Nachbars W202 - Totalschaden auf der BAB !

Mercedes C-Klasse W202

Moin!

Heute morgen traf mich doch glatt der Schlag! Da kommt mein Nachbar völlig aufgelöst zu mir und berichtet vom VERLUST seinem heiß geliebten C280 W202!

Da ist der Kollege gestern mit ca. (lt. seiner Aussage) 190-200 km/h auf der A2 von Hannover in Richtung Bielefeld unterwegs, als vor ihm auf der linken Spur plötzlich ein Citroen Saxo mit Tempo 90 (geschätzt) auf seine Spur wechselt, um einen vor sich fahrenden LKW zu überholen! 😰

Trotz Vollbremsung und Ausweichmanöver war ein Crash nicht mehr zu verhindern. Erst touchierte er den Citroen, durch das Ausweichmanöver rammte er noch das Heck von dem LKW auf der rechten Spur und krachte dann schließlich in die Leitplanken wo sich die C-Klasse mehrfach überschlug!

Ergebnis:

C280: Totalschaden
Citroen Saxo (scheiß drauf): Totalschaden
LKW: Heckschaden am Auflieger

Personenschäden:
Citroen Fahrerin: Gehirnerschütterung und Prellungen.
W202 Fahrer: KEINE !!!

Da hat der Kollege noch nicht mal eine Gehirnerschütterung! Ich glaub das nicht. Er ist zur Beobachtung eine Nacht im Krankenhaus geblieben. Das einzige was er abbekommen hat, ist eine Schramme im Gesicht von seiner Brille, die der Airbag getroffen hat...! 🙂

Die Karre ist total wrack - der schöne C280 Elegance (war ein 98er mit Vollausstattung).

Tja, da sieht man wieder, das ein Mercedes halt noch ein "Auto" ist, und keine franzuski - japsen - italo - korea - und was weiß´ ich noch Mühle ist...

Ich weiß schon warum ich mir nie einen Kleinwagen zulege - dafür ist mir meine Gesundheit doch zu schade, auch wenn Benz fahren etwas teurer ist... 😉

PS: Vielleicht kann ich noch Fotos von dem Wagen (zumindest von dem was noch übrig ist...) machen, bevor er entsorgt wird... werde sie dann hier mal einstellen.

Gruß
Gizmon

52 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von MassaaMio


Ich hab ja auch gesagt zumindest bei einer feststellbaren groben Fahrlässigkeit.... Anders ist es natürlich wenn man nur Schuld hat aber keine Fahrlässigkeit vorliegt ist natürlich was anderes!

Dazu müsste erstmal geklärt werden , was ist überhaupt grobe Fahrlässigkeit ? Mal abgesehen von meinen Beispielen , lässt sich das doch meißt erst vor Gericht vollständig klären und dazu brauche ich eine RS , die Hotline interessiert mich nicht die Bohne , mein RA holt sich die Deckungszusage und los gehts.

Bekomme ich keine Deckungszusage , wird die RS-VS gewechselt , so einfach ist das.

Letztendlich entscheidet der Richter ob Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht.

Niemals die Hotline.

Im hier besprochenen Fall liegt definitiv keine Fahrlässigkeit vor.

Gruß
capri

Edit: Wenn Du aus der Branche kommst und dich dann von der Hotline beeindrucken läßt , dann glaube ich dir das nicht.
Da hast Du andere Möglichkeiten.
Ausbildung bei der Ali , bin aber nicht mehr i.d. Branche.

Grobe Fahrlässigkeit: z.B. zuwenig Abstand zum Vordermann bei der Geschwindigkeit, da aber kein Vordermann zu dem Zeitpunkt da war mhhhh gute Frage wie man das dann nennt. ist ja auch egal. Ich für mich persönlich hol mir meine Deckungszusage bei der Hotline und nicht über den Anwalt da es für mich schneller und einfacher geht verständlich! Die Zitronen-Fahrerin hat bestimmt meiner meinung nach Fahrlässi gehandelt aber wie gesagt das können wir ALLE nicht beurteilen das wir nicht dabei waren...des wissen diejenigen die am Unfall beteiligt waren am besten obs grobe oder einfache Fahrlässigkeit war....und wie gesagt bei dem Tempo mhhhhhh könnte dumm ausgehen bei einer Richtgeschwindigkeit von 130 KM/h weiss nich ob da nich Fahrlässigkeit unterstellt wird zumindest 50-50

Zitat:

Original geschrieben von MassaaMio


Ich hab ja auch gesagt zumindest bei einer feststellbaren groben Fahrlässigkeit....Anders ist es natürlich wenn man nur Schuld hat aber keine Fahrlässigkeit vorliegt ist natürlich was anderes!

Liest Du auch was Du schreibst ?

Du hast behauptet : Die RS-VS zahlt nur , wenn man nicht schuld ist , unabhängig jeglicher Fahrlässigkeit.Das ist

FALSCH

.

Gruß
capri

Das nichteinhalten der Richtgeschwindigkeit ist so eine Sache , da wird recht unterschiedlich geurteilt.
Deshalb könnte eine prozentuale Teilschuld durchaus in Betracht kommen , was aber nicht unbedingt als Fahrlässigkeit auszulegen ist.
Dann wäre bereits grundsätzlich die Benutzung eines Kfz. eine Fahrlässigkeit , weil von dem Fahrzeug eine Gefahr ausgeht und das Fahren als solches bereits fahrlässig wäre.

Bei einer Teilschuld wird leider auch in der HP gestuft , unabhängig davon wieviel % Teilschuld man bekommt.
Und wenn dann noch die VK in Anspruch genommen wird , wird auch hier gestuft.
Mittlerweile hat der Kollege v. gizmon ja auch die Deckungszusage der RS 🙂

Gruß
capri

Ähnliche Themen

Hallo,
@ mbfanhh:

Nur die Ruhe, ich habe KEINE Fotos! Ich war doch nicht dabei! Der Wagen müßte irgendwo da oben in der Gegend auf einem Schrottplatz stehen, ich werd bestimmt nicht 200 km hinfahren und Fotos machen!

Der Kollege wollte bei Gelegenheit welche machen, ich weiß aber nicht, ob er überhaupt mal auf dem Schrottplatz war, ich werde ihn aber am WE mal fragen...

Ich hoffe die haben den Wagen nicht schon verschrottet (dürften sie ja eigentlich nicht, denn evtl. gibts ja noch ein Gutachten?!)

@alle:

werde natürlich hier welche reinstellen, falls ich an Fotos kommen sollte, ist doch Ehrensache!

Gruß und schönes WE!
Gizmon

Zitat:

Original geschrieben von capri17


Dazu müsste erstmal geklärt werden , was ist überhaupt grobe Fahrlässigkeit ?

"Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt, wer das nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen."

Soweit eine gebräuchliche Definition, die hier natürlich genau gar nichts bringt. 😉 Mit Verkehr ist übrigens nicht nur, aber auch, der Straßenverkehr gemeint...

Ansonsten hat Capri natürlich Recht: Eine RS-Versicherung ist gerade dazu da, das z. T. erhebliche Kostenrisiko eines ungewissen Prozessausgangs zu tragen. Wenn sie bei jedem Grad der Fahrlässigkeit eine Kostenübernahme verweigern könnte, würde der Sinn und Zweck einer solchen Versicherung weitgehend leer laufen.

Bei grober Fahrlässigkeit können Versicherungen (nicht nur eine RS) ggf. eine Kostenübernahme verweigern. Bei Vorsatz sowieso.

Gruß

Grobe Fahrlässigkeit wäre z.B. während der Fahrt lesen oder sich eine Zigarrette drehen oder u.U. mit dem Handy ohne FSP quatschen.
Vorsatz , Alkohol , BTM , Kiffen *lol* etc.

Wenn die RS-VS die Kostenübernahme verweigert , obwohl der RA und/oder die betroffene Person anderer Meinung sind , kann immer noch eine Deckungsklage gegen die eigene RS-VS erfolgen 😛

Gruß
capri

Zitat:

Original geschrieben von capri17


Wenn die RS-VS die Kostenübernahme verweigert , obwohl der RA und/oder die betroffene Person anderer Meinung sind , kann immer noch eine Deckungsklage gegen die eigene RS-VS erfolgen

Gute Idee, dann hat wenigstens der Rechtsanwalt was zu tun! 😁

Es wird auf jeden Fall ein Gutachten geben müssen, um den Wiederbeschaffungswert des Wagens zu klären. Dabei wird dann auch die genaue Ausstattung festgehalten. So gab es die hier schon erwähnten Kindersitze z.B. am Anfang des Modelljahr 1998 nicht in Kombination mit Polsterung Leder.

Hallo !
Hier handelt es sich um einen Unfall der einwandfrei durch überhöhte Geschwindigkeit verursacht wurde.
Mit etwa 200 km/h hat man in Deutschland bei Gericht kaum eine Chance.
Der Richter wird auf die Richtgeschwindigkeit bestehen.
200km/h kann man unbesorgt fahren wenn die Autobahn komplett frei ist.

Sobald man schneller als die 130 KM/H richtgeschwindigkeit fährt bekommt man IMMER eine Teilschuld von min. 50%

Sollte dazu noch viel Verkehr sein, kann es u.U. sein das man die komplette schuld bekommt! (sprich das Tempo nicht der Verkehrslage angepasst)

Gruß pmneo

Genau so ist die Rechtslage.
Es wird eine kurze Verhandlung werden.

Zitat:

Original geschrieben von pmneo


Sobald man schneller als die 130 KM/H richtgeschwindigkeit fährt bekommt man IMMER eine Teilschuld von min. 50%

Definitiv NEIN. Denn dafür gibt es so keine gesetzliche Grundlage und auch die bisherige Rechtsprechung liefert dafür keine Anhaltspunkte. Es gibt zwar Fälle, in denen eine Teilschuld bejaht wird, aber die Aussage, immer die pauschalen 50%, stimmt nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Definitiv NEIN. Denn dafür gibt es so keine gesetzliche Grundlage und auch die bisherige Rechtsprechung liefert dafür keine Anhaltspunkte. Es gibt zwar Fälle, in denen eine Teilschuld bejaht wird, aber die Aussage, immer die pauschalen 50%, stimmt nicht.

So schauts aus.

Es ist doch hier nicht die Frage wer wieviel Schuld wo wann hat, da gibt es keine Pauschalität.

Is schon hart was hier an "Fachanwälten" sind bzw, wieviele Ahnung haben vom Recht. Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Stiefel. Haaallooooo!!! *klopf! klopf!* Wir leben in Deutschland - falls es noch keiner gemerkt hat.

Mal zur allgemeinen Aufklärung - soviel zum Thema § 3 STVO (i.V mit § 18 STVO):

Grundsätzlich dürfen alle Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass von Ihrem Fahrzeug kein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgeht ( zur von dem Betrieb eines Kfz grundsätzlich ausgehenden Gefahr näher Hentschel, § 7 StVG Rn. 4 ff., § 17 StVG Rn. 6 ff.). Fahren Kraftfahrzeugführer schneller als nach den tatsächlichen bzw. rechtlichen Umständen erlaubt, so geht von ihrem Verhalten eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus und sie haben einen Großteil der von ihnen verursachten Unfallfolgen zu tragen (vgl. dazu die Entscheidungen des KG, VRS 100, 279 ff., für eine i.g.O. gefahrene Geschwindigkeit von 100 km/h ; OLG Karlsruhe, VRS 77, 96 ff., für eine vom Grundsatz des „Fahrens auf Sicht“ gem. Abs. 1 abweichende höhere Geschwindigkeit; OLG Köln, VRS 81, 328 ff., für einen Fahrzeugführer, der auf der Autobahn in Höhe eines Autobahnkreuzes bei Nacht mit ca. 200 km/h fährt).

Ist die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen abweichend von § 3 StVO geregelt (z.B. durch die zulässige Höchstgeschwindigkeit gem. Zeichen 274), so gehen die besonderen Geschwindigkeitsbeschränkungen den allgemeinen Regeln gem. § 39 Abs. 3 stets vor.

Dazu gibt es folgendes Urteil:

Wird die empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, so erhöht sich hierdurch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs (weil dessen Masse zu schnell beweg wird und somit schlechter abgebremst werden kann), vgl. OLG Celle ZfS 1991, 150; Jordan VGT 1995, 302.

ERGO - WO BITTE STEHEN HIER 50% Teilschuld? Hä??

Weiter im Text...

Die Nichteinhaltung der Richtgeschwindigkeit begründet keinen Mitverschuldensvorwurf, vgl. BGH NZV 1992, KG VM 1985, 63, OLG Celle ZfS 1991, 150; OLG Schleswig NZV 1993, 152.

Ahhh!!! Also - was lesen wir darauß? Zu schnell = nicht gleich mitschuldig!!!!!

Das ist das was ich schon vorhergehend erwähnt habe. Es kommt auf die Umstände darauf an, WIE und WARUM die Richtgeschwindigkeit überschritten wurde. Das sie Überschritten wurde, ist klar.
Frage ist aber - WAR DAS GERECHTFERTIGT IM SINNE "freie Fahrt für freie Bürger" - sprich, war es wirklich "kein Problem" (Wetter, Verkehr, Gesundheitszustand, psychischer Zustand) die Richtgeschwindigkeit zu überschreiten? Aber hey - sowas gibt ja bei manchen automatisch 50% Mithaftung. WoW!

Aber kommen wir zum Spassbremsen Urteil:

Nach ganz überwiegender Ansicht ist es einem Kraftfahrer, der die empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, verwehrt, sich auf die Unabwendbarkeit des Unfalls zu berufen, weil er sich von vornherein nicht wie ein "Idealfahrer" verhalten hat (BGHZ 117, 337 = NZV 1992, 193 - zust. Gebhardt DAR 1992, 296; OLG Köln VR 1992, 1366; OLG Hamburg NZV 1994, 193 und NZV 1995, 194; OLG Frankfurt VR 1997, 74).

Sieht einigermaßen gut aus - aber es kommt noch anders:

Der BGH hat einen Unfall dann nicht für unabwendbar gehalten, wenn die Richtgeschwindigkeit auf der BAB nicht eingehalten wird, es sei denn, der Auffahrende kann beweisen, daß der Unfall mit denselben schweren Folgen (!) auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit passiert wäre, vgl. BGH NZV 92, 229. Der BGH verteilt die Haftung entsprechend 1/4 zu Lasten des zu schnellen Überholers und 3/4 zu Lasten des Ausscherenden.

Ich würde mal sagen, dem kann das ganze Standhalten. Wenn der Citroen wirklich "ein paar Meter" vorher einfach rauß ist, würde ich dem Urteil nur soweit Beachtung schenken, was die Nichtachtung betrifft.

Aber dann prästentier ich mal den Hammer...

Sofern feststeht, daß es auf der Überholspur einer Autobahn zu einem Schleudervorgang des Überholenden oder zum Auffahren auf ein anderes Kfz. gekommen ist, das gerade zum Zwecke des Überholens mit relativ mäßiger Geschwindigkeit (bei fehlender Geschwindigkeitsbegrenzung zwischen 100 und 130 km/h) und nicht ganz knapp vor dem späteren Unfallgegner auf die Überholspur ausgeschert war, und wenn weiterhin feststeht, daß der Auffahrende wesentlich schneller als mit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist (im konkreten Fall: 210 km/h), dann kann der Ausscherende nach Auffassung des OLGH Schleswig NZV 93, 152 trotz seines unachtsamen Fahrstreifenwechsels sogar 3/4 seines Schadens ersetzt verlangen, der Auffahrende hingegen nur 1/4 (das Gericht geht davon aus, daß keinem der beiden Beteiligten mangels Zeugen und einander widersprechender Behauptungen ein Verschulden nachgewiesen werden könne, jedoch die jeweilige Betriebsgefahr diese Haftungsverteilung rechtfertige)

Ich würde mal sagen, gut zu wissen :-) dass man da Rechtzeitig juristisch Intervenieren kann.
Wie das hier...

Das OLG Hamm NZV 1995, 194 hat bei einer Geschwindigkeit des Überholenden von 190 km/h eine Mithaftung von 20 % angenommen.

So, jetzt kann man das mit dem Gegener auch noch auseinandernehmen, dann wird abgewägt und dann geurteilt.

Ich hoffe es fühlt sich jetzt keiner Angegriffen - aber ich denke mal dass das hier vielleicht ganz interessant für die Gemeinde ist.
Und ich denke für gizmon wird das vielleicht eine kleine Hilfe sein.

Ach ja - nochwas. Wer glaubt bei einer solchen Sache mit dem "Rechtsschutz" weiterzukommen - tja, ich persönlich bezweifle dass.
Dafür braucht es einen richtigen Spezialisten der einen da raußhaut - und den gibt es nicht mit Rechtschutz, nur für teures Geld.

Gruß,

Torsten

Vielen Dank für die ausführliche und umfassende Begründung meiner Aussage mit den ebenfalls interessanten Hinweisen zur Schuldverteilung. Sehr gut geschrieben.

Deine Antwort
Ähnliche Themen