mit LKW auf der landstrasse von automaten bei 80 mit tempo limit 80 geblitz
Hi Leute heute morgen fahre ich mit meinem Lkw sauber 80 durch die Landstrasse auf eimal alte blitz anlage(tempo 80) macht mir foto dachte was ist das? IST DAS NORMALL? MfG Dami
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Dami38
na so was kluges mann
Wer erst so hohl fragt ob das normal ist und dann auch noch solch eine Vaccum gefüllte Antwort abgibt der sollte lieber den Berechtigungschein zum Führen von Fahrzeugen jeglicher Art abgeben.
Hoffentlich brummen Sie Dir Ordentlich einen rein!
54 Antworten
Nur mal so nebenbei, 6o Kmh auf Landstrassen für KFZ über 3,5 T
So sieht es aus. Der Blitzer hat also vollkommen korrekt ausgelöst.
Bin schonmal mit 90 mit dem Sattelzug auf der Landstraße außerorts in einer 70er Zone für PKW geblitzt worden von einer stationären Anlage...
uuuuuuuuuund: Es kam nie was! *HAHAHAHAHAHA* 😎
Zitat:
Original geschrieben von Bopp19
Nur mal so nebenbei, 6o Kmh auf Landstrassen für KFZ über 3,5 T
Wir reden aber über Deutschland, oder? Da kenn ich das so:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a.
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
Edit:
Zitat:
Bin schonmal mit 90 mit dem Sattelzug auf der Landstraße außerorts in einer 70er Zone für PKW geblitzt worden von einer stationären Anlage...
uuuuuuuuuund: Es kam nie was! *HAHAHAHAHAHA*
@18.430:
Is´ne echte Heldentat mit 90 bei 70. Dafür hast du bestimmt lange geübt. Wie war das gleich mit dem peinlichen Stammtischgerede?
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Zitat:
Original geschrieben von Bopp19
Nur mal so nebenbei, 6o Kmh auf Landstrassen für KFZ über 3,5 T
Wie kommst denn darauf 😕
Hier noch mal §3 StVO zum Nachlesen 😉
Grüße
Steini
§3 entfernt, steht ja schon über diesem Beitrag 🙂
Wenn es eine Landstrasse war und keine Bundesstrasse war es mit sicherheit auch keine Kraftfahrstrasse und somit ist das Tempolimit für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen bei 60 km/h.
Gruss Alex
@ LKW Reppi
Ich habe es bestimmt nicht absichtlich gemacht und man darf sich ja mal freuen, wenn das keine Konsequenzen hatte oder würdest du dich selbst anzeigen, wenn die Behörde keinen Brief schickt.
Es war mitten in der Nacht, vieles schiefgelaufen und eine mir damals unbekannte Strecke (B51 Blankenheim/Eifel in Richtung Autobahn nach Euskirchen)
Und dafür hat es mich gestern mit meinem PKW erwischt. An einer Stelle, wo ich schon bestimmt 50 mal vorbeigefahren bin, sowohl mit LKW, als auch mit PKW.
Gestern auf dem Nachhause weg mit 80 reingerauscht (60 erlaubt) und dazu noch das Handy am Ohr und noch mit dem Disponenten telefoniert. Wegen dem Scheiß-Handy ist mir das auch passiert, weil ich abgelenkt war.
Gibt 30 Euro fürs zu schnell sein + 40 Euro + 1 Punkt fürs Handy. Also 7 Stunden umsonst gearbeitet, sozusagen.
Und im Herbst wäre mein einzigster Punkt, den ich habe verfallen..Jetzt gibts dafür noch einen dazu und ich bin bei zwei Punkten
Bestimmt eine Genugtuung für viele, das zu lesen.
und ob es sich um ein fhrz unter bzw über 7,5t handelt
wird im nachhinein endschieden
über das kfz kennzeichen-zulassungsstelle
gruß transe79
Zitat:
Original geschrieben von 18.430
@ LKW Reppi
Ich habe es bestimmt nicht absichtlich gemacht und man darf sich ja mal freuen, wenn das keine Konsequenzen hatte oder würdest du dich selbst anzeigen, wenn die Behörde keinen Brief schickt.Es war mitten in der Nacht, vieles schiefgelaufen und eine mir damals unbekannte Strecke (B51 Blankenheim/Eifel in Richtung Autobahn nach Euskirchen
Gut, dass konnte ich leider aus dem Text so nicht erkennen. Das ganze war auch mehr ein Anspielung auf eine Reaktion von dir zwischen einem nicht ernst zunehmenden Disput zwischen Steffen und meiner Wenigkeit. Da kommt es dann und wann wenn die Tagesform dementsprechend ist zu solchen, aus meiner Sicht harmlosen, Markensticheleien. Da gab es hier schon weit aus ernste und andere Streitereien.
Zitat:
Gestern auf dem Nachhause weg mit 80 reingerauscht (60 erlaubt) und dazu noch das Handy am Ohr und noch mit dem Disponenten telefoniert. Wegen dem Scheiß-Handy ist mir das auch passiert, weil ich abgelenkt war.
Gibt 30 Euro fürs zu schnell sein + 40 Euro + 1 Punkt fürs Handy. Also 7 Stunden umsonst gearbeitet, sozusagen.
Und im Herbst wäre mein einzigster Punkt, den ich habe verfallen..Jetzt gibts dafür noch einen dazu und ich bin bei zwei Punkten
Bestimmt eine Genugtuung für viele, das zu lesen.
Darüber freue ich mich ganz sicher nicht, denn ich weiß, "shit happens"
Da gab es mal eine Lied darin hieß es:"Wenn wir alle Englein wären, dann wär die Welt nur halb so schön...
In diesem Sinne gute Fahrt auf der Straße und hier im Forum... 😉
Zitat:
Original geschrieben von Bopp19
Nur mal so nebenbei, 6o Kmh auf Landstrassen für KFZ über 3,5 T
... nun gut - wenn der alte Thread wieder aufgewärmt wird, dann mache ich doch auch mit. 😉
Also - es gibt kein generelles 60 auf Landstraßen für KFZ über 3,5 to.
Warum nicht ?
Dazu muss man mal näher in den § 3 der StVO einsteigen.
Zitat:
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Während die allgemeingültige Auffasung dahingehend lautet, dass der von mir markierte rote Satz nur für den § 3 2c Gültigkeit hat -
urteilte das Amtsgericht Weilburg bereits im Jahre 1996, dass der von mir rot markierte Satz nicht nur für § 3 2c, sondern für den gesamten Absatz 2 Gültigkeit hat.
Die verfassungskonforme und teleologische Auslegung der StVO §§ 3 Abs 3 Nr 2, 18 Abs 1, 18 Abs 5 ergibt, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t auf autobahnähnlichen Straßen, die nicht als Autobahn durch Zeichen 330 oder als Kraftfahrstraße durch Zeichen 331 gekennzeichnet sind, 80 km/h beträgt.
Dieses Urteil habe ich bereits 2 mal einem Polizisten unter die Nase gehalten - die daraufhin von einer kostenpflichtigen Verwarnung Abstand genommen haben.
So fahre ich auch weiterhin 80 km/h - auch wenn keine Zeichen Autobahn oder Kraftfahrtsraße vorhanden sind.
Einen Ausdruck des Urteils habe ich immer dabei.
Siehe auch www.verkehrslexikon.de/Texte/LkwTempo02.php