Mitnahme eines 20 Liter Reservekanisters "am" Auto erlaubt?
Hallo Forum,
eine Frage zu meinem Ford Ranger Wildtrak. Die Heckstossstange ist mit einem Schwingarm ausgerüstet und transportiert eine Reservekanisterhalterung samt 20l Stahlreservekanister. Darf man den 20l Stahlreservekanister mit 20l Diesel befüllen und außen am Fahrzeug transportieren? Dazu ein paar Infos zum Kanister und der Halterung:
1. Beschreibung
- Produktbeschreibung Reservekanister
- UN-Zulassung für Transporte nach Gefahrgutverordnung (GGVS Strasse/GGVE Schiene/ GGV See).
- Gefertigt aus 0, 9 mm Stahl nach DIN 7274, mit kraftstoffbeständiger Innenlackierung, außen mit dauerhafterPulverbeschichtung, Bajonettverschluss - absolut dicht. Keine Einschränkung der maximalen Verwendungsdauer gemäß ADR. Für alle Kraftstoffarten geeignet. Material beschichtetes StahlblechAusführung mit Sicherungsstift
- UN-Zulassung, für den Transport von Gefahrgütern nach GGVS
2. Beschreibung
- Kanisterhalterungen sorgen für eine sichere und stabile Platzierung in Fahrzeugen. Dieser Halter ist für 20L Metall Kanister geeignet. Passend für 20L Metall Kanister - Mit Gummipolsterung - Beliebig aneinander zu reihen
- Abschließbar
- Technische Daten: Material: Metall - Farbe: Schwarz - Maße: ca. 485 x 174 x 377 mm (HxBxT) -Gewicht: ca. 2950g
Aus europäischer Produktion!
Vielen Dank schon jetzt 😎 🙂
92 Antworten
Paragraph wird eingehalten..
Hi Zorniger. Verstehe euch ja aber ohne Rechtshinweise werden wir das sonst nicht lösen können.
...und wenn man den § liest steht nix drin, was dem Vorhaben des TE entgegen steht... sogar im Gegenteil ein in einer fest verbauten speziell an die Kanisterform angepaßte Halterung gesicherter Kanister, der den Vorschriftenes des ADR entspricht dürfte den Idealfall darstellen.
Zitat:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 22 Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__22.htmlIn Deutschland dürfen in einem Pkw maximal 240 Liter Kraftstoff transportiert werden. Die mitgeführten Kanister dürfen jedoch nur maximal 60 Liter fassen, entsprechend sind vier Kanister á 60 Liter Sprit erlaubt.Die Kanister müssen gemäß §22 der StVO im Fahrzeug gesichert sein, d.h. sie dürfen bei "Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen". Zudem sollen die Kanister von den Passagieren so weit wie möglich entfernt transportiert werden. Im Übrigen müssen Sie die Zuladung des Fahrzeugs beachten.
Damit sollte das Thema durch sein oder 😉
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 3. Januar 2023 um 17:08:47 Uhr:
Last Call! :😠
Da kommst du nicht gegen an..... hihihi
Ähnliche Themen
Beim lesen kann man richtig das Adrenalin der Verfasser spüren.
War's das schon? Oder kommt noch was?
Wo ist eigentlich der Te?
Vor Angst die Halterung im Müll entsorgt?
Zitat:
@harzmazda schrieb am 3. Januar 2023 um 18:24:05 Uhr:
Da kommst du nicht gegen an..... hihihi
Nö, aber er kann das Schloss das an den Kanister gehört auch an diesen Thread hängen 😉
Zitat:
@Magouman schrieb am 3. Januar 2023 um 16:42:29 Uhr:
...wegen lächerlicher 20Ltr. muss man schon mehr als dämlich sein da dran zu gehen.
Ein voller 20Ltr. Dieselkanister... solche Sachen stehen auf manchen Baustellen offen rum, weil sichs nicht lohnt so etwas gross zu sichern/ wegzusperrenEin LKW mit 200 (eher Nahverkehr) bis um die / über 1000 Ltr. ist da was anderes.
Ich wohne in Duisburg. Hier brincht man schon einen Wagen auf, in dem sich eine Kiste Pfandflaschen befindet.
Wurde eigentlich schon mal über Fahrten ins Ausland gesprochen?
https://www.adac.de/.../
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 3. Januar 2023 um 18:36:37 Uhr:
Wetten dass?
Ne bitte noch nicht...es geht weiter....wir sind jetzt in Duisburg.
Und es geht von vorne los. Spritkanister im Ausland.
Hätte tatsächlich mittlerweile Paragraphen gefunden, aus denen sich eine Teilschuld an gewissen Unfallfolgen ergeben würde.
Aber ich beende das Thema für mich dann auch auf mehrfachen Wunsch. Habe nie gesagt, dass es einfach Wäre, eine (Teil)Schuld bei einem Unfall nachzuweisen, aber ich habe Ansatzpunkte für die Argumentation genannt. Diese lassen sich mit dem Fachwissen eines guten Anwalt für Verkehrsrecht vor Gericht begründen. Der bin ich aber nicht. Gute Nacht 🙂
Zitat:
@1234auditt schrieb am 3. Januar 2023 um 18:44:21 Uhr:
Man merkt sofort dass noch Ferien sind
Oder das ein Urlauber aufmerksamkeit will. 😉
Und ich fahre erst am Freitag, nach Ägypten, machen eine Offroad Wüstentour, hoffentlich haben die Karren Reservekanister an der Hecktür.
Zitat:
@harzmazda schrieb am 3. Januar 2023 um 18:46:41 Uhr:
Ich habe Urlaub..... meine letzten Ferien waren vor 100 Jahren.
Das glaube ich dir auf´s Wort. 😁
Aber jetzt kannst du wieder in die Gruft zurück 😉