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Nach Abrechnung über Kostenvoranschlag defekte Teile entdeckt

Themenstarteram 14. Februar 2018 um 7:50

Hallo,

ich habe am 26. Januar einen Unfall gebaut (mit der Front in die Seite eines kreuzenden Autos gefahren) und war zwecks Kostenvoranschlag am 29. Januar in einer Kooperationswerkstatt der Versicherung (HUK24).

Der zuständige Mitarbeiter hat sich das Auto angeschaut, Fotos gemacht und am 30. Januar einen Kostenvoranschlag geschrieben und an mich und die Versicherung geschickt. Da die Reparatur 3.153 € gekostet hätte, habe ich mir den Nettobetrag abzüglich Selbstbeteiligung auszahlen lassen.

Am Wochenende habe ich mich mal der Fahrzeugfront angenommen. Bei der Demontage der Lampen merkte ich, dass an einer etwas Plastik abgebrochen ist. Auch zwischen Kühler und Stoßstange sind drei Teile zerbrochen (das Luftleitblech steht auf den Kostenvoranschlag).

Am 11. Februar habe ich die Bilder mit der Bitte der Erneuerung des Kostenvoranschlags an den Mitarbeiter der Kooperationswerkstatt geschickt. Bisher habe ich nicht mehr gehört.

Wie würdet ihr vorgehen?

Allein der Scheinwerfer kostet ja schon 150 € Brutto, sodass sich meiner Meinung nach eine Reklamation lohnt.

Viele Grüße

Benjamin

 

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Beste Antwort im Thema
am 14. Februar 2018 um 21:29

Zitat:

@UliBN schrieb am 14. Februar 2018 um 21:30:02 Uhr:

Autohäuser mit KVA sind eben kein Gutachter.

Ein sehr kulantes Verhalten der Versicherung.

Das finde ich nicht, ich finde es notwendig.

Die Versicherung hatte die Erstellung des KVA beauftragt, dazu in einer Partnerwerkstatt die diesen Fahrzeugtyp anscheinend nicht ausreichend kennt. Davon kann der Prämie sparende Kunde nicht ausgehen. Eine VOLVO-Werkstatt hätte den Schaden realistischer checken können. Brechende Kunststoffhaltenasen sind bei Unfällen so ein Novum nicht, man muss allerdings um die Positionen dieser in den relevanten Bereichen wissen.

So meine Meinung.

 

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58 Antworten
Themenstarteram 24. Februar 2018 um 12:58

Am Anfang ging es mir um das Vorgehen, wenn weitere defekte Teile entdeckt werden und was dann das beste Vorgehen wäre.

Nun hat ein Gutachter den Schaden von ursprünglich 3.150 € auf 4.200 € angehoben.

Daraufhin hat die Versicherung gesagt, dass ich ja schon zuviel Geld erhalten habe, da Sie mir 3.150 € abzgl. MwSt., abzgl. SB bezahlt haben. Dabei haben die aber nur die normalen Bedingungen bedacht und nicht die Select Bedingungen.

Ja, vom Prinzip her habe ich mir die Frage selbst beantwortet, nur eben nicht direkt.

Zitat:

@Benni_LDK schrieb am 24. Februar 2018 um 13:16:55 Uhr:

 

Und dann kommt go-4-golf mit seinen Ausländern - klar, auf die kann man wieder alles schieben.

Verdrehe keinen Sachverhalt.

Ich habe nichts auf Ausländer geschoben. Ich habe lediglich die Zulassung ausländischer Fahrzeuge angesprochen, nicht ausländische Personen, die Fahrzeuge zulassen.

O.

Themenstarteram 24. Februar 2018 um 14:28

Und wo habe ich nun was von Personen geschrieben?

Ich gebe euch auf jeden Fall Bescheid, was das Endergebnis ist.

Tut mir leid, dass ich euch mit meinen weiteren Antworten, die nichts mehr mit der Anfangsfrage zu tun hatte verwirrt habe, aber ich wollte eben keinen neuen Thread aufmachen, sondern euch hier auf den laufenden halten.

Zitat:

@Benni_LDK schrieb am 24. Februar 2018 um 15:28:57 Uhr:

Und wo habe ich nun was von Personen geschrieben?

hier: "Und dann kommt go-4-golf mit seinen Ausländern".

Was sind dann Ausländer? Personen oder was?

O.

Zitat:

Die Bedingungen für die KFZ-Versicherung sind leider kein Mickey-Maus-Heft.

Volle Zustimmung. Aber das wenigstens scheinst Du ja zu verstehen.

Themenstarteram 24. Februar 2018 um 21:50

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 24. Februar 2018 um 16:53:03 Uhr:

Zitat:

@Benni_LDK schrieb am 24. Februar 2018 um 15:28:57 Uhr:

Und wo habe ich nun was von Personen geschrieben?

hier: "Und dann kommt go-4-golf mit seinen Ausländern".

Was sind dann Ausländer? Personen oder was?

O.

Oder was meinte ich. Da es hier meistens um Autos geht natürlich ausländische Autos.

Themenstarteram 24. Februar 2018 um 21:52

Zitat:

@UliBN schrieb am 24. Februar 2018 um 20:37:33 Uhr:

Zitat:

Die Bedingungen für die KFZ-Versicherung sind leider kein Mickey-Maus-Heft.

Volle Zustimmung. Aber das wenigstens scheinst Du ja zu verstehen.

Und wenn du zu so später Stunde auch noch verstehst, dass

erstmalige Zulassung nicht unbedingt die Erstzulassung sein muss,

obwohl beides mit eZ/EZ abgekürzt werden kann, dann ist ja alles in Ordnung.

Wenn, dann bitte doch nach Deiner eigenen Ausführung richtig schreiben. So, wie Du es jetzt ohne Zusatz geschrieben hast, ist die "erstmalige Zulassung" immer eine Erstzulassung. Und wenn Du eine andere Kurzform als die allgemein übliche des Kfz-Handels verwendest, kein Problem.

Mickey Mouse/Maus ist viel einfacher.

Zitat:

@Benni_LDK schrieb am 24. Februar 2018 um 22:52:54 Uhr:

 

, dass

erstmalige Zulassung nicht unbedingt die Erstzulassung sein muss,

obwohl beides mit eZ/EZ abgekürzt werden kann

Sorry muss doch noch mal.

Du irrst schon wieder, die Abkürzung eZ/ EZ ist in allen Bereichen des Kfz Wesens für die erstmalige Zulassung/ erstmaliges InVerkehrbringen eines Fahrzeuges gedacht.

Wenn gemeint ist die Zulassung auf den aktuellen Halter,dann ist das Zulassung eines Fahrzeuges erstmals auf den Halter. (Erstmalige Zulassung auf den Halter)

Wenn man das meint,muss man es auch so ausschreiben,und die letzten Seiten dieses Threads wären überflüssig, wie der ganze Thread,da Du ja schon geäußert hast,selbst zu wissen,wie Deine vermeintliche Frage aus dem Eingangspost richtig zu beantworten ist.

Gruß m

Zitat:

Wenn gemeint ist die Zulassung auf den aktuellen Halter,dann ist das Zulassung eines Fahrzeuges erstmals auf den Halter. (Erstmalige Zulassung auf den Halter)

Wenn man das meint,muss man es auch so ausschreiben

Ich glaube das hat @Benni_LDK schon mehrfach gemacht.

Wurde aber immer ignoriert.

Themenstarteram 26. Februar 2018 um 12:27

Ich habe der Versicherung nun nochmal geschrieben, dass ich entweder auf Kasko-Select- oder auf Kasko-Plus-Basis abrechnen will:

"Ich möchte den Schaden nicht reparieren lassen.

Dieser Fall wird in Ihren Bedingungen von Kasko SELECT unter A.2.6.3 e behandelt und ersetzt in den normalen Bedingungen der Kasko A.2.6.2 a Punkt 2 unter der Annahme, dass ich nicht reparieren lassen will.

Im Telefonat am 22.02.2018 um 13:26 Uhr mit einem Vertreter Ihres Hauses wurde mir mitgeteilt, dass das Auto auf Grund des hohen Restwertes als unechter Totalschaden gehandhabt würde.

Im Fall eines Totalschadens greift die Bedingung A.8.2.4 meines PLUS-Bausteins."

Zurück kam eine Mail, dass die Versicherung versucht hat zu erreichen und dass ich doch bitte mal zurückrufen soll.

Das Telefonat war eine Katastrophe für die Sachbearbeiterin der Versicherung. Sie bestand eben wieder darauf, dass es ein unechter Totalschaden ist, aber nicht nach 8.2.4 abgerechnet werde. Sie meinte, dass der Restwert von den Wiederbeschaffungsaufwand abgezogen werden müsste.

Ich: Wo das steht.

Sie: Das wäre bei einem unechten Totalschaden so wäre.

Ich: Wo steht das in den AKBs.

Sie: ...in A.2. .... A.2.6. ... ... ...

Ich: Sind Sie noch dran (meine Rückfragen)

Sie: Ja, A.2.6. ... ... 1 bis 7.

Ich: Die habe ich vor mir liegen und ich werde da unter A.2.6.3 fündig und da steht nichts von Abzug des Restwertes.

Sie: Da gibt es noch was anderes. Das müsse Sie erst noch mal mit den Kollegen besprechen.

Warum bekommt man dann bitte ein Schreiben, dass man anrufen soll, wenn die Frau, die man dann anruft keine Ahnung hat (zumindest in dieser speziellen Materie)?

Habe dann noch gesagt, dass ich die Antwort gerne schriftlich hätte.

Mal schauen, wie lang die nun brauchen.

Wie ging es weiter bzw. aus?

am 28. Juli 2018 um 7:28

Zitat:

 

Da in diesen Abschnitt der Fall der Nichtreparatur aufgenommen wird, gilt die folgende Bestimmung der normalen Kasko nicht mehr.

"A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?

Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts."

wer sagt Dir denn das - das wäre ja ganz wunderlich, wenn der 2.6.2 nicht mehr geltend würde. Es gilt bei fiktiver Abrechnung (jetzt mal egal bei welcher Kasko-Versicherung) grundsätzlich: Wird ein Schaden fiktiv abgerechnet, werden die Reparaturkosten ohne MWST gezahlt, allerdings nicht höher als der um den Restwert gekürzte Wiederbeschaffungswert (auch Wiederbeschaffungsaufwand genannt).

Solange Du nicht vollständig und fachgerecht reparierst, ist der Wiederbeschaffungsaufwand deine Höchstentschädigung - und wenn Du selber den Schaden wieder hinfrickelst, wird bei Nachforderung die Versicherung erneut einen Gutachter beauftragen zu prüfen, ob die Reparatur des Schadens vollständig und fachgerecht erfolgt ist und nur in dem Moment kann eine Nachregulierung erfolgen

Themenstarteram 30. Juli 2018 um 6:55

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 27. Juli 2018 um 18:22:23 Uhr:

Wie ging es weiter bzw. aus?

Die Versicherung hat sich im Endeffekt quer gestellt und nichts mehr bezahlt, aber auch nicht mehr zurückgefordert.

Ich habe das Auto Anfang Mai für einen guten Preis verkauft bekommen, sodass ich alles richtig gemacht habe (Nichtreparatur).

Da ich mein aktuelles Auto nur für 18 Monate geleast habe, habe ich die Mehrwertsteuer noch nicht nachgefordert. Mal schauen, ob die Versicherung dann den Ihrer Meinung nach zu viel bezahlten Betrag gegenrechnet.

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