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Muster Neu-Fahrzeug wandeln, vom Kaufvertrag zurücktreten

Servus

Hat jemand eine Quelle für solch ein Musterschreiben zur Wandlung eines KFZ bzw. Motorrad bei einem Händler?

Danke

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28 Antworten

Verbraucherzentrale mal getestet?

Oder Automobilclub?

Wandlung eines Kfz? ...heißt jetzt Rückabwicklung.

Oder möchtest Du den Kauf nur widerrufen? Das ist was ganz anderes.

Ich denke nicht, dass es bei der Rückabwicklung eine Musterschreiben gibt, denn die Erfolgsaussichten hängen stark von Deinen Motiven ab.

Weniger von der Motivation, als vielmehr ob die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung/einen Widerruf vorliegen.

Themenstarteram 9. November 2021 um 8:53

Moin

Ich meine Wandelung, also Rücktritt vom Kaufvertrag mit Rückgabe des Neufahrzeugs aufgrund von schweren Mängeln und bereits drei erfolglosen Reparaturversuchen.

Und bevor jetzt weider die Keule der Weisheiten kommt.

Ja eine Anwalt ist involviert und auch der Händler hat zugestimmt, weil er einem Rechtsstreit aus dem Wege gehen möchte um für Alle die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Der Anwalt hat nur die Nutzungsgebühr errechnet, die ich vom Kaufpreis abzuziehen habe.

Eine Ruckabwicklung (Wandelung) muss jedoch trotz alle dem immer schriftlich erfolgen. Denn auch der Händler muss ja auch was für den Hersteller haben.

Aber ich habe bereits etwas gefunden.

Danke

Wenn du schon einen Anwalt eingeschaltet hast, warum lässt du den nicht die Arbeit machen? Dafür wird er verdammt nochmal bezahlt.

Zitat:

@Compikub schrieb am 9. November 2021 um 14:16:23 Uhr:

Wenn du schon einen Anwalt eingeschaltet hast, warum lässt du den nicht die Arbeit machen? Dafür wird er verdammt nochmal bezahlt.

Weil der Anwalt - aus Kostengründen, wie ich annehme - nur ein begrenztes Beratungsmandat hatte...:

"Ja eine Anwalt ist involviert und auch der Händler hat zugestimmt, weil er einem Rechtsstreit aus dem Wege gehen möchte um für Alle die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Der Anwalt hat nur die Nutzungsgebühr errechnet, die ich vom Kaufpreis abzuziehen habe."

Da fällt nur eine (Erst-) Beratungsgebühr nach § 34 RVG an, nicht die Geschäftsgebühr als Wertgebühr nach § 13 RVG iVm Nr. 2300 RVG-VV, meist im 1,3-fachen Satz.

Zitat:

@Compikub schrieb am 9. November 2021 um 14:16:23 Uhr:

Wenn du schon einen Anwalt eingeschaltet hast, warum lässt du den nicht die Arbeit machen? Dafür wird er verdammt nochmal bezahlt.

Oh man. Genau das habe ich oben erkkärt.

Hätte er die ganze Arbeit gemacht, wäre es für den Händler teuer geworden. Es bedeuter nicht, wenn ich wandel, dass ich auch streite. Es ging nur um das offizielle Rücktrittsgesuch, welches auch rechtlich ohne Formfehler durchgeführt werden sollte.

Das Fahrzeug wurde gestern gegen Auszahlung des Kaufpreiseses, abzüglich der Nutzungsentschädigung gewandelt.

Also, dass ein Anwalt alles regeln muss, sehe ich nicht so, denn wenn man sich im Grunde einig ist und es schlicht um formelle Dinge geht, wie die Berechnung der Nutzungsentschädigung und wie das Schreiben auszusehen hat, reicht auch eine kurze und kostengünstige Rechtsbetatung und dann schreibt und errechnet man es selbst, denn ich glaube nicht, dass du weißt, wie 1. diese Nutzung berechnet wird und 2. Was exakt alles in der Rückabwicklung zu stehen hat.

Mir hätte es aufgrund einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung egal sein können aber wieso unnötige Kostene erzeugen, wenn man sich im Grunde einig ist. Zudem jeder Händler durch Coronazeiten eh knapper bei Kasse ist.

Beispiel. Der Brief durch Anwalt hätte mal eben 600€ gekostet, so waren es 15Minuten Beratung, für 100€ dann 30min zuhause in Word tippen und ausdrucken. Fertig.

Weniger motzig, mehr Link für andere, die den Thread finden und eine Lösung suchen? :)

Welcher Brief vom Anwolt kostet 600 Euro?

Wenn man schon einen Anwalt mit ins Boot holt, verstehe ich nicht, warum man ihn nicht die komplette Strecke rudern lässt..... jm2c

Zitat:

@qaqaqe schrieb am 10. November 2021 um 06:58:22 Uhr:

Weniger motzig, mehr Link für andere, die den Thread finden und eine Lösung suchen? :)

Es gibt keinen Link. Wovon den bitte auch? Habe doch oben geschrieben, wie es gelöst wurde. Beraten lassen brim Anwalt und danach selber Brief verfassen, da gibt es keinen Link.

Und was meinst Du mit weniger motzig? Es ist nur schlimm, wenn man etwas fragt und das Thema abdriftet in die Richtung warum jemand nicht versteht, warum der Anwalt nicht alles macht. Mein Eingangspost war, ob jemand einen Link zu einem Musterschreiben zur Wandelung hat oder kennt. Das wurde ja dann durch meinen Besuch zum Beratungsgespräch beim Anwalt gelöst zumal auch keine Links gepostet wurden.

@ NDLimit

Das Schreiben vom Anwalt an den Händler, was ich getätigt habe. Ein Anwalt wird nach Streitwert berechnet.

Du musst es auch nicht verstehen, warum ich den Anwalt nicht komplett alles machen lasse und wenn es dich doch interessiert, es steht bereits oben erklärt. ??

Um manche Dinge verstehen zu können, frage ich halt auch mal nach. Dazu ist doch ein Forum da - oder?

Wenn jemand Fragen stellt, darf er auch gern Fragen beantworten. :)

An die Anwälte hier: Wie hoch muss der Fahrzeugwert sein um für einen Brief 600 Euroni in Rechnung stellen zu dürfen?

@rrwraith? Hast Du da eine Einschätzung?

Es gibt keine Formvorschrift für ein Schreiben, mit dem man die Rückabwicklung offiziell erklärt.

Ich würde einfach dem Händler einen Zweizeiler schreiben und mich auf die bereits erfolgten Gespräche beziehen und die Rückabwicklung schriftlich erklären. Ob Du in dem Schreiben "Wandlung" oder "Rückabwicklung" schreibst, ist auch egal, weil sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, was Du meinst.

Ich habe vor vielen Jahren eine Rückabwicklung durchgesetzt. Der Händler war damals auch auf meiner Seite und meiner Erinnerung nach musste ich gar nichts schreiben, weil der Händler alles von sich aus gemacht hat. Ich hatte damals nur ein wenig über die Nutzungsentschädigung verhandelt, was auch sehr einvernehmlich und ohne Anwalt zu klären war.

Dafür brauchts keine Einschätzung, das ist im RVG geregelt und hängt vom Vorgehen (hier: außergerichtlich geeinigt) und dem Streitwert ab.

Das Vorgehen des TE ist doch absolut nachvollziehbar.

Kommt man, nach von der RS-Verrsicherung ohne Anrechnung des Selbstbehaltes bezahlter Beratung, mit seinem Gegner allein klar bleibt auch der Vertrag schadensfrei und unnötige Kosten werden vermieden.

Ich würde das in einem vergleichbaren Fallen genauso handhaben.

 

Was den Umgangston des TE angeht finde ich "motzig" allerdings einigermaßen zutreffend. Unnötigerweise.

Zitat:

@NDLimit schrieb am 10. November 2021 um 07:04:23 Uhr:

Welcher Brief vom Anwolt kostet 600 Euro?

Wenn man schon einen Anwalt mit ins Boot holt, verstehe ich nicht, warum man ihn nicht die komplette Strecke rudern lässt..... jm2c

1,3 Gebühr aus Gegenstandswert 6.000,00 (Kaufpreis der zurückzunehmenden Sache (str.)), RVG-VV 2300: 507,00

Postgebührenpauschale, RVG-VV 7002: EUR 20,00

Zwischensumme netto: EUR 527,00

19% MwSt. EUR 100,13

Zahlbetrag EUR 627,13

Es spielt keine Rolle, ob der Anwalt einen Brief schreibt oder fünf. Sobald er dich nach außen vertritt, fallen streitwertabhängge Gebühren RVG-VV 2300 an. Wenn du einen Vergleich schließt, kommt noch eine Einigungsgebühr RVG-VV 1000 mit dem 1,5-fachen Satz hinzu.

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