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mtl. Eigenbeteiligung übersteigt geldwerten Vorteil - was nun?

Themenstarteram 18. Mai 2018 um 6:16

Hallo zusammen,

gegeben ist die folgende Kalk mit einfach gehaltenen Beispielbeträgen.

Angenommen ich kann über den AG Treibstoff beziehen. Der Treibstoff wird mtl. abgerechnet, wirkt sich allerdings nicht auf den geldwerten Vorteil aus (gvW wird berechnet aus der Fahrzeugsumme sowie der Distanz zum Arbeitsplatz), aber selbstverständlich auf die Höhe der mtl. Eigenbeteiligung.

Angenommen meine Eigenbeteiligung ohne Treibstoff wären 550,-€ und ich nehme Treibstoff im Wert von mtl. 50,-€ dazu, so dass meine mtl. Eigenbeteiligung bei 600,-€ liegen würde und somit den gvW übersteigt!

Wir sieht es jetzt rechtlich aus?

Habe ich dadurch überhaupt dann noch einen gvW?

Darf die mtl. Eigenbeteiligung den gvW überhaupt überschreiten?

Ändert sich jetzt etwas an den mtl. Zahlungen?

Der oben verlinkten Dienstwagenrechner rechnet stets mit einer max. Eigenbeteiligung, welche dem gvW entspricht - egal, welchen Wert ich dort in die Kalkulation eintrage (wenn ich bspw. 600,-€ mtl. Eigenebeteiligung eintrage, rechnet der Rechner mit 560,-€ mtl. Eigenbeteiligung, weil dies der geldwerte Vorteil ist).

Vielen Dank!

Beste Antwort im Thema

Der Geldwertevorteil sinkt dann auf 0€ ins negative kann er nicht gehen das hat vor ein paar Jahren jemand vor Gericht versucht.

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Wieso sollte das Tanken die Eigenbeteiligung erhöhen? Ob du jetzt beim AG oder außerhalb tankst, für das Tanken müsstest du so oder so selber aufkommen. Denn nach deiner Denkweise würde es ja Vorteile bringen, wenn man viel über den AG tankt. Das ist aber so nicht gewollt, daher musst du das Tanken aus deiner Rechnung streichen.

Wieso muss man für das Tanken selber aufkommen? Das ist doch nicht gängige Praxis, oder?

Der Geldwertevorteil sinkt dann auf 0€ ins negative kann er nicht gehen das hat vor ein paar Jahren jemand vor Gericht versucht.

Themenstarteram 18. Mai 2018 um 9:14

Also in meiner mir vorliegenden Kalkulation zählt der Treibstoff als Eigenbeteiligung.

Daher hatte ich den Gedanken wie MattR (das zeigt ja auch der verlinkte dienstwagenrechner, dort kann die mtl. Eigenbeteiligung maximal dem gwV entsprechen). Wenn der gvW aber 0,-€ beträgt, dann habe ich so gesehen doch keinen Vorteil und müsste doch auch entsprechend keine Abgaben leisten, welche ja aufgrund des gwV anfallen (dieser wäre dann ja nicht vorhanden bzw 0).

Oder?

@HiFi3j3:

Doch bzw. kommt es darauf an. Eigentlich zahlt der AG meist nur den dienstlichen Sprit, Privatfahrten sind privat abzurechnen. Bei meinem letzten AG wurde stillschweigend eine gewisse private Betankung geduldet, Urlaubsfahrten mussten aber separat und privat getragen werden. Es gibt aber genügend AG, die strikt Betankungen für Privatfahrten verbieten und Dienstfahrten über Fahrtenbuch und Betankungen abgerechnet werden müssen.

Zitat:

@hydrou schrieb am 18. Mai 2018 um 08:36:19 Uhr:

Wieso sollte das Tanken die Eigenbeteiligung erhöhen?

Tut es nicht. Aber es mindert den geldwerten Vorteil.

 

Bei der pauschalen Besteuerung wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber alle Kosten trägt. Tut er das nicht, können alle selbst getragenen Kosten vom geldwerten Vorteil abgezogen werden.

Zitat:

@hydrou schrieb am 18. Mai 2018 um 11:39:54 Uhr:

@HiFi3j3:

Doch bzw. kommt es darauf an. Eigentlich zahlt der AG meist nur den dienstlichen Sprit, Privatfahrten sind privat abzurechnen. Bei meinem letzten AG wurde stillschweigend eine gewisse private Betankung geduldet, Urlaubsfahrten mussten aber separat und privat getragen werden. Es gibt aber genügend AG, die strikt Betankungen für Privatfahrten verbieten und Dienstfahrten über Fahrtenbuch und Betankungen abgerechnet werden müssen.

Was Du da schilderst, dürfte aber eher die Ausnahme sein. Bei allen meinen Dienstwagen von 4 verschiedenen Arbeitgebern konnte ich unbegrenzt privat fahren. Beim jetzigen dürfen sogar Familienangehörige das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen.

 

Einzige Ausnahme: Mautgebühren im Urlaub. Ausser in der Schweiz, die Vignette ist sowieso drauf.

Ich habe gerade ein bisschen nachgelesen: https://www.haufe.de/.../...nwendung-1-prozent-regelung_78_294532.html

Hier ist schön erklärt, dass eigene Zahlungen zu den Unterhaltskosten den geldwerten Vorteil senken, allerdings bis max. 0 €. Was darüber hinaus geht, ist verloren und kann auch nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 18. Mai 2018 um 11:44:26 Uhr:

Zitat:

@hydrou schrieb am 18. Mai 2018 um 11:39:54 Uhr:

@HiFi3j3:

Doch bzw. kommt es darauf an. Eigentlich zahlt der AG meist nur den dienstlichen Sprit, Privatfahrten sind privat abzurechnen. Bei meinem letzten AG wurde stillschweigend eine gewisse private Betankung geduldet, Urlaubsfahrten mussten aber separat und privat getragen werden. Es gibt aber genügend AG, die strikt Betankungen für Privatfahrten verbieten und Dienstfahrten über Fahrtenbuch und Betankungen abgerechnet werden müssen.

Was Du da schilderst, dürfte aber eher die Ausnahme sein. Bei allen meinen Dienstwagen von 4 verschiedenen Arbeitgebern konnte ich unbegrenzt privat fahren. Beim jetzigen dürfen sogar Familienangehörige das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen.

Einzige Ausnahme: Mautgebühren im Urlaub. Ausser in der Schweiz, die Vignette ist sowieso drauf.

Ich meinte nur die Tankkosten, nicht eine Beschränkung der Nutzung oder des Fahrerkreises. Tankkosten wurden aber nur erstattet, wenn inländische Tankbelege vorgelegt wurden bzw. die Tankkarte inländisch genutzt wurde. Ausländische Belege bzw. Einsätze der Tankkarte wurden in Rechnung gestellt, außer es lag für den Zeitraum ein Dienstreiseantrag vor. Mag vll. auch je nach Bereich unterschiedlich sein, bei mir war es keine begründete dienstliche Nutzung, sondern Gehaltbestandteil im Bereich F&E, wo Dienstfahrten nicht die tägliche Regel waren.

Themenstarteram 18. Mai 2018 um 10:00

Ich zitiere mich zum Teil noch einmal selbst auf Basis dieser Grundlage: https://dienstwagenrechner.net/calculate.php?...

Angenommen meine Eigenbeteiligung ohne Treibstoff wären 550,-€ und ich nehme Treibstoff im Wert von mtl. 50,-€ dazu, so dass meine mtl. Eigenbeteiligung bei 600,-€ liegen würde und somit den gvW übersteigt!

Da der gwV nicht negativ sein kann, also maximal 0,-€, kann ich in diesem Fall doch lediglich eine Eigenbeteiligung von maximal 560,-€(550,-€ + 10,-€ Treibstoff) erzielen, oder?

Ich kann diesen Wert nicht überschreiten, korrekt? Oder doch? Wie wird dann der Überschuss verrechnet (Abgaben etc.)?

Wenn ich einen gwV von 0,-€ habe, habe ich doch gar keinen Vorteil!? Muss ich dann nach wie vor die entsprechenden Abgaben aufgrund dieses Vorteils leisten?

Ich sehe das so, dass du die Tankkosten von deinem geldwerten Vorteil abziehen musst. Und dieser kann nur auf 0 € sinken. Was darüber hinaus geht, ist verloren.

Wenn also die Summe deiner Eigenbeteiligung und deiner Tankkosten gleich deinem geldwerten Vorteil ist, so hebt es sich gerade auf. Liegt deine Eigenbeteiligung inkl. Tankkosten höher als dein geldwerter Vorteil, so ist dies für dich nachteilig, da du die über den geldwerten Vorteil hinaus gehenden Kosten nicht mehr anderweitig geltend machen kannst.

In deiner Berechnung sieht man doch schön, dass in dem Beispiel sich dein Steuerbrutto nicht erhöht und du genauso viele Abgaben zahlst wie ohne Dienstwagen. Und du zahlst dann aus deinem Netto die Eigenbeteiligung.

Zitat:

@hydrou schrieb am 18. Mai 2018 um 11:56:29 Uhr:

 

Tankkosten wurden aber nur erstattet, wenn inländische Tankbelege vorgelegt wurden bzw. die Tankkarte inländisch genutzt wurde. Ausländische Belege bzw. Einsätze der Tankkarte wurden in Rechnung gestellt, außer es lag für den Zeitraum ein Dienstreiseantrag vor.

Genau das kenne ich eben nicht. Ich kann meine Tankkarte europaweit nutzen, auch im Urlaub, und bekomme da auch nichts abgezogen.

 

Wäre es anders, würden aber auch diese Kosten den geldwerten Vorteil mindern.

Die Dienstwagenüberlassung geschieht im Rahmen des Arbeitsvertrags bzw. klugerweise macht man einen Zusatz zum Vertrag, um die Haftung zu regeln etc. pp.

Außerdem vereinbart man eine Vergütung/Eigenanteil, der vom AN zu leisten ist, oder eben nicht.

Im Rahmen der Vereinbarung kann doch der AG abziehen, was vereinbart wurde, unabhängig davon, in welcher Höhe ein gwV entsteht. Habt ihr vereinbart 550 Euro + Kraftstoff, dann wird der AG eben diesen Betrag vom Lohn einbehalten.

am 18. Mai 2018 um 11:58

Warum sollte man dann noch einen Firmenwagen nehmen?

Wenn ich den gwV (in meinem Fall ca. 220 Euro von Netto) und nach eine Eigentbeteiligung von 550 Euro und noch den Sprit extra, da wäre man doch mit dem Hammer gekämmt.

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