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Muss man eine abnehmbare Anhängerkupplung abnehmen?

Themenstarteram 2. Januar 2006 um 19:20

Hallo! Ich habe von einem Bekannten gehört, dass man, wenn man seine abnehmbare Anhängerkupplung nicht abnimmt und es passiert ein Unfall, eine Mitschuld oder sowas ähnliches bekommen kann, weil man hätte den Schaden, wenn man die Kupplung abgenommen hätte, verringern können!!

Könnt ihr mich aufklären??

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von GOLFIWOLFI

 

Mich stört der Anblick von AHK extremst.

Gütiger Gott, gib, dass das nur ein dummer Spruch war und nicht wirklich solche Bekloppten rumlaufen...

 

 

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@ bits1011

 

Da hast du wohl Recht. Was manche hier für einen Unfug schreiben ist wirklich unglaublich.

 

Keine Ahnung vom Thema, aber einfach mal was sülzen.......:rolleyes:

 

@ Onkel Gpunkt

 

mach lieber Doktorspiele, vieleicht verstehst du davon etwas mehr.:)

 

Grüß

 

Delle

Mr.Gpunkt

Auch wenn Du neu bist, lies erstmal alle Seiten dieses Threads. Dann könntest Du - wie bereits erwähnt - auch Deinen eigenen Beitrag besser einordnen... :rolleyes:

Zitat:

Original geschrieben von Mr.Gpunkt

...

ich finde es recht interessant, warum kauf ich mir eine abnehmbare AHK und lasse Sie dan dran.

...

In erster Linie, weil es nicht für jedes Auto anständige Kupplungen gibt. Die Hersteller verdienen mit Zwangsluxus sehr gut, weshalb es keine unlackierten Stoßfänger, keine normalen Fensterheber u. ä. m. mehr gibt. Und oft keine vernünftigen Anhängerkupplungen "ab Werk" (die oft auch nur nachgerüstet werden!). Da nicht jeder gerne eine Kupplung aus dem Zubehör nachrüsten lassen möchte, kauft so mancher für mehr Geld eine schlechtere AHK.

Ich gehöre zu den nicht eitlen Autofahrern: Solange ich eine richtige Kupplung bekommen kann, nehme ich bestimmt keine abnehmbare! ich müsste ja mit dem Klammerbeutel gepudert sein: Fummelei, Dreck usw. usf. - ich weiß, wer schön sein will muß leiden, aber was soll das? Nur weil der eine oder andere "Golfiwolfi" hinten ohne hübscher findet?

Meine letzten fünf Anhängerkupplungen waren alle starr, ich habe aber Erfahrung mit drei Autos mit abnehmbarer Anhängerkupplung.

Es spart extrem viel Schmutz, Quälerei und Mühe (und Pflege-/Wartungsaufwand sogar wenn die AHK gerade nicht gebraucht wird!), wenn man die abnehmbare AHK fest am Auto lässt.

Abnehmbare Anhängerkupplungen? Wenig Vorteile (ein bißchen Optik, aber sonst...?), dafür Nachteile ohne Ende.

Also lautet die Antwort auf die Frage, warum man eine abnehmbare AHK kauft und sie nicht abnimmt schlicht: "Weil man eine AHK braucht, aber nur so eine teure zweitklassige Kupplung bekommen hat."

Gruß Michael

Ich wiederum finde den erdachten Zweck des Abnehmens sehr gut, ich brauche die AHK seltener, zwischendurch mal einen Anh. und im Urlaub mit dem WoWa.

Logisch!

Jeder hat andere Vorstellungen. Für mich ist eine abnehmbare Kupplung eine blöde Lösung, weil mich die starre Kupplung nicht, das Gefummel und der Dreck aber sehr stören. Wen die Fummelei nicht stört, den Haken aber nicht mag und lieber ein Auto ohne selbigen bewegt, wenn kein Anhänger dran ist, der braucht natürlich eine abnehmbare AHK!

Nur gibt es sie: Die Leute mit abnehmbarer AHK, die sie dauerhaft am Auto lassen - weil sie eigentlich lieber eine starre AHK hätten.

Gruß Michael

Ich suche eigentlich was anderes, habe diesen Thread gefunden, durchgelesen und will mal meinen Senf dazutun. Mein Vater hat die werkkseitige abnehmbare Kupplung immer drangelassen. Der Werkstattmeister sagte mal bei abnehmbaren wird die Fahrzeuglänge in den Papieren nicht geändert und man müsse sie daher bei Nichtgebrauch abnehmen weil sonst die BE wegen der nicht stimmenden Fahrzeuglänge erlischt. In Gesetzen und Vorschriften habe ich dazu jedoch nichts finden können. Ich habe dann das Auto übernommen und als erstes den Haken in seine Aufnahme in der Reserveradmulde gelegt und nur bei Gebrauch montiert um eventuell möglichem Ärger aus dem Weg zu gehen. Ist ja kein Akt das Ding dranzustecken. Jetzt habe ich ein anderes Auto ohne und bin am Überlegen ob ich eine starre kaufe, vorrangig ob des Preises. Wenn ich bisher nachgerüstet habe dann nur starr. Kennzeichen würde nicht verdeckt also kein Problem. Allerdings hat mein Auto PDC und ich weiß nicht ob die schon bei der Kugel rumpiepst und somit sinnlos würde.

Im Wikipedia Artikel Anhängerkupplung steht das es eine EU Richtlinie gibt wenn das Kennzeichen verdeckt wird nur eine abnehmbare Kupplung zulässig ist und diese dann auch bei Nichtgebrauch abgenommen werden muss. Weiter gäbe es in der Slowakei die Regelung das abgenommen werden muss. Für Deutschland steht da nichts drüber drin.

Wegen Schadenhöhe kann auch der eigene Schaden durch die Kupplung höher ausfallen. Durch den Träger der Kupplung wird das Heck steifer und die Aufprallenergie direkter auf die Karosse übertragen. Ist sie hoch genug kann es zu größerem Schaden kommen. Bei einem Bekannten war einer hinten drauf und das Auto hatte nen Knick im Dach, was wohl ohne Kupplung nicht gewesen wäre. (Spekulation) Bei kleineren Ditschern schützt der Haken natürlich und der Auffahrende hat nen größeren Schaden als ohne.

Kurz gesagt, ALLES lesen und feststellen, das NICHT abgenommen werden muß!

Wiki hilft .. ;) aber die Abnehmbaren werden gefordert und je nach Bundesland auch geandet ... es könnte ja ein Fussgänger sich daran verletzten ...

PS : were eine Starre AHK ist klar im Vorteil .. eine Andere verdirbt dir jeden Aufprall ;)

Zitat:

Original geschrieben von mik222

Kurz gesagt, ALLES lesen und feststellen, das NICHT abgenommen werden muß!

Eine Nachgerüsterte nicht konfierme AHK muss immer abgenommen werden ... ! denn guk mal in die papiere ?

Zitat:

Original geschrieben von urian05

Zitat:

Original geschrieben von mik222

Kurz gesagt, ALLES lesen und feststellen, das NICHT abgenommen werden muß!

Eine Nachgerüsterte nicht konfierme AHK muss immer abgenommen werden ... ! denn guk mal in die papiere ?

Du kennst aber Deine eigene, von Dir zitierte Quelle, gell?!? Nebenbei ist da korrekterweise KEIN Paragraph genannt, der Deine Behauptung untermauern könnte.

Im übrigen ist eine "allgemeine Schadenminderungspflicht" als solcher NICHT explizit bezüglich von abnehmbaren AHK anzusehen:

...

Im deutschen Recht ist die Schadensminderungspflicht in § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert, der für alle Ersatzforderungen - auch öffentlich-rechtliche - zumindest entsprechend gilt. Daraus ergibt sich, dass der Umfang des zu leistenden Schadenersatzes insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, was auch dann gilt, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. ...

Ich erinnere deshalb nochmal an meinen Hinweis, bitte den ganzen Thread zu lesen.

...

In einigen Staaten, wie beispielsweise in der Slowakei, ist es vorgeschrieben, dass jede abnehmbare Kupplung bei Nichtbenutzung auch tatsächlich abzunehmen ist, obwohl dieses gemäß EG-Richtlinie 94/20 nicht explizit benannt wird. Hintergrund dieser Vorschrift liegt vielmehr in der allgemeinen Schadensminderungspflicht eines jeden Einzelnen. Vorstehende Anhängerkupplungen stellen eine latente Gefährdung von Fußgängern mit möglichen Verletzungen beim Durchschreiten von Parklücken dar. ...

Zusammengefasst kann man nach wie vor festhalten, das es definitiv KEINE Verpflichtung zur Abnahme der nicht in Gebrauch befindlichen abn. AHK gibt!!!

Alles andere ist schlicht falsch!

außer sie würde Teile des Kennzeichens verdecken wie z. B. bei Opel Meriva A. :D

am 11. Mai 2011 um 15:31

Ich habe kein Jura studiert und möchte hier auch niemandem unterstellen, dass ich mehr ahnung hab, aber ich weiß von einem Fall im bekanntenkreis, da hat sich das Urteil auf §30c (1) StVZO bezogen.

Zitat:

"Am Umriß des Fahrzeug dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden."

Und da wurde die Abnehmabre AHK als "mehr als unverbeidbar" eingestuft.

Ich denke, es kommt auch immer auf den entsprechenden Richter an.

@ XxMarcoSXx

ich hatte den ganzen Thread gelesen. Wenn mich meine Erinnerung nicht trügt, bist Du wohl der Erste, der hier konkret etwas zum von mir oben angeführten Gegenteil belegen kann.

Kannst Du noch mehr Details zu dem Dir bekannten Fall hier mal posten?

am 30. April 2012 um 11:24

Der Polizei ist es völlig egal ob du deine abnehmbare AHK dran hast oder nicht. Es ist nicht verboten in Deutschland solange das Kennzeichen nicht verdeckt wird.

Die Versicherungsfrage ist eine andere...

denn du hättest - falls dir einer hinten drauf brummt - evtl. den Schaden mindern können indem du die AHK abgenommen hättest. Die Versicherung könnte es daher interessieren,- aber nicht die Polizei.

Ich finde es ja prinzipiell nicht verwerflich, einen halb vergammelten Thread wieder auszubuddeln - dann sollte aber doch was halbwegs Neues dabei herauskommen?

Das was du schreibst, wurde bereits mehrfach gesagt und teilweise konträr diskutiert. Ich sehe daher nicht wirklich einen besonderen Informationswert.

Aber trotzdem herzlich willkommen bei MT :)

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