Nach 15 Jahren Führerschein zurück ohne MPU

Nach 15 Jahren Führerschein zurück ohne MPU stimmt das ich habe den Führerschein wegen Alkohol und Drogen verloren das ist aber 15 Jahre her kann ich denn Führerschein ohne MPU machen

50 Antworten

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 12. August 2024 um 12:07:44 Uhr:


Offiziell gibt man den Führerschein nicht ab wenn man mit dem Fahrrad alkoholisiert erwischt wird.
Es kommt auch auf den Promillewert an was da weiter passiert.
Ab1,6 Promille wird aber eine MPU fällig.erst das Ergebnis entscheidet dann über einen Entzug der Fahrerlaubnis.
Und solange behält man auch erst einmal seinen Führerschein.
Und der Entzug der Fahrerlaubnis gilt dann auch nur für die Fahrzeuge für die sie erteilt wurde.
Ob,je nach Fall ,zusätzlich ein Fahrverbot auch für Fahrräder ausgesprochen würde hängt dann sicher vom Einzelfall ab.
Aber man gibt den Führerschein nicht pauschal wegen Trunkenheit auf dem Fahrrad ab.

Genau. Dafür gibt es die Grenzen für das Rad. Wenn man ab 1,6 zur MPU muss oder sogar ab 1,1 (wegen Ausfallerscheinungen oder gefährlichen Eingriff in den Starßenverkehr), dann bleibt nicht nur das Auto, sondern eben auch das Rad stehen. Bis MPU bestanden und Führerschein wieder erteilt ist. Auf der FSst unterschreibt man da eine Verzichtserklärung für nicht motorisierte Fahrzeuge im öffentlich Straßenverkehr (auch Radwege).

Da wir hinsichtlich Fragestellung nicht nur langsam den Pfad verlassen, sollten wir uns auch etwas Pause gönnen Der TE ist seit der Fragestellung nicht mehr angemeldet gewesen, scheint also keine sonderliche Brisanz zu haben.

Zitat:

@friesek schrieb am 12. Aug. 2024 um 12:23:30 Uhr:


Genau. Dafür gibt es die Grenzen für das Rad. Wenn man ab 1,6 zur MPU muss oder sogar ab 1,1 (wegen Ausfallerscheinungen oder gefährlichen Eingriff in den Starßenverkehr), dann bleibt nicht nur das Auto, sondern eben auch das Rad stehen.

Das ist doch einfach falsch, verbreite doch hier keine Märchen.

Schau dir aktuelle Urteile an.
PS: auch E-Scooter darf man nach Entzug fahren.

Beispiel:
Verwaltungsgerichtshof Az. 11 BV 22.1234

Zitat:

Das ist doch einfach falsch, verbreite doch hier keine Märchen.

Schau dir aktuelle Urteile an.
PS: auch E-Scooter darf man nach Entzug fahren.

Beispiel:
Verwaltungsgerichtshof Az. 11 BV 22.1234

Ich wurde mit dem Fahrrad angehalten. 1,63. Abkürzung - falschrum in eine Einbahnstraße. Aufforderung zur MPU, Führerschein abgegeben und Auflage auch kein Rad im öffentlichen Raum fahren zu dürfen (musste ich extra unterschreiben). Nach der MPU und Wiedererteilung war alles wieder gut. Thüringen.

Das ist kein Märchen. Sind jetzt 6 Jahre her. Wenn sich die Gesetzeslage mittlerweile geändert hat, nehme ich alles zurück.

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Es kann zwar sein, dass die das wünschen, aber die Rechtsgrundlage wüsste ich gerne. Für das Fahrrad braucht es keine Erlaubnis und deswegen kann das nicht verboten werden auf der Grundlage der FeV, schon gar nicht wegen 1,63 Umdrehungen.

Eine Fahrerlaubnisverordnung kann nicht als Grundlage zur Untersagung des Gebrauchs fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge dienen.

Es ist zwar lange her, dass ich mal mit Thüringen (1992) und noch schlimmer Sachsen (2002) zu tun hatte, aber die hatten damals auch eine etwas seltsame, in Sachsen eher wirre, Rechtsauffassung.

Ja, das kann gut sein. Vielleicht finde ich die Unterlagen noch. Also diese Verzichtserklärung. Wollte mich damals halt nicht mit denen rumstreiten. Hatte da etwas bedenken, dass die das dann negativ auf die MPU auslegen...Ging schon. Die Radwege bei uns werden nicht kontrolliert ;-)

Es kann auch zusätzlich ein Fahrverbot für das Fahrrad angeordnet werden,ist aber keine Pauschaltät.
Ist in Deinem Fall so verfügt worden,kommt halt im Einzelfall auf die Umstände an.

Zitat:

@friesek schrieb am 12. August 2024 um 12:23:30 Uhr:


dann bleibt nicht nur das Auto, sondern eben auch das Rad stehen. Bis MPU bestanden und Führerschein wieder erteilt ist. Auf der FSst unterschreibt man da eine Verzichtserklärung für nicht motorisierte Fahrzeuge im öffentlich Straßenverkehr (auch Radwege).

Nein, das stimmt so nicht. Das Verbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (z.B. für Fahrräder) gilt nur, wenn es von der Behörde ausdrücklich ausgesprochen wird. Von einem Verzicht in diesem Zusammenhang habe ich noch nie gehört. Was soll denn passieren, wenn man nicht freiwillig verzichtet? Nachteile dürfen einem da nicht entstehen, ausgenommen dass die Versagung dann kostenpflichtig sein kann.

Zitat:

@wolfgangpauss schrieb am 12. August 2024 um 14:03:30 Uhr:


Für das Fahrrad braucht es keine Erlaubnis und deswegen kann das nicht verboten werden auf der Grundlage der FeV, schon gar nicht wegen 1,63 Umdrehungen.

Stimmt so nicht, siehe § 3 FeV: "Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen."

Das ist also nicht auf Kraftfahrzeuge oder fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge beschränkt.

Zitat:

@wolfgangpauss schrieb am 12. August 2024 um 14:03:30 Uhr:


Eine Fahrerlaubnisverordnung kann nicht als Grundlage zur Untersagung des Gebrauchs fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge dienen.

Das klingt zwar vordergründig logisch, ist aber falsch, siehe den genannten § 3 FeV. Die Fahrerlaubnis-Verordnung heißt amtlich auch ganz anders, nämlich "Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr".

Wieder was dazugelernt

Da sollte man dann konsequent sein und die Schuhe auch noch abnehmen.

Das könnte dann aber mit Artikel 11 kollidieren.

Das Grundrecht auf Freizügigkeit ist doch ohne Schuhe bestens erfüllt.

Zitat:

@pido schrieb am 12. August 2024 um 18:26:20 Uhr:


Da sollte man dann konsequent sein und die Schuhe auch noch abnehmen.

Das wäre nicht konsequent, sondern falsch. Bei der Fortbewegung per pedes führt man schließlich kein Fahrzeug oder Tier. Und nur das kann untersagt oder beschränkt werden.

Eindeutig Ja. Wenn die Sperrfrist abgelaufen ist, beginnen die 10 bzw 15 Jahre zu laufen, je nachdem wie viel Punkte des Delikts zur Einziehung der Fahrerlaubnis geführt hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine Fahrprüfung verlangen, wenn man die 15 Jahre nicht gefahren ist.

Alternativ im Ausland den Führerschein machen, nach Ablauf der Sperrfrist und nachdem man mindestens 6 Monate im Ausland wirklich gemeldet war und gewohnt hat.

https://www.ra-hartmann.de/.../

[Politische Stammtischparolen von MOTOR-TALK entfernt.]

Noch nicht mitbekommen? Du wirst auf dem Dorffest betrunken gesehen, gehst nach hause, torkelst über die Straße. Polizei kommt, du bist den Führerschein los. Hast du mehr als 1,6 Promille, machst Du ohne wenn und aber die MPU. Punkt.
Leute, die Anderen Schrottkarren andrehen, einen tödlichen Unfall mit 80km/h in der Ortschaft hinlegen, bekommen Bewährung. Nur als Randnotiz

Zitat:

@-5- schrieb am 9. August 2024 um 23:05:04 Uhr:


Das ist ja paradox: Jemand nimmt Drogen und die Führerscheinstelle macht den Entzug.
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