Nach Abrechnung über Kostenvoranschlag defekte Teile entdeckt

Hallo,
ich habe am 26. Januar einen Unfall gebaut (mit der Front in die Seite eines kreuzenden Autos gefahren) und war zwecks Kostenvoranschlag am 29. Januar in einer Kooperationswerkstatt der Versicherung (HUK24).
Der zuständige Mitarbeiter hat sich das Auto angeschaut, Fotos gemacht und am 30. Januar einen Kostenvoranschlag geschrieben und an mich und die Versicherung geschickt. Da die Reparatur 3.153 € gekostet hätte, habe ich mir den Nettobetrag abzüglich Selbstbeteiligung auszahlen lassen.

Am Wochenende habe ich mich mal der Fahrzeugfront angenommen. Bei der Demontage der Lampen merkte ich, dass an einer etwas Plastik abgebrochen ist. Auch zwischen Kühler und Stoßstange sind drei Teile zerbrochen (das Luftleitblech steht auf den Kostenvoranschlag).

Am 11. Februar habe ich die Bilder mit der Bitte der Erneuerung des Kostenvoranschlags an den Mitarbeiter der Kooperationswerkstatt geschickt. Bisher habe ich nicht mehr gehört.

Wie würdet ihr vorgehen?

Allein der Scheinwerfer kostet ja schon 150 € Brutto, sodass sich meiner Meinung nach eine Reklamation lohnt.

Viele Grüße
Benjamin

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Beste Antwort im Thema

Zitat:

@UliBN schrieb am 14. Februar 2018 um 21:30:02 Uhr:


Autohäuser mit KVA sind eben kein Gutachter.
Ein sehr kulantes Verhalten der Versicherung.

Das finde ich nicht, ich finde es notwendig.
Die Versicherung hatte die Erstellung des KVA beauftragt, dazu in einer Partnerwerkstatt die diesen Fahrzeugtyp anscheinend nicht ausreichend kennt. Davon kann der Prämie sparende Kunde nicht ausgehen. Eine VOLVO-Werkstatt hätte den Schaden realistischer checken können. Brechende Kunststoffhaltenasen sind bei Unfällen so ein Novum nicht, man muss allerdings um die Positionen dieser in den relevanten Bereichen wissen.
So meine Meinung.

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Zitat:

@UliBN schrieb am 23. Februar 2018 um 00:00:56 Uhr:


"erstmalige Zulassung" ist ein feststehender Begriff und wird allgemein "EZ" abgekürzt. Frag mal einen Juristen nach der Auslegungsmethode zum Text.
Alles andere wäre Unsinn, da man sonst selbst bei einem 20 Jahre alten Wagen den Kaufwert bekäme. Da steht nicht Marktwert oder Restwert. Kaufwert ist der Wert zum Zeitpunkt des Kaufes.
Und wie erwartet, sind die Abzüge erfolgt.

Nö.
Kaufwert gibt es gemäß Versicherungsbedingungen nur bis zu 36 Monate nach Kaufdatum, also man erhält maximal den Kaufpreis eines 17 Jahre alten Fahrzeuges bei einem 20 Jahre alten Fahrzeug.

Im übrigen ist der Begriff "Erstzulassung" nicht für Neufahrzeuge reserviert. Es gibt ihn u.a. auch bei "Erstzulassung von ausländischen Fahrzeugen" unabhängig davon, ob dies ein Neuwagen oder ein Gebrauchtwagen ist.

O.

Zitat:

@Benni_LDK schrieb am 14. Februar 2018 um 10:13:26 Uhr:


Im Endeffekt ist die Abweichung ja unter 10%, also für einen Voranschlag ist es gar nicht mal so schlecht.
Immerhin musste ich die Scheinwerfer und die Stoßstange (oder zumindest das Kühlgitter) abbauen, um die weiteren Schäden zu entdecken.
Kann man das für einen Kostenvoranschlag von einer Werkstatt verlangen?

Für umsonst kann man das natürlich nicht verlangen.

Daher lässt man auch keinen Kostenvoranschlag in einer Werkstatt machen sondern sein Auto von einem Sachverständigen begutachten:
- Bei einem Kaskoschaden ist dieser dazu von der Versicherung zu beauftragen, du musst nur darauf bestehen.
- Bei einem Haftpflichtschaden darfst du den Sachverständigen selber auswählen und beauftragen.

Für einen gute Sachverständigen ist es selbstverständlich, einzelne Bauteile zur Besichtigung zu demontieren. Anders ist heutzutage keine korrekte Schadenerfassung mehr möglich.

Ich weiß nicht, worüber hier seit drei Seiten spekuliert wird.
Egal wie viele defekte Teile Du noch entdeckst, Die Zahlung bleibt bei 2.350,- € abzgl. SB.
Auch die Kaufwertentschädigung kannst Du knicken, es liegt kein Totalschaden vor.
Wer in der Kasko fiktiv abrechnet und sich dazu noch die relevanten Zahlen vom Versicherer diktieren lässt, ist selbst Schuld.

Zitat:

@go-4-golf [url=https://www.motor-talk.de/.../...ekte-teile-entdeckt-t6270959.html?...]schrieb am 23. Februar

Im übrigen ist der Begriff "Erstzulassung" nicht für Neufahrzeuge reserviert. Es gibt ihn u.a. auch bei "Erstzulassung von ausländischen Fahrzeugen" unabhängig davon, ob dies ein Neuwagen oder ein Gebrauchtwagen ist.

Wo hast Du das her?

Erstzulassung heißt erstmaliges InVerkehrbringen (egal ist dabei ob das Fzg in Deutschland ausgeliefert wurde bzw aus dem Ausland importiert,dort aber noch nie zugelassen war)

Wurde ein Fzg im Ausland zugelassen(Wenn auch nur für einen Tag), wie es bei vielen EU Importen der Fall ist, um für den Hersteller das Auslieferungsland nachzuweisen,dann ist die Anmeldung in Deutschland selbstverständlich keine EZ (Erstzulassung) sondern eine Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges ohne Eintrag im ZFZR (zentralen FahrzeugRegister). Als EZ wird in Feld B das Datum der Zulassung im Ausland eingetragen (auch wenn es die Importeure gerne anders hätten). Mittlerweile gibt's teilweise die Möglichkeit zu prüfen,ob bereits eine Zulassung im Ausland erfolgte. Leider sind noch nicht alle Staaten mit von der Partie. Die Anzahl der Vorhalter ist zu ermitteln,ich hab schon Fahrzeuge gesehen,die trotz 0km auf dem Tacho, bspw 3 Halter in Tschechien hatten. Sieht für den ersten deutschen Halter natürlich doof aus und die Importeure versuchen da gern,den ein oder anderen Halter zu unterschlagen, ist aber nun mal nicht zu ändern. Der Grund für die Umschreibungen sind rein betriebswirtschaftlicher Natur.

Erstzulassung ist immer für Neufahrzeuge reserviert und beschreibt die erstmalige Zuteilung eines Kennzeichens und Eintrag eines Halters und wird im In- und Ausland in Feld B bzw C.1 der EU-harmonisierten Fahrzeugpapiere eingetragen.

Gruß Martin

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Hätte mich auch gewundert...

Zitat:

@rrwraith schrieb am 23. Februar 2018 um 17:43:11 Uhr:


Ich weiß nicht, worüber hier seit drei Seiten spekuliert wird.
Egal wie viele defekte Teile Du noch entdeckst, Die Zahlung bleibt bei 2.350,- € abzgl. SB.
Auch die Kaufwertentschädigung kannst Du knicken, es liegt kein Totalschaden vor.
Wer in der Kasko fiktiv abrechnet und sich dazu noch die relevanten Zahlen vom Versicherer diktieren lässt, ist selbst Schuld.

Ok, dann vergesst einfach mal die vergangenen 3 Seiten. Die Bedingungen für die KFZ-Versicherung sind leider kein Mickey-Maus-Heft.

Die relevanten Punkte kopiere ich nochmal raus.

"A.2.6.3 Was leisten wir bei Kasko SELECT (Kaskoversicherung mit Werkstattbindung)?
Haben Sie mit uns Kasko SELECT vereinbart, gelten hierfür die Bestimmungen der Kasko, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist:"
"Sie lassen nicht reparieren"
unter Punkt e steht folgendes:
"Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir so, als ob die Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz erfolgt wäre."

Da in diesen Abschnitt der Fall der Nichtreparatur aufgenommen wird, gilt die folgende Bestimmung der normalen Kasko nicht mehr.
"A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts."

Ob ein Totalschaden vorliegt, das überlasse ich der Versicherung.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 23. Februar 2018 um 21:40:56 Uhr:



Zitat:

@go-4-golf [url=https://www.motor-talk.de/.../...ekte-teile-entdeckt-t6270959.html?...]schrieb am 23. Februar

Im übrigen ist der Begriff "Erstzulassung" nicht für Neufahrzeuge reserviert. Es gibt ihn u.a. auch bei "Erstzulassung von ausländischen Fahrzeugen" unabhängig davon, ob dies ein Neuwagen oder ein Gebrauchtwagen ist.

Wo hast Du das her?

Erstzulassung heißt erstmaliges InVerkehrbringen (egal ist dabei ob das Fzg in Deutschland ausgeliefert wurde bzw aus dem Ausland importiert,dort aber noch nie zugelassen war)

Wurde ein Fzg im Ausland zugelassen(Wenn auch nur für einen Tag), wie es bei vielen EU Importen der Fall ist, um für den Hersteller das Auslieferungsland nachzuweisen,dann ist die Anmeldung in Deutschland selbstverständlich keine EZ (Erstzulassung) sondern eine Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges ohne Eintrag im ZFZR (zentralen FahrzeugRegister). Als EZ wird in Feld B das Datum der Zulassung im Ausland eingetragen (auch wenn es die Importeure gerne anders hätten). Mittlerweile gibt's teilweise die Möglichkeit zu prüfen,ob bereits eine Zulassung im Ausland erfolgte. Leider sind noch nicht alle Staaten mit von der Partie. Die Anzahl der Vorhalter ist zu ermitteln,ich hab schon Fahrzeuge gesehen,die trotz 0km auf dem Tacho, bspw 3 Halter in Tschechien hatten. Sieht für den ersten deutschen Halter natürlich doof aus und die Importeure versuchen da gern,den ein oder anderen Halter zu unterschlagen, ist aber nun mal nicht zu ändern. Der Grund für die Umschreibungen sind rein betriebswirtschaftlicher Natur.

Erstzulassung ist immer für Neufahrzeuge reserviert und beschreibt die erstmalige Zuteilung eines Kennzeichens und Eintrag eines Halters und wird im In- und Ausland in Feld B bzw C.1 der EU-harmonisierten Fahrzeugpapiere eingetragen.

Gruß Martin

Was wollt ihr alle mit eurer Erstzulassung??? und noch drei ???

In den Bedingungen geht es um die "erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf Sie"!
Es geht nicht um die Erstzulassung!

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 23. Februar 2018 um 09:09:30 Uhr:



Im übrigen ist der Begriff "Erstzulassung" nicht für Neufahrzeuge reserviert. Es gibt ihn u.a. auch bei "Erstzulassung von ausländischen Fahrzeugen" unabhängig davon, ob dies ein Neuwagen oder ein Gebrauchtwagen ist.

Um diesen Beitrag ging es.
Hast wohl nicht den ganzen Thread gelesen bzw verstanden?

Gruß M

PS. netter Handstand

Ja, das ist aber wie der Vergleich von Äpfel und Bananen.
Für mich geht es in dem Thread um Äpfel (erstmalige Zulassung auf mich) und nicht um Bananen (Erstzulassung).

Nur weil hier jemand irgendwelche Geschichten von einer krummen Banane erzählt, brauchen nicht die anderen mit ihrer braunen, gefleckten oder sonst einer Banane antworten. Klar könnt ihr das machen, aber das ist dann OT.

Zitat:

@UliBN schrieb am 23. Februar 2018 um 00:00:56 Uhr:


"erstmalige Zulassung" ist ein feststehender Begriff und wird allgemein "EZ" abgekürzt. Frag mal einen Juristen nach der Auslegungsmethode zum Text.
Alles andere wäre Unsinn, da man sonst selbst bei einem 20 Jahre alten Wagen den Kaufwert bekäme. Da steht nicht Marktwert oder Restwert. Kaufwert ist der Wert zum Zeitpunkt des Kaufes.
Und wie erwartet, sind die Abzüge erfolgt.

Du hast EZ als erstes angesprochen, oben eine weitere Antwort dazu.

Wenn Dich Antworten hier stören bzw Du meinst sie sind OT,dann lasse sie doch durch einen MOD entfernen.

Oder stelle keine Fragen ins Forum,dann bleiben ungeliebte Antworten aus.

Und bei mir sind Äpfel und Birnen das Gleiche, beides ist Obst.

Gruß m

Im vorliegenden Fall aber offensichtlich Fallobst.
Wenn man Fragen stellt, bekommt man Antworten. Wenn die einem nicht gefallen oder man die eigene Antwort schon hat, dann einfach nicht fragen.
Aber vielleicht erfahren wir ja noch, wie abgerechnet wurde. Maßgeblich sind letztlich die Vertragsbedingungen.

Am 22. Februar 2018 um 15:12:09 Uhr hat UliBN das erste mal die EZ erwähnt.
Vier Stunden später meint er dann, dass die EZ (Erstzulassung) auf mich erfolgt sein muss.
Fünf weitere Stunden später meint er, dass erstmalige Zulassung mit EZ abgekürzt würde.
Und dann kommt go-4-golf mit seinen Ausländern - klar, auf die kann man wieder alles schieben.

Wird hier bei MT auch zur Regelmäßigkeit,dass ein TE angepisst ist,wenn ihm die Antworten auf Seine Fragen nicht schmecken

Dann nimm unten stehende Antwort doch als feststellende Aussage auf Deinen Eingangspost.
Wird Dir aber vermutlich auch nicht so recht gefallen.

Gruß

Zitat:

@rrwraith schrieb am 23. Februar 2018 um 17:43:11 Uhr:


Ich weiß nicht, worüber hier seit drei Seiten spekuliert wird.
Egal wie viele defekte Teile Du noch entdeckst, Die Zahlung bleibt bei 2.350,- € abzgl. SB.
Auch die Kaufwertentschädigung kannst Du knicken, es liegt kein Totalschaden vor.
Wer in der Kasko fiktiv abrechnet und sich dazu noch die relevanten Zahlen vom Versicherer diktieren lässt, ist selbst Schuld.

Und genau deswegen habe ich ja am 23. Februar 2018 um 22:46:43 Uhr geschrieben:
Ok, dann vergesst einfach mal die vergangenen 3 Seiten. Die Bedingungen für die KFZ-Versicherung sind leider kein Mickey-Maus-Heft.

Damit meinte ich, dass ich zuvor einen wichtigen Aspekt der AKBs nicht genannt habe.

"A.2.6.3 Was leisten wir bei Kasko SELECT (Kaskoversicherung mit Werkstattbindung)?
Haben Sie mit uns Kasko SELECT vereinbart, gelten hierfür die Bestimmungen der Kasko, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist:
Sie lassen nicht reparieren
Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir so, als ob die Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz erfolgt wäre."

Da steht nichts von Fahrzeugwert vor Unfall abzgl. Restwert, sondern dass die Versicherung so leistet, wie wenn in einer Partnerwerkstatt repariert worden wäre.

Jetzt komm ich nicht mehr mit,worum es Dir hier geht?

Wenn Du alles weisst, wieso gibt's hier diesen Thread?

Gruß m

Ich bin dann wohl raus, versuche es zumindest

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