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Mit nicht eingetragener Drossel zum TÜV fahren ?

Themenstarteram 10. März 2008 um 14:59

Moin !

Hab mir n ungedrosseltes Motorrad gekauft.. bin aber noch inner Beschränkung drin. (Also A beschränkt, bis ende des Jahres). Jetzt will ich sie drosseln lassen. Null problemo, allerdings ist der TÜV nicht gerade um die Ecke und da wollte ich fragen ob es evt. erlaubt ist mit ner gedrosselten Maschine zum TÜV zu fahren, bei der die Drossel allerdings noch nicht eingetragen ist. Ich vermute mal eher nicht, aber wenn doch hätt ich eine Sorge weniger.

Mit freundlichen Grüßen

slossin

Beste Antwort im Thema
am 11. März 2008 um 0:16

Zitat:

Original geschrieben von slossin

Ein Quellenangabe auf die du eine Aussage stützt wäre ganz nett.

§ 10 Abs. 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

"Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

 

Die Eintragung der Drosselung ist ganz klar Voraussetzung für die Zulassung des Fahrzeuges. Die Fahrt zum TÜV fällt daher unter § 10 Abs. 4 FZV.

 

Voraussetzung ist aber, dass das Fahrzeug versichert ist! Hierfür reicht bereits eine vorläufige Deckungszusage aus, also eine Versicherungsbestätigungskarte. Ausführlicher wird dies hier erklärt, auch wenn dort noch aus der StVZO zitiert wird (die entsprechenden Vorschriften finden sich jetzt aber in der FZV):

www.verkehrslexikon.de/Texte/PflichtVers12.htm

 

Der TE dürfte natürlich keine ungedrosselte Maschine fahren, das wäre Fahren ohne Fahrerlaubnis. Da die Maschine aber tatsächlich schon gedrosselt ist, wenn er zum TÜV fährt, ist es auch hinsichtlich der Fahrerlaubnis kein Problem. Für die Strafbarkeit kommt es nämlich nicht darauf an, was in den Fahrzeugpapieren steht, sondern wie hoch die Leistung wirklich ist.

 

Allerdings würde ich aus Beweisgründen wirklich dringend anraten, den Nachweis über den Einbau der Drosselung mitzuführen. Falls man so wirklich in eine Polizeikontrolle gerät, schauen die Beamten in die Papiere und sehen: keine Drosselung (ist ja noch nicht eingetragen). Dann schauen sie in den Führerschein und sehen: Fahrerlaubnis beschränkt. Und schon gehen die Beamten von einer Straftat aus (Fahren ohne Fahrerlaubnis) und beschlagnahmen das Moped erstmal. Und bis die Sache über die Staatsanwaltschaft und einen Gutachter, der dann feststellt, dass wirklich eine Drosselung vorliegt aufgeklärt ist, ist der Sommer vorbei.

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Ja, du darfts damit auf kürzestem Wege zum Tüv fahren. Lass dir am besten vorher einen Termin geben, das lässt sich dann schlimmstenfalls bei einer Kontrolle nachprüfen wo du hin wollest.

Gruß Meik

Themenstarteram 10. März 2008 um 15:20

Also ich hoffe aber das das eigentliche Problem erkannt wurde, das die Maschine auf dem Papier noch ungedrosselt ist und ich sie dementsprechend gar nicht fahren dürfte!? Weil das ich mit eintragungspflichtigen Sachen noch zum TÜV fahren darf ist ja normal, oder ?

wenn du dann zum TUEV faehrst , wäre sie ja gedrosselt.

somit darfst du sie dann auch fahren; der direkte weg und terminabsprache ist wohl hilfreich.

Harry

Themenstarteram 10. März 2008 um 15:52

Danke für die schnelle Antwort. Ein Quellenangabe auf die du eine Aussage stützt wäre ganz nett.

Die Quelle wäre in dem Fall die Logik und der evtl Einbaunachweis von der Werkstatt ;)

grüße

Steini

Zitat:

Original geschrieben von slossin

Danke für die schnelle Antwort. Ein Quellenangabe auf die du eine Aussage stützt wäre ganz nett.

kann ich dir grade nicht nenen :(

aber die chance angehalten zu werden (bei ueblicher fahrweise) ist eh gering

mit einem terminnachweis zum zwecke der eintragung , wird dir auch kaum was passieren.

gerne wird das eben auch missbraucht wenn noch UNgedrosselt.

damit hast du ja aber keine problem.

ein einbaunachweis der werkstatt (je nach modell) wäre auch hilfreich.

ich hatte selber selbst damit mal ein 2 min problem meine drosselung glaubhaft darzustellen.

ich hatte nur die teilerechnung und keinen fachwerkstattlichen einbaunachweis; bzw der pruefer hatte nur die teilenummern und fragte mich wo er das pruefen solle ^^

Harry

Themenstarteram 10. März 2008 um 17:23

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Die Quelle wäre in dem Fall die Logik und der evtl Einbaunachweis von der Werkstatt ;)

grüße

Steini

Seit wann ist das Deutsche Rechtssystem logisch ? ;-)

Na ja, Einbaunachweis.. ist die Frage ob der ausreicht !? Schließlich könnt ich mir sowas ja auch selbst ausgedruckt haben oder nicht ?

Zitat:

Original geschrieben von slossin

Na ja, Einbaunachweis.. ist die Frage ob der ausreicht !? Schließlich könnt ich mir sowas ja auch selbst ausgedruckt haben oder nicht ?

Das läßt sich ja mit einer kurzen Nachfrage in der Werkstatt überprüfen.

Zitat:

Original geschrieben von slossin

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Die Quelle wäre in dem Fall die Logik und der evtl Einbaunachweis von der Werkstatt ;)

grüße

Steini

Seit wann ist das Deutsche Rechtssystem logisch ? ;-)

Na ja, Einbaunachweis.. ist die Frage ob der ausreicht !? Schließlich könnt ich mir sowas ja auch selbst ausgedruckt haben oder nicht ?

Na wenn du das so siehst musst du es es ja erst gar nicht eintragen lassen weil du es ja anschließend wieder ausbauen kannst ;)

Das passt schon so mit dem Hinfahren, sonst müsstest du ja bei fetten Alufelgen auf dem Auto auch jedesmal den PKW mit dem Anhänger zum TÜV bringen ;)

grüße

Steini

am 11. März 2008 um 0:16

Zitat:

Original geschrieben von slossin

Ein Quellenangabe auf die du eine Aussage stützt wäre ganz nett.

§ 10 Abs. 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

"Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

 

Die Eintragung der Drosselung ist ganz klar Voraussetzung für die Zulassung des Fahrzeuges. Die Fahrt zum TÜV fällt daher unter § 10 Abs. 4 FZV.

 

Voraussetzung ist aber, dass das Fahrzeug versichert ist! Hierfür reicht bereits eine vorläufige Deckungszusage aus, also eine Versicherungsbestätigungskarte. Ausführlicher wird dies hier erklärt, auch wenn dort noch aus der StVZO zitiert wird (die entsprechenden Vorschriften finden sich jetzt aber in der FZV):

www.verkehrslexikon.de/Texte/PflichtVers12.htm

 

Der TE dürfte natürlich keine ungedrosselte Maschine fahren, das wäre Fahren ohne Fahrerlaubnis. Da die Maschine aber tatsächlich schon gedrosselt ist, wenn er zum TÜV fährt, ist es auch hinsichtlich der Fahrerlaubnis kein Problem. Für die Strafbarkeit kommt es nämlich nicht darauf an, was in den Fahrzeugpapieren steht, sondern wie hoch die Leistung wirklich ist.

 

Allerdings würde ich aus Beweisgründen wirklich dringend anraten, den Nachweis über den Einbau der Drosselung mitzuführen. Falls man so wirklich in eine Polizeikontrolle gerät, schauen die Beamten in die Papiere und sehen: keine Drosselung (ist ja noch nicht eingetragen). Dann schauen sie in den Führerschein und sehen: Fahrerlaubnis beschränkt. Und schon gehen die Beamten von einer Straftat aus (Fahren ohne Fahrerlaubnis) und beschlagnahmen das Moped erstmal. Und bis die Sache über die Staatsanwaltschaft und einen Gutachter, der dann feststellt, dass wirklich eine Drosselung vorliegt aufgeklärt ist, ist der Sommer vorbei.

..ich will jetzt nicht sagen, dass darf er nicht... (?)... aber so logisch deine Ausführung zum tats. Fahrzeugzustand auch scheint, Kxxxx ... damit würde sich die Eintragung per se erledigen. Denn wenn der tatsächliche Zustand insofern zählen würde... könnte man auch 2 Jahre so rumngurken... sie hat ja nur 34PS.

Allein zum Zwecke der Zulassung ist die Drosselung nicht erforderlich - das könnte man auch ohne ;)

Evtl. ist das ja in einer Auslegungsbemerkung genauer erwähnt... den schieren Gesetzestext halte ich pers. insofern aber für lückenhaft/unklar.

Ein Fzg. ohne TÜV ist auch ohne Mängel ein Fzg. ohne TÜV - und ein Bike mit 34PS und 98PS Eintrag eben ein 98PS Bike. Natürlich darf es mit 34PS zum Zwecke der Eintragung so zum TÜV gefahren werden - das steht ja nicht in Abrede - die Frage ist nur... bis zum Stempel ist es formal ein 98PS Bike... und darf so nicht mit beschr. FS gefahren werden (?).

 

Erwähnt sei hier auch nochmal (das Thema entspringt dem Kawa Forum...), dass selbst beim Thema Fahrt ohne Zulassung 3 Cops zu 5 Aussagen führen (s. z.B. Copzone).

Rein vernunftbegabt wird auf der direkten Fahrt von der Werke zum TÜV eine Bescheinigung über den Einbau wohl langen... aber wir reden ja von Formaljurismus, nicht von Praxis :)

In der Praxis lässt man das einfach von der Werke eintragen und fertig...

Themenstarteram 11. März 2008 um 10:29

Was wäre denn mit dieser Version:

- Mit einbau der Drossel erlischt die Betriebserlaubsnis.

- Fahrten zum TÜV ohne Betriebserlaubnis sind erlaubt.

- Da die Betriebserlaubnis erloschen ist bedeutet das auch mehr oder weniger das das was im Schein drinsteht hinfällig ist. Und da sie gedrosselt ist, dürfte ich sie fahren, aber nur zum TÜV selbstverständlich.

Die Frage ist eben, ob sich die Grünen-Blauen auf den Schein beziehen dürfen wenn bestätigterweise die Betriebserlaubnis erloschen ist ?

gruß slossin

am 11. März 2008 um 20:18

@ slossin

genau so hast Du es richtig verstanden. :)

 

@ tec-doc

ich hab ja nicht gesagt, dass man ohne Eintragung durch die Gegend kurven kann. Mit der Drosselung erlischt die bisherige Betriebserlaubnis, und wenn man ohne Betriebserlaubnis fährt, ist das eine Owi - aber eben keine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.. Und nichtmal eine Owi ist es, wenn man zum TÜV fährt.

 

Ich hatte so einen Fall selbst mal, allerdings andersherum. Da hatte ein eifriger Schrauber (mit beschränkter FE) die Drosselung entfernt, er hatte glaube ich größere Vergaserdüsen verbaut. Und der Polizei wars aufgefallen, da haben die das Bike sichergestellt. Das Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mußte aber doch eingestellt werden, da die Maschine zwar deutlich mehr Leistung hatte als vorher, aber auf dem Prüfstand eben gerade soviel Leistung brachte, wie der Schrauber mit seiner Fahrerlaubnis fahren durfte. Besonders ärgerlich war, dass der Motor selbst eigentlich über dem Limit lag, aber aufgrund technischer Mängel (verschlissene Kette etc.) die Leistung nicht auf der Rolle ankam.  

Ob man ihm dann überhaupt noch die Owi anhängen konnte, weiß ich aber nicht mehr. Wahrscheinlich war sie schon verjährt, solange wie die Ermittlungen wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis einschließlich DEKRA-Gutachten gedauert haben. :(

 

Merke also: Für den Straftatvorwurf "Fahren ohne Fahrerlaubnis" (§ 21 StVG) ist entscheidend, wieviel Leistung das Bike tatsächlich hat, nicht was im Brief steht.

Nimmt man andererseits Veränderungen am Fz. vor, erlischt die Betriebserlaubnis. Fährt man dann, begeht man eine Owi, aber keine Straftat.

 

Ich habe übrigens noch mehr §§ gefunden: :)

 

§ 19 Abs. 2 StVZO:

"Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ... erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird."

 

§ 19 Abs. 5 StVZO:

"Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt."

 

 

Themenstarteram 12. März 2008 um 10:28

Hört sich logisch an. Leider sehen das die Leute in meinem anderen Thread anders. Die verfolgen eher eine "es gilt immer der worst case" Theorie, die sie leider nicht belegen können.

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