen...vielleicht mach ich mich ja ganz umsonst verrückt.
Ja, dürfte so sein. Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel.
Ich gucke mal bei mir: Einige meiner ehemaligen Autos hatten meine Mutter oder meine Oma als Haltereintrag. Dennoch waren es meine.
Und wie ich auch schon mal an anderer Stelle sagte: Eigentümer, Halter, Besitzer, Versicherungsnehmer und Fahrer können fünf unterschiedliche Personen sein. Der Name in den Fahrzeugpapieren ist der des Halters.
Wichtig ist, daß man die Personalien des Verkäufers kontrolliert und sie dann im Kaufvertrag eingetragen sind, zusammen mit der Ausweisnummer. Auch das Foto sollte man mit der Vorzeigenden Person genau vergleichen, sowie die Unterschrift auf dem Ausweis und dem Vertrag. Schließlich ist es schon vorgekommen, daß bei Urlaubern eingebrochen und dann alles gestohlen wurde.
Zitat:
Original geschrieben von Transit-123
Danke Euch, es ist wirklich toll, dass man hier so schnelle Antworten bekommt.@Pepperduster
genau das, war mir nicht bewusst, daher die "dumme" Frage@Herbert
ja, das werde ich tun. Morgen werde ich zur Zulassungsstelle fahren. Sollte das Fahrzeug z.B. gestohlen gemeldet sein, würde die Zulassungsstelle ja einen entsprechenden Eintrag haben.
Drückt mir mal die Daumen...vielleicht mach ich mich ja ganz umsonst verrückt.lg
Caro
Ob das KFZ gestohlen wurde, kannst Du auch heute bei der Polizei erfragen. Die ist rund um die Uhr erreichbar. Könnte Fahrprobleme geben, wenn die Zulasungsstelle weit weg ist, Wagen und Papiere gestohlen wurden und das KFZ dann vor Ort beschlagnahmt wird.
Relevant für die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse sind die (Kauf-)Verträge. (mdl und schriftlich geschlossen).
Beachte in diesem Zusammenhang, dass Du an Diebesgut im dt. Recht kein Eigentum erwerben kannst.
Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, lass Dir eine Bestätigung geben. Alles andere wäre guter Glaube, der die im Zweifel rechtlich nicht weiterhilft.
Wer Eigentümer des Fahrzeuges ist, ist völlig schnuppe.
Entscheidend ist, dass das Fahrzeug nicht entwendet wurde und der Verkäufer das Fahrzeug mit Wissen des Eigentümers (wer immer das auch ist) in Besitz hatte. Dann liegt hier ein gutgläubiger Verkauf vor, da der Te den Fahrzeugbrief erhalten hat. Anderenfalls wäre es ein bösgläubiger Kauf.
Wenn ich mir einen PC ausleihe und diesen anschließend verkaufe, findet ein wirksamer Eigentumsübertrag statt, auch wenn der Eigentümer des PC den Verkauf nicht will.
O.
so einfach ist das aber nun auch nicht ...
Zitat:
Original geschrieben von vanguardboy
Sicher nicht!
Zitat:
Original geschrieben von vanguardboy
Zitat:
§ 246
Unterschlagung(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Wenn mir ein PC einvernehmlich ausgeliehen wird, habe ich mir diesen nicht rechtswidrig zugeeignet. Es liegt also eine rechtliche Vereinbarung über die Ausleihe vor.
O.
Dass der Entleiher sich wegen Unterschlagung strafbar macht, wenn er den PC verkauft, hat nichts damit zu tun, dass ein Käufer den PC wirksam, im Wege des gutgläubigen Erwerbs, kaufen kann.
Das sind zwei Paar Stiefel.
Strafrechtlich macht das gerade die Unterschlagung aus: ich bekomme etwas einvernehmlich aber gebe es nicht zurück, sondern eigne es mir oder einem Dritten, also dem Käufer, rechtswidrig zu.